St. Gallisches Privatrecht: Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons St. Gallen über: Das PrivatrechtFehr, 1904 - 434 pages |
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... Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs , vom 13. April 1891 , IV . Abschnitt : Güterrecht der Ehegatten IV . Gesetz über das Vormundschaftswesen , vom 1. Juli 1888 . . V. Vollzugsverordnung des Regierungs- rates zu dem ...
... Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs , vom 13. April 1891 , IV . Abschnitt : Güterrecht der Ehegatten IV . Gesetz über das Vormundschaftswesen , vom 1. Juli 1888 . . V. Vollzugsverordnung des Regierungs- rates zu dem ...
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... Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs , vom 13. April 1891 , VII . Abschnitt : Übergang und Rückfall des Eigentums ; Pfandbestellung . . VII . Vollziehungsverordnung des Regie- rungsrates zum Gesetz über Handände- rungen ...
... Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs , vom 13. April 1891 , VII . Abschnitt : Übergang und Rückfall des Eigentums ; Pfandbestellung . . VII . Vollziehungsverordnung des Regie- rungsrates zum Gesetz über Handände- rungen ...
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... Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs , vom 13. April 1891 , VI . Abschnitt : Rechte der Hypothekar- gläubiger im Pfändungs- und Kon- kursverfahren XII Gesetz über das Handgelübde bei Ver- pfändungen , vom 7. Februar 1839 ...
... Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs , vom 13. April 1891 , VI . Abschnitt : Rechte der Hypothekar- gläubiger im Pfändungs- und Kon- kursverfahren XII Gesetz über das Handgelübde bei Ver- pfändungen , vom 7. Februar 1839 ...
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... Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder- gelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 ( s . Nr . XXIII hienach ) . Darnach gilt für die Klagen von Schweizerbürgern anderer Kantone und von Ausländern ohne ...
... Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder- gelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 ( s . Nr . XXIII hienach ) . Darnach gilt für die Klagen von Schweizerbürgern anderer Kantone und von Ausländern ohne ...
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... Bundesgesetzes über den Zivilstand und die Ehe . ) Ebenso sind Einsprachen gegen den Eheabschluss , sowie Aufforderungen zur Rückkehr in Fällen böswilliger Verlassung ( Art . 46 lit. d des Bundesgesetzes über den Zivilstand und die Ehe ...
... Bundesgesetzes über den Zivilstand und die Ehe . ) Ebenso sind Einsprachen gegen den Eheabschluss , sowie Aufforderungen zur Rückkehr in Fällen böswilliger Verlassung ( Art . 46 lit. d des Bundesgesetzes über den Zivilstand und die Ehe ...
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Common terms and phrases
Ad lit adoptierende Person Adoption Adoptivkind allfälligen amtliche Amtsbericht Anwendung Anzeige Ausscheidung und Sicherstellung Behörde berechtigt besondere Bestimmungen Bevormundeten Bezirksammann Bezirksamt Bezirksgericht bezüglichen bezw Bundesgesetzes Dienstbarkeiten Ehefrau Ehegatten ehelichen Ehemannes Eigentümer Eintragung Eltern Entschädigung Erben Erbgesetzes Erblasser Erbschaft Erbvertrag Expropriation Falle ferner Art Fertigung Frauenvermögens Frist Gallen Gemeindammann Gemeinde Gemeinderat Gericht Gesetzes betr Gesetzes betreffend gesetzlichen Erbfolge Gewässerkorrektionen Grossen Rat Grund Grunddienstbarkeiten Grundstücke Handänderungen hievor hiezu innert Kanton St kantonalen Kinder Klage Kreditor Kreisschreiben letztern lichen Liegenschaft mundschaft muss Mutter Nachtragsgesetz Niedergelassenen und Aufenthalter Note Obligationenrechtes öffentlichen Parteien Pfändung Pflicht politischen Gemeinde Protokoll Recht Regierungsrat schaft Scheidung Schirmkasten Schuld Schuldbetreibung und Konkurs sofern sowie Strassen Strazze Teil Teilung Titel Ueber Vater Verfahren Verfügungen Verhältnisse der Niedergelassenen Verkäufer Verlassenschaft Vermächtnis Vermögen Verwaltung VIII Vollzugsverordnung vorbehalten Vormerkung Vormund Vormundschaft Vormundschaftsgesetzes Vorschriften Waisenamt Wohnortes Wohnsitz XVII XXIII XXIV hienach Zeugen Ziff zivilrechtlichen zivilrechtlichen Verhältnisse Zivilrechtspflege Zivilstand Zivilstandsbeamten zuständigen
Popular passages
Page 293 - Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Die in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.
Page 300 - Geburts- und Wohnort, Beruf und Geburtsdatum beider Ehegatten; b. Familien- und Personennamen, Beruf und Wohnort ihrer Eltern ; c. Familien- und Personennamen des verstorbenen oder geschiedenen Gatten, wenn eines der Ehegatten bereits verheirathet war, nebst dem Datum des Todes, beziehungsweise der Scheidung ; d. das Datum der Verkündungen; e. das Datum des Eheabschlusses ; f. das Verzeichniss der eingelegten Schriften ; g.
Page 289 - Art. 16. In das Geburtsregister soll eingetragen werden: || a. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und mit möglichst genauer Angabe der Zeitfolge der Geburt vorzumerken; , b.
Page 287 - Standesregister (§§. 12. bis 14.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind , bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen , auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die 'Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder...
Page 290 - Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.
Page 308 - Civilrechtes eines Kantons finden auf die in seinem Gebiete wohnenden Niedergelassenen und Aufenthalter aus anderen Kantonen nach Massgabe der Vorschriften der folgenden Artikel Anwendung. Art 2. Wo dieses Gesetz nicht ausdrücklich den Gerichtsstand der Heimat vorbehält, unterliegen die Niedergelassenen und Aufenthalter in Bezug auf die in Art. l erwähnten civilrechtlichen Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes.
Page 305 - In Bezug auf Ehen zwischen Ausländern darf eine Scheidungs- oder Nichtigkeitsklage von den Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Staat, dem die Eheleute angehören, das zu erlassende Urtheil anerkennt.
Page 315 - Heimatkantons zuständig. Art. 31. Haben schweizerische Ehegatten ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Ausland, so bestimmen sich ihre güterrechtlichen Verhältnisse nach dem Rechte des Heimatkantons, soweit für dieselben nicht das ausländische Recht massgebend ist. Das für schweizerische Ehegatten in der Schweiz begründete...
Page 300 - Zivilstandsbeamten ihres Wohnortes anzuzeigen. Hat jedoch die Eintragung aus irgend einem Grunde nicht stattgefunden, so kann aus dieser Unterlassung den vorehelichen Kindern und ihren Nachkommen in ihren Rechten kein Nachteil erwachsen.
Page 296 - Zivilstandsbeamten in Anspruch nehmen, so sind letztere verpflichtet, den daherigen Begehren Folge zu geben. Ist der Bräutigam ein Ausländer, so soll die Verkündung nur auf Vorlage einer Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde erfolgen, worin die Anerkennung der Ehe mit allen ihren Folgen ausgesprochen ist.