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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint auch im Jahre 1909 im Verlage der t. L. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1909 des Reichsgeseßblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgeseßblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgesezblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die t. L. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

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Einzelne Jahrgänge der anderen fieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgefeßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesezblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe find längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der 1. 1. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

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Nachdem die sämtlichen Zahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der 1. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervoll, ständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

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Inhalt: (No 27 und 28.) 27. Verordnung, betreffend die Änderung des Probedruces für Lokomotivkessel. 28. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife.

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Verordnung des Ministeriums für Verordnung der Ministerien der Finanöffentliche Arbeiten im Einvernehmen zen, des Handels und des Ackerbaues mit dem Eisenbahnministerium vom

27. Jänner 1909,

betreffend die Änderung des Probedruckes

für Lokomotivkessel.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1871, R. G. BI. Nr. 112, betreffend die Erprobung und periodische Untersuchung der Dampfkessel und in teilweiser Abänderung des § 4, Absah 4 der Ministerialverordnung vom 1. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 130, betreffend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkessel-Explosionen, wird verordnet:

§ 1.

Der bei der Erprobung von Lokomotivkesseln anzuwendende Probedruck hat den zulässigen höchsten Dampfüberdruck vermehrt um den Druck von fünf Atmosphären zu betragen.

§ 2.

vom 18. Februar 1909,

betreffend die Abänderung einiger Beftimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgesete vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der Erläuterungen zum Zolltarife.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesezes vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

I. Bur Durchführungsvorschrift.

In der Anlage A zur Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze (Tarasäße) ist anstatt des für Seide der Nrn. 241 bis 246 festgesetzten ProzentDiese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer jages: 6 in Ballen" folgende Bestimmung aufzu= Kundmachung in Kraft.

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nehmen:

5 in Ballen in doppelten oder mehrfachen Umschließungen aus Baumwoll-, Leinen- oder Jutegeweben.

II. Bu den Erläuterungen. In Bemerkung 4, Alinea 10, zu Nr. 148 ist das innerhalb der Klammer befindliche Wort „Manganbister" zu streichen.

In Bemerkung 1, Alinea 1, zu Nr. 150 ist am Ende der zehnten Zeile nach dem Worte „regenerierte“ zu sezen: „und Manganoxydhydrat".

Alinea 3 der Bemerkung 2 zu Nr. 150 und Alinea 4 der Bemerkung zu Nr. 606 sind zu streichen.

Alinea 4 der Bemerkungen zu Nr. 272 ist am Schlusse zu ergänzen durch den Beisaz: „bzw. Nr. 476".

In Alinea 1 der Bemerkung 2 zu Nr. 625 ist nach dem zweiten Saße einzuschalten:

Wie Alizarinfarben sind ferner jene Farbstoffe zu behandeln, welche Abkömmlinge des Anthrazens sind und infolge ihrer Echtheit in der Färberei den eigentlichen Alizarinfarben gleichgehalten werden, auch wenn sie keine beizenfärbenden Eigenschaften befizen.

In Alinea 1 der Bemerkung 3 zu Nr. 625 ist in und unter" folgender Paffus einzuschalten: der vorlegten Zeile zwischen den Worten Abfertigung“

sicherzustellen. Dies kann bei den wie Alizarinfarben
zu behandelnden echtfarbigen, wenn auch nicht beizen-
färbenden Abkömmlingen des Anthrazens auf Wunsch
der Partei durch den Vergleich mit Warentypen ge-
schehen, die von ihr beizustellen sind und nach amt-
licher Genehmigung vom Finanzministerium an die
seitens der Partei namhaft gemachten Zollämter
hinausgegeben werden. In allen anderen Fällen ist
die Zugehörigkeit der zu verzollenden Farbstoffe zu
den einzelnen in Bemerkung 2 näher beschriebenen
Gruppen durch die direkte Prüfung..

In den Bemerkungen zu Nr. 626, Abschn. I, Alinea 3, find die Worte „Manganbister (auch Manganbraun genannt)" zu streichen.

In Alinea 16 der Bemerkung 3 zu Nr. 604 ist das Wort „roher" durch „reiner" zu ersehen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Bilinski m. p.

Weiskirchner m. p.

Bráf m. p.

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-

Inhalt: (No 29-32.) 29. Gefeß, womit einige Ergänzungen der Gefeße, betreffend die Unfallversicherung und die Krankenversicherung der Arbeiter getroffen werden. - 30. Gesetz, betreffend die Ermächtigung zum Abschlusse internationaler Abkommen auf dem Gebiete der Arbeiterunfallversicherung. 31. Verordnung, womit eine vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen hinsichtlich der Exekution auf Grund österreichischer Urteile abgegebene Erklärung und das Maß der hiedurch verbürgten Gegenseitigkeit bekannt gemacht wird. 32. Verordnung, betreffend die Ergänzung des ersten Statutes der „Allgemeinen Pensionsanstalt für Angestellte“.

29.

Gesek vom 8. Februar 1909, womit einige Ergänzungen der Gesete, betreffend die Unfallversicherung und die Krankenversicherung der Arbeiter getroffen

werden.

welche die gewerbsmäßige Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstande haben.

Weitergehende Verpflichtungen zur Führung nehmern durch anderweitige Vorschriften auferlegt von Lohnaufschreibungen, welche den Betriebsuntersind, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Über die Einrichtung der im ersten Absaße bezeichneten Aufschreibungen sowie über die AufMit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs- bewahrungsorte können im Verordnungswege berates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Lohnlistenzwang. § 1.

Die Unternehmer der unfallversicherten Betriebe sind verpflichtet, Ausschreibungen zu führen, welche zur Ermittlung der für die Versicherung anrechenbaren Bezüge der einzelnen Versicherten notwendig find, und diese Aufschreibungen mindestens während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren sowie den zuständigen Organen der Anstalt über Verlangen vorzuweisen.

Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Unternehmer von nach § 1, Absatz 3, 3. 2, des Gesezes vom 28. Dezember 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, versicherungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, abgesehen von den Betrieben,

sondere Vorschriften erlassen werden.

Die auf Grund des Gesezes vom 30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33, errichteten Krankenkassen sind verpflichtet, den Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten, beziehungsweise deren legitimierten Beauftragten die erforderliche Einsicht in die auf die Anund Abmeldung der Versicherten bezughabenden Aufschreibungen und Belege zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zur Erleichterung der Kontrolle der Lohnaufschreibungen in den im § 1, Absaß 2, des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Betrieben wird den Versicherungsanstalten das Recht eingeräumt, bei den betreffenden Baubehörden durch ihre Beauftragten in die behördlichen Baubewilligungen (Konsenspläne, Baukonsense) Einsicht zu nehmen.

Kommt der Betriebsunternehmer der ihm nach Absag 1 obliegenden Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von Aufschreibungen vorsäglich oder aus

grober Fahrlässigkeit nicht oder nur derart mangelhaft | Recht auf Feststellung dieser Beiträge binnen zehn nach, daß die Ermittlung der anrechenbaren Bezüge Jahren nach Ablauf der betreffenden Beitragsperiode. nicht mit Sicherheit erfolgen kann, oder verweigert Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird der Betriebsunternehmer die Vorlage der Aufschrei durch jede von der Anstalt oder Kaffe zum Zwecke der bungen an das zuständige Organ der Anstalt, Feststellung erwirkte Amtshandlung in dem Zeitso ist die Versicherungsanstalt berechtigt, den punkte unterbrochen, in welchem der BetriebsunterBeitrag auf Grund der Daten der vorangegangenen nehmer von der Amtshandlung Kenntnis erlangt, für Beitragsperioden oder auf Grund anderweitiger Er- Unfallversicherungsbeiträge auch dann, wenn von hebungen von Amts wegen vorzuschreiben. Eine der einem dem beitragsfäumigen Unternehmen angehörigen artige Vorschreibung ist im Einspruchswege nur inso Versicherten oder von den Hinterbliebenen eines solchen weit anfechtbar, als nachgewiesen werden kann, daß ein Anspruch auf die Gewährung der im Unfalldieselbe auf Nichtanwendung oder auf unrichtiger versicherungsgesetze vorgesehenen Entschädigungen erAnwendung des Gesetzes oder auf offenbar unrichtigen hoben worden ist. tatsächlichen Voraussetzungen beruht oder daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet.

Die Strafbestimmungen des § 51 des Unfallversicherungsgesezes finden auch auf Unternehmer, deren Lohnaufschreibungen unwahre tatsächliche Angaben enthalten, die Strafbestimmungen des § 52 des bezogenen Gesezes auch auf jene Unternehmer Anwendung, welche der nach dem ersten Abfaze bestehenden Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von Lohnausschreibungen nicht nach

kommen.

§ 2.

Die Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten find berechtigt, mit den Unternehmern solcher Betriebe, bei welchen die im § 21 des Unfallversicherungsgesetzes vorgesehene Art der Ermittlung des Versicherungsbeitrages mit Schwierigkeiten verbunden ist, an Stelle der Aufstellung von Beitragsberechnungen eine andere Art der Ermittlung des zu zahlenden Versicherungsbeitrages oder die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge zu vereinbaren.

Das Recht auf Einforderung festgestellter Versicherungsbeiträge verjährt binnen sechs Jahren nach Ablauf der Beitragsperiode, in welcher der Betriebsunternehmer von dem Ergebnisse der Feststellung seitens der Anstalt oder Kaffe verständigt worden ist.

Die Verjährung des Einforderungsrechtes wird durch die Zustellung einer gegen den Betriebsunternehmer gerichteten Zahlungsaufforderung, durch EinLeitung der Exekution, durch Bewilligung einer Zahlungsfrist und nach den in der Konkursordnung getroffenen Vorschriften unterbrochen.

Verzugs- und Vergütungszinsen für
Versicherungsbeiträge.

§ 4.

Für rückständige an die Unfallversicherungsanstalt, an die Bezirkskrankenkasse oder an eine Genossenschaftskrankenkasse zu entrichtende Versicherungsbeiträge sind, wenn der Rückstand 50 K übersteigt, Verzugszinsen zu entrichten. Das Maß dieser Zinsen beträgt vier vom Hundert für das Jahr. Eine Verzögerung der Zahlung fällt dem Zahlungspflichtigen dann zur Last, wenn die Zahlung nicht innerhalb eines Monats von dem geseglichen oder statutarischen Zahlungstermine an geleistet und nicht eine Stundung Verjährung der Versicherungsbeiträge. unter ausdrücklicher Erlassung der Verzugszinsen be

Die Betriebsunternehmer, mit welchen solche Vereinbarungen getroffen wurden, sind für die Zeit der Geltung dieser Vereinbarungen von der im § 1, Absatz 1, vorgesehenen Verpflichtung befreit.

§ 3.

willigt wurde.

Für zuviel gezahlte Versicherungsbeiträge kann der Betriebsunternehmer Vergütungszinsen in dem Ausmaße der Verzugszinsen dann begehren, wenn die zum Rückersage gelangenden Versicherungsbeiträge

Das Recht auf Feststellung der nach geseßlicher oder statutarischer Vorschrift an die Unfallversiche rungsanstalt, an die Bezirkskrankenkasse oder an eine Genossenschaftskrankenkasse zu entrichtenden Ver- 50 K übersteigen. sicherungsbeiträge verjährt binnen drei Jahren nach Ablauf der betreffenden Beitragsperiode.

Wirksamkeit.
§ 5.

Hat der Betriebsunternehmer der Unfallversicherungsanstalt, der Bezirkskrankenkasse oder einer Genossenschaftskrankenkasse nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Arbeitsverdienst zu dem Zwecke erstattet, um Beiträge zu hinterziehen, so verjährt das Kundmachung in Wirksamkeit.

Dieses Geses tritt drei Monate nach seiner

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