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Ausweis II

über die 5 neu aufgestellten Wassermesser-Systeme (ad Abschnitt II der vorstehenden Vorschriften, Punkt 2 und 3) unter Einteilung der nach den bisher in Geltung gewesenen Vorschriften zur eichamtlichen Prüfung und Beglaubigung zugelassenen Wassermesser-Typen in die 5 neuen Wassermesser-Systeme.

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210.

Kundmachung des Ministeriums für

In gleicher Weise treten auch gegebenenfalls die übrigen Neigungswagen in Tätigkeit.

Die Zugstange z besißt eine Verlängerung,

öffentliche Arbeiten vom 17. Dezember welche auf den um die Schneide so schwingenden

1909,

Tarierhebel einwirkt. Durch das Tariergewicht t kann die unbelastete Wage austariert werden, während das Tariergewicht T eventuell die Auswägung der Tarawomit nachträgliche Bestimmungen zu den belastung der Brücke auf einer Laufgewichtsskala Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prü- | ermöglicht. fung und Beglaubigung von Neigungswagen, veröffentlicht werden.

Auf Grund der Ministerialverordnung vom 23. September 1904, R. G. Bl. Nr. 111, wird nachstehender, von der f. t. Normal-Eichungs-Kommission erlassener Nachtrag zu den Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Neigungswagen, zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Die Bestimmungen dieses Nachtrages treten mit dem Tage der Verlautbarung in Wirksamkeit.

Ritt m. p.

Nachtrag zu den Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Neigungswagen (vergl. auch Kundmachungen vom 2. Dezember 1904, R. G. Bl. Nr. 142, 17. Dezem ber 1905, R. G. Bl. Nr. 200, und vom 13. Juli 1906, R. G. Bl. Nr. 147).

Zur eichamtlichen Prüfung und Beglaubigung werden auch Neigungswagen zugelassen, welche in nachstehender Zeichnung schematisch dargestellt und im folgenden näher beschrieben sind.

1. Beschreibung und Wirkungsweise.

2. Die Winkelhebel der einzelnen Neigungswagen müssen mit der Fabrikationsnummer der Wage bezeichnet sein.

Die Gegengewichte g1, g2.... müssen mit den zugehörigen Winkelhebeln entweder aus einem Stücke hergestellt oder so eingerichtet sein, daß sich deren unveränderliche Lage auf dem betreffenden Winkelhebel durch Anbringung eines Stempelzeichens versichern läßt. tationsnummer der Wage bezeichnet sein und find Die Stalen müssen ebenfalls mit der Fabridicht vor dem ersten und hinter dem leßten Teilstriche Bleis oder Zinntropfen zur Aufnahme der amtlichen Stempelzeichen vorzusehen.

Es ist zulässig, die Einrichtung so zu treffen, daß die Zeiger der einzelnen Neigungswagen vor einer und derselben Skala schwingen. In diesem Falle müssen die Zeiger Täfelchen tragen, welche diejenige Brückenbelastung angeben, bei der sich der betreffende Zeiger auf den Nullpunkt der Skala einstellt. Die Gewichtsangabe des Täfelchens ist zur Ablefung an der Skala zu addieren, um das Gewicht des abgewogenen Gegenstandes zu erhalten.

Ferner ist es zulässig, die Einrichtung so zu treffen, daß die Skalen mit den zugehörigen Neigungswagen fest verbunden sind und die Ablesung an einem an dem Gestelle der Wage angebrachten firen Zeiger (Index) erfolgt.

3. Bezüglich der übrigen Einrichtungen der 1. Der vom Übertragungshebel H (vergl. nach schriften enthaltenen Bestimmungen sinngemäße AnWage haben die in den bereits veröffentlichten Vorstehende schematische Darstellung) ausgeübte Bug Zwendung zu finden (vergl. insbesondere R. G. Bl. wird durch eine Kombination von Waghebeln Wo, W1, W2.... auf mehrere hinter- oder nebeneinander angeordnete Neigungswagen N,, N2.... verteilt.

Durch die Justierung der Gegengewichte g1, ga.... wird bewirkt, daß die um die Schneiden s1, S2.... schwingenden Neigungswagen N1, N2.... selbsttätig nacheinander in Funktion treten.

Wenn die Brückenbelastung in den zur Neigungswage N, gehörigen Skalenbereich fällt, so hebt sich der Winkelhebel dieser Wage vom Anschlage a, ab und der Zeiger stellt sich auf den der Belastung entsprechenden Teilstrich der Stala ein, während die übrigen Winkelhebel in Ruhe bleiben. Ist dagegen die Brückenbelastung größer als der Bereich der ersten und kleiner als derjenige der zweiten Gewichtsskala, so bewegt sich der Winkelhebel der Neigungswage N1 bis zum Anschlage b, und der Zeiger der Neigungswage N, tritt in Funktion.

Nr. 147 ex 1906).

1. Eichstelle, Prüfung und Stempelung.

4. Die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung der vorbeschriebenen Neigungswagen bleibt bis auf weiteres den Eichämtern am Size der Eichinspektorate vorbehalten. Demnach haben die Parteien um die eichamtliche Beglaubigung von Wagen dieser Art bei dem Eichinspektorate desjenigen Verwaltungsgebietes, wo die Amtshandlung stattfinden soll, anzusuchen.

5. Da sich die in Rede stehende Wagenkonstruktion als eine Kombination mehrerer Neigungswagen darstellt, ist jeder einzelne Winkelhebel zu stempeln (vergl. R. G. Bl. Nr. 142 ex 1904, Punkt 26).

6. Für die Prüfung und Beglaubigung solcher Neigungswagen gelten in sonstiger Beziehung im allgemeinen die für die Prüfung und Stempelung von

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Verordnung des Minifteriums Ministeriums für betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung öffentliche Arbeiten vom 17. Dezember

1909,

womit nachträgliche Bestimmungen zu den Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Elektrizitätsverbrauchsmessern, veröffentlicht werden.

von Elektrizitätsverbrauchsmessern.

1. In Ergänzung des Punktes 30 der mit der Ministerialverordnung vom 21. Dezember 1903, R. G. Bl. Nr. 261, veröffentlichten Vorschriften werden für die Folge auch Elektrizitätszähler zur eichamtlichen Prüfung und Beglaubigung zugelassen, welche für eine Stromstärke von 1/2 Ampère fonstruiert sind.

Im Nachhange zur Ministerialverordnung vom 2. Zähler dieser Stromstärke müssen bei 3 Pro21. Dezember 1903, R. G. Bl. Nr. 261, wird folgen-zent ihrer größten Belastung sicher angehen. (Vergl. der, von der k. k. Normal-Eichungs-Kommission er- hierzu Punkt 35 der vorzitierten Vorschriften.)

lassener Nachtrag zu den Vorschriften, betreffend die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung von Elektrizitätsverbrauchsmessern, zur öffentlichen Kenntnis ge

bracht.

Die Bestimmungen dieses Nachtrages treten mit dem Tage der Verlautbarung in Wirksamkeit.

Ritt m. p.

Wien, am 20. November 1909.

Die t. t. Normal-Eichungs-Kommission:
Lang m. p.

212.

zember 1914 per Vorspanntier und Kilo

Kundmachung des Ministeriums für meter geltenden Vergütungsfäge verlautbart Landesverteidigung und des Finanz

werden.

In Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai 1905,

minifteriums vom 18. Dezember 1909, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend den Militärvorspann womit im Einvernehmen mit dem Reichs. im Frieden, werden im Einvernehmen mit dem Reichskriegsministerium, in Gemäßheit des § 20 triegsministerium nachstehend die Beträge festgeseßt, des Gesetzes vom 22. Mai 1905, R. G. BL. Nr. 86, betreffend den Militärvorspann im Frieden, die vom 1. Jänner 1910 bis 31. De

welche in dem Zeitraume vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1914 als Vergütungssäge per Vorspanntier und Kilometer zu gelten haben:

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Sofern die Ladung eines offenen Schiffes aus regelmäßig geschichtetem, geschnittenem oder gespal

Verordnung des Handelsministeriums tetem Weichholz besteht, kann die Anwendung der im Einvernehmen mit den Ministerien Windladen unterbleiben.

des Innern und der Eisenbahnen vom

27. Dezember 1909,

§ 2.

Bei der nach Artikel 6 der Bodensee-Schiffahrts

betreffend die Schiffahrt auf dem Bodensee. und Hasenordnung vorzunehmenden Untersuchung der

Zum Vollzuge der zwischen den Regierungen der Bodensee-Uferstaaten getroffenen Vereinbarungen wird verordnet, wie folgt:

I.

An Stelle der im Abschnitte I der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Eisenbahnen vom 12. November 1899, R. G. Bl. Nr. 225, verlaut barten Vorschriften treten folgende Bestimmungen:

A. Belastung der Schiffe und Schiffsuntersuchung. § 1.

Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch welche die größte zulässige Eintauchung bezeichnet ist.

Offene, d. h. nicht mit festem Deck versehene Schiffe müssen in dem Falle, daß die Schiffswand nicht mindestens 50 cm über die Wasserlinie hervorragt, mit sogenannten Windladen von solcher Höhe versehen werden, daß das Maß vom Wasserspiegel bis zur Oberkante der Windlade überall mindestens 50 cm beträgt.

Schiffe ist protokollarisch festzustellen:

1. In allen Fällen, ob das Schiff für seinen Zweck genügend stark und dauerhaft gebaut, gut abgedichtet und seiner Bestimmung entsprechend eingerichtet ist;

2. bei eisernen Schiffen, insbesondere ob die Stärke der Quer- und Längsversteifungen, sowie der Beplattung genügend, ob die Vernietung und die Verstemmung der Blechnähte sorgfältig ausgeführt und das Schiff hinreichend mit wasserdichten Schotten versehen ist;

3. bei Dampfschiffen außerdem,

a) ob die Maschine in ihrem Bau, in ihrer Aufstellung und namentlich auch in ihrer Verbindung mit dem Schiffe derart beschaffen ist, daß sie eine andauernd sichere Tätigkeit erwarten läßt, sowie ob die Maschinenkammer hinreichend Raum bietet, damit der Dienst bei den Kesseln bequem verrichtet und alle Teile des Bewegungsapparates untersucht werden können;

b) ob die Maschinenkammer von den Kajüten und von den Laderäumen durch Schotten aus Eisenblech getrennt ist und ob alle nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Feuersgefahr getroffen sind;

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