XXXVI Verbot des Vertriebes und der Einfuhr der zur Herstellung | Verteidiger des Ehebandes; Ersaß der Kosten bei Besteleines billigen Hausgetränkes angekündigten Präparate lung und Haftung der Parteienvertreter für Gebühren. „Bierextrakt“ und „Bierextrakt Gäro". 26, 77. Gejeß. 24, 76. der Einfuhr von mit mineralischen Stoffen verseßter | Vertrag sieh „Staatsvertrag“ und „Internationaler VerKleie. 43, 118. trag". und des Vertriebes der Energosapparate der Vertragszolltarif sich „Zolltarif“. Firma Energos & Comp. in Dresden. 67, 199. Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterialien; Aufhebung. 69, 201. des Hausierhandels im Gebiete des Kurbezirkes Meran (Gemeindegebiet von Gratsch, Meran, Obermais und Untermais). 94, 249. - der Einfuhr und des Betriebes sowie des Feilhaltens von mechanischen Apparaten zur Verhütung des Bettnässens. 174, 571. Verwaltungsgerichtshof; Einführung eines Amtskleides für die richterlichen Beamten desselben. 202, 685. Verzollung von n. b. b. glatten Ganz- und Halbseiden- Viehseuchen, Abwehr und Tilgung, sieh „Tierseuchen“. zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche; Weißnähen sich „Frauengewerbeschule für Weißnähen“. Wels, Hauptzollamt II. Kl.; Befugniserweiterung. 196, 654. Welsberg, Gemeinde, Einreihung in die IX. Kl. des Militärzinstarifes. 104, 355. Werenczanka-Okna, Lokalbahnkonzession und Abände rung der Konzessionsbestimmungen für die bestehenden Linien der Neuen Bukowinaer Lokalbahn-Gesellschaft. 7, 12. Wertpapiere, gerichtlich zu deponierende; deren Hinterlegung bei der Landesbank des Königreiches Böhmen. Gejet. 77, 209; 201, 665. Wertverzollung; Verzeichnis über den durchschnittlichen Handelswert der wichtigsten, der Wertverzollung nach Nr 622 unterliegenden chemischen Hilfsstoffe und Brodufte; Abänderung. 21, 65; 158, 475; 203, 687. Wien, Börse, sich „Börsen". Übertragung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen für die gerichtliche Auktionshalle; Abänderung, bezw. Ergän- Höhere Fachschule für das Herren- und Damenkleidermachergewerbe der Genossenschaft der Kleidermacher; Bezeichnung derselben als einer Anstalt, deren Zeugnisse über die Absolvierung von Hauptfachkursen den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe teilweise erseß n. 111, 364. -Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen der Vereinigung der arbeitenden Frauen“ in; Bezeichnung derselben als eine Anstalt, deren Zeugnisse den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses erseßen. 121, 405. Wiener Bankverein; Verwendbarkeit der auf Grund des § 6, P. I, seines Statutes auszugebenden Bankschuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und ähnlichen Kapitalien. 83, 237. Wiener Neustadt, Beitritt der städtischen Steuerkasse zum Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes. 38, 98. Widmungen sieh „Stiftungen und Widmungen“. Wischau, Bezirksgericht: Zuweisung der Ortsgemeinde Kutscherau zu dessen Sprengel. 14, 59. Wietin, Bezirkshauptmannschaft; Errichtung. 128, 410. Bildung eines Schäßungsbeziekes zur Veranlagung der Personaleinkommen euer für deren Bereich. 165, 487. Zara, griechisch-orientalische theologische Lehranstalt; neue Feststellung der Aktivitätszulegen für das systemisierte Lehrpersonale an derselben. 6, 11. Zeugnisse über die Absolvierung von Hauptfachkursen der Höheren Fachschule für das Herren- und Damenkleidermachergewerbe der Genossenschaft der Kle dermacher in Wien; teilweise Erjeßung der vorgeschriebenen Verwendungsdauer als Gehilfe. 111, 364. Zeugnisse der Frauengewerbeschule für Weißnähen und Kleidermachen der „Vereinigung der arbeitenden Frauen" in Wien und der Frauengewerbeschule für Kleidermachen des Vereines Ludmila“ in Budweis; Ersetzung des Nachweises der ordnungsmäßigen Be endigung des Lehrverhältnisses. 121, 405. über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einzelner gewerblichen Lehranstalten Galiziens, welche den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses, bezw. den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teile erseyen. 160, 485. Zimony, ungar. Hauptzollamt; Ermäßigung zur Zollkreditierung. 190, 653. Zivilbezüge; Vorgang bei der Auszahlung der den Zivilstaatsbediensteten während der aktiven Militärdienstleistung zustehenden. 49, 144. Zivilstaatsbedienstete; Behandlung der auf unbestimmte Dauer zur aktiven Militär ienstleistung einberufenen, vertragsmäßig angestellten. 48, 143. Vorgang bei der Auszahlung der denselben während der aktiven Militärdienstleistung zustehenden Zivil. bezüge. 49, 144. Zollamt Schwarzenberg (Neben, II. Kl. in), Umwandlung | Zollbehandlung von Kränzen und sonstiger Gegenstände -Temesvár (ungar. Haupt-); Ermächtigung zur Zoll- Zollborgung; Ermächtigung des ungar. Hauptzollamtes -Thomasdorf (Neben-); Umwandlung in eine Zoll- Zollkreditierung; Ermächtigung der ungar. Hauptzoll- Vallarsa (Neben-); Errichtung einer Expositur in Piano Hauptzollamter in Pancsova und Nagy- della Fugazza (Streva) für die Dauer der Sommer-Zolltarif, Erläuterungen zum; Abänderung der. 21, 65; 28, 79; 42, 117; 55, 153; 64, 192; 76, 207; allgemeiner, Anwendung auf serbische Provenienzen. Vertrags-, der beiden Staaten der österreichisch-ungari- 3olltarifgesch, Abänderung einiger Bestimmungen der Zucker; versteuerter; Abänderung der Vollzugsbestim- Festseßung der zur gebührenfreien Abfertigung nach Zündhölzchen, deren gewerbliche Erzeugung, an eine und andere Zündwaren, deren Herstellung; Gesch. 119, Zündwaren, deren gewerbliche Erzeugung, an eine Kon- Herstellung; Gesez. 119, 402. des Stickereiveredlungsverkehres; Ergänzung des Zusatzvertrag zur Handeskonvention mit Rumänien. 218, 753. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. I. Stück. Ausgegeben und versendet am 1. Jänner 1909. Juhalt: No 1. Verordnung, womit die Handels- und Verkehrsbeziehungen mit Serbien bis 31. März 1909 provisorisch geregelt werden. 1. ordnet, daß die Bestimmungen der Verordnung vom Verordnung des Gesamtministeriums 29. August 1908, R. G. Bl. Nr. 182, über die provi vom 31. Dezember 1908, womit die Handels- und Verkehrsbeziehungen mit Serbien bis 31. März 1909 provisorisch geregelt werden. Auf Grund des Gesezes vom 29. Dezember 1908, R. G. Bl. Nr. 273, womit die Regierung ermächtigt wurde, die Handelsbeziehungen mit dem Auslande für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1909 provisorisch zu regeln, und auf Grund des mit der königlich serbischen Regierung getroffenen Abkommens wird im Einvernehmen mit der königlich ungarischen Regierung ver sorische Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehun= gen mit Serbien auch weiterhin bis 31. März 1909 in Geltung zu bleiben haben. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint auch im Jahre 1909 im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1909 des Reichsgesezblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplar zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K. Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Scilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgeseßblattes bezogen werden können. Da das Reichsgeseßblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Der Verschleißpreis für den Jahrgang 1908 wird anfangs Jänner 1909 bekannt gegeben werden. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesekblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesekblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesetzblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1% Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der t. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. |