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(2) Dieses Amt hat eine Aufschreibung zu führen, in der die Gesamtheit der während eines Steuerzeitraumes vorgenommenen Gut- und Lastschriften im Scheckverkehre des Postsparkassenamtes ersichtlich zu machen ist. Die monatliche Schlußsumme muß mit der im Erlagscheine (§ 4) als Rohbetrag der Steuerermittlungsgrundlage angegebenen Summe zulässig. übereinstimmen.

IV. Anzeigepflicht. Überwachung.

§ 17.

Anzeigepflicht.

V. Schlußbestimmungen.
§ 19.

Instanzenzug.

(1) Gegen ein Erkenntnis der Finanzbehörde erster Instanz (§ 17, Absaß 1) ist der Rekurs

(2) Der Rekurs ist bei der Finanzbehörde erster Instanz binnen dreißig Tagen oder, wenn er nur gegen die Auferlegung einer Ordnungsstrafe gerichtet ist, binnen acht Tagen nach Zustellung des Erkennt nisses einzubringen; ein etwaiger Rekurs gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist, soweit

(1) Personen und Anstalten, die gewerbemäßig R. G. Bl. Nr. 52, zulässig ist, binnen dreißig oder (1) Personen und Anstalten, die gewerbemäßig ein solcher nach dem Geseze vom 20. Februar 1907, Kredit- oder Geldgeschäfte zu betreiben beabsichtigen, haben hievon gemäß § 7 des Gesetzes vor Beginn bringen und an das Bundesministerium für Finanzen acht Tagen bei der Finanzlandesdirektion einzudieses Betriebes bei der Finanzbehörde erster Instanz (Zentraltar und Gebührenbemessungsamt in Wien, zurichten. Die Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. Gebührenbemessungsamt, Finanzbezirksdirektion) mit stempelfreier Eingabe die Anzeige zu erstatten.

§ 20. Fristen.

(2) Personen und Anstalten, die den Betrieb dieser Geschäfte schon vor dem Inkrafttreten des Fällt das Ende einer im Geseße oder in dieser Gesetzes begonnen haben, find verpflichtet, die An- Verordnung bestimmten oder auf Grund der Vorzeige hievon binnen dreißig Tagen nach dem Wirk | schriften über die Bankenumsazsteuer durch behörd jamkeitsbeginne dieser Verordnung bei der genannten lichen Auftrag festgesezten Frist auf einen Sonntag Behörde zu erstatten, sofern sie nicht bereits im oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Sinne der Vorschriften über die Effektenumsatzsteuer Ablauf des nächsten Werktages.

oder über die Valutenumfassteuer als Effektenhändler

oder als Valutenhändler behördlich gemeldet sind.

(3) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. Den Namen (die Firma) und den Wohn

ort (Sig) des Anzeigepflichtigen;

§ 21. Ordnungsstrafen.

Übertretungen des Gesezes und dieser Ver2. den Siz der Unternehmung, wenn er mit ordnung sowie der zu ihrer Durchführung zu er= dem Wohnsize des Anzeigepflichtigen nicht überlassenden Anordnungen und behördlichen Aufträge sind, wenn diese Übertretungen nicht den Bestimmungen einstimmt;

3. den Ort, an dem sich die Betriebsstätten des § 11 des Gesetzes unterliegen, mit einer der Unternehmung befinden; Ordnungsstrafe von 500 bis 1,000.000 K, im 4. die Gattung der Kredit- oder Geldgeschäfte, Wiederholungsfalle, dann bei übertretungen, die auf die sich der Betrieb erstrecken soll; durch längere Zeit hindurch fortgesezt wurden, oder bei Vorliegen sonstiger erschwerenden Umstände mit einer Ordnungsstrafe bis 5,000.000 K zu bestrafen.

5. wenn es sich um einen neu zu eröffnenden Betrieb handelt, den Tag, an welchem der Beginn dieses Betriebes beabsichtigt ist.

§ 18. Überwachung.

§ 22. Wirksamkeitsbeginn.

Diese Verordnung tritt, mit Rückwirkung auf

Zur Vornahme der im § 10, Absa 3, des den seit 1. Jänner 1922 verflossenen Zeitraum, Gefeßes vorgesehenen Revisionen sind die Finanz- am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. behörden erster Jnstanz (§ 17, Abjag 1) berufen.

Gürtler

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des (der)

Bankenumsatzsteuer-Register über eigene Effektengeschäfte

(8u § 14).

1) In den Spalten 6 und 7 sind alle für eigene oder fremde Rechnung veräußerten oder erworbenen Effekten nach Nennbetrag oder Stückzahl anzusehen.
2) In der Spalte 8 ist der Überschuß des Spaltenbetrages 6 gegenüber dem Spaltenbetrage 7 oder des Spaltenbetrages 7 gegenüber dem Spaltenbetrage 6
für jede Effektengattung gesondert einzustellen.

3) Die Steuerermittlungsgrundlage ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Spaltenbeträge 10, 12 und 13.

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