Page images
PDF
EPUB

(3) Doch ist ausnahmsweise in den durch die dem Schlachtgewichte auch die Vornahme amtlich Marktusanzen (§ 25) bestimmten Fällen die Fest durchzuführender Probeschlachtungen veranlassen. sezung einer Einwage bis höchstens 5 Prozent

des Lebendgewichtes gestattet.

§ 27. Schiedsgericht.

(4) Die Preise für die einzelnen Märkte werden von der Anstaltsleitung auf Grund der WagDas gemäß § 21 der Marktordnung für den protokolle oder, soweit eine Abwage nicht vor Zentralvieh in St. Mary eingesetzte Schiedsgenommen wurde, auf Grund der Verkaufsanzeigen gericht ist elu zur Entscheidung in Streitigkeiten erhoben (§ 18 dieser Marklordnung, beziehungs aus den Geschäften des Kontumazmarktes berufen. weise § 83 der Marktordnung für den Zentralvichmarkt).

(5) Die Anstaltsleitung hat allenfalls unter Mitwirkung einer Preisnotierungskommission, die aus allen Gruppen der Marktparteien zusammenzusehen

§ 28:

Vorsorge für Ordnung.

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf

§ 29. Strafen.

ist, auf Grund der erhobenen Preise unmittelbar dem Marktplage sowie eines geregelten Marktnach Schluß jedes Marktes Marktberichte, die die verkehres hat die Anstaltsleitung unter Mitwirkung ganze Marktbewegung und die gehandelten Preise der Sicherheitswache zu sorgen. genau und übersichtlich enthalten, und zwar gesondert für Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Schweine und getrennt nach Qualitäten, zu verfassen und für deren schnelle Verlautbarung zu sorgen. (1) übertretungen dieser Marktordnung werden, (6) Diese Marktberichte haben, nach Gattung und sofern es sich nicht um solche der besonderen tunlichst nach Herkunft geordnet, den gesamten Auf- Pflichten der Marktagenten handelt, ohne Rücksicht trieb, die Zahl der verkauften Tiere, die Preise für auf etwa gleichzeitig zur Anwendung gelangende Bedas Kilogramm Lebend, beziehungsweise Schlacht-stimmungen des allgemeinen Strafgesezes oder des gewicht oder der nach Stück, beziehungsweise Paar Gesezes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, verkauften Tiere, endlich die Anzahl der zum gleichen und der Ministerialverordnung vom 18. Oktober Preise verkauften Tiere zu enthalten. 1909, R. G. Bl. Nr. 178, auf Grund des § 114

(7) Außerdem hat die Anstaltsleitung nach Ablauf des Verfassungsgesetzes der Bundeshauptstadt Wien jeder Woche einen Marktbericht zu verfassen, der für vom 10. November 1920, L. G. BL. für Wien die abgelaufene Woche zusammengefaßt die gleichen | Nr. 1, mit Geld bis zu 2000 K oder mit Arrest Daten wie der oben erwähnte Marktbericht zu ent- bis zu 14 Tagen bestraft. Übertretungen der halten hat; sie hat ferner periodische Übersichten besonderen Pflichten der Marktagenten werden gemäß über die ganze Markt- und Preisbewegung an- § 71 ff. der Marktordnung für den Zentralviehmarkt zufertigen. in St. Marr geahndet.

(8) Die näheren Anordnungen über die Abfassung dieser Marktberichte, Übersichten und Ermittlungen, sowie über die Zusammensetzung der Preisnotie rungskommission werden von der Marktbehörde nach Einvernehmung aller Gruppen von Marktparteien erlassen.

(2) Personen, die die Ordnung auf dem Markte stören, Unfug treiben, den Anordnungen der Amtspersonen nicht Folge leisten, können durch die Anstaltsleitung vom Markte gewiesen werden.

(3) In schwereren Fällen kann von der Anstaltsleitung die Ausschließung auf die Dauer bis zu (9) Die Preisnotierungskommission kann zur Er- 30 Tagen, darüber hinaus oder für immer von der mittlung des Verhältnisses des Lebendgewichtes zu Marktbehörde verfügt werden.

248.

der

St. Bl. Nr. 469, des § 3, Absatz 1, Verordnung des Bundesministeriums für Land- Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Finanzen and Forstwistschaft im Einveruehmen mit den vom 29. Jänner 1920, St. G. VI. Nr. 49, und beteiligten Bundesministerien vom 24. April des § 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 20. De1922, betreffend die Abänderung einiger Bestim zember 1921, B. G. Bl. Nr. 720, wird folgendes mungen der Marktordung für den Wiener verordnet:

Zentralvichmarkt in St. Mary.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes vom

§ 1.

Vei Ermittlung der Stempel- und Rechts6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, werden gebühren sind in anderen als den im § 2 der bezüglich der Marktordnung für den Wiener Zentral- Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Finanzen vichmarkt in St. Marr nachstehende Anordnungen vom 29. Jänner 1920, St. G. Bl. Nr. 49, getroffen: bezeichneten Fällen bis auf weiteres die nachstehen= den Umrechnungswerte anzuwenden:

[ocr errors]

Artikel I.

Im § 2, Absatz 1, ist nach dem Schlußworte 100 deutsche Reichsmart „Weidlingbach“ zu sehen:,, soweit sie nicht nach 100 holländische Gulden den Bestimmungen der Marktordnung für den 100 Schweizer Franken Wiener Kontumazmarkt (Ministerialverordnung vem 100 französische Franken 24. April 1922, B. G. Bl. Nr. 247) Gegenstand 100 belgische Franken des Verkehres dieser Marktanlage bilden". 100 italienische Live 100 Lei

Artikel II.

100 Leva

100 Drachmen
100 Pesetas

100 schwedische Kronen
100 norwegische Kronen.
100 dänische Kronen
1 Pfund Sterling
1 Dollar

Der Absaz 2 des § 5 wird abgeändert, 100 Dinare wie folgt: „Bei der Beschau als seuchenkrank, seuchen verdächtig oder ansteckungsverdächtig befundene Tiere dürfen, sofern dies schon bei der Ausladung fest gestellt wird, nicht auf den Zentralviehmarkt gebrac. werden; wird dieser Zustand erst nach der Ausladung, aber schon innerhalb des Markigebietes feitgestellt, so dürfen diese Tiere nicht in die Ver|100 foufshallen gebracht werden. Sie sind vielmehr in beiden Fällen in die Kontumazanlage zu überführen. Die zum menschlichen Genusse untauglich erklärten. Tiere in geschlachtetem Zustande werden nach den bestehenden sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften behandelt.“

[blocks in formation]

Nubel (Nomanow)

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

1 peruanischer Sol

[merged small][ocr errors]

1 argentinischer Papierpeso

[ocr errors][merged small]

1 japanischer Yen

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

1 türkisches Pfund

1 indische Ruvic

1 ägyptische Lira (ägyptisches
Phund)

1 pernanisches Pfund

1 javanischer Gulden

1 brasilianischer Milreis
100 ungestempelte österreichisch-
ungarische Kronen

100 tschechoslowakische Kronen.
100 jugoslawische Kronen
100 ungarische Kronen
100 polnische Mark

sind

1 Goldgulden
1 Dukaten

§ 2.

Die im § 1 festgesetzten Umrechnungswerte bis auf weiteres auch anzuwenden:

a) für die Ermittlung der Effektenumsatzsteuer, wenn der maßgebende Geldbetrag (der Geldumsag oder die im § 4, Absatz 2, des Gesezes vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 469, vorgesehene Ermittlungsgrundlage) ausschließlich

§ 3.

in einer ausländischen Währung oder in inländischen Handelsmünzen ausgedrückt, oder (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1922 wenn die Zahlung des Entgeltes in ausländis in Kraft und hat in allen Fällen Anwendung zu scher Währung (inländischen Handelsmünzen) finden, in denen dem Bunde der Anspruch auf die oder in Landeswährung der Wahl der Parteien Abgabe nach dem 30. April 1922 erwachsen ist. anheimgestellt ist; (2) Die Verordnung des Bundesministeriums für b) für die Ermittlung der Bankenumsatzsteuer Finanzen vom 27. Dezember 1921, B. G. Bl. (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1921, Nr. 732, ist mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1922 B. G. Bl. Nr. 720), soweit die Ermittlungs aufgehoben. grundlage dieser Steuer auf einen Betrag in ausländischer Währung lautet.

Gürtler

Staatsdruckerei.

Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich

Jahrgang 1922

Ausgegeben am 3. Mai 1922

250. Verordnung: Weitergewährung von Zuschüssen zu den Unterhaltsbeiträgen und Zuwendungen. 251. Verordnung: Aufhebung überholter Ernährungsvorschriften.

58. Stüd

252. Verordnung: Teuerungszulage für die Teilnahme an den Sizungen der Invalidenentschädigungskommission. 253. Verordnung: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Landwirtschaft. 254. Verordnung: Erhöhung der Punzierungsgebühren. 255. Kundmachung: Druckfehlerberichtigung.

250.

Handelsminister und dem Eisenbahnminister vom

Verordnung des Bundesministeriums für soziale 2. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 355, betreffend Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundes- die Transportbescheinigung für Futtermittel; ministerium für Finanzen vom 12. April 1922, 4. Verordnung des Ministers des Innern betreffend die Weitergewährung von Zuschüssen zu im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern den Unterhaltsbeiträgen und Zuwendungen. vom 8. Mai 1916, R. G. BI. Nr. 133, betreffend die Einfuhr von Schweinefett und Schweinespec Auf Grund der im Artikel II, Absah 2, des aus dem Zollauslande; Gesches vom 16. Dezember 1921, B. G. BI. 5. Verordnung des Finanzministers im EinNr. 739, erteilten Ermächtigung wird die Weiter-vernehmen mit dem Minister des Innern und dem gewährung des nach den Bestimmungen des Ar-handelsminister vom 18. Mai 1916, R. G. BI. tikels I dieses Gesezes entfallenden 1900prozentigen Nr. 145, wegen Verbot der Verwendung von Zuschusses zu den Unterhaltsbeiträgen und Zuwen-Zucker zur Biererzeugung; dungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1922 verfügt.

251.

Paner

Verordnung des Bundesministeriums für Volksernährung vom 16. April 1922, betreffend die Aufhebung überholter Ernährungsvorschriften.

Auf Grund des Gefeßes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird vom Bundesministerium für Volksernährung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien verordnet:

6. Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 20. Mai 1916, R. G. Bl. Nr. 146, mit welcher neue Bestimmungen zur Regelung des Eierhandels getroffen werden;

7. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister und den beteiligten Ministern vom 30. Mai 1916, R. G. BL. Nr. 158, betreffend die Regelung des Bezuges von versteuertem Zucker zum Zwecke der Erzeugung von Wein;

8. Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom Die nachstehenden Ernährungsvorschriften 30. August 1916, R. G. Bl. Nr. 276, betreffend werden außer Kraft gesezt: die Regelung des Verkehres mit Rohfetten, Fettprodukten und Speiseölen;

1. Verordnung des Ackerbauministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom 9. Verordnung des Leiters des Ministeriums 19. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 128, betreffend des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten das Verbot des Verfütterns von grünem Getreide; Ministern vom 22. September 1916, R. G. Bl. 2. Verordnung des Ackerbauministers im Nr. 320, betreffend die Einfuhr von mehreren Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Warengattungen aus dem Zollauslande; Handelsminister und dem Eisenbahnminister vom

10. Verordnung des Amtes für Volksernährung

14. August 1915, R. G. Bl. Nr. 238, betreffend im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien den Verkehr mit Futtermitteln; vom 11. Jänner 1917, R. G. Bl. Nr. 15, be= 3. Verordnung des Ackerbauministers im treffend die Versorgung der Bevölkerung mit Molkerei Einvernehmen mit dem Minister des Innerdem produkten und mit Schweinefett;

11. Verordnung des Amtes für Volksernährung

22. Verordnung des Amtes für Volksim Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien ernährung im Einvernehmen mit dem Eisenbahnvom 26. Februar 1917, R. G. Bl. Nr. 70, be ministerium vom 18. Oktober 1917, R. G. BL. treffend die Inverkehrschung bestimmter Lebensmittel Nr. 409, betreffend die Regelung des Absatzes von in Österreich; Malzkeimen zur Versorgung der Preßheseindustrie; 12. Verordnung des Amtes für Volksernährung 23. Verordnung des Amtes für Volksim Einvernehmen mit den beteiligten Ministern ernährung vom 16. Februar 1918, R. G. BI. vom 26. Februar 1917, R. G. Bl. Nr. 73, Nr. 61, betreffend die Regelung des Fleischverkehres betreffend Transportbescheinigungen für Rindsdärme; in Wien;

24. Verordnung des Amtes für Volks

13. Verordnung des Amtes für Volksernährung vom 13. April 1917, R. G. Bl. Nr. 165, be ernährung vom 18. März 1918, R. G. BL. treffend das Verbot der Verwendung von Eiern Nr. 99, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen bei der Erzeugung alkoholischer Getränke und die für den Kleinverkauf von Rindfleisch und RindsBeschränkung der Verabreichung von Eiern in Gast-innereien in Wien; und Schankgewerbebetrieben;

25. Verordnung des Amtes für Vollsernährung vom 6. Mai 1918, R. G. Bl. Nr. 166, betreffend die Regelung des Verkehres mit Schlachtpferden und Pferdefleisch;

14. Verordnung des Amtes für Voltsernährung vom 21. April 1917, R. G. Bl. Nr. 175, be treffend das Verbot der Verwendung von Gras und Heu zur Bestreuung von Straßen, Wegen und 26. Verordnung des Amtes für VolksPläßen; crnährung im Einvernehmen mit den beteiligten 15. Verordnung des Amtes für Volks- Ministern vom 11. Juni 1918, R. G. Bl. Nr. 212, ernährung im Einvernehmen mit den beteiligten betreffend die Regelung des Bezuges von versteuerMinisterien vom 14. Mai 1917, R. G. B1. tem Zucker zum Zwecke der Verbesserung des LeseNr. 221, betreffend die Inverkehrschung von Gemüse produktes (des Weinmostes und der Weinmaische) und Obst sowie von Gemüse- und Obstpräparaten, sowie der Erzeugung von Tresterwein; die nach Österreich eingebracht werden;

16. Verordnung des Amtes für Volksernährung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom 26. Juli 1917, R. G. Br. Nr. 308, betreffend das Verbot der Vernichtung von Knochen;

17. Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, des Handels sowie dem Amte für Volksernährung vom 28. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 320, betreffend die Erzeugung von Bierersay;

18. Verordnung des Amtes für Volks ernährung im Einvernehmen mit dem Eisenbahnministerium vom 2. August 1917, R. G.. BI. Nr. 330, betreffend die Einführung von Transportbescheinigungen für Genußeffig;

19. Verordnung des Amtes für Volksernährung vom 17. August 1917, R. G. B. Nr. 342, betreffend das Verbot der Verwendung von Bienenhonig, Obst, Obsterzeugnisser und Rückständen von Obst zur Biererzeugung;

27. Verordnung des Amtes für Volksernährung vom 25. September 1918, R. G. BL. Nr. 344, betreffend die Einfuhr von lebendem und geschlachtetem Geflügel nach Österreich;

28. Vollzugsanweisung des des Deutschösterreichischen Staatsamtes für Volfsernährung vom 29. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 151, betreffend die Festschung von Höchstpreisen für den Kleinverkauf von Rindfleisch und Rindsinnereien in Wien;

29. Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volfsernährung vom 12. Jänner 1919, St. G. BL. Nr. 23, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für versteuerten raffinierten Spiritus;

30. Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volksernährung im Einvernehmen mit dem Staatsamte der Finanzen vom 12. Jänner 1919, St. G. BL. Nr. 24, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für Brennspiritus (für mit dem allgemeinen Denaturierungsmittel vergällten Spiritus);

31. Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volksernährung vom 13. April 1919, St. G. Bl. 20. Verordnung des mit der Leitung des des Amtes für Volksernährung vom 11. Jänner Nr. 235, mit welcher der § 5 der Verordnung Amtes für Volksernährung betrauten Ministers im 1917, R. G. Bl. Nr. 15, betreffend die Versorgung Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom der Bevölkerung mit Molkereiprodukten und mit 23. August 1917, R. G. Bl. Nr. 351, betreffend Schweinefett, teilweise abgeändert wird; die Verabreichung von Speisen und Getränken in

Brivatheilanstalten;

32. die Bestimmungen des § 1 der Ver

vom 20. März 1921, B. G. Bl. Nr. 193, betreffend für Futtermittel und

21. Verordnung des Amtes für Volts-ordnung des Bundesministeriums für Voltsernährung ernährung im Einvernehmen mit den beteiligten Transportkescheinigungen für Ministerien vom 29. September 1917, R. G. Bl. Nr. 394, betreffend die Regelung des Verkehres mit Mitchzentrifugen und Buttermaschinen;

Futtererzeugnisse.

Grünberger

« PreviousContinue »