über die nach den bisher in Geltung gewesenen Vorschriften zur eichamtlichen Prüfung und Beglaubigung zugelassenen Wassermesser-Typen und über deren Zugehörigkeit zu den 5 neu aufgestellten Wassermesser-Systemen (ad Abschnitt II der vorstehenden Vorschriften, Punkt 2 und 3).