XXXVI Verbot des Vertriebes und der Einfuhr der zur Herstellung | Verteidiger des Ehebandes; Ersaß der Kosten bei Besteleines billigen Hausgetränkes angekündigten Präparate lung und Haftung der Parteienvertreter für Gebühren. "Bieregtraft" und Bierertrakt Gäro". 26, 77. Gejep. 24, 76. der Einfuhr von mit mineralischen Stoffen verseßter Vertrag sieh „Staatsvertrag“ und „Internationaler VerKleie. 43, 118. trag". und des Vertriebes der Energosapparate der Vertragszolltarif sich „Zolltarif“. Firma Energos & Comp. in Dresden. 67, 199. Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterialien; Aufhebung. 69, 201. des Hausierhandels im Gebiete des Kurbezirkes Meran (Gemeindegebiet von Gratsch, Meran, Obermais und Untermais). 94, 249. Vereinigte Staaten von Mexiko, Beitritt zu dem Madrider Abkommen, betreffend die internationale Markenregistrierung. 135, 422. der Einfuhr und des Betriebes sowie des Feilhaltens von mechanischen Apparaten zur Verhütung des Bettnässens. 174, 571. Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Haager Prozeßübereinkommen) 60, 165. für die Genehmigung von Betriebsanlagen zur gewerblichen Erzeugung von Zündwaren. 81, 223. 143, 436. Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten. 61, 179. Vermögensübertragungen und Rechtserwerbungen an läßlich agrarischer Operationen; Verlängerung der Wirksamkeit der Gebührenbefreiungen. Gefeß. 131, 419. Versendungsgebühren, ermäßigte, für Postsendungen, die in Blindendruck hergestellt sind; Festsegung. 164, 487. Versicherungstechnik, sich „Kurse für Versicherungs- Viehzucht und Viehverwertung, deren Förderung. Geseß. 222, 784. der Betriebsanlagen zur Leitung von Erdöl. Vöröstorony, ungar. Hauptzollamt; Ermächtigung zur (Ruhe- und); Auszahlung der bei den Rechnungsdepartements der Finanzlandesbehörden in Graz, Klagenfurt, Laibach, Triest und Innsbruck in Vorschreibung stehenden, im Wege der Postspartasse. 216, 750. Verwaltungsgerichtshof; Einführung eines Amtskleides für die richterlichen Beamten desselben. 202, 685. Verzollung von n. b. b. glatten Ganz- und Halbseiden geweben der T. Nr. 250 a und 256 a; Ermächtigung der Expositur des Hauptzollamtes Budapest am Westbahnhofe hiezu. 176, 576. Viehseuchen, Abwehr und Tilgung, sich „Tierseuchen“. Biehseuchenübereinkommen vom 25. Jänner 1905 zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche; textliche Änderungen, bezw. Richtigstellung bezüglich der Sperrgebiete. 34, 87; 194, 654. Verstaatlichung der österreichischen Eisenbahnlinien der privilegierten österreichisch-ungarischen Staats-Eisenbahn-Gesellschaft sowie einiger Bestandteile des sonstigen | Vermögens dieser Gesellschaft, ferner der österreichischen Nordwestbahn und der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn; Gesez. 46, 122; provisorische Organisation des Dienstes für die verstaatlichten Linien. 136, 422; Übernahme des Betriebes der verstaatlichten Linien durch den Staat. 145, 438. Versuchsamt, technisches; Errichtung. 200, 665. Viehtransporte auf Eisenbahnen und Schiffen; Abänderung einiger Bestimmungen des Geseßes vom 19. Juli 1879, betreffend die Verpflichtung zur Desinfektion. Gefeß. 184, 649. Wagen, Brücken; Abänderung von Terminen für die eichamtliche Prüfung und Beglaubigung der in der Kundmachung vom 4. Februar 1904 näher beschriebenen. 207, 693. - Neigungs-; Nachtragsbestimmungen, betreffend deren eichamtliche Prüfung und Beglaubigung. 210, 716. Wallachisch Meseritsch, Bezirkshauptmannschaft; Ausscheidung des Gerichtsbezirkes Wsetin aus deren Sprengel. 128, 410. Versorgungs- oder Erziehungsstipendium, Haller-; Behandlung der mit einem solchen beteilten Personen. | Waren, ausländische, unverzollte, deren Lagerung im Frei86, 244. gebiete von Triest nur in Spezialmagazinen gestattet ist; Herausgabe eines neuen Verzeichnisses derselben. 101, 347. Wasserbau, Förderung der Landeskultur auf dessen Gebiet; Abänderung der finanziellen Bestimmungen des Gef. v. 30. Juni 1884. Geseß. 4, 7. Wassermessertype XLVI, Zulassung zur eichamtlichen Wasserverbrauchsmesser, deren eichamtliche Prüfung und Weißnähen sieh „Frauengewerbeschule für Weißnähen“. Wels, Hauptzollamt II. Kl.; Befugniserweiterung. 196, 654. Welsberg, Gemeinde, Einreihung in die IX. Kl. des Militärzinstarifes. 104, 355. Werenczanka-Okna, Lokalbahnkonzession und Abänderung der Konzessionsbestimmungen für die bestehenden Linien der Neuen Bukowinaer Lokalbahn-Gesellschaft. 7, 12. Wertpapiere, gerichtlich zu deponierende; deren Hinterlegung bei der Landesbank des Königreiches Böhmen. Gejez. 77, 209; 201, 665. Wertverzollung; Verzeichnis über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Brodukte; Abänderung. 21, 65; 158, 475; 203, 687. Wien, Börse, sieh „Börsen“. Zollamt Schwarzenberg (Neben-, II. Kl. in), Umwandlung | Zollbehandlung von Kränzen und sonstiger Gegenstände - - - - Temesvár (ungar. Haupt); Ermächtigung zur Zoll- Zollborgung; Ermächtigung des ungar. Hauptzollamtes Thomasdorf (Neben-); Umwandlung in eine Zoll- Zollkreditierung; Ermächtigung der ungar. Hauptzoll- Ujvidék (ungar. Haupt, II. kl.); Ermächtigung zur Vallarsa (Neben-); Errichtung einer Expositur in Piano Vöröstorony (ungar. Haupt-), Ermächtigung zur Zoll- Wels (Haupt- II. Kl. in), Befugniserweiterung. 196, Zimony (ungar. Haupt-); Ermächtigung zur Zollkredi- des Stickereiveredlungsverkehres; Ergänzung des Zusahvertrag zur Handeskonvention mit Rumänien. 218, 753. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. I. Stück. Ausgegeben und versendet am 1. Jänner 1909. Juhalt: No 1. Verordnung, womit die Handels- und Verkehrsbeziehungen mit Serbien bis 31. März 1909 provisorisch geregelt werden. 1. ordnet, daß die Bestimmungen der Verordnung vom Verordnung des Gesamtministeriums 29. August 1908, R. G. Bl. Nr. 182, über die provi vom 31. Dezember 1908, womit die Handels- und Verkehrsbeziehungen mit Serbien bis 31. März 1909 provisorisch geregelt werden. Auf Grund des Gesezes vom 29. Dezember 1908, R. G. Bl. Nr. 273, womit die Regierung ermächtigt wurde, die Handelsbeziehungen mit dem Auslande für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1909 provisorisch zu regeln, und auf Grund des mit der königlich serbischen Regierung getroffenen Abkommens wird im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung ver sorische Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen mit Serbien auch weiterhin bis 31. März 1909 in Geltung zu bleiben haben. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint auch im Jahre 1909 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und flowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1909 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Scilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können. Da das Reichsgeseßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Der Verschleißpreis für den Jahrgang 1908 wird anfangs Jänner 1909 bekannt gegeben werden. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeschblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter der deutschen Ausgabe_find längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Berschleißpreises (1%. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. = |