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Zeigerwelle (1) fest verbundenes Zahnrädchen eingreift | daß es von der Zuführungswalze (27) erfaßt werden (vergl. Fig. 3).

Hiedurch werden die Bewegungen des Haupthebels (14) auf die Zeigerwelle (1), beziehungsweise auf den mit derselben fest verbundenen Zeiger (18) übertragen. Das an der Zeigerwelle befindliche kleine Gegengewicht (2) behebt den Einfluß eines eventuell vorhandenen toten Ganges zwischen der Zahnstange (13) und dem mit dieser in Eingriff befindlichen Zahn- | rädchen.

10. Es ist zulässig, an der Zeigerwelle zwei Zeiger derartig zu befestigen, daß die Angaben an je einem an der Vorderseite und auf der Rüdseite der Maschine angebrachten Zifferblatte abgelesen werden können (vergl. Fig. 2).

Die Angaben beider Zifferblätter müssen übereinstimmen.

11. Die Teilung des Zifferblattes (17), beziehungsweise beider Zifferblätter muß von Quadratdezimeter zu Quadratdezimeter laufen, der Nullstrich und die Zehnerstriche müssen deutlich beziffert sein. Die einer Fläche von 1 dm2 entsprechende kürzeste Entfernung zweier Teilstriche darf nicht kleiner sein als

4 mm.

Der mit der Zeigerwelle (1) fest verbundene Zeiger (18) muß möglichst nahe am Zifferblatte spielen und es darf der Abstand der Zeigerspiße von der Teilungsfläche höchstens 2 mm betragen.

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12. Jedes der Zifferblätter, welche aus Metall hergestellt sein müssen, hat die Bezeichnung QuadratDezimeter" zu tragen. Außerdem muß an dem Zifferblatte die Firmabezeichnung und eine Fabrikationsnummer angegeben sein.

Dicht am ersten und leßten Teilstriche ist ein Zinn oder Bleibäßchen zur Aufnahme der Stempelzeichen anzubringen. Fällt der lezte Teilstrich mit dem ersten (Nullstrich) zusammen, so ist nur ein Zinn- oder Bleitropfen vorzuschen.

13. An dem Gestelle einer jeden Leder-Meßmaschine Type I muß an einer ersichtlichen Stelle eine Tafel angebracht sein, welche folgende Aufschrift trägt:

Leder-Meßmaschine Type I.

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Die Größe der Buchstaben und Ziffern hat mindestens 7 mm zu betragen. Die ziffermäßigen Angaben werden durch das Eichorgan ermittelt und an der Aufschriftstafel angebracht.

kann. Die weitere Führung des Leders übernimmt dann die Maschine selbst und es sind auf der Platte nur die Falten soweit als möglich auszuglätten.

Beim Durchgange des Leders durch die Maschine werden die Meßräder (12) um die Dicke des Leders gehoben und es kommen dadurch die Zahntriebe (25) zum Eingriff mit den darüber befindlichen Zahnkränzen der Segmente (6). Diese werden infolge der Abrollung der Meßräder auf dem Leder um einen gewissen Winkel gedreht und müssen in der Endlage durch die auf der Welle (9) leicht drehbar aufsizenden Sperrklinken (10) sicher festgehalten werden (vergl. Fig. 2).

Durch die Drehung der Segmente (6) wird in den über die Rollen (16) laufenden Ketten ein Zug ausgeübt, der sich auf das Hebelsystem des Summierungsmechanismus und auf das Zeigerwerk überträgt.

Wenn alle Meßräder abgelaufen sind und die Ablesung am Zifferblatte erfolgt ist, so ist die Messung beendet und die Maschine muß vor Beginn einer zweiten Messung in die Nullstellung zurückgeführt werden. Zu diesem Zwecke wird der mit der Welle (9) verbundene Hebel (21) niedergedrückt, dadurch werden die Sperrklinken (10) ausgerückt und die Segmente (6) fehren in ihre durch den Anschlag (3) begrenzte Ausgangsstellung zurück (vergl. Fig. 2).

Die an dem Gleitstücke (15) (vergl. Fig. 3) voreintretende Veränderung der Nullage des Zeigers zu handene Justierschraube hat den Zweck, eine eventuell beheben.

B. Meßmaschine Type II.

(Vergl. Fig. 4 und 5.)

15. Diese Maschine besteht wohl aus denselben Hauptbestandteilen wie die Maschine Type I (vergl. Punkt 2), unterscheidet sich jedoch von der Maschine Type I insbesondere:

a) durch die Art der Führung des Meßgutes und b) dadurch, daß die Zahntriebe der fix gelagerten Meßräder, welche mit der Verzahnung der Segmente kontinuierlich in Eingriff stehen, beim Leergang in Ruhe bleiben, während bei der Type I die Meßräder durch den Leergang der Zuführungswalze in gleichmäßige Drehung versezt werden.

16. Die Lagerung der Zuführungswalze (27)

(vergl. Fig. 4 und 5) ist im Gestelle fix und diese Walze ist durch Zahntrieb in Verbindung mit einer zweiten über die ganze Maschinenbreite reichenden 14. Bei der Ausmessung eines Lederstückes wird Walze (28); über die Walze (28) laufen Bänder (11) das Leder auf die am Gestelle angebrachte Tischplatte aus elastischem Material, die das Meßgut von der (Zuführungsplatte) aufgelegt und so weit vorgeschoben, | Oberseite auf die Zuführungswalze (27) drücken.

Die an der Rückseite der Maschine angebrachten | Maschine selbst und sind auf der Platte nur die Rollen (8) haben den Zweck, den elastischen Bändern Falten soweit als möglich auszuglätten. (11) die erforderliche Spannung zu geben (vergl. Fig. 4).

Beim Durchgange des Leders werden die Meßräder (12) von ihren festen Unterlagen (4) abgehoben 17. Die einzelnen untereinander vollkommen und in Drehung verseßt. Die Segmente (6) werden gleichartigen Meßvorrichtungen sind in nicht zu weiten infolge der Abrollung der Meßräder um einen geAbständen in der entsprechenden Anzahl am Gestelle wissen Winkel gedreht und in der Endlage durch die der Maschine angeordnet. Die Zuführungswalze (27) Reibung zwischen Radkranz und Unterlage (4), auf befißt eine der Anzahl der Meßvorrichtungen ent- welche sich die abgelaufenen Räder wieder auffezen, sprechende Zahl von Eindrehungen, in welche an dem festgehalten (vergl. Fig. 4 und 5). Gestelle befestigte halbkreisförmige Ringe (4) eingelegt sind, deren äußerer Umgrenzungsmantel mit der Walzenoberfläche zusammenfällt (vergl. Fig. 5).

18. Jede einzelne Meßvorrichtung sezt sich zusammen aus einem Meßrade (12), an dessen Nabe ein Zahntrieb (25) angeordnet ist, und aus einem gezahnten Segmente (6).

19. Die einzelnen Meßräder sind in den gebogenen Hebeln (7) nachgiebig gelagert und stützen sich auf die feststehenden halbkreisförmigen Ringe (4) (vergl. Fig. 4 und 5).

Die Drehung der Segmente (6) wird wie bei der Maschine Type I (vergl. Punkt 14) auf die Summierungsvorrichtung und das Zeigerwerk übertragen.

Wenn alle Meßräder abgelaufen sind und die Ablesung am Zifferblatte erfolgt ist, so ist die Messung beendet und die Maschine muß vor Beginn einer zweiten Messung in die Nullstellung zurückgeführt werden.

Zu diesem Zwecke werden der mit der Welle (29) verbundene Hebel (30) und hiemit auch die mit der Welle (29) verstifteten Daumen (31) angehoben. Diese heben die Achsen der Segmente (6), es wird der Zahneingriff zwischen den Segmenten und den 20. Jedes der gezahnten Segmente (6) ist in Zahntrieben (25) vorübergehend gelöst und die Segdem gabelförmigen Ende des Hebels (7), welcher um mente kehren in ihre durch den Anschlag (3) begrenzte die über die ganze Maschinenbreite reichende Welle Ausgangsstellung zurück (vergl. Fig. 4). (Bezüglich (32) kleine Schwingungen ausführen kann, auf- einer eventuellen Berichtigung der Nullage des Zeigers gehängt. Der Zahnkranz der Segmente (6) ist mit den | vergl. den Schlußabsaz des vorstehenden Punktes 14.) darunter befindlichen Zahntrieben (25) bei dieser Maschine in beständigem Eingriff.

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24. Es ist zulässig, bei dieser Maschine Vorrich. tungen zur automatischen Einstellung des Zeigers auf Null anzubringen. Diese Vorrichtungen dürfen jedoch die regelmäßige Funktionierung der Maschine nicht beeinflussen.

25. Im Falle der Anwendung von zwei Zifferblättern bei dieser Maschine gelten dieselben Bestimmungen wie bei Type I (vergl. Punkt 10, 11 und 12).

11. Eichstelle, Prüfung und Stempelung.

26. Die eichamtliche Prüfung und Stempelung der vorbeschriebenen Leder-Meßzmaschinen Type I und II bleibt bis auf weiteres den Eichämtern am Size der Eichinspektorate vorbehalten.

Die Amtshandlung wird über jeweilig an das zuständige Eichinspektorat zu stellendes Ansuchen am Verwendungsorte der Leder-Meßmaschine vorgenom= men werden.

27. Bei der eichamtlichen Prüfung der LederMeßmaschine ist das in der Instruktion angegebene Verfahren zu befolgen und ist die Leder-Meßmaschine nur dann zu stempeln, wenn dieselbe innerhalb des eichamtlich erhobenen Meßbereiches (vergl. Punkt 29) folgenden Bedingungen entspricht:

a) die Abweichung des Mittelwertes aus je zehn mit der Maschine nacheinander ausgeführten Abmessungen einer und derselben Lederfläche

vom Sollwert darf im Mehr oder Weniger höchstens 2% dieses Wertes betragen; b) die Abweichungen jeder einzelnen der zehn Abmessungen dürfen von dem vorbezeichneten Mittelwerte im Mehr oder Weniger höchstens 2% des legteren betragen.

28. Sollte sich bei der eichamtlichen Prüfung herausstellen, daß die Justierung der Leder-Meßmaschine den im vorstehenden Punkte sub a und b angeführten Bedingungen nicht vollkommen entspricht, so wird, sofern die Konstruktion der Maschine es zuläßt, eine genauere Justierung derselben amtlich ausgeführt.

29. Die Verwendungsgrenzen der Maschine in Bezug auf das Flächenausmaß und die Dicke der Lederstücke, welche auf der Maschine mit der im Punkte 27 sub a und b festgesezten Genauigkeit aus gemessen werden können, werden bei der eichamtlichen Prüfung vom Eichorgane erhoben und auf die am Gestelle der Maschine angebrachte Aufschriftstafel (vergl. vorstehende Punkte 13 und 22) aufgeschlagen.

30. Nach anstandslos ausgeführter Überprüfung der Leder-Meßzmaschine wird sowohl bei den Maschinen der Type I als auch der Type II ein Eichstempel an den Nietköpfen der Aufschriftstafel und an den Zinntropfen am Zifferblatte angebracht.

Schließlich wird die Lage des Gleitstückes (15) am Hebel (14), und zwar gleichfalls bei beiden Maschinentypen im Sinne der vorstehenden Punkte 7, beziehungsweise 21 amtlich versichert.

Je einem Eichstempel an den Nietköpfen der Aufschriftstafel und an den Zinntropfen auf dem Zifferblatte wird die laufende Jahreszahl beigesezt.

Dem Befundscheine ist eine Anweisung zum Gebrauche der Leder-Meßmaschine beigefügt.

33. Zu jeder aus irgendeinem Grunde von der eichamtlichen Prüfung, beziehungsweise Beglaubigung zurückgewiesenen Leder-Meßmaschine wird ein Rückgabeschein ausgestellt, welcher gleichfalls die Bestäti= gung über die entrichtete Prüfungsgebühr enthält (vergl. Abschnitt III).

34. Ist der Partei der zu einer Leder-Meßmaschine gehörige Befundschein in Verlust geraten oder ist derselbe unbrauchbar geworden, so kann um die Ausfertigung eines Duplikates desselben, und zwar bei demjenigen Eichinspektorat angesucht werden, in dessen Bezirk die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung der Maschine ausgeführt wurde.

Die für jedes einzelne Duplikat erforderliche Stempelmarke im Wertbetrage von 2 K ist dem stempelpflichtigen Gesuche beizuschließen und ist in der Eingabe die Fabrikationsnummer und die Firmabezeichnung der Leder-Meßmaschine sowie Name und Wohnort des Gesuchstellers anzugeben.

Für die Ausstellung eines Duplikates ist, falls der Originalbefundschein vorliegt, ein Betrag von 20 h, falls derselbe nicht beigebracht werden kann, ein Betrag von 60 h zu entrichten.

III. Eichgebühren.

35. Für die eichamtliche Prüfung einer der vorbeschriebenen Leder-Meßmaschinen ist, ohne Rücksicht ob eine Stempelung der Maschine erfolgt oder nicht, der Betrag von 40 K zu entrichten.

36. Wird eine Leder-Meßmaschine wegen leicht ersichtlicher Mängel von der eichamtlichen Behandlung zurückgewiesen, gelangt eine Gebühr von 2 K zur Einhebung.

31. Zu jeder eichamtlich beglaubigten Leder Meßmaschine wird der Partei zur Kontrolle der Angaben der Maschine ein Meßbogen (Kontrollbogen) 37. Die Partei hat außerdem für die zur Durchvon 0'6 bis 0.7 mm Stärke aus Kartonpapier ausführung der eichamtlichen Prüfung erforderlichen gefolgt, dessen Flächenausmaß amtlich ermittelt und Lederstücke sowie für andere notwendige Behelfe Vorunter Beiseßung des Stempels der Normal-Eichungs- sorge zu treffen, die erforderliche Arbeitshilfe beiKommission auf demselben in Quadratdezimeter ersicht zustellen und die Kosten für die Entsendung des Eichlich gemacht wird. organs zu tragen.

Weiters sind im Kontrollbogen auch jene Grenzwerte angegeben, innerhalb welcher sich die Anzeigen einer richtig funktionierenden Maschine bei Ausmessung dieses Kontrollbogens zu bewegen haben.

32. Außerdem wird zu jeder eichamtlich beglaubigten Leder-Meßmaschine ein Befundschein ausgegeben. Derselbe enthält folgende Angaben:

IV. Nacheichung.

38. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befundscheines (vergl. Punkt 32) unterliegen diese Maschinen der Nacheichung, desgleichen im Falle des Verlustes der Gebrauchseignung.

Bei der Nacheichung gelten hinsichtlich der Firmabezeichnung, Fabrikationsnummer der Fehlergrenzen die für die erste Eichung vorgeschriebenen Maschine, Verwendungsgrenzen der Maschine (vergl. Werte (vergl. Punkt 27).

Punkt 29), weiters Gültigkeitsdauer des Befund- Für die Nacheichung sind die vollen im Ab= scheines und die Bestätigung über die entrichtete Eich-schnitte III festgesezten Gebühren zu entrichten. gebühr (vergl. Abschnitt III).

Die Gültigkeitsdauer des Befundscheines erlischt mit Ablauf von zwölf Monaten vom Tage der Aus

Wien, am 20. November 1909.

Die t. t. Normal-Eichungs-Kommission:

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