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Juhalt: M 2. Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung der Landtage von Niederösterreich, Krain, Tirol und Görz und Gradisca.

embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg æ.; Herr von

Kaiserliches Patent vom 31. Dezember Triest, von Cattars und auf der windischen Mark;

1908.

betreffend die Einberufung der Landtage von Niederösterreich, Krain, Tirol und Görz und Gradisca.

Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen:

Der Landtag des Erzherzogtumes Österreich unter der Enns ist auf den 8. Jänner 1909 in seinen. geseßlichen Versammlungsort einberufen.

Die auf Grund Unserer Entschließungen vertagten Landtage des Herzogtumes Krain, der ge=

Wir Franz Joseph der Erste, fürfteten Grafschaft Tirol und der gefürsteten Grafvon Gottes Gnaden Kaiser von Österreich; 1909 zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in ihre

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien,
Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und
Jurien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von
Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau;
Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen,
Krain und der Bukowina; Großfärßt von Siebenbürgen;
Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und
Wieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und
Guastalla, von Auschwiß und Zator, von Telchen,
Friaul, Ragusa and Bara; gefürfteter Graf von
Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradisca;
Fürst von Trient und Priren; Markgraf von Ober-
und Nieder-Laußih and in Jßtrien; Graf von Hohen-

schaft Görz und Gradisca sind auf den 8. Jänner

gesezlichen Versammlungsorte cinberufen.

Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am 31. Dezember im Eintausendneunhundertundachten, Unserer Reiche im einundsechzigsten Jahre.

Franz Joseph m. p.

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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint auch im Jahre 1909 im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1909 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Busendung - 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgescßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. L. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

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Der Verschleißpreis für den Jahrgang 1908 wird anfangs Jänner 1909 bekannt gegeben werden. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesebblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reflamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert find, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1/ Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

1

Jahrgang 1909.

Reichsgefeßblatt

für die

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Inhalt: M 3. Verordnung, betreffend den Vollzug von Auszahlungen durch die t. 1. Postsparkasse für Rechnung des Ackerbauministeriums und der Forst- und Domänenverwaltung in Niederösterreich.

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a) Ruhe und Versorgungsgenüsse, welche zu Lasten der ordentlichen Gebarung der Religionsfondsgüter verrechnet werden und bei dem Rechnungsdepartement der t. t. Forst- und Domänendirektion Wien in Vorschreibung stehen;

b) Auslagen für Rechnung des Meliorationsfonds. § 3.

Ausgeschlossen von der Auszahlung durch die Postsparkasse sind:

a) Zahlungen an im Auslande wohnhafte Bezugsberechtigte;

b) Zahlungen, die in effektivem Golde erfolgen müssen;

c) Zahlungen für Rechnung der Länder der ungarischen Krone, der gemeinsamen Behörden und autonomen Organe.

b) Honorare, Taggelder, Löhne, Pauschalien, Reisekosten und Diäten, Belohnungen, Aushilfen, Miet- und Pachtzinse, Kranken- und Unfallsversicherungsbeiträge, Subventionen, Darlehen, Vorschüsse, Verdienstbeträge der Lieferanten und Kontrahenten, Steuern und Abgaben, Patronats- sparkasse zu realisierenden Ausgaben fungiert hin

§ 4.

Für die im Anweisungsverkehre der t. t. Post

sichtlich der vom Rechnungsdepartement des Acker- | nung vom 10. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 245, bauministeriums zu liquidierenden Beträge die f. t. mit der Maßgabe Anwendung, daß allfällige ReklamaStaatszentralkasse und bezüglich der vom Rechnungs- tionen oder zu erstattende Anzeigen stets an das departement der Forst- und Domänendirektion in Wien liquidierende Rechnungsdepartement, d. i. an das zu liquidierenden Ausgaben die k. k. Landeshauptkasse Rechnungsdepartement des Ackerbauministeriums, bein Wien als vollziehende Kasse. ziehungsweise an jenes der Forst- und Domänendirektion in Wien zu richten sind.

§ 5.

Im übrigen finden auf die bezeichneten Auszahlungen die Bestimmungen der Ministerialverord

Jorkasch m. p.

Pop m. p.

Mataja m. p.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

IV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 8. Jänner 1909.

Inhalt: No 4. Geseß, womit der Abschnitt I, finanzielle Bestimmungen, des Geseßes vom 30. Juni 1884, betreffend die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues, abgeändert wird.

4.

Gesch vom 4. Jänner 1909, womit der Abschnitt I, finanzielle Bestimmungen, des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasser

baues, abgeändert wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Der Abschnitt I, finanzielle Bestimmungen, des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues, wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesezt und hat fünftig zu lauten:

§ 1.

Zur Förderung von

Unternehmungen der

Tragweite oder Kostspieligkeit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden oder einer so bedeutenden Unterstützung bedarf, daß dadurch der anderer Unternehmen übermäßig in Anspruch geMeliorationsfonds zum Nachteile der Unterstüßung nommen würde, bleibt die staatliche Unterstützung dieses Unternehmens einer besonderen Regelung vorbehalten.

§ 2.

Dem staatlichen Meliorationsfonds wird unter Abänderung des Gesetzes vom 24. Jänner 1902, R. G. Bl. Nr. 28, eine Jahresdotation von je 8 Millionen Kronen aus Staatsmitteln zugewiesen, welche im Etat des Ackerbauministeriums zur Dar stellung zu kommen hat. Die in einem Verwaltungsjahre nicht verwendeten Beträge bleiben dem Fonds erhalten und sind vorläufig fruchtbringend anzulegen, die Zinsen und Rückzahlungsraten der aus dem Fonds gewährten Darlehen fließen in denselben zurück.

Der staatliche Meliorationsfonds wird vom Ackerbauminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister verwaltet. Über den Stand und die GeLänder, Bezirke, Gemeinden oder Wassergenossenschaften, barung des Fonds ist dem Reichsrate jährlich der welche den Schuß des Grundeigentums gegen Wasser- Rechnungsabschluß zur Genehmigung vorzulegen. verheerungen oder die Erhöhung der Ertragfähigkeit der Grundstücke durch Entwässerung oder Bewässerung zum Zwecke haben und deren Ausführung im öffent= lichen Interesse liegt, können von der Regierung aus dem durch das Gesetz vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, gebildeten staatlichen Meliorationsfonds finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden.

§ 3.

Die Projekte und Kostenanschläge der aus dem staatlichen Meliorationsfonds zu unterstützenden Unternehmen bedürfen vor der Jnangriffnahme ihrer Ausführung der Genehmigung des Ackerbauministers.

Die Kostenbedeckung dieser Unternehmen ist durch Insofern ein solches, im öffentlichen Interesse besondere Landesgefeße zu regeln, in welchen außerliegendes Unternehmen wegen seiner bedeutenderen dem der Regierung eine angemessene Einflußnahme

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