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Kanton als auch bei vorübergehendem Aufenthalt auswärts gebornen Kinder, und sofern der Nachweis erbracht wird, dass das hierseitige gerichtliche Urteil am Heimatorte der Betreffenden auch hinsichtlich der Bürgerrechtsverhältnisse als gültig anerkannt wird.

Art. 12. Die St. Gallischen Kantonsbürger können die Klage beim Bezirksgericht ihres Wohn- oder Bürgerorts anheben (die Schweizerbürger und Ausländer nur beim Bezirksgericht ihres Niederlassungsortes). 1) Der Gerichtsstand des Ehemannes gilt auch für dessen klageberechtigte Erben ohne Rücksicht auf deren Bürgerrecht, Wohnsitz und Aufenthalt.

Art. 13. Die Klage kann auch unmittelbar beim Kantonsgericht angehoben werden, sofern die Mutter des anzufechtenden Kindes hiemit einverstanden, oder kantonsabwesend, oder schon gestorben ist.

Art. 14. Die Klage auf Unehelicherklärung ist innert gesetzlicher Frist (Art. 8 und 9) bei der zuständigen Gerichtskanzlei unter Einlegung eines Ehescheines, eines Geburtsscheines der dieser Ehe entsprossenen Kinder, eines Sterbescheines des Ehemannes, falls die Klage von dessen Erben angehoben wird, und der für gewöhnliche Zivilprozesse vorgeschriebenen Einschreibgebühr mündlich oder schriftlich anzumelden.) Die Gerichtskanzlei hat dem Präsidenten des Gerichtes hievon unverzügliche Anzeige zu machen, welcher die Instruktion des Falles entweder selbst übernimmt oder einem Mitglied des Gerichtes überträgt.

Art. 15. Die Instruktion wird in folgender Weise geführt:3) a) Zuerst wird der klagende Teil über die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, über sein Begehren, über dessen Begründung und über die ihm hiefür zu Gebote stehenden Beweise zu Protokoll einvernommen.

Dabei ist dem klagenden Teile aufzutragen und nötigenfalls die hiefür erforderliche Anleitung zu geben, allfällig noch fehlende Ausweise für dessen persönliche Klageberechtigung (Art. 9), für die Einhaltung der

1) Aufgehoben; vgl. Note 1) zu Art. 11 litt. b auf S. 4.

2) Vgl. Art. 137 und 138 des Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege. Ein Vermittlungsvorstand findet nicht statt.

3) Vgl. betr. das Verfahren Art. 244 des Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege.

Klagefrist (Art. 8 und 9) oder für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (Art. 11-15) binnen kurzer Frist beizubringen.

b) Hierauf wird die beklagte Mutter des Kindes binnen kurzer Frist von der Klaganhebung schriftlich in Kenntnis gesetzt und sie darauf ebenfalls über die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten im allgemeinen, über das Vorbringen, die Begründung und die Beweisanträge des klagenden Teiles, sowie über die ihr zu Gebote stehenden Beweise insbesondere zu Protokoll einver

nommen.

c) Hierauf wird der zuständigen Vormundschaftsbehörde des angefochtenen Kindes 1) Kenntnis gegeben sowohl von der Klage, als auch von deren Anerkennung oder Nichtanerkennung seitens der Mutter und mit der Einladung, dem Kinde zur Wahrung seiner Interessen und Rechtsstellung in diesem Rechtsstreit einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen.2)

d) Urkunden und Ausweise, auf welche sich die Parteien berufen, hat der Instruktionsrichter beförderlichst zu den Akten zu erheben, ebenso Gutachten von Sachverständigen und Leumundsberichte einzuholen, falls er solche für sachdienlich hält. Er soll aber auch ohne Antrag der Partei von Amtswegen das Beweismaterial soweit möglich und notwendig vervollständigen. e) Der Instruktionsrichter soll die von den Parteien vorgeschlagenen Zeugen, sofern sie ihm nach den auf sie beantragten Fragen sachentscheidend erscheinen, zu Protokoll einvernehmen oder deren Einvernahme im Requisitionswege anordnen. Er kann auch von sich. aus an die von den Parteien beantragten Zeugen Fragen richten. Aucn kann er Personen, von welchen er sachentscheidende Auskunft erwartet, von Amtswegen als Zeugen einvernehmen.

Die Parteien können Zeugen, deren Einvernahme

1) Vgl. Art. 99 Ziff. 1 des Vormundschaftsgesetzes und Art. 10. Abs. 1 hievor.

2) Vgl. Art. 47 des Vormundschaftsgesetzes.

der Instruktionsrichter als unerheblich verweigert, vor Gericht neuerdings produzieren.

f) Eine Beeidigung der Zeugen findet im Instruktionsverfahren nicht statt. Dagegen sind die Zeugen vor ihrer Einvernahme zur wahrheitsgetreuen Aussage ernsthaft zu ermahnen unter Hinweis darauf, dass ihre nochmalige Abhörung sowie ihre Vereidung vor Gericht von jeder Partei oder von Amtswegen verlangt werden kann.

g) Als Zeugen sind ausgeschlossen Personen, welchen die erforderliche Geisteskraft abgeht; Beichtväter in Hinsicht alles dessen, was ihnen unter dem Beichtsiegel anvertraut worden ist.

h Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. leibliche Kinder und Enkel, Eltern und Grosseltern
der Ehegatten;

2. die Beistände, Anwälte und Bevollmächtigten des
Beweisgegners bezüglich dessen, was ihnen als.
solchen anvertraut worden ist.

Art. 16. Ist das Instruktionsverfahren geschlossen, so ist den Parteien während angemessener Frist Gelegenheit zur Einsicht der Akten zu geben. Die Parteien können innert dieser Frist weitere Beweismittel produzieren und um Ergänzung der Instruktion einkommen; auch können ihnen die Fristen zu diesem Behufe angemessen verlängert werden. Werden neue Beweise produziert oder Partei- oder Zeugeneinvernahmen oder andere Erhebungen gepflogen, so sind auch diese in gleicher Weise den anderen Parteien zur Einsicht zu halten.

Art. 17. Die gerichtliche Verhandlung findet bei geschlossenen Türen statt und in der Regel in persönlicher Anwesenheit des klagenden Ehemannes und der beklagten Ehefrau. Nur im Falle von Krankheit, längerer Abwesenheit oder mit ausnahmsweiser Bewilligung des Präsidenten wird diesen beiden Hauptparteien das persönliche Erscheinen erlassen.

Der gesetzliche Vertreter des Kindes 1) ist zu den ge1) Vgl. Art. 15 lit. c.

richtlichen Verhandlungen vorzuladen und berechtigt, aber nicht pflichtig, an denselben teilzunehmen. Das Urteil erwächst in jedem Falle auch gegenüber dem Kinde in Rechtskraft.

Art. 18. Das Gericht und jedes Mitglied desselben ist berechtigt, zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse an die Parteien Fragen zu stellen, ebenso an die allfällig vorgeladenen Zeugen. Es kann auch auf Antrag der Parteien den Erfüllungs- oder Entlastungseid abnehmen; es ist aber bei seinem Entscheide weder an die Zugeständnisse der Parteien, noch an geleistete Parteieide, noch an die Beweisregeln des Zivilprozesses gebunden, sondern urteilt in freier Würdigung des gesamten Beweismaterials nach innerer Ueberzeugung.

Art. 19. Das Gericht kann von Amtswegen oder auf Antrag einer Partei auf Ergänzung der Instruktion und des Beweismaterials erkennen.

Art. 20. Erscheint eine peremtorisch vorgeladene Partei1) nicht vor Gericht, so wird der anwesende Teil zum einseitigen Vortrage der Streitsache zugelassen. Das Gericht prüft aber auch in diesem Falle das Beweismaterial auf seine innere Glaubwürdigkeit. Es entscheidet nach Massgabe des vorstehenden Art. 18 dieses Gesetzes und, falls der abwesende Teil sachfällig wird, unter Ansetzung einer Reinigungsfrist nach Art. 121, 206-211 des Zivilprozessgesetzes.2)

Art. 21. Die Urteile der Bezirksgerichte können innert 14 Tagen nach der Eröffnung3) an das Kantonsgericht gezogen werden.

Die Kantonsgerichtskanzlei hat auf Kosten der betreffenden Partei die Gerichtskanzlei der ersten Instanz von der Einschreibung und von allfälligem Rückzug der Weiterziehung sofort in Kenntnis zu setzen.

Wird dieses Rechtsmittel nicht ergriffen oder wieder zurückgezogen, so erwächst das Urteil der ersten Instanz mit dem Ablauf des 14. Tages nach der Eröffnung bezw. mit dem Rückzug des Rechtsmittels in Rechtskraft.

1) Vgl. Art. 79 des Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege.
2) Jetzt Art. 264 des Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege.

9) Vgl. Art. 82, 83, 118 und 303 des Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege.

Art. 22, Findet das Kantonsgericht das bezirksgerichtliche Beweismaterial ungenügend, so kann es von Amtswegen oder auf Antrag einer Partei auf Ergänzung desselben erkennen, ohne dass deshalb eine Rückweisung an das Bezirksgericht zu erfolgen hat.

Art. 23. Gegen die Urteile des Kantonsgerichtes kann die Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsbehörde ergriffen werden, nach Massgabe der Art. 102—126 der kantonalen Gerichtsorganisation.1) Wird dieses Rechtsmittel nicht ergriffen oder nachträglich wieder zurückgezogen, so erwächst das Urteil des Kantonsgerichtes mit Ablauf des 14. Tages nach der Eröffnung2) bezw. mit Rückzug des Rechtsmittels in Rechtskraft.

Art. 24. Gegen die in Rechtskraft erwachsenen Urteile der Bezirksgerichte und des Kantonsgerichtes steht den Parteien auch das Rechtsmittel des neuen Rechtes zu nach Massgabe des Tit. XXVIII des Zivilprozessgesetzes.3)

Art. 25. Von der in Rechtskraft erwachsenen Unehelicherklärung eines nach Art. 2 dieses Gesetzes ehelich geltenden Kindes hat die betreffende Gerichtskanzlei dem zuständigen Zivilstandsamte von Amtswegen auf Kosten der klagenden Partei unverzügliche Mitteilung zu machen.

Art. 26. Die Gerichts- und Instruktionskosten sind von der klagenden Partei zu tragen und eventuell sicherzustellen,*) können ihr aber bei dem unterliegenden Teile gutgesprochen werden. Ueber Ersatz der ausserrechtlichen Prozesskosten. entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

Art. 27. Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes vom 30. Mai 1850 über die gerichtlichen Vorladungen Tit. XII, über die Gerichtspolizei und Ordnungsstrafen Tit. XVI5) finden entsprechende Anwendung auch auf die gerichtlichen Verhandlungen selbst, wie auf diejenigen vor dem Instruktionsrichter.

Art. 28. Auch in allem übrigen finden die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes entsprechende Anwendung, soweit 1) Jetzt Art. 310-316 des Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege. 2) Vgl. Art. 82, 83, 118 und 303 des Gesetzes betr. die Zivilrechtspflege.

8) Jetzt Art. 317-323 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4) Vgl. Art. 93 des Gesetzes über Zivilrechtspflege.

5) Jetzt Art. 79-86 und Art. 122 und 123 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege.

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