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für Oberösterreich Invalidenentschädigungs

für Salzburg Invalidenentschädigungskommission Salzburg,

für Tirol Invalidenentschädigungskommiffion Innsbruck,

c) wenn die Kanzlei des Rechtsanwaltes und der Ort der Geschäftsvornahme in nicht un- tommission Linz, mittelbar angrenzenden Stadtbezirken gelegen sind, für den Hin- und Rückweg je 72 K; II. in Rechtssachen über 10.000 K bis einschließlich 100.000 K das Vierfache, in allen übrigen Fällen das Sechsfache der unter I festgesetten Gebühr. Im Falle einer Vertretung zwischen Rechtsanwälten, die in Wien ihren Sit haben, entscheidet bei der Bemessung die Lage der Kanzlei des Rechtsanwaltes, der das Geschäft tatsächlich verrichtet hat."

§ 6.

Die Anmerkungen zu Tarifpost 10 werden durch folgende Bestimmung ergänzt:

„9. Die im Punft IV, b, vorgescheue Gebühr 9. Die im Punft IV, b, vorgescheue Gebühr für die Zeit zwischen 6 Uhr nachmittags und 8 Uhr vormittags ist, wenn der Rechtsanwalt oder Rechts anwaltsanwärter am Drte der Geschäftsvornahme oder mit Unterbrechung der Fahrt auf dem Wege über nachtet hat, für nicht mehr als 7 Stunden zu entrichten."

§ 7.

Die Verordnungen des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Mai 1921, B. G. Bl. Nr. 288, und vom 24. November 1921, B. G. Bl. Nr. 660, werden aufgehoben.

§ 8.

für Vorarlberg Invalidenentschädigungskommission Bregenz,

für Steiermark Invalidenentschädigungskommission Graz,

für Kärnten Invalidenentschädigungskommission

Klagenfurt.

240.

Baner

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 20. April 1922, betreffend die Einhebung von Zuschlägen zu den Tagen, welche zufolge Kundmachung vom 5. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 127, vou Bewerbern um Zulaffung zur Prüfung für die Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis zu entrichten sind.

§ 1.

Die Landesregierungen, bei welchen Prüfungsfommissionen zur Ahhaltung der Prüfung von Bewerbern um die Befugnis eines Ziviltechnikers bestehen, werden ermächtigt, die im § 13 der Kund machung vom 5. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 127, festgesezten Prüfungstagen durch Zuschläge bis auf das Fünfzigfache zu erhöhen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1922 in Wirksamkeit. Sie findet auch auf Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien Anwendung, die vor diesem Tage, jedoch nach dem 1. Jänner 1922 bewirkt wurden, sofern vor dem Inkrafttreten dieser Insolange diese Höchstgrenze nicht erreicht Verordnung weder der Vergütungsbetrag gerichtlich ist, können die Zuschläge auch wiederholt erhöht bestimmt noch die Höhe des Vergütungsanspruches werden. Nach Bedarf können sie jederzeit herabgesezt der Partei vom Anwalte bekanntgegeben worden ist. oder ganz eingestellt werden. Hiebei ist jedesmal vorher der am Siße der betreffenden Landesregierung befindlichen Ingenieurkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

239.

Baltauf

Kundmachung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 20. April 1922, betreffend die
Einzahlstellen für die Entrichtung der Ausgleichs-

taxen.

§ 3.

Änderungen in dem Ausmaß der Prüfungstaxen sind vor Beginn der im Frühjahr und Herbst stattfindenden Prüfungen im Landesgesetzblatte kundzumachen.

§ 4.

Auf Grund des Artikels V der Verordnung vom 2. Februar 1922, B. G. Bl. Nr. 93, über die Vorschreibung der Ausgleichstage nach §§ 8 und 9 des Juvalidenbeschäftigungsgeseyes vom Die zur Einzahlung gelangten erhöhten Tax1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 459, werden beträge sind nach Abzug des auf die Dienervernachstehend die Einzahlstellen für die Entrichtung richtungen und sonstige Kanzleierfordernisse entfallenden der Ausgleichstage in den einzelnen Bundesländern Teilbetrages unter die Mitglieder der Prüfungsbestimmt. kommission nach Maßgabe der Bestimmungen des Für Wien und Niederösterreich Invaliden- § 13 der eingangs erwähnten Kundmachung vom entschädigungskommission Wien, 5. Juni 1914, R. G. BI. Nr. 127, zu verteilen.

§ 5.

entrichten. Nach Maßgabe der Inanspruchnahme des Die Landesregierungen können berücksichtigungs- | Schiedsgerichtes kann dieses auch der Gegenpartei würdigen Bewerbern, insbesondere Kriegsbeschädigten, die Entrichtung von Gebühren bis zur gleichen Höhe die Entrichtung der Zuschläge über Ansuchen ganz auftragen. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes auf oder teilweise erlassen.

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Erlag oder Ergänzung der Gebühr sind gerichtlich vollstreckbar. Ist es zur Bestreitung der Erhaltungskosten eines Schiedsgerichtes notwendig, so können bei diesem die Gebühren vom Bundesministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz bis zum doppelten Betrage erhöht werden. (4) Die Gebarung mit den eingehenden Gebühren obliegt dem Vorsigenden der beteiligten Abteilung des Schiedsgerichtes.

(5) Bei Anrufung des Schiedsgerichtes hat die antragstellende Partei behufs Ermittlung der Entscheidungsgebühr den Wert des Streitgegenstandes anzugeben (§ 17 der Gerichtsgebührennovelle 1921). Artikel III.

Verordnung des Bundesministeriums für Handel
und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 20. April
1922, womit die Vollzugsanweisung vom 6. De-
zember 1919, St. G. Bl. Nr. 551, betreffend
die Regelung der Preise für Gas und elektrische
Energie bei wesentlich geänderten Gestehungsland.
kosten, abgeändert wird.

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz verordnet:

Artikel I.

Im § 3 der Vollzugsanweisung vom 6. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 551, in der Fassung der Verordnung vom 27. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 753, haben die Absäße 3 und 4 zu entfallen. Artikel II.

Diese Verordnung gilt nicht für das Burgen-
Grünberger

242.

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. April 1922, betreffend Erhöhung des Zollaufschlages.

Auf Grund des § 89 des Gesetzes vom 10. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 250 (Zollgesez), und des § 76 der Vollzugsanweisung hiezu vom 20. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 251, wird unter Aufhebung der Verordnung vom 1. März 1922, Nach § 3 werden folgende Bestimmungen B. G. Bl. Nr. 123, verordnet, wie folgt: eingeschaltet:

§ 3a.

§ 1.

Für alle nicht nach den Verordnungen vom (1) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter 20. Oftober 1921, B. G. Bl. Nr. 565, werden nach Maßgabe ihrer Tätigkeit entlohnt. Die 20. November 1921, V. G. Bl. Nr. 629, und Höhe und die Zeitabschnitte der Entlohnung be- vom 10. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 694, stimmt der Bundesminister für Justiz.

(2) Die Beisiger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch erhalten Mitglieder, die nicht am Size des Schiedsgerichtes wohnen, für die Reisen zu den Sitzungen Diäten und Vergütung der Fahrauslagen in dem Ausmaß, wie sie den Beamten der ehemaligen V. Rangsklasse gebühren.

§ 3b.

(1) Die Räumlichkeiten und Kanzleierfordernisse für das Schiedsgericht werden von der Landesregierung beigestellt.

der Zollzahlung in Gold unterliegenden Waren ist
im Falle der Zollzahlung in Banknoten das
1000fache des nach den geltenden Tariffäßen sich
ergebenden Nominalbetrages der Goldzollschuld zu
entrichten.
§ 2.

Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach der Kundmachung in Kraft.

243.

Gürtler

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Verordnung des Bundesministeriums für Handel (2) Die übrigen Erhaltungskosten des Schieds- und Gewerbe, Judustrie und Bauten gerichtes werden durch Einhebung einer Gebühr 21. April 1922, betreffend die Aufhebung der von den Parteien gedeckt. Vollzugsanweisung vom 19. August 1920, St. G. Bl. Nr. 411, und der Verordnung vom 23. Jänner 1922, B. G. 21. Nr. 37. Auf Grund des Gesezes vom 24. Juli 1917,

(3) Die das Schiedsgericht anrufende Partei hat bei Anrufung den Betrag von 2000 K zu erlegen. Für die Durchführung einer Streitverhandlung hat sie einen Zuschlag von je 50% der Gebühr zu R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

Artikel I.

(1) In den Fällen, in welchen nach den Mini

Die Vollzugsanweisung vom 19. August 1920, sterialverordnungen vom 28. Februar 1921, B. G. St. G. Bl. Nr. 411, betreffend die Festsetzung von Bl. Nr. 124, vom 8. Juli 1921, B. G. Bl. Preisen für Leuchtpetroleum, und die Verordnung Nr. 354, und vom 26. Juli 1921, B. G. Bl. tom 23. Jänner 1922, B. G. Bl. Nr. 37, mit Nr. 418, eine Verlängerung der Räumungsfrist der die Vollzugsanweisung vom 19. August 1920, durch gerichtlichen Ausspruch zulässig ist, kann das St. G. Bl. Nr. 411, abgeändert wurde, wird Gericht auf Antrag unter besonders berücksichtigungsaußer Kraft gesezt. werten Umständen die Verlängerung bis längstens 31. Juli 1922 bewilligen, sofern sich nicht aus den angeführten Verordnungen die Zulässigkeit einer

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1922 in Verlängerung bis zu einem späteren Tage ergibt. Wirksamkeit.

244.

Grünberger

Der Antrag auf Verlängerung gilt als rechtzeitig, wenn er binnen vierzehn Tagen nach dem Wirk samkeitsbeginne der gegenwärtigen Verordnung ges stellt wird.

Verordnung der Bundesministerien für Justiz und (2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch für soziale Verwaltung vom 22. April 1922 dann Anwendung, wenn schon auf Grund der über die Verlängerung der Räumungsfristen für bisherigen Vorschriften, sei es auch wiederholt, eine Mietwohnungen durch gerichtlichen Ausspruch. Verlängerung der Räumungsfrist bewilligt worden ist. Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, Paltauf R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

Bauer

Staatsdruckerei.

Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich

Jahrgang 1922

Ausgegeben am 28. April 1922

245. Verordnung: Erhaltung des Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben
246. Verordnung: IV. Verordnung zum Spielabgabengeseß.
247. Verordnung: Marktordnung für den Wiener Kontumazmarkt.
248. Verordnung: Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Mary.

57. Stück

249. Verordnung: Fünfte Verordnung über die Festseßung der Umrechnungswerte ausländischer Geldsorten.

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Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, Verwaltung im Einvernehmen mit dem BundesR..G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

Artikel I.

In § 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 16. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 489, über die Erhaltung des Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben, haben an Stelle der Worte bis einschließlich 31. Dezember 1919" die Worte „bis einschließlich 31. Mai 1922“ zu treten.

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Artikel II.

Verordnung des Bundesministeriums für soziale ministerium für Finanzen vom 21. April 1922, betreffend die zeitweilige Abänderung der Verordnung vom 13. Dezember 1920, B. G. VI. Nr. 43, über den Kriegsopferfonds (IV. Berordnung zum Spielabgabengesek).*)

Auf Grund der §§ 5 und 9 des Spielabgabengesetzes vom 14. Mai 1920, St. G. BI. Nr. 226, wird verordnet:

Artikel I.

Die im § 9, Absatz 1, der Verordnung vom 13. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 43, unter In § 1 der Vollzugsanweisung des Staats- Biffer 1 und 2 erwähnten Geschäfte der ordentamtes für soziale Verwaltung vom 16. August lichen Vollversammlung des Beirates werden bis 1920, St. G. Bl. Nr. 392, über die Erhaltung auf weiteres vom Vollzugsausschusse des Beirates des Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben, haben an Stelle der Worte bis 30. September 1920“ die Worte „bis einschließlich 31. Mai 1922" zu treten.

Artikel III,

Wurde das Dienstverhältnis gemäß § 23 des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, B. G. Bl. Nr. 292, gelöst, so ist der Gewerbeinhaber zur Einstellung eines Arbeiters oder Angestellten nicht verpflichtet.

Artikel IV.

versehen.

Artikel II.

Mit der Einberufung der nächsten ordent= lichen Vollversammlung des Beirates tritt die Bestimmung des § 9, Absatz 1, wonach eine ordentliche Vollversammlung alljährlich im Laufe des ersten Kalendervierteljahres einzuberufen ist, wieder in Kraft.

Artikel III.

Diese Verordnung gilt nicht für das Burgenland.

Bauer

*) I.—III. Verordnung (Vollzugsanweisung) siehe (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1922 in St. G. Bl. Nr. 246 von 1920, B. G. Bl. Nr. 43 von Wirksamkeit. 1920 und Nr. 197 von 1921.

247.

erlassen. Die Widmung des Kontumazmarktes für Verordnung des Bundesministeriums für Land- seinen Zweck ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, nud Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den daß die genannten Schlachtanlagen ebenfalls ihrem beteiligten Bundesministerien vom 24. April besonderen Zwecke in Verbindung mit dem Kontumaz1922, betreffend die Marktordnung für den markte erhalten bleiben.

Wiener Kontumazmarkt.
Artikel I.

Artikel III.

Die Verordnung tritt am 1. Mai 1922 Auf Grund des § 9 des Gesetzes vom mit der Einschränkung in Kraft, daß der § 21 der 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, wird die Marktordnung für den Wiener Kontumazmarkt über •/. im Anhange zu dieser Verordnung enthaltene Markt den Verkauf nach Schlachtgewicht, weiters der § 27

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