Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint auch im Jahre 1910 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1910 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplarzum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können. Da das Reichsgeschblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Der Verschleißpreis für den Jahrgang 1909 wird anfangs Jänner 1910 bekannt gegeben werden. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe find längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1% Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Zahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1 Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der k. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirf, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. Jahrgang 1909. Reichsgesebblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. XCII. Stück. Ausgegeben und versendet am 31. Dezember 1909. Inhalt: (No 219-223.) 219. Gesez, betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben sowie die Bestreitung des Staatsaufwandes in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1910. 220. Gesetz, betreffend die Festießung des Alkoholkontingentes für die Betriebsperiode 1909/10 und die individuelle Verteilung desselben. — 221. Geseß wegen neuerlicher Verlängerung der Wirksamkeit des Gesezes vom 30 August 1891 über die Ausübung der Konjulargerichtsbarkeit. — 222. Gesez, betreffend die Förderung der Viehzucht und der Viehverwertung. 223. Verordnung über die Reinigung und Desinfektion von Eisenbahnwagen, die zum Transporte von Geflügel benüßt werden. 219. Gesch vom 30. Dezember 1909, betreffend die Forterhebung der Steuern und 3. für außerordentliche, die Erhöhung des Anlagewertes der Staatsbahnen bewirkende Auf wendungen. 4. für außerordentliche Abgaben sowie die Bestreitung des Staats- Betriebsaufwendungen bei den aufwandes in der Zeit vom 1. Jänner bis Staatseisenbahnen 30. Juni 1910. 5. zur Vergütung der in den Jahren 1908 und 1909 von Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates der finde Jch anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regierung wird ermächtigt, die direkten Steuern und indirekten Abgaben nach den bestehenden Normen in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1910 fortzuerheben. § 2. Die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1910 sich ergebenden Auslagen sind nach Erfordernis für Rechnung der gesetzlich für das Jahr 1910 fest= zustellenden Kredite zu bestreiten. § 3. Staatseisenbahngesellschaft vorgenommenen Investitionen, Vermehrungen der Materialvorräte und Verbesserungen des Bahnbestandes Zusammen. 66,500.000 K 22,500.000" 29,600.000, 139,216.305 K Hinsichtlich der im März 1909 vollzogenen Emission von Staatsschatzscheinen im Betrage von 220,000.000 K wird die nachträgliche Genehmigung erteilt. $ 4. Der Finanzminister wird ermächtigt, während des Jahres 1910 Objekte des unbeweglichen Staatscigentums, deren Schätzungswert für jedes einzelne Objekt den Betrag von 50.000 K nicht übersteigt, bis zum Gesamtwerte von 600.000 K ohne vorausgegangene spezielle Zustimmung des Reichsrates gegen 18,089.995 K bloße nachträgliche Rechtfertigung zu veräußern. Die Regierung wird ermächtigt, nachstehende Beträge durch eine Kreditoperation zu beschaffen: 1. Zur Tilgung an der allgemeinen Staatsschuld . . . 2. für außerordentliche Aus rüstungen der Landwehr Ebenso ist der Finanzminister gegen nachträgliche 2,526.310, Rechtfertigung ermächtigt, während des Jahres 1910 liche Arbeiten. Die gemäß des § 6 des Gesezes vom 28. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 285, für das Jahr 1907 unter Kapitel 7 vorgesehenen und mit dem Geseze vom 29. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 96 (Punkt E), bis Ende Dezember 1909 verlängerten Beträge, und zwar: die Belastung von Objekten des unbeweglichen Staats- | C. Im Etat des Minifteriums für öffenteigentums mit Dienstbarkeiten zu gestatten, wenn die Wertverminderung des zu belastenden Objektes oder der Wert des einzuräumenden Rechtes in jedem einzelnen Falle den Betrag von 50.000 K nicht übersteigt. Der Gesamtwert der im Jahre 1910 in dieser Weise einzuräumenden Dienstbarkeiten darf den Betrag von 400.000 K nicht übersteigen. Ferner ist der Finanzminister gegen nachträgliche Rechtfertigung ermächtigt, während des Jahres 1910 den im Nußgenusse von Staatseisenbahnen stehenden Gesellschaften die Bewilligung zum Verkaufe von entbehrlichen Staatscisenbahngrundstücken gegen angemessene Entschädigung des Staatsschates für das Aufgeben des Eigentumsrechtes, und zwar auch in jenen Fällen zu erteilen, in welchen der Schäßungswert des einzelnen Verkaufsobjektes den Betrag von 50.000 K übersteigt. § 5. 1. Titel 5, § 5, Post 6. Rekonstruktion der Straßenbrücke über die Donau zwischen Linz und Urfahr, Kilometer 1 der Prager Reichsstraßze, politischer Bezirk Linz (4. Rate) - . . 100.000 K; 2. Titel 5, § 11, Post 27. Umlegung der und Vintschgauer Reichsstraße zwischen Mals St. Valentin nächst Burgeis, Kilometer 89 bis 92, politischer Bezirk Schlanders (3. Rate) 50.000 K; 3. Titel 5, § 11, Post 36. Staatsbeitrag für die Behebung der durch das Hochwasser des Jahres 1906 verursachten Schäden an mehreren nicht ärarischen Straßen und Brücken. 241.500 K; 4. Titel 5, § 17, Post 13. Staatsbeiträge für verschiedene Straßen- und Brückenbauten. 601.050 K. Die nachstehend aufgeführten Kredite (Beträge) können noch bis 30. Juni 1910 verwendet werden und sind diese Kredite (Beträge), insoweit sie nicht bis Ende des Jahres 1909 zur Verwendung gelangten, so zu behandeln, als wenn dieselben im Voranschlage D. Die im Geseke vom 29. Juni 1908, des Jahres 1910 bewilligt worden wären. R. G. Bl. Nr. 118, mit einer Verwen A. Im Etat des Handelsminifteriums. dungsdauer bis Ende Dezember 1909 Die gemäß des § 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 285, für das Jahr 1907 vorgesehenen und mit dem Gesetze vom 29. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 96 (Punft E), bis Ende Dezember 1909 verlängerten Beträge, und zwar: 1. Titel 7, § 6, Triest. Verbreiterung der Riven zwischen dem Molo San Carlo und dem vor dem Sanitätsgebäude herzustellenden Molo, dann zwischen diesem und dem Molo Giuseppino samt Ausrüstung und Geleiseanlagen . . . . 2,000.000 K; 2. Titel 7, § 6, Podgora. Herstellung eines Hafenschuzwerkes. Gesamtbetrag 20.000 K. 1. Teil betrag 4.000 K; . ausgestatteten Kredite. Ferner können bis 30. Juni 1910 die nachstehenden, mit dem Geseze vom 6. Juni 1901, vom 29. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 96, bis Ende R. G. Bl. Nr. 63, bewilligten und mit dem Geseze Dezember 1909 verlängerten Kredite verwendet werden, nämlich: der für das Jahr 1902 sub Post 10 bewilligte Kredit per 540.000 K; die für die Jahre 1903 und 1904 sub Poft 7 bewilligten Kredite per 2,000.000 K und 3,000.000 K; die für das Jahr 1905 sub Post 7 und 11 bewilligten Kredite per 2,000.000 K und 2,800.000 K. Weiters kann auch der mit dem Geseze vom 24. Juli 1905, R. G. Bl. Nr. 124, Artikel II, zum Zwecke der Ausführung und Ausgestaltung der Eisenbahnlinie Spalato - Aržano für das Jahr 1906 bewilligte und mit dem Gesetze vom 29. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 96, bis Ende Dezember 1909 ver längerte Kredit per 658.000 K bis 30. Juni 1910 verwendet werden. Der mit dem Geseze vom 29. Juni 1909, R. G. VI. Nr. 96, für das Jahr 1909 unter Kapitel 25, Titel 11, § 1, für 4prozentige Vorschüsse an garantierte Hauptbahnen bewilligte Kredit per: 4,500.000 K fann auch zur Erteilung von 4prozentigen Vorschüssen an garantierte Lokalbahnen herangezogen werden. § 6. $ 8. Der in der etatmäßigen Gebarung für das Jahr 1908 ausgewiesene Gebarungsüberschuß von 14,489.554 K ist den Kassenbeständen einzuverleiben. § 9. Die mit dem Gefeße vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr.118, für das Jahr 1908 und mit Die Wirksamkeit des Artikels III des Gesezes dem Gesetze vom 29. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 96, vom 8. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend die für das Jahr 1909 unter Kapitel 28, Titel 8 Erhöhung der Branntweinsteuer und die Zuwendung (Straßenbau), §§ 4 bis 17, und Titel 9 (Wasserbau), eines Teiles dieser Abgabe an die Landesfonds der §§ 4 bis 16, bewilligten und mit Ende 1909 im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, unverwendet gebliebenen Beträge sind pro 1910 unter wird bis Ende des Jahres 1910 verlängert. Absehung von der ursprünglichen speziellen Widmung bezüglich ihrer Verrechnung auf das Kapitel Ministerium für öffentliche Arbeiten, Titel Straßenbau, Paragraph außerordentliche Straßenbauten, Staats § 10. Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit Feiträge zu solchen, Anschaffung von Straßenwalzen dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, samt Zugehör zc., beziehungsweise Titel: Wasserbau, wird Mein Finanzminister betraut. Paragraph außerordentliche Wasserbauten, Staatsbeiträge zu solchen, Anschaffung von Dampfremor queuren, Dampsbaggern und Dampfbooten 2c. kronlandsweise zu übertragen. Die mit dem Geseze vom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, für das Jahr 1908 und mit dem Geseze vom 29. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 96, für das Jahr 1909 für Gebäudeerhaltung und Hauserfordernisse zc. bewilligten und mit Ende 1909 unverwendet gebliebenen Beträge können pro 1910bchufs ihrer Verrechnung unter Abschung von der ursprünglichen speziellen Widmung auf ein besonderes Kapitel, Staatsgebäudeverwaltung “übertragen werden. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates In gleicher Weise können die mit dem Gesetze betreffend die Festschung des Alkoholkontinvom 29. Juni 1908, R. G. Bl. Nr. 118, für das gentes für die Betriebsperiode 1909/1910 Jahr 1908 und mit dem Geseze vom 29. Juni und die individuelle Verteilung desselben. 1909, R. G. Bl. Nr. 96, für das Jahr 1909 für Neubauten, bauliche Herstellungen, Adaptierungen, Realitätenankäufe 2c. bewilligten und mit Ende 1909 finde Ich anzuordnen, wie folgt: unverwendet gebliebenen Beträge unter Absehung von der ursprünglichen speziellen Widmung pro 1910 behufs ihrer Verrechnung auf ein besonderes Kapitel „Neubauten, Bauregie, Adaptierungen, bauliche Her stellungen,. Einrichtungen und Realitätenankäufe“ übertragen werden. § 7. Der Erlös von Kreditoperationen ist zunächst außeretatmäßig zu verrechnen und der der tatsächlichen Ausgabe entsprechende Teil des Erlöses etatmäßig bei der allgemeinen Kassenverwaltung als Einnahme einzustellen. Der gleiche Vorgang ist auch bezüglich derjenigen Auslagen zu beobachten, deren Bedeckung in dem Gefeße vom 29. Juni 1909, R. G. Bl. Nr. 96, auf Die Wirksamkeit des Gesezes vom 8. August 1908, R. G. Bl. Nr. 170, betreffend die Festsetzung des Alkoholkontingentes für die Betriebsperiode 1908/09 und die individuelle Verteilung desselben, wird auf die Betriebsperiode 1909/10 erstreckt. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches am Tage der Kundmachung in Kraft tritt, ist Mein Finanzminister beauftragt. Wien, am 30. Dezember 1909. Franz Joseph m. p. 221. Gesch vom 30. Dezember 1909, wegen neuerlicher Verlängerung der Wirk samkeit des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: $ 1. Das Gesetz vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 286, wegen Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, über die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit wird in dem Sinne abgeändert, daß die im Absatze 1 des § 1 und im § 3 des Gesetzes festgesezten Fristen bis 31. Dezember 1910 verlängert werden. § 2. Die Wirksamkeit der vorstehenden Anordnung ist dadurch bedingt, daß auch im anderen Staatsgebiete der Monarchie eine ähnliche gesetzliche Verfügung erlassen wird. Sollte diese Bedingung am 1. Jänner 1910 noch nicht erfüllt sein, so wird die Regierung er mächtigt, für die Zeit bis zu deren Erfüllung, längstens aber bis 31. Dezember 1910, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußern und der ungarischen Regierung einstweilige Vorkehrungen zu treffen, damit die Konsulargerichtsbarkeit wie bisher ausgeübt werde und die Einhebung der Konjulargebühren wie bisher erfolge. § 3. Dieses Gesey, mit dessen Vollzug Mein Justizminister beauftragt ist, tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Wien, am 30. Dezember 1909. Franz Joseph m. p. Bienerth m. p. Hochenburger m. p. 222. Geleh vom 30. Dezember 1909, betreffend die Förderung der Viehzucht und der Vichverwertung. § 1. Zur Bildung eines Fonds für Förderung der Viehzucht und Vichverwertung wird in den Jahren 1910 bis einschließlich 1918 aus Staatsmitteln ein Betrag von je sechs Millionen Kronen gewidmet und in den Staatsvoranschlag (Etat des Ackerbauministeriums) eingestellt, und zwar unbeschadet der für dieselben Zwecke im ordentlichen Etat des Ackerbauministeriums enthaltenen Beträge. Der Fonds wird vom Ackerbauministerium verwaltet. Über die Verwendung der Fondsmittel ist alljährlich dem Reichsrate zu berichten. § 2. Aus der staatlichen Dotation des Fonds ist ein Betrag von einer Million Kronen jährlich zur Förderung der Viehverwertung, insbesondere auch der Schlachtvichverwertung in Verbindung mit der Fleischversorgung der Städte, ferner des Vicheyportes, der Errichtung von Schlacht-, Zucht- und Nuzvichmärkten, namentlich von Exportvichmärkten, sowie zur Förderung der Verwertung von Vichprodukten zu widmen. Ein Betrag von fünf Millionen Kronen jährlich ist zur Förderung der Vichzucht und zur Hebung des Vichstandes im Zusammenhange mit der Vichverwertung, wie zur Gewährung von Aufzuchtprämien, Erleichterung der Futtermittelbeschaffung, Förderung der Futtermittel- und Kunstdüngerkontrolle, Förderung des Vichversicherungswesens, Unterstützung von Mastungseinrichtungen für den genossenschaftlichen Vichabsaz, Förderung der Weidewirtschaft (Alpens, Berg, Tal- und Kunstweiden) usw., und ist für die einzelnen Königreiche und Länder im Verhältnisse der Stückzahl des Bestandes an Rindern nach der lezten allgemeinen Viehzählung (Gesez vom 29. März 1869, R. G. Bl. Nr. 67) zu verwenden. $3. Die in einem Jahre nicht verwendeten Beträge bleiben dem Fonds erhalten und sind bis zu ihrer Verwendung fruchtbringend anzulegen. Zinsen und Rückzahlungsraten von aus Fondsmitteln etwa gewährten Darlehen, sonstige Erträgnisse des Fonds oder etwaige demselben gemachte Zuwendungen werden ihm gleichfalls zugewiesen, doch werden diese Beträge, sofern sie aus den im § 2, Absatz 2, bezeichneten Mitteln stammen oder für diese bestimmt sind, zugunsten der für die einzelnen Königreiche und Länder vorgesehenen Quoten verrechnet. § 4. Die im § 2 bezeichneten Maßnahmen werden. entweder unmittelbar vom Ackerbauministerium durch Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs- geführt oder mittelbar durch Gewährung von Tarlehen rates finde Ich anzuordnen, wie folgt: und Subventionen gefördert. |