Page images
PDF
EPUB

XV c.

Kreisschreiben des Justizdepartements

an die

Bezirksämter und Gemeinderäte der Bezirke Rorschach, Tablat, Gossau, Wil und Alttoggenburg

betreffend

genauere Handhabung der Uebereinkunft mit dem Kanton Thurgau vom 2. Juli 1845.

Vom 30. Dezember 1899.

Mit Rücksicht auf einen konkreten Fall sehen wir uns im Auftrage des Regierungsrates veranlasst, Sie zu genauerer Handhabung der Uebereinkunft mit dem Kanton Thurgau betr. die Handänderung und hypothekarische Verschreibung von Liegenschaften auf beidseitigen Kantonsgrenzen einzuladen und folgende Weisungen zu erteilen:

1. Einzelne isolierte, d. h. räumlich getrennt liegende Grundstücke unterstehen, selbst wenn sie wirtschaftlich zu einem im andern Kanton liegenden Hofe oder Gut gehören, in Bezug auf Handänderung und hypothekarische Verschreibung der Kompetenz der Behörden desjenigen Kantons, in welchem sie gelegen sind. Eine gemeinsame Kaufverschreibung oder hypothekarische Verpfändung ist somit in solchen Fällen unzulässig und sind bezügliche Begehren abzulehnen. Die erwähnte Uebereinkunft kann somit nur in Bezug auf solche Liegenschaften zur Anwendung kommen, die auf den beidseitigen Kantonsgrenzen liegen und räumlich zusammenhängend ein einheitliches Ganzes bilden.

2. Treffen diese Voraussetzungen zu, so hat für die Handänderung oder Pfandverschreibung der ganzen Liegenschaft das Immobiliarsachenrecht desjenigen Kantons zur

Anwendung zu kommen, dessen Behörden zur Hauptfertigung kompetent sind. Ist dies ein herwärtiger Gemeinderat, so ist diesfalls ausschliesslich st. gallisches Hypothekarund Handänderungsrecht massgebend. Wird dagegen die st. gallische Behörde um eine Mitfertigung angegangen, so hat sie zu prüfen, ob die ersuchende Amtsstelle nach der oben zitierten Uebereinkunft zur Hauptfertigung kompetent war und ob die Beschreibung des betreffenden Grundstückes, soweit es auf herwärtigem Gebiete liegt, in Beziehung auf die Grenzen, Dienstbarkeiten, Vorgangskapital, Eigentumsverhältnisse etc. richtig ist. Trifft dies. zu, so ist die Mitfertigung vorzunehmen; die Verantwortlichkeit dafür, dass im übrigen die Verschreibung dem thurgauischen Recht entspreche, hat die ersuchende Amtsstelle zu tragen.

3. Die erwähnte Uebereinkunft regelt nur das Verfahren bei Handänderungen und Pfandverschreibungen; im übrigen bleiben die Liegenschaften den Hoheitsrechten desjenigen Kantons, zu dessen Gebiet sie gehören, insbesondere der Steuerhoheit desselben, unterworfen. Dies gilt auch bezüglich der Handänderungssteuer auf Liegenschaften, welche im betreffenden Kanton allgemein oder in den einzelnen Gemeinden eingeführt sind. Der Bezug von Handänderungssteuern steht mit der Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 der zitierten Uebereinkunft nicht im Widerspruch, denn dieselbe handelt nur von den amtlichen Gebühren, welche für die Mitfertigung erhoben werden dürfen, dagegen nicht von den Handänderungssteuern; jene sind nur ein Aequivalent für die beanspruchte amtliche Tätigkeit; diese dagegen ein Ausfluss der staatlichen Steuerhoheit. Wenn demnach eine Liegenschaft, bei der die Uebereinkunft vom 2. Juli 1845 zur Anwendung kommt, den Eigentümer wechselt, so können die thurgauischen Behörden für denjenigen Teil der Liegenschaft, der auf thurgauischem Gebiete liegt, die betreffende gesetzliche Handänderungssteuer erheben; das gleiche Recht haben die st. gallischen Behörden für denjenigen Teil, der zum st. gallischen Territorium gehört, vorausgesetzt, dass die betreffende Gemeinde die

Handänderungssteuer für ihr Gebiet eingeführt hat. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Hauptfertigung der Handänderung den st. gallischen oder thurgauischen Amtsstellen zusteht; denn in jedem Falle können die Behörden des einten Kantons nur für jenen Teil der Liegenschaft eine Handänderungssteuer verlangen, der zum Gebiete ihres Kantons gehört.

Wenn bezüglich einer auf beidseitigem Kantonsgebiet befindlichen Liegenschaft ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart wurde, so ist für die Berechnung der von der betreffenden st. gallischen Gemeinde zu beziehenden Handänderungssteuer das Verhältnis massgebend, in dem der Wert des auf dem herwärtigen Kantonsgebiet befindlichen Teils der Liegenschaft zum Gesamtwert derselben steht. Ist der Steuerbetrag ausgemittelt, so ist derselbe, wenn hierorts die Mitfertigung vorzunehmen ist, bei der Rücksendung des betreffenden Handänderungsaktes zu erheben; sind dagegen die st. gallischen Behörden zur Hauptfertigung kompetent, so ist der Art. 6 des Handänderungsgesetzes zur Anwendung zu bringen.

XV d

Uebereinkunft

zwischen den

Ständen Appenzell A.-Rh. und St. Gallen

über

Handänderung und hypothekarische Verschreibung von Liegenschaften auf beidseitigen Kantonsgrenzen.

Vom 19. Juni 1844.

Ratifiziert von Appenzell A.-Rh. am 23. September und von St. Gallen am 15. Oktober 1844.

Art. 1. Von Grundstücken, die zusammen ein Besitztum mit Haus und Heimat bilden, wovon aber ein Teil in dem Gebiete des einen, der andere Teil in dem Gebiete des andern kontrahierenden Kantons liegt, wird im Falle eintretender

Handänderung oder hypothekarischer Verschreibung der bezügliche Akt von der kompetenten Behörde desjenigen Kantons vorgenommen, in dessen Gebiet sich das Haus befindet.

Art. 2. Wenn auf Grundstücken der bezeichneten Art eine Behausung nicht steht, dieselben aber gleichwohl ein zusammenhängendes Ganzes ausmachen, so wird jeder auf Handänderung oder hypothekarische Verschreibung bezügliche Akt von der kompetenten Behörde desjenigen Kantons vorgenommen, in dessen Gebiet sich der grössere Teil jenes Liegenschaftsganzen befindet.

Art. 3. Einzelne isoliert, d. h. getrennt liegende Grundstücke, wenn sie auch zu einem im andern Kanton gelegenen Hof oder Gut gehören, fallen für Handänderung wie für hypothekarische Verschreibung der kompetenten Behörde desjenigen Kantons zu, in welchem sie gelegen sind.

Art. 4. So oft das in den Art. 1 und 2 vorgesehene Verfahren eintritt, ist sowohl von geschehener Handänderung als von vorhabender Verpfändung ab seite der zur Verschreibung berechtigten Behörde der kompetenten Stelle des andern Kantons Anzeige zu machen, die davon einfache Vormerkung nimmt, oder, zur Vermeidung von Doppelverpfändung, der verschreibenden Behörde Bericht gibt, falls bereits eine ältere Verpfändung stattgefunden hätte.

Von wirklich erfolgten hypothekarischen Verschreibungen oder Handänderungen hat die verschreibende Behörde der kompetenten Behörde des andern Kantons ebenfalls jeweilen Anzeige zu geben, welche davon in ihren Büchern Vormerkung zu machen hat.

Art. 5. Jedem der kontrahierenden Kantone werden sämtliche Hoheitsrechte auf die innert seinem Gebiete gelegenen Gutsparzellen, insoweit diese Uebereinkunft nicht ausdrücklich eine Ausnahme bestimmt hat, ungeschmälert vorbehalten.

Art. 6. Gegenwärtige Uebereinkunft ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und bleibt daher so lange in Kraft, als nicht der eine oder andere der Kontrahenten sie aufkündet.

Hiezu ist jeder Teil berechtigt. Vom Tage der Aufkündung bleibt jedoch die Uebereinkunft noch ein volles Jahr in Kraft.

Zu Beurkundung dessen haben wir dem hohen Stand Appenzell A.-Rh., sowie dieser dem hiesigen Kanton, das gegenwärtige mit unserm Standessiegel und mit den eigenhändigen Unterschriften unseres Präsidiums und unseres Staatsschreibers bekräftigte Dokument zustellen lassen.

XV e.

Uebereinkunft

zwischen

den Kantonen St. Gallen und Appenzell I.-Rh.

über

das Verfahren bei Handänderungen und hypothekarischer Verpfändung von Liegenschaften auf beidseitigen Kantonsgrenzen.

Vom 13. November 1897.

Art. 1. Die Handänderung oder hypothekarische Verpfändung von Grundstücken, die zusammen ein Besitztum mit Haus und Heimat bilden, von denen aber der eine Teil in dem Gebiete des einen, der andere Teil in dem Gebiete des andern Kantons liegt, ist von der zuständigen Behörde desjenigen Kantons zu besorgen, in dessen Gebiet sich das Haus befindet.

Art. 2. Sollte ein Haus im einen und ein anderes Haus im andern Kanton stehen und zur gleichen Liegenschaft gehören, so hat die Handänderung oder hypothekarische Verpfändung bei den zuständigen Behörden desjenigen Kantons zu geschehen, in welchem der grössere Teil der Liegenschaft sich befindet.

« PreviousContinue »