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Nrn. 298 und 299 nach der Art ihrer Herstellung, insbesondere im vertragsmäßigen Verkehre unterworfen sind, sind die folgenden, für die Unterscheidung wesentlichen Merkmale der diversen Vervielfältigungsarten zu beachten:

(2) Unter den auf photomechanischem Wege hergestellten Waren werden im allgemeinen sowohl die mittels der Schnellkopiermaschine erzeugten Photographien (Brom- und Chlorsilberbilder), als auch jene Druckerzeugnisse verstanden, welche nach Art der früher bekannten Verfahren (Stein-, Metalldruck), jedoch mit Druckformen hergestellt werden, die auf chemischem Wege mit Hilfe der Photographie erzeugt wurden, wie z. B. Lichtdrucke, Heliogravüren, Photozinkotypien, Autotypien, Photolithographien 2c. Ist das Bild der Druckplatte wie bei den Kupfer- und Stahlstichen vertieft, so erhält man die sogenannten Tiefdrucke (Heliogravüren, auch Lichtkupferdruce genannt, Photogravüren).

(3) Die mit der photographischen Schnelllopiermaschine hergestellten Kopien (Photographien) sind Silberbilder, welche durch Belichtung und Entwicklung photographischer Bromoder Chlorsilberpapiere hergestellt werden. Sie sind meist matt, aber auch glänzend, von schwarzer, bräunlicher, rötlicher 2c. Nüancierung. Die Bildfläche erscheint unter der Lupe zusammenhängend abgetönt. Derlei Silberbilder bleichen bei Betupfen mit konzentrierter Lösung von Kupferchlorid oder rotem Blutlaugensalz aus.

(4) Lichtdruce (auch Phototypie, Heliotnpie, Glasdrucke, Leimdrucke genannt) sind in der Flachdruckpresse mit fetter Farbe hergestellte, photographieähnliche Bilder. Als Druckplatte dient eine auf einer Glasplatte befindliche belichtete (ins Wasserbad gebrachte) Chromgelatinschichte. Die Lichtdrucke zeigen unter der Lupe ein sehr feines, charakteristisches Runzelkorn, wurmartig ineinander gegliedert. Der gewöhnliche Lichtdruck ist monochrom (einfarbig), u. zw. bald auf weißem, bald auf farbigem (auch auf glänzendem) Papier, mit schwärzlicher, bräunlicher, bläulicher oder anders nüancierter Druckfarbe.

(5) Unter Tiefdruderzeugnisse (Heliogra vüren, Photogravüren) rechnet man solche, die in der Kupferdruckpresse hergestellt werden. Sie sind dadurch kenntlich, daß sie mit fetter Farbe gedruckt sind und daß sie die Farbe, namentlich bei freistehenden Strichen oder kräftigen Bildpartien, merklich über das Papier erhaben zeigen. (Dies rührt davon her, daß das befeuchtete und auf die Druckplatte stark gepreßte Druckpapier die Farbe aus den vertieften Bildpartien des Drudmodels aufgenommen hat.) Dieses Merkmal zeigen auch ganz besonders die in der Tiefbruckpresse hergestellten, zumeist nur Schriftzeichen aufweisenden Drucksachen.

(6) Autotypien sind in der Regel in der Buchdruckpresse, seltener in der Steindruckpresse, gedruckte Halbtonbilder. Sie zeigen entweder eine durch gekreuzte Lineatur (Raster) auf photographischem Wege erzielte Auflösung des Bildes in Punkte oder Striche, oder bei der sogenannten Kornautotypie unregelmäßige, dem lithographischen Korn ähnliche Punkte. Sie werden mit Zuhilfenahme des sogenannten Nasters, d. i. einer Glasplatte, auf der mehr oder weniger feine und nahe aneinanderstehende schwarze Linien in gekreuzter Lage gezogen (rastriert) sind, erhalten, was bei Anwendung einer Lupe deutlich an der Rasterstruktur zu erkennen ist.

(7) Photolithographien sind lineare Bilder, in der Flachdruckpresse erzeugt. Als Druckplatte dient der Lithographiestein oder dessen Ersagmittel (Zin!, Aluminium 2c.), auf welchem durch Anwendung des photographischen Kopierverfahrens eine drudfertige Zeichnung hergestellt wird.

(8) Andere Druckerzeugnisse, die je nachdem sie ein, zwei oder mehrfarbig, unter Nr. 298 a oder b fallen, sind:

(9) Lithographien, d. s. in der Flachdruckpresse vom lithographischen Stein oder dessen Ersazmittel (wie Zink, Aluminium [sog. Mgraphie], Kalksinterplatten u. dgl.) mit fetter Druckfarbe gedruckte Schriften oder Bilder. Sie zeigen teils lineare Darstellungen (Federzeichnung oder Umdruck von Steingravüren), teils eine durch Körnung erzielte Abschattierung, welche von einem mit kornartig rauher Oberfläche versehenen Stein 2c. herrührt (z. B. Kreidezeichnung). Das Korn der abschattierten lithographierten Bilder ist ein derberes, abgerissenes, mehr oder weniger rundes Korn, welches daher unter der Lupe vom Lichtdruckkorn unterschieden werden kann;

(10) Holzschnitte, d. s. meist einfarbige Tiefdrucke, die mittels in Holz geschnittener oder gestochener Druckformen (oder Klischees hiervon) auf der gewöhnlichen Buchdruckpresse oder Tiegeldruckpresse erzeugt werden;

(11) Kupfer- und Stahlstiche, dann Radierungen, d. s. meist einfarbige Drucke, die mittels gravierter, gerigter oder geäßter Kupfer- oder Stahlplatten auf der Kupferdruckpresse (einer Art Ka= landerpresse) erzeugt werden und sich durch die bei den Tiefdruckerzeugnissen erwähnte Erhabenheit der Farbe über dem Papier kennzeichnen.

(12) Reliefbilder, d. s. mittels Reliefpressung ohne Anwendung von Farben hergestellte bildliche Druckerzeugnisse, sind wie Bilder zu behandeln.

(13) Für die tarifarische Behandlung von Druckerzeugnissen der T. Nr. 298 und 299 gilt als Grundfaz, daß nur die auf das Papier nachträglich aufgedruckten, aufgestrichenen 2c. Farben zu zählen sind. Die Farbe, welche das Papier in der Masse aufweist, ist also nicht mitzuzählen; bei Buntpapier oder Goldund Silberpapier sind die Farben des Papieres bei der Tarifierung mit in Anschlag zu bringen.

Nr. 298.

Bemerkungen. 1. (1) Drucksorten, Anfündigungen und Plakate mit verschieden farbigem Druck im Texte sind als zweifarbig, bezw. mehrfarbig anzusehen.

(2) Druckjorten, Ankündigungen und Plakate mit geprägter, gepreßter Schrift oder Verzierung, Nr. 300 b 2.

(3) Druckjorten, Ankündigungen u. dgl. in Kuverts, Schleifen 2c. eingehend, können separat verzollt werden; dieselben mit eingeklebter oder abtrennbarer Korrespondenzkarte versehen, sind nach Beschaffenheit der Karte zu verzollen, sofern sie nicht an und für sich unter eine höher belegte Position fallen oder die Karte zum Umfange der Ankündigung (namentlich bei gehefteten Katalogen 2c.) in unwesentlichem Verhältnisse steht.

2. (1) Zu Nr. 298 gehören alle auf Papier oder Pappe (auch kaschiert) ohne oder teilweise mit Bildern hergestellten:

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(2) Druckjorten, wie mit vorgedruckten Rubriken, Schriftzeichen u. dgl. versehenes Schreiboder Tabellenpapier, Frachtbriefe, Rechnungen, Rechnungszettel, Speisekarten, Wechselblankette, un ausgefertigte Wertpapiere, Zeugnisse, geschäftliche Korrespondenzpapiere u. dgl., welche ausgefüllt oder ergänzt werden;

(3) Ankündigungen, wie Zirkulare, Emballagepapiere, Gebrauchsanweisungen, Reklampapiere, Prospekte, Theaterzettel, Fahrpläne und Kursbücher österreichischer, ungarischer und bosnisch-hercegovinischer Eisenbahnen und Dampfschiffe, Preiskurante, Reklambücher; Buch- und Kalenderumschläge (Enveloppen) in ganzen Bögen oder zugeschnitten.

(4) Bedrucktes Emballagenpapier, welches in keiner Richtung 15 cm überschreitet, Nr. 300.

(5) Etiketten und Vignetten s. Bem. 3.

(6) Dagegen sind nach Nr. 647 zollfrei zu behandeln:

Kursbücher, Fahrpläne, Plakate (auch mit Bildern), Tarifdrucksachen, Verbandstarife, zusammenstellbare Fahrscheine (auch in Heften) sowie Verzeichnisse hierüber, welche von außerhalb des Vertragszollgebietes der beiden Staaten der österreichischungarischen Monarchie betriebenen Verkehrsunternehmungen herausgegeben werden; Adreßbücher, Schematismen, Ausstellungs- und Bibliothekkataloge anderer Länder, sowie Ausstellungsplakate, welche sich auf Ausstellungen beziehen, die außerhalb des Vertragszolgebietes veranstaltet werden; offizielle periodische Bücherkataloge (zum Beispiel Verzeichnis der im deutschen Buchhandel erschienenen Bücher, Bibliographie de la France, Catalogue de la librairie française 2c.), wissenschaftliche Bibliographien über einzelne Wissensgebiete, Verlags- und Auktionskataloge für den buch kunst)händlerischen Gebrauch, sowie die Lagerverzeichnisse von Barsortimentern (das sind Lagerverzeichnisse von Firmen, welche Werke anderer Verleger nur an Buchhändler abgeben) und Lagerkataloge von Antiquaren, alle diese, sofern dieselben von außerhalb des Vertragszollgebietes seßhaften Verlegern, Buch- beziehungsweise Kunsthändlern herausgegeben werden; desgleichen Kataloge und Preisturante aller Art, welche in Einzelexemplaren mit der Post einlangen (und zwar ohne Rücksicht auf das Stückgewicht), weiters die den Bücherpaketen der Buchhändler beiliegenden sogenannten Zettelpakete, dann Buch(Musikalien)prospekte für den Buchhändler(Musikalien)vertrieb, jedoch nur in Postpaketsendungen. Ebenso sind Reisehandbücher (Reiseführer) und Broschüren, welche lediglich den Zweck haben, durch Schilderung der landschaftlichen Schönheiten einer Gegend auf dieselbe aufmerksam zu machen, sofern der Annoncenteil nicht überwiegt, auch Prospekte und Broschüren über Ausstellungen, welche außerhalb des Vertragszollgebietes stattfinden, als Druckschriften belletristischen Inhaltes nach T. Nr. 647 zollfrei abzufertigen, während andere mehr oder weniger aus Annoncen zusammengesezte Reisepublikationen zum Zwecke der Anpreisung eines Etablissements, eines Kurortes 2c. unter Nr. 298 fallen.

(7) Bei gehefteten Druckjorten und Ankündigungen, Katalogen, Preisturanten, Reklamebüchern u. dgl., bleiben Umschläge aus Papier, auch wenn sie mit mehrfarbigen Bildern, Gold- und Silberdruck ausgestattet oder gepreßt sind, außer Betracht; Druckforten 2c. in andern Umschlägen (Buchbinderlein

wand, Leder, Wachstuch u. dgl.) oder gebunden (mit steifen oder halbsteifen Einbanddecken), Nr. 300. Rücken und Ecken aus seinen Materialien bleiben jedoch ohne Einfluß auf die Tarifierung. Bildet aber der Einband, bei gehefteten (broschierten) der Um schlag den Hauptbestandteil, d. h. sind nur einige wenige Blätter gebunden (geheftet), wie z. B. bei Speisekarten, Weinkarten 2c., so hat die Verzollung nach den Einbänden, bezw. Umschlägen stattzufinden.

(8) Preiskurante, Kataloge und andere Druckforten, die nur oder fast ausschließlich aus Bildern (Abbildungen) bestehen oder deren tertlicher Teil im Verhältnisse zu den Bildern ein geringer ist, fallen gleich den korrespondenzpapieren u. dgl. zum Ausfüllen durch Druck oder Schrift vorgerichteten Papieren, die mit Bildern derart ausgestattet sind, daß das Maß der gebräuchlichen Ausschmückung (Abbildungen von Fabriksetablissements, Waren und Warenzeichen, Ausstellungsmedaillen u. dgl.) wesentlich überschritten ist, unter Nr. 299 e.

(9) Plakate sind größere, zu Reklamezwecken bestimmte bedruckte Papiere, auch kaschiert oder auf Pappendedel oder Leinwand aufgezogen. Sie können auch mit Bildern ausgestattet sein oder selbst den Charakter von Bildern tragen, sofern die Zwedbestimmung als Plakat durch den Druck, die Aufschriften 2c. zweifellos erkennbar ist.

(10) Öfen, Schlingen u. dgl. zum Aufhängen sowie Holz- und Metalleisten bleiben außer Betracht.

(11) Bilder (Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur) mit ausgespartem Raum, ohne Aufschriften, Druck u. dgl., auch wenn selbe zu Plakaten verwendet werden können, Nr. 299 e.

(12) Plakate in Verbindung mit Blockkalendern, kleinen Thermometern u. dgl., eingerahmte, oder unter Glas und Rahmen, sowie überhaupt in weiteren als den oben angeführten Verbindungen, Nr. 300.

(13) Plakate aus Papier, mit Zelluloid überzogen, Nr. 300 c.

3. (1) Etiketten, Vignetten ohne bildliche Darstellung, nicht zugeschnitten, nicht gummiert, in ganzen Bogen, Nr. 298, dieselben zugeschnitten, ausgestanzt oder gummiert, Nr. 300, mit bildlicher Darstellung aller Art (auch nur mit Abbildungen von Warenzeichen, Fabriksmarken, Ausstellungsmedaillen u. dgl.) in ganzen Bogen, zugeschnitten, ausgestanzt oder gummiert, Nr. 299 e.

(2) Reklamekarten, Adreß-, Gratulations-, Ankündigungskarten 2c. (mit Ausnahme der unter Nr. 299 e, 27 fallenden), Nr. 299 a.

Nr. 299.

Bemerkungen. 1. (1) Zu Nr. 299 a gehören: Ball-, Karneval- und Jugartikel (z. B. Buketthalter, Papierorden, Lanzordnungen, Masken und Maskenzugehör (auch mit Wachs u. dgl. überzogen], Attrapen, Papierschneeballen und sogenannte Konfetti [runde, viereckige oder sonst geformte Papierstückchen], Luftschlangen (Serpentinen); Figürchen, Nipp tischsachen, Schmuckschächtelchen 2c. aus Papier oder Papiermasse geformt; bedruckte Kastenstreifen, abgepaßte Konditorpapiere, Sargverzierungen. (Figuren, Ornamente u. dgl.); Papierbuchstaben; Geflechte aus Papierstreifen; Lampenschirme; Lampions (auch derlei japanische und chinesische

Papierlaternen) u. dgl., alle diese auch mit bildlichen Darstellungen; Adreß, Belobungs-, Einladungs-, Empfehlungs-, Menü-, Verlobungs-, Vermählungs-, Visit und Wunsch (auch Wunsch-Korrespondenz-) Karten sowie Billets, Fleißzettel, Lesezeichen, Kanevaspapier, fassoniert, auch mit bloßem Stickmustervordruck u. dgl. Drucke ohne mehrfarbige bildliche Ausschmückung.

(2) Fächer, auch Dekorationsfächer aus Papier, ohne Rücksicht auf die Größe, Nr. 271.

(8) Wegen Verzollung von Streifen aus Gold-, Silber- und Spizenpapier s. Anmerkung zu Nr. 294.

2. (1) Zu den Spielwaren der Nr. 299 b gehören unter anderem Kinderspielzeug, Bilderspiele, Gesellschaftsspiele, Zauberspiele u. dgl. aus Papier, Pappe, Papiermasse oder Holzfasermasse sowie aus Steinpappe und den zu dieser Klasse gehörigen Formerstoffen, Bilderbücher mit Zugbildern, Christbaumverzierungen, Luftballons, Zerleg oder Zusammenseßbilder 2c., ferner Spielwaren aus Holz, mit Papier ganz überzogen (Würfelspiele u. dgl.), sowie Spielwaren (auch Tierfiguren) aus Watte oder aus mit Watte, Holzwolle, Sägespänen u. dgl. Füllmaterialien ausgestopsten Textilstoffen, wobei die Überzüge als Verbindungen in Betracht zu ziehen sind.

(2) Gesellschaftsspiele, die sich als Spielfarten qualifizieren, fallen unter Nr. 302.

(3) Pappkappen (aus Pappe gestanzte Ver schlußstücke für Puppenköpfe) sowie roh Puppenköpfe oder Puppenglieder aus Papp masse, Steinpappen oder ähnlichen Stoffen, Nr. 300

e

(4) Puppen und Puppenköpfe mit Perückenmacherarbeiten der Nr. 265, Nr. 300 d; mit Imitationen von Perückenmacherarbeiten, s. die einleitenden Bemerkungen. Puppenköpfe mit Wachs überzogen, Nr. 639.

(5) Vorlagen für Baukästen 2c., Nr. 299 e. (6) Wegen Verzollung von Spielwaren, s. die einleitenden Bemerkungen.

(7) Wegen Verkehrsbeschränkung für mit gesundheitsschädlichen Präparaten bemalte Kinderspielwaren, ferner für Spielmarken, welche den gangbaren in- und ausländischen Münzgattungen gleichen, s. D. V. § 18.

3. Zu Nr. 299 c gehören Servietten (ohne bildliche Ausschmückung), Krägen, Manschetten, Chemisetten, leztere auch dann, wenn der Zeugstoff die Schauseite, das Papier nur die Unterlage oder Zwischenlage bildet. Wäsche, welche durch Näharbeit aus Zengstoffen hergestellt ist und im Innern zur Versteifung Papier enthält, fällt unter Nr. 274.

4. (1) Unter Nr. 299 d gehören Blumen, Blüten, Knospen, Blätter, Früchte, Samenkapseln, Staubfäden, Stempel u. dgl. Nachbildungen natürlicher Blumen und Blumenbestandteile, ferner Phantasieblumen worunter auch die Imitationen von Schmetterlingen, Käfern, Fliegen 2c., welche gleich den natürlichen Blumen als Pub, Zimmerverzierung 2c. verwendet werden, zu verstehen sind aus Papier, Pappe u. dgl., ein schließlich derjenigen aus sogenanntem Mark oder Reispapier, auch zu Buketten, Girlanden 2c. verarbeitet sowie in Verbindung mit gewöhnlichen oder

feinen Materialien. Die durch Ausschlagen aus Papier hergestellten Bestandteile zu Blumen (Erikanadeln 2c.) fallen ebenfalls hierher.

(2) Blumen und Blumenbestandteile aus Papier, mit Zeugstoffen überzogen oder mit derlei Stoffen oder Garnen (Staubfäden, Stempeln) verarbeitet, Nr. 261, bzw. 262; aus mit Wachs oder Beresin getränktem Papier, Nr. 639.

(3) Früchte (Äpfel, Kirschen u. dgl.) aus Watte, Nr. 261.

5. (1) Zu Nr. 299 ● gehörige Bilder und Ansichtskarten können mit Gold- und Silberdruck, Silberoder Goldschnitt versehen, erhaben gepreßt (Reliefbilder), durchschlagen, figurell geschnitten oder gestanzt sein. Gold- oder Silberdruck sowie Silberoder Goldschnitt kommt hierbei nur als Farbe in Betracht.

(2) Für die Anwendung der Zollsäge bleibt es gleich, ob die hierher gehörigen Drucke in ganzen Bogen oder in abgepaßter Form eingehen.

(3) Bei Beurteilung ein, zwei oder mehrfarbiger Bilder und Drucke wird die Farbe des Papiers, auf welchem die betreffenden Bilder und Drucke ausgeführt sind, außer Betracht gelassen. Als Grundsag gilt, daß nur die auf der Grundfarbe des Papiers nachträglich aufgedruckten, bezw. aufgestrichenen Farben zu zählen sind.

(4) Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur, gebunden zu Albums, Büchern u. dgl., auch mit Rücken oder Ecken aus feinen Materialien, geheftet, in Umschläge, Einbände (auch Albums) ein geklebt, auch bloß eingelegt oder eingeschoben, in Rahmen aus Holz, Metall, Zelluloid oder sonstigen gewöhnlichen oder feinen Materialien, bezw. unter Glas und Rahmen, werden nach Beschaffenheit des verwendeten Bilderpapiers verzollt, sofern die Einbände, Umschläge oder Rahmen u. dgl. nicht einem höheren Zollsaße unterliegen, in welchem Falle leptere der Tarifierung zugrunde zu legen sind. Bilden hingegen die Einbände, Umschläge, Mappen u. dgl. den eigentlichen Hauptbestandteil, wie z. B. bei Diplomen, Gedenkblättern u. dgl., so hat die Verzollung nach Beschaffenheit des Einbandes, Um schlages 2c. zu geschehen, sofern nicht die Truckerzeug nisse selbst einem höheren Zollsaß unterliegen.

(5) Zu den vertragsmäßig zollfreien Kinderbilderbogen (sog. Mandelbogen, Bogen mit Soldaten, Figuren zu Theatern, zum Kolorieren und Ausschneiden u. dgl.), Modellierbogen, bezw. Modellierkartons auch solchen mit Ankleidepuppen

- und Laubsäge (Brandmalerei) vorlagen gehören nicht nur jene in losen Bogen, sondern auch solche, welche zum Schuße während des Handels geheftet und behufs leichterer Abgabe einzelner Blätter längs einer Seite perforiert sind.

(6) Kinderbilderbogen, gebunden (auch in Form von Leporelloalbums), konturiert ausgeftanzt:c., sind wie Kinderbilderbücher, bezw. wie Bilderpapier zu verzollen.

(7) Unter Nr. 299 e fallen auch Kinderbilderbücher mit und ohne Text, nach der Kontur der Titel figur beschnitten, sowie solche, deren Breitseiten mite einander verbunden sind, so daß die Bilder als zusammenhängende Streifen ausgebreitet, bezw. aufgestellt werden können (sog. Leporelloformat oder Leporelloalbum).

(8) Als kurzer Text der vertragsmäßig zollpflich tigen Kinderbilderbücher sind entweder die nominellen Bezeichnungen der Gegenstände oder Bilder oder nicht mehr als zwei Zeilen (Verse) zu jedem Bilde zu verstehen. Wenn sich aber die unter jedem Bilde stehenden Zeilen (Verse) als ein Teil einer in dem Buche zur Darstellung kommenden zusammenhängenden Erzählung erweisen, so ist das Bilderbuch als ein literarijches Erzeugnis zollfrei zu belassen.

Zu Nr. 299 e gehören ferner:

(9) Abziehbilder (Metachromatypien), auch Abziehschrift, nach Art der Abziehbilder hergestellte, ein- oder mehrfarbige Blumen und Ornamente sowie auch Schriftterte, welche zur Herstellung von Dessins oder Aufschriften auf Porzellan-, Glas-, Metallwaren 2c. Verwendung finden; Bilderpapier, unter welchem das mit Bildern bedruckte Papier (mit Ausnahme des Buntpapiers, j. Nr. 290) zu verstehen ist, welches zur Adjustierung von Waren, zu Spielzeug (auch Modellierbogen, Bilderbogen zum Kolorieren und Ausschneiden, Vorlagen zu Zusammenseßspielen, Baukasten u. dgl.), zu Kartonagen (auch zu Büchereinbänden, Umschlägen), zu Etiketten, Vignetten u. dgl. bestimmt ist; ferner zur Ergänzung durch nachträgliche Eintragungen in Druck und Schrift vorgerichtetes Papier mit Bildern, wie derlei Briefpapiere, Diplome u. dgl., insofern sie nicht der Nr. 298 zugewiesen sind, sowie Dessinmuster für Druckereien und Webereien, Stick- und Nähmusterbilder (zu Haussegen u. dgl.), mit Ausnahme der nur mit Stickmustervordruck ausgestatteten 2c., Modebilder, Scheibenbilder und überhaupt alles zur weiteren Verarbeitung dienende, mit Bildern und Figuren ausgestattete Papier, bei welchem die bildliche Darstellung nicht an und für sich ausschließlicher Endzweck ist; graphische Darstellungen aus der Anatomie, Mathematik, Mechanik, Naturgeschichte, Physik 2c. für literarische und Unterrichtszwecke. (Wegen zollfreier Vorlagewerke und graphischer Darstellungen s. die Bemerkungen zu Nr. 648, Alinea 15 und 16.) Schreib und Zeichenvorlagen, Mal- und Zeichenhefte, enthaltend Mal, bezw. Zeichenvorlagen und die zum Kolorieren bestimmten Bilder (Konturen); Vorlageblätter zum Nähen, Sticken; Etiketten und Vignetten mit bildlichen Darstellungen aller Art (auch nur mit Abbildungen von Warenzeichen, Fabriksmarken, Ausstellungsmedaillen u. dgl.) in ganzen Bogen, zugeschnitten oder ausgeitanzt, auch Porträt und Siegelmarken; Glacier (Diaphanien, Multikolor), d. f. pergament artige, mit öligen Stoffen durchscheinend gemachte und mit farbigen Mustern bedruckte Papiere, Imitation der Glasmalerei; Adreß-, Belobungs-, Einladungs-, Empfehlungs-, Menü-, Verlobungs-, Vermählungs-, Visit- und Wunschtarten sowie Billette, Fleißzettel, Lesezeichen u. dgl. Drucke mit mehrfarbiger bildlicher Ausschmüdung.

(10) Stickereischablonen s. auch Alinea 12 der Bem. zu Nr. 647.

(11) Drudpapier mit gedruckten Illustrationen für Zeitungen und Bücher, deren textlicher Inhalt erst im Inlande auf dasselbe Papier beigedruckt werden soll, ist nicht als Bilderpapier, sondern vorbehaltlich des Nachweises dieser Verwendung nach Nr. 648 zu behandeln.

(12) Unter dem Vorbehalte des Verwendungsnachweises sind auch Jllustrationen zu im Inlande

verlegten wissenschaftlichen oder Unterrichtswerken nach Nr. 648 abzufertigen.

(13) Spielkartenbilder, auch in Bogen, dürfen nur durch konzessionierte Spielkartenerzeuger und nur über vorherige Genehmigung der Finanzbehörde 1. Instanz bezogen werden. Sie unterliegen als solche der Kontrolle, aber noch nicht dem Spielfartenstempel und sind daher nach der Verzollung an die leitende Finanzbehörde, in deren Sprengel der Empfänger wohnt, zu leiten, in anderen Fällen ist die Sendung in das Ausland zurückzusenden. Bilderpapier mit Spielkartenbildern, welche nicht höher als 18 und nicht breiter als 12 mm sind, unterliegen weder dem Spielkartenstempel noch der Kontrolle.

(14) Spielkartenbilder sind in gleicher Weise wie Spielkarten (Nr. 302) zu erklären.

(15) Bilder aus Gallerte, bedruckt, bemalt oder gepreßt 2c., Nr. 610.

(16) Bilder, auf Gewebe gedruckte oder gemalte (mit Ausnahme der Gemälde und Photographien auf Leinwand), wie Stickmusterbilder auf Kanevas, Fensterrouleaustoffe u. dgl., wie die betref feuden bedruckten Webewaren; auf andere Stoffe, wie Leder, Wachstuch u. dgl. gedruckte, lithographierte, phothographische 2c. Bilder, wie Waren aus diesen Stoffen.

(17) Bilderbögen für Kinderspiele, darstellend Bilder und Nummern für Würfelspiele, Wettrennspiele 2c., auch mit Text, Nr. 299 b.

(18) Reklamebilderbücher, welche nur Reklamezwecken dienen, als Bilderbücher nicht in Betracht kommen können und bei welchen außerdem die bildlichen Darstellungen nicht überwiegen, Nr. 298.

Nr. 300.

Bemerkungen. 1. (1) Hieher gehören alle durch Stanzendruck, Zuschnitt oder sonstige Bearbeitung geformten Papiere, sofern sie nicht unter Nr. 298 oder 299 fallen, ferner alle Buchbinder- und Kartonnagearbeiten sowie Waren aus Papiermaché oder Holzfasermasse. Kinderspielwaren aus Papiermaché 2c. fallen auch im rohen Zustand unter Nr. 299 b, ausgenommen Puppen und Puppenbestandteile, die roh und ohne Verbindung mit anderen Materialien der Nr. 300a zugewiesen bleiben.

(2) In Bogenform oder bloß in Streifen über 15 cm Breite, und ohne erkennbaren bestimmten Gebrauchszweck geschnittenes Papier ist noch als Papier zu behandeln. Hingegen sind beispielsweise zu Spangen, Adreßschleifen, zum Adjustieren von Webestücken 2c. geschnittene Streifen aus Papier sowie Papierstreifen in Rollenform (Rollenpapiere) — d. h. gleich bei der Papierfabrikation oder auch nachträglich in Streifen geschnittene, aufgerollte Papiere in einer Breite von 15 cm und darunter, mit Ausnahme von derlei Papier der Nr. 294, als n. b. b. Papierwaren zu verzollen.

(3) Figürchen, Nipptischsachen, Schmuckschächtelchen zc. aus Papier oder Papiermasse geformt, fallen unter Nr. 299 a, andere ornamentierte Papierwaren unter Nr. 300 b.

(4) Bei Waren der Nr. 300 c ist im vertragsmäßigen Verkehr eine Verbindung mit Buchbinderleinwand einer Verbindung mit Textilstoffen gleichzuhalten.

2. Es gehören zu Nr. 300 u. a.:

(1) Albums (Poesiealbums, Stammbücher 2c.) und Albumdeckel mit leerem Papier oder solche zur Aufnahme (zum Einfleben, Einlegen oder Einschieben) von Bildern, Photographien u. dgl., auch mit Musikspielwerken (vgl. auch Bem. 5 zu Nr. 299); Anhängezettel aus Kartonpapier, zur Adjustierung oder Bezeichnung von Waren (auch mit Fäden oder Djen ausgestattet, nicht bloß zum Aufkleben vorgerichtet); Biblorhaptes (Selbstbuchbinder); Bierglasunterseßer (aus Holzstoffpappe u. dgl. gestanzte Scheiben) mit einfachen, auch perlstabförmigen, mäanderartigen oder ähnlichen einfach ornamentalen Randleisten, mit Firmenangabe oder Sprüchen (Nr. 300 a 3), mit bildlichen Randverzierungen, Bildern oder bilderartig wirkenden Schugmarken bedruckt, (Nr. 300 b, 2 a); Bligordner; Brieftuverts (auch mit geschriebener Adresse) sowie Briefpapier ohne oder mit Kuverts in Kartons (find die Kartons jedoch mit einem höheren Zoll belegt, so hat die Verzollung nach diesem höheren Zoll stattzufinden); Brillantpapier (mit Glimmer- oder Glasschuppen und farbigem Streupulver aberzogenes Papier); Velourpapier (Samt oder Tuchpapier, d. i. mit farbigem Wollstaub überzogenes Papier); Leimpapier (mit Leim oder anderen Klebemitteln bestrichenes, zum Aufkleben vorgerichtetes Papier) sowie mit Leim bestrichene Fliegenpapiere, Bücher und Kalender mit beigeheftetem oder beigebundenem, zum Einschreiben vorgerichtem Papier, bei welchem die leeren Blätter zum Umfang des ganzen Buches nicht mehr in unwesentlichem Verhältnisse stehen, ferner nach Art der Bücher eingebundenes oder auch nur geheftetes Papier zum Kopieren, Schreiben oder Zeichnen, z. B. Muster(Schreib- oder Zeichen)bücher, Kopier-, Kontor-, Geschäfts-, Notiz, Tagebücher u. dgl., auch in Einbänden oder Umschlägen; Därme aus Pergamentpapieren; Fässer und andere Gefäße aus Papiermasse auch mit Böden und Reifen von Holz und Eisen; Filterpappen zum Einstellen in Filterpressen fertig hergerichtet; Gewehrpfropfen aus Pappe; Jacquardkarten mit durchschlagenen Löchern; Kalender (Block-, Miniatur-, Portemonnaie-, Schieb-, Schreib-, Wandkalender u. dgl.) sowie solche ohne literarische Beigaben in Buchform; Kalenderrückwände, Wandtaschenteile und ähnliche Artikel aus Karton; Klosettpapier in Paketen mit gefalteten Blättern sowie in Blättern geschnittenes Klosettpapier in Kartons oder in Rollen, die in regelmäßigen Abständen perforiert sind; leßteres hat aber wegen der Perforierung auf die vertragsmäßige Begünstigung für Papier in Rollen keinen Anspruch; Klosettpapier, geschnitten, auch mit Draht geheftet, Nr. 296; nöpfe aus Papiermasse; Korrespondenzkarten ohne Bilder und ohne Wertzeichen; solche mit Wertzeichen, Nr. 647; Linienblätter, gedruckte (Faulenzer); Malerpatronen (Schablonen für Zimmermaler); Monotype-Papier in Rollen, an den Längskanten einfach perforiert; Osmosepapiere (Pergamentpapiere mit eingeschlagenen großen Löchern, zum Einfügen in Osmoseapparate vorgerichtet); Packing felt (aus Baumwollfajern gefilztes, durch Klebemittel verbundenes Dichtungsmaterial) in bandartigen Streifen; Packpapier, gewelltes, durch Aufkleben eines gewellt gevreßten (gouffrierten) Packpieres auf ein flaches Bapier hergestellt; für einen bestimmten Verwendungszweck zugeschnittenes (auch ausgestanztes) Papier, z. B. zu Anhängzetteln, Etiketten, Visitkarten, Photo

graphien, Kuverts; Schnittmuster für Konfektionäre, ausgeschnittene Figuren, Patronen; Papier blätter, handgeschöpfte, auch mit einer Falt linie, zu Menükarten, Tanzordnungen, Visitkarten oder Briefkuverts (derlei Karten in Bogenform sowie handgeschöpfte Briefpapiere, Nr. 296); Pappkappen, aus Pappe gestanzte Verschlußstücke für Puppenköpfe, sowie rohe, weder bemalte noch angestrichene oder ladierte Puppenköpfe und Puppenglieder aus Papp. masse u. dgl.; Rechen- und Schultafeln aus Schieferpapier, Säde (Papiersäde, auch Briefjäde, Düten u. dgl.), zusammengeleimt, zusammengenäht oder mit Metallösen verbunden, auch mit Zeugstoffen ausgefüttert, auch bloß gefalzte Papierhülsen oder Kapseln für Apotheker 2c.; Sprüche (biblische und andere) auf Kartons; Bigarettenpapier, teilweise mit Firnislösung bestrichen (papier ambré) oder zum Detailverkauf ge schnitten oder adjustiert in Päckchen, Büchelchen, Röllchen u. dgl.; Bigarren- und Zigaretten spigen, auch mit Federkielmundstück.

aus

(2) Bellengarnituren aus Papier für die Seidenzucht, und zwar Papierblätter pergamentartigem Papier in Form eines Trapezes geschnitten (auf der Grundlinie auch ausgeweitet) und mit zahlreichen kleinen Löchern versehen — (bei den mit Mustern beteilten Zollämtern sind derlei Papier blätter nach sonstiger Beschaffenheit des Papieres, das ist nach Nr. 296 und die daraus hergestellten Papiersäckchen mit baumwollenen Zug- und Aufhängeschnürchen nach Nr. 300 a zu verzollen).

3. (1) Bei Albums, Büchern u. dgl. sowie bei Einbanddeckeln für dieselben, bei Biblorhaptes, Bliz. ordnern u. dgl. bleiben die Ecken und Rücken von Leder oder Geweben bei der Tarifierung außer Betracht; ebenso sind bei Pappschachteln, Kartons, welche als Umschließungen von Waren eingehen, bloße Randeinfassungen von Geweben sowie bildliche Darstellungen, die nicht über den Begriff geschäftlicher Embleme hinausgehen, ohne Einfluß auf die Tarifierung. Dagegen sind Schließen, Beschläge u. dgl. Ver zierungen bei obgenannten Waren in Betracht zu ziehen; ebenso sind bei Kartonnagearbeiten die Überzüge der inneren Abteilungen, Fächer, die daran befindlichen Stickereien sowie Metallbügel, Beschläge u. dgl. Verzierungen bei der Tarifierung zu berüdsichtigen.

(2) Bei Tarifierung von Knöpfen der Nr. 300 bleiben die Ösen samt daran befindlichen Metall plättchen sowie Unterlagen von Garnen oder Zeug stoffen zum Annähen außer Betracht. Greifen aber die Metallplättchen oder Einfassungen auf die Schau. seite über, so sind sie, sofern dadurch eine höhere Tarifierung in Frage kommt, zu berücksichtigen.

4. (1) Hektographenblätter aus Gelatine mit Zwischenlagen von Papierbögen, Nr. 610.

(2) Hutböden (Huteinlagen, Hutstreifen u. dgl.) aus Papier, Nr. 297.

(8) Papierwolle, Nr. 296 a.

(4) Mit Leder überzogene Albumdeckel, Nr. 339 (siehe Bem. 2 zu dieser Nummer).

(5) Wegen Verzollung von Spielwaren, siehe die einleitenden Bemerkungen.

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