St. Gallisches Privatrecht: Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons St. Gallen über: Das PrivatrechtFehr, 1904 - 434 pages |
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... politischen Gemeinde des Kantons hat aus seiner Mitte ein Waisenamt von min- destens drei Mitgliedern und zwei ... Gemeinderate zur Entscheidung zu unterbreiten.3 ) Der Bezirksammann hat zur Besorgung des Vormund- schaftswesens in der ...
... politischen Gemeinde des Kantons hat aus seiner Mitte ein Waisenamt von min- destens drei Mitgliedern und zwei ... Gemeinderate zur Entscheidung zu unterbreiten.3 ) Der Bezirksammann hat zur Besorgung des Vormund- schaftswesens in der ...
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... Gemeinderates , die politische Gemeinde für denjenigen Betrag , der von jenen nicht erhältlich ist . Art . 69. Das Klagerecht gegen Vormünder und Mit- glieder des Waisenamtes , resp . des Gemeinderates erlischt in zwei Jahren vom Tage ...
... Gemeinderates , die politische Gemeinde für denjenigen Betrag , der von jenen nicht erhältlich ist . Art . 69. Das Klagerecht gegen Vormünder und Mit- glieder des Waisenamtes , resp . des Gemeinderates erlischt in zwei Jahren vom Tage ...
Page 76
... politischen Gemeinde und mit Zustimmung des Gemeinderates die Wertpapiere anderer öffentlicher Korporationen aufbewahrt werden . Letztere müssen jedoch in einem besondern Behälter verschlossen sein . Die Inventare und ...
... politischen Gemeinde und mit Zustimmung des Gemeinderates die Wertpapiere anderer öffentlicher Korporationen aufbewahrt werden . Letztere müssen jedoch in einem besondern Behälter verschlossen sein . Die Inventare und ...
Page 77
... politischen Gemeinde gehören , muss ein genaues und vollständiges Verzeichnis ( Schirmkastenbuch ) geführt werden , in welchem die neuen Eingänge und die Rückzüge unver- züglich vorzumerken sind.1 ) Art . 8. Für jeden Wertgegenstand ...
... politischen Gemeinde gehören , muss ein genaues und vollständiges Verzeichnis ( Schirmkastenbuch ) geführt werden , in welchem die neuen Eingänge und die Rückzüge unver- züglich vorzumerken sind.1 ) Art . 8. Für jeden Wertgegenstand ...
Page 102
... Gemeindezwecke der politischen Gemeinden vom 28. Juni 1887 ; G.-S. N. F. Bd . V , S. 212 . 2 ) Vgl . Art . 1 des Gesetzes über Grenzverhältnisse etc. , Nr . VIII hienach . 3 ) Gewöhnliche Handänderungsverträge auf den Todesfall hin sind ...
... Gemeindezwecke der politischen Gemeinden vom 28. Juni 1887 ; G.-S. N. F. Bd . V , S. 212 . 2 ) Vgl . Art . 1 des Gesetzes über Grenzverhältnisse etc. , Nr . VIII hienach . 3 ) Gewöhnliche Handänderungsverträge auf den Todesfall hin sind ...
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Common terms and phrases
Ad lit adoptierende Person Adoption Adoptivkind allfälligen amtliche Amtsbericht Anwendung Anzeige Ausscheidung und Sicherstellung Behörde berechtigt besondere Bestimmungen Bevormundeten Bezirksammann Bezirksamt Bezirksgericht bezüglichen bezw Bundesgesetzes Dienstbarkeiten Ehefrau Ehegatten ehelichen Ehemannes Eigentümer Eintragung Eltern Entschädigung Erben Erbgesetzes Erblasser Erbschaft Erbvertrag Expropriation Falle ferner Art Fertigung Frauenvermögens Frist Gallen Gemeindammann Gemeinde Gemeinderat Gericht Gesetzes betr Gesetzes betreffend gesetzlichen Erbfolge Gewässerkorrektionen Grossen Rat Grund Grunddienstbarkeiten Grundstücke Handänderungen hievor hiezu innert Kanton St kantonalen Kinder Klage Kreditor Kreisschreiben letztern lichen Liegenschaft mundschaft muss Mutter Nachtragsgesetz Niedergelassenen und Aufenthalter Note Obligationenrechtes öffentlichen Parteien Pfändung Pflicht politischen Gemeinde Protokoll Recht Regierungsrat schaft Scheidung Schirmkasten Schuld Schuldbetreibung und Konkurs sofern sowie Strassen Strazze Teil Teilung Titel Ueber Vater Verfahren Verfügungen Verhältnisse der Niedergelassenen Verkäufer Verlassenschaft Vermächtnis Vermögen Verwaltung VIII Vollzugsverordnung vorbehalten Vormerkung Vormund Vormundschaft Vormundschaftsgesetzes Vorschriften Waisenamt Wohnortes Wohnsitz XVII XXIII XXIV hienach Zeugen Ziff zivilrechtlichen zivilrechtlichen Verhältnisse Zivilrechtspflege Zivilstand Zivilstandsbeamten zuständigen
Popular passages
Page 293 - Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Die in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.
Page 300 - Geburts- und Wohnort, Beruf und Geburtsdatum beider Ehegatten; b. Familien- und Personennamen, Beruf und Wohnort ihrer Eltern ; c. Familien- und Personennamen des verstorbenen oder geschiedenen Gatten, wenn eines der Ehegatten bereits verheirathet war, nebst dem Datum des Todes, beziehungsweise der Scheidung ; d. das Datum der Verkündungen; e. das Datum des Eheabschlusses ; f. das Verzeichniss der eingelegten Schriften ; g.
Page 289 - Art. 16. In das Geburtsregister soll eingetragen werden: || a. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind besonders und mit möglichst genauer Angabe der Zeitfolge der Geburt vorzumerken; , b.
Page 287 - Standesregister (§§. 12. bis 14.) beweisen diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind , bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen , auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft haben die 'Auszüge, welche als gleichlautend mit dem Haupt- oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Standesbeamten oder...
Page 290 - Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.
Page 308 - Civilrechtes eines Kantons finden auf die in seinem Gebiete wohnenden Niedergelassenen und Aufenthalter aus anderen Kantonen nach Massgabe der Vorschriften der folgenden Artikel Anwendung. Art 2. Wo dieses Gesetz nicht ausdrücklich den Gerichtsstand der Heimat vorbehält, unterliegen die Niedergelassenen und Aufenthalter in Bezug auf die in Art. l erwähnten civilrechtlichen Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des Wohnsitzes.
Page 305 - In Bezug auf Ehen zwischen Ausländern darf eine Scheidungs- oder Nichtigkeitsklage von den Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Staat, dem die Eheleute angehören, das zu erlassende Urtheil anerkennt.
Page 315 - Heimatkantons zuständig. Art. 31. Haben schweizerische Ehegatten ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Ausland, so bestimmen sich ihre güterrechtlichen Verhältnisse nach dem Rechte des Heimatkantons, soweit für dieselben nicht das ausländische Recht massgebend ist. Das für schweizerische Ehegatten in der Schweiz begründete...
Page 300 - Zivilstandsbeamten ihres Wohnortes anzuzeigen. Hat jedoch die Eintragung aus irgend einem Grunde nicht stattgefunden, so kann aus dieser Unterlassung den vorehelichen Kindern und ihren Nachkommen in ihren Rechten kein Nachteil erwachsen.
Page 296 - Zivilstandsbeamten in Anspruch nehmen, so sind letztere verpflichtet, den daherigen Begehren Folge zu geben. Ist der Bräutigam ein Ausländer, so soll die Verkündung nur auf Vorlage einer Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde erfolgen, worin die Anerkennung der Ehe mit allen ihren Folgen ausgesprochen ist.