St. Gallisches Privatrecht: Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons St. Gallen über: Das Privatrecht

Front Cover
Fehr, 1904 - 434 pages

From inside the book

Other editions - View all

Common terms and phrases

Popular passages

Page 293 - Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Die in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.
Page 300 - Geburts- und Wohnort, Beruf und Geburtsdatum beider Ehegatten; b. Familien- und Personennamen, Beruf und Wohnort ihrer Eltern ; c. Familien- und Personennamen des verstorbenen oder geschiedenen Gatten, wenn eines der Ehegatten bereits verheirathet war, nebst dem Datum des Todes, beziehungsweise der Scheidung ; d. das Datum der Verkündungen; e. das Datum des Eheabschlusses ; f. das Verzeichniss der eingelegten Schriften ; g.
Page 289 - Art. 16. In das Geburtsregister soll eingetragen werden: || a. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und mit möglichst genauer Angabe der Zeitfolge der Geburt vorzumerken; , b.
Page 287 - Standesregister (§§. 12. bis 14.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind , bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen , auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die 'Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder...
Page 290 - Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.
Page 308 - Civilrechtes eines Kantons finden auf die in seinem Gebiete wohnenden Niedergelassenen und Aufenthalter aus anderen Kantonen nach Massgabe der Vorschriften der folgenden Artikel Anwendung. Art 2. Wo dieses Gesetz nicht ausdrücklich den Gerichtsstand der Heimat vorbehält, unterliegen die Niedergelassenen und Aufenthalter in Bezug auf die in Art. l erwähnten civilrechtlichen Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes.
Page 305 - In Bezug auf Ehen zwischen Ausländern darf eine Scheidungs- oder Nichtigkeitsklage von den Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Staat, dem die Eheleute angehören, das zu erlassende Urtheil anerkennt.
Page 315 - Heimatkantons zuständig. Art. 31. Haben schweizerische Ehegatten ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Ausland, so bestimmen sich ihre güterrechtlichen Verhältnisse nach dem Rechte des Heimatkantons, soweit für dieselben nicht das ausländische Recht massgebend ist. Das für schweizerische Ehegatten in der Schweiz begründete...
Page 300 - Zivilstandsbeamten ihres Wohnortes anzuzeigen. Hat jedoch die Eintragung aus irgend einem Grunde nicht stattgefunden, so kann aus dieser Unterlassung den vorehelichen Kindern und ihren Nachkommen in ihren Rechten kein Nachteil erwachsen.
Page 296 - Zivilstandsbeamten in Anspruch nehmen, so sind letztere verpflichtet, den daherigen Begehren Folge zu geben. Ist der Bräutigam ein Ausländer, so soll die Verkündung nur auf Vorlage einer Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde erfolgen, worin die Anerkennung der Ehe mit allen ihren Folgen ausgesprochen ist.

Bibliographic information