Nach der Bemerkung 2, Alinea 1 zu der allgemeinen Anmerkung 2a zur Klasse XXXVIII ist als zweites Alinea einzufügen: Bloß gescheuerte Blechwaren der Nr. 445 find wie Waren aus dressierten Blechen abzufertigen. In Bemerkung 6 zu derselben Anmerkung ist der lezte Saz zu streichen. Bemerkung 3, Alinea 1, zu Nr. 432 hat zu lauten: Rohe Bleche (Schwarzbleche, Nr. 432 a) haben je nach den verschiedenen Stadien der Bearbeitung, die zu ihrer Fertigstellung führen, verschiedenes äußeres Ansehen: a) ungeglüht sind sie walzhart, lassen sich nicht leicht biegen und zeigen entweder beiderseitig eine rötliche Farbe oder sind nur einseitig metallweiß, auf der anderen Seite dagegen gleichfalls von rötlicher Farbe; b) geglüht in welchem Zustande die Bleche zumeist vorkommen verlieren sie an Härte und lassen sich daher leichter biegen; sie haben meist ungleichmäßige schwarzblaue oder blaugraue Färbung, oft mit mehr oder weniger lichten Flecken und weisen zumeist einen blauen Rand, beziehungsweise Anlauffarben auf, die eine Folge der durch Luftzutritt eintretenden Oxydation sind. Geglühte Rohbleche kommen aber auch in gleichmäßig mausgrauer oder dunkelgrauer Färbung vor. Rohbleche unterscheiden sich von dekapierten und dressierten Blechen durch das Vorhandensein einer mehr oder weniger ausgebreiteten, oft nur am Rande wahrnehmbaren Zunderschichte, welche beim scharfen Umbiegen des Bleches abspringt. Die Oberfläche der rohen Bleche ist stets rauh und von mattem Aussehen. Das mitunter wahrnehmbare un gleiche Aussehen der beiden Seiten der Bleche, insbesondere die aufscheinenden, mehr oder weniger lichten Flecken, auch mit anstoßenden Anlauffarben, rühren daher, daß bei dem gleichzeitigen Glühen vieler Tafeln diese sich ungleich berühren und an einzelnen Stellen oft sogar zusammenbacken, daher diese Stellen mehr oder weniger metallweiß bleiben, weil ein unmittelbarer Luftzutritt behindert war. Die übrigen Stellen, wo die Luft hinzutreten konnte, so vornehmlich die Ränder der Tafeln, zeigen dagegen eine deutliche Zunderschichte. Bemerkung 4, Alinea 1, 2 und 3 zu Nr. 432 sind durch folgenden Wortlaut zu ersehen: Detapierte (gebeizte) Bleche (Nr. 432b) sind Bleche, bei welchen der Zunder durch Behandlung mit Säuren entfernt wurde. Sie sind meist lichtfarbiger als Rohbleche, in der Mitte der Tafel metallisch weiß, weißgrau oder gelblichgrau, mit blauem Rand, beziehungsweise Anlauffarben und stets frei von Zunder. Werden dekapierte Bleche noch durch Walzen in faltem Zustande geglättet, so heißen sie dressierte Bleche. Wie dekapierte Bleche sind auch Hochglanzbleche zu verzollen, das sind gleichmäßig graublaue fettglänze.de Bleche von glatter Beschaffenheit, die dieses Aussehen dadurch erhalten haben, daß der im Glühofen auf dem Bleche sich bildende Zunder im weiteren Auswalzen unter glatten Walzen auf das Blech fest aufgedrückt wird. Beim scharfen Umbiegen solcher Bleche springt die Zunderschichte ab. Diese Bleche sind nicht zu verwechseln mit den ebenfalls graublauen gemeiniglich stärkeren, unter Nr. 432a fallenden Rohblechen zur Erzeugung von Messern für Häckselmaschinen, Sägeblättern und dergleichen, welche auch eine beim Walzen aufgedrückte Zunder schichte und ein fettiges Aussehen besigen, jedoch weit matteren Glanz als die Hochglanzbleche aufweisen. Das bloße Richten der Bleche, wodurch sie in ebene Form gebracht werden, ist von keinem Einfluß auf ihre Tarifierung. In der Bemerkung 8, Alinea 2 zu Nr. 432 ist der zweite Saz: „Sie werden auf . . bilden," zu streichen. Zinkschichte Das zweite Alinea der Bemerkung 2 zu Nr. 445 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: Bloß gescheuerte Blechwaren sind wie solche aus dressiertem Blech nach Nr. 445 b zu behandeln. In Bemerkung 2, Alinea 2 zu Nr. 531 sind im Eingange vor dem Worte „Klopfmaschinen" die Worte: „Apparate zur Tötung und Trocknung von Seidenkokons“ einzusehen. Alinea 4 derselben Bemerkung ist zu streichen. Die Bemerkung 3 zu Nr. 574 ist durch folgenden Wortlaut zu ersehen: Magnetarmaturen sowie armierte (umwickelte oder mit anderen Teilen verbundene) oder nicht umwickelte, aber bereits fest zusammenverbundene Magnete (Stab-, Hufeisen-, Ring- Flaschen- 20. Magnete), jedoch noch nicht zu elektrischen Apparaten (Meßapparaten, Zählwerken, Zündern u. dgl.) zu» sammengebaut, fallen, sofern sie nicht als Elektromagnete für elektrische Maschinen (mit und ohne Drahtwicklung) zu Nr. 539 gehören, unter Nr. 574. Dagegen sind ledige Magnete (Stab., Hufeisen-, Ring, Flaschen- 2c. Magnete) nicht umwickelt, nicht verbunden, magnetisiert oder nicht, auch gelocht oder sonst bearbeitet, als n. b. b. Eisenwaren der Nr. 483 nach näherer tarifmäßiger Beschaffenheit zu verzollen. Magnetapparate für gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, zum Entfernen von Eisenteilen aus Getreide, Mehl, Korkmehl, Kehricht, Sand u. dgl. sowie armierte oder bloß vereinigte Magnete zur Herstellung von solchen Apparaten oder zum Baue von Maschinen der Klasse XL überhaupt, sind nach den Bestimmungen der allgemeinen Bemerkungen zur Klasse XL abzufertigen. Kleine Magnete (Stäbe oder Hufeisenmagnete) wie Spielzeug nach näherer Beschaffenheit. An Stelle des zweiten Alineas der Bem. 2 zu Nr. 583 ist folgende Verweisung zu setzen: Stimmnägel (Stimmwirbel, fälschlich auch Klavierschrauben genannt), s. Bem. 1, Alinea 4 zu Nr. 462. Die am Schlusse der Bemerkungen zu Nr. 616 enthaltenen Verweisung Kefirpastillen, s. Nr. 630, ist in Kefirpastillen, Nr. 132" abzuändern. In dem vorlegten Alinea der Bemerkungen zu Alinea 7 der Bemerkung 5 zu Nr. 630 ist zu Nr. 619 ist das Wort „Essigsäureanhydrid" zu streichen; streichen. als leztes Alinea ist diesen Bemerkungen folgende Verweisung anzufügen: Essigsäure anhydrid, Nr. 622. III. Bum Wertverzeichnisse. In das mit der Verordnung vom 24. April 1908, In Bemerkung 2 zu Mr. 630 ist als drittes und R. G. Bl. Nr. 84, hinausgegebene Verzeichnis über viertes Alinea einzuschalten: Weiters gehören zu Nr. 630 alle Ratten- und Mäuse vertilgungsmittel ohne Rücksicht auf Zusammensetzung und Aufmachung, welche nicht als Impfstoffe und Kulturen von Mikroorganismen (zum Beispiel Loefflers Mänsebazillus) unter Nr. 87 fallen oder im Tarife besonders tarifiert sind (zum Beispiel Arsenik, Nr. 597 f). Derlei unter Nr. 630 fallende Katten- und Maujevertilgungsmittel sind unter anderem Strychninhafer, Strychninweizen, Fuchsol, Phosphorlatwerge, Skulein (Meerzwiebelpräparat) 2c. Ratten- und Mäufevertilgungsmittel unterliegen nicht der Verkehrsbeschränkung für Arzneiwaren, wohl aber jener für Gifte (§ 18, lit. a, Z. 1 D. V.), sofern sie solche (zum Beispiel Phosphor, Arsenik 2c.) enthalten. den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzoйlung nach Nr. 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Produkte ist nach dem Worte „Entwickler, photographische" der Artikel Essigsäureanhydrid“ mit dem durchschnittlichen Handelswerte von 220 K pro 100 Kilogramm und dem Zollbetrage von 33 K pro 100 kg netto im autonomen, beziehungsweise vertragsmäßigen Verkehre aufzunehmen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Jahrgang 1909. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. XII. Stück. Ausgegeben und versendet am 13. Februar 1909. Juhalt: (No 22-26.) 22. Verordnung, betreffend Ausdehnung des mit Ministerialverordnung vom 20. April 1898 erlassenen Verbotes der Einfuhr lebender Pflanzen und von mit der San José-Schildlaus behaftetem frischen Obste aus Amerika auf derlei Provenienzen aus Australien. — 23. Kundmachung, betreffend die Änderung der Zahl der Mitglieder der Erwerbsteuerkommissionen IV. Klasse der Veranlagungsbezirke „Stadt Görz“ und „politischer Bezirk Görz (Land)“. — 24. Geseß, betreffend den Ersaß der Kosten bei Bestellung eines Verteidigers des Ehebandes und die Haftung der Parteienvertreter für Gebühren. 25. Verordnung, betreffend das Ausmaß der Sackkosten für Tafelsalz. 26. Verordnung, betreffend das Verbot des Vertriebes und der Einfuhr der zur Herstellung eines billigen Hausgetränkes angekündigten Präparate „Bierextraft“ und „Biereɣtrakt Gäro". Haerdtl m. p. Mataja m. p. 22. 23. Verordnung der Ministerien der Finan- Kundmachung des Finanzministeriums zen, des Ackerbaues, des Innern und vom 26. Jänner 1909, des Handels vom 16. Jänner 1909, betreffend die Änderung der Zahl der betreffend Ausdehnung des mit Ministerial- Mitglieder der Erwerbsteuerkommissionen verordnung vom 20. April 1898, R. G. IV. Klasse der Veranlagungsbezirke „Stadt Bl. Nr. 54, erlassenen Verbotes der Einfuhr lebender Pflanzen und von mit der San José. Schildlaus behaftetem frischen Obste aus Amerika auf derlei Provenienzen aus Auftralien. Görz“ und „politischer Bezirk Görz (Land)“. Zur Verhütung der Einschleppung der San JoséSchildlaus (aspidiotus perniciosus) aus Australien wird angeordnet, daß die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 20. April 1898, R. G. Bl. Nr. 54, betreffend das Verbot der Ein- und Durch fuhr lebender Pflanzen, frischer Pflanzenabfälle, deren Verpackungsmaterialien und von mit der San JoséSchildlaus behaftetem frischen Obste und frischen Obstabfällen aus Amerika auch auf derlei Provenienzen aus Australien anzuwenden sind. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Jorkasch m. p. Die Zahl der Mitglieder der Erwerbsteuerfommissionen IV. Klasse der Veranlagungsbezirke Stadt Görz und politischer Bezirk Görz (Land) wird von der Veranlagungsperiode 1910/1911 angefangen von je 4 auf je 6 erhöht. Hienach ist das mit dem Finanzministerialerlasse vom 24. April 1897, R. G. Bl. Nr. 117, fundgemachte Verzeichnis der Veranlagungsbezirke zur allgemeinen Erwerbsteuer in nachstehender Weise richtigzustellen: (Seite 901 des am 11. Mai 1897 ausgegebenen XLVI. Stückes des Reichsgeschblattes.) 82. Der von einer Partei bestellte Vertreter haftet für die im gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren erwachsenden Zeugen- und Sachverständigengebühren, Kommissions- und Reisekosten nicht, es sei denn, daß er diese Haftung ausdrücklich übernommen hat. Bezirkshauptmannschaft Görz Bezirkshauptmannschaft Görz Anzahl der Mitglieder für die Steuergesellschaften III. IV. Wien, am 2. Februar 1909. Bienerth m. p. Klasse 4 4 Jorkasch m. p. Die Bestimmungen des Hofdekretes vom 25. Jänner 1825, Nr. 2066 J. G. S., und der Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, R. G. Bl. Nr. 169, werden, insoweit sie dieser Bestimmung widersprechen, aufgehoben. 6 § 3. Das Gesez tritt mit seiner Kundmachung in Franz Joseph m. p. 6 Holzknecht m. p. 25. Verordnung des Finanzministeriums vom 3. Februar 1909, Tafelsalz. Wenn das Begehren um ungültigerklärung oder Trennung der Ehe zurückgezogen oder abgewiesen wird, hat der Antragsteller, und wenn der betreffend das Ausmaß der Sackkosten für Antrag von beiden Ehegatten gestellt wurde, haben beide zur ungeteilten Hand die Kosten des Verteidigers des Ehebandes zu ersehen. In dem im § 9 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, R. G. Bl. Nr. 20, bezeichneten Falle treffen die Kosten den zurückgelassenen Ehegatten. Die gemäß Verordnung des Finanzministeriums vom 5. August 1904, R. G. Bl. Nr. 83, bei der Abgabe des Tafelsalzes zur Einhebung gelangenden Kosten für die Beistellung von Säden werden vom 1. März 1909 an für je 100 kg Salz bei der 50 kgVerpackung (2 Säcke) mit 76 h und bei der 25 kg-Verpackung (4 Säcke) mit 1 K 04 h festgeseßt. Alfällige Änderungen dieser Kosten werden in Hinkunst bei den in Frage kommenden k. k. Salinenverwaltungen durch Anschlag kundgemacht werden. Jorkasch m p. |