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für Wien und Niederösterreich im Stande geführt werden,

die Angestellten der Gemeinden mit eigenem Statut Klagenfurt und Wiener Neustadt,

die Lehrpersonen an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen in den Bundesländern Kärnten und Niederösterreich,

die Angestellten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie in Feldkirch, Graz, Jnnsbruck, Klagenfurt, Linz und Wien,

alle diese unter der Voraussetzung, daß sie von ihrem Dienstgeber einen Dienstbezug erhalten, der im Falle der Krankheit durch mindestens sechs Monate weitergebührt.

§ 2.

Durch die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sind weiters jene Personen versichert, die auf Grund eines der im § 1 angeführten Dienstverhältnisse von den betreffenden Dienstgebern einen normalmäßigen Ruhe oder Versorgungsgenuß erhalten, einschließlich jener Pensionsparteien, deren Ruhe(Versorgungs)genüsse von den Bundesländern Wien und Niederösterreich gemeinsam getragen werden. Bauer

Staatsbruderei.

Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich

Jahrgang 1922

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69. Stück

Ausgegeben am 2. Juni 1922

300. Geset: Novelle zum Kraftfahrzeug-Haftpflichtgeset.

301. Gefeß: Schülerspeisungsgesetz.

302. Verordnung: VI. Durchführungsverordnung zum Abbaugesete.

303. Verordnung: Teuerungszulage für die Teilnahme an den Sizungen der Invalidenentschädigungskommission. 304. Verordnung: Bundesbürgerschaft, Landesbürgerschaft und Heimatrecht im Burgenlande.

305. Verordnung: Dienst- und Besoldungsverhältnisse der nichtständigen Hilfsbediensteten des Bundes.

306. Verordnung: Verwendung von Hilfskräften im Betriebe von Apotheken.

307. Kundmachung: Ratifikation der Pariser Internationalen Sanitätskonvention durch Brasilien. 308. Verordnung: Gebühren der Geschwornen, Schöffen und Vertrauenspersonen.

300.

und für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den betciligten Bundesministerien berufen.

Bundesgeseh vom 3. Mai 1922, womit das Gesek vom 9. August 1908, R. G. Bl. Nr. 162, (2) Die Vorschrift des Artikels I, Absatz 3, gilt über die Haftung für Schäden aus dem Betriebe auch für Vereinbarungen, die vor dem Beginn der von Kraftfahrzeugen, abgeändert und ergänzt Wirksamkeit dieses Geseßes getroffen worden sind. wird (Novelle zum Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesek).

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Hainisch

301.

Bauer
Rodler

(1) Der zweite Absatz des § 1 des Gesetzes vom 9. August 1908, R. G. BI. Nr. 162, wird Bundesgesetz vom 12. Mai 1922 über Ernähaufgehoben. rungsfürsorgen für Schulkinder (Schülerspeisungs

(2) Dem ersten Absage des § 2 des genannten Gesezes ist folgender Satz anzufügen:

"

Die Ersaßpflicht eines Lenkers, der das Kraftfahrzeug in Ausübung seines öffentlichen oder vertragsmäßigen Dienstes oder einer im öffentlichen Interesse übernommenen Pflicht geführt hat (Berufslenker), ist jedoch schon dann ausgeschlossen, wenn das schädigende Ereignis nicht durch ein Verschulden des Lenkers verursacht ist.

(3) Dem § 13 des genannten Gesezes ist der folgende zweite Absatz anzufügen:

„Vereinbarungen, wodurch der Berufslenker sich dem Eigentümer des Fahrzeuges oder dem Betriebsunternehmer gegenüber im vorhinein ver pflichtet, den Schaden im weiteren Umfange zu tragen, als er dazu ohne diese Vereinbarung verpflichtet wäre, sind unwirksam."

Artikel II.

gesek).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

(1) Die Schülerspeisungen, die die American Relief Administration in Österreich eingeführt hat, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesezes mit Rücksicht auf die durch den Krieg verursachte außerordentliche wirtschaftliche Notlage bis auf weiteres fortgeseßt.

(2) Zur Erinnerung an die Hilfe, die die American Relief Administration der österreichischen Jugend in der Zeit nach dem Kriege geleistet hat, und in Würdigung der Hilfe, die Amerika für die geplanten Schülerspeisungen weiterhin leistet, trägt das Hilfswerk den Namen Amerikanisch-österreichisches Kinderhilfswerk“.

§ 2.

(1) Das Hilfswerk hat den Zwed, Kindern in (1) Mit dem Vollzuge dieses Gesezes sind die schulpflichtigem Alter, die dieser Fürsorge bedürfen, Bundesminister für Justiz, für soziale Verwaltung während des Schuljahres Mahlzeiten zu verabreichen.

(2) In diese Schülerspeisung (81) können Kinder im schulpflichtigen Alter einbezogen werden, deren Ernährungszustand nach dem Gutachten eines von der Leitung des Amerikanisch-österreichischen Kinderhilfswerkes zu bestimmenden Arztes (Schuloder Amtsarztes) ungenügend ist und deren Eltern oder Pflegeeltern nicht in der Lage sind, ihnen ausreichende Nahrung zu gewähren.

§ 5.

(1) Die Hauptleitung des Amerikanisch-öster reichischen Kinderhilfswerkes hat ihren Siz in Wien. (2) Der Hauptleitung obliegt:

1. die Ordnung, oberste Leitung und Beauf sichtigung des gesamten Hilfswerkes;

2. die Errichtung von Landesleitungen nach dem Vorschlage der Landesregierungen;

(3) über die Notwendigkeit dieser Fürsorge ent- 3. die Übernahme und widmungsgemäße scheidet die Leitung der betreffenden Schülerspeisungs- Verwendung der in Österreich befindlichen Ver stelle, deren Busammensetzung durch den Landes- mögensbestände, Einrichtungen und Vorräte der hauptmann mit Zustimmung der Landesregierung American Relief Administration. im Einvernehmen mit dem Amerikanisch-öster(3) Der persönliche und fachliche Aufwand der reichischen Kinderhilfswerk bestimmt wird. Die Teil- Hauptleitung wird auf Grund eines Voranschlages, nahme an der Schülerspeisung ist nicht als Inan- der alljährlich aufzustellen und spruchnahme der Armenversorgung anzusehen. ministerium für Finanzen zu genehmigen ist, vom Bunde bestritten.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, auf Einschreiten des Amerikanisch-österreichischen Kinderhilfswerkes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und mit Zustimmung der betreffenden Landesregierung zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absages 2 dieses Paragraphen gemacht werden können.

§ 3.

Die Mahlzeiten werden im allgemeinen nur gegen Ersatz der Gestehungskosten unter Hinzurechnung eines Regiebeitrages verabreicht. Kindern, für welche die Zahlungen nur teilweise geleistet werden können, werden Ermäßigungen gewährt. Ausnahmsweise kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen freie Verköstigung eintreten.

§ 4.

(1) Das Amerikanisch-österreichische Kinderhilfs werk untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, das, insofern der Wirkungsfreis anderer Bundesministerien berührt wird, mit diesen das Einvernehmen zu pflegen hat.

§ 6.

vom Bundes

(1) Das Hilfswerk wird die Schülerspeisung nur Band die Verpflichtung übernimmt, das Gesamtin jenen Bundesländern fortführen, in denen das erfordernis nach Abzug der im Absage 2 bezeichneter erfordernis nach Abzug der im Absage 2 bezeichneter Eingänge und nach Abzug des Bundesbeitrages zu decken.

(2) Vom Gesamterfordernisse sind zunächst die in § 3 bezeichneten Zahlungen und vertragsmäßige und freiwillige Beiträge abzuziehen. Für den ver bleibenden Rest, insoweit er 50 Prozent des Gesamterfordernisses nicht übersteigt, haben der Bund, un beschadet seiner Leistungen nach § 5 und das bes treffende Land je zur Hälfte aufzukommen. Übersteige er 50 Prozent, so entfällt auf den Bund ein Beitrag von höchstens 25 Prozent des Gesamterfordernisjes

(3) Den Ländern bleibt überlassen, von den meinden, in denen die Schülerspeisungen dur geführt werden, den Ersaß eines Teiles des Landes beitrages hereinzubringen.

(4) Der Umfang der Schülerspeisungen Rahmen des § 2 des Geseßes in den einzeln Ländern, die Art ihrer Durchführung und Ausmaß der Leistungen, das sich hienach gend (2) Es besitzt selbständige Rechtspersönlichkeit und den vorhergehenden Absätzen dieses Paragrap ist berechtigt, sich im gerichtlichen oder Verwaltungs- für das Land ergibt, bleibt vertragsmäßigen verfahren durch die Finanzprokuratur vertreten einbarungen des Hilfswerkes mit den einzel zu lassen. Ländern vorbehalten. In diesen Vereinbarungen für eine gleichmäßige Beitragsleistung des Hil werkes zu den Kosten der einzelnen Mahlzeiten vor zuforgen.

(3) Die Beitragsleistung der American Relief Administration zur Fortführung des Amerikanisch österreichischen Kinderhilfswerkes wird durch einen Vertrag bestimmt, der der Genehmigung der Bundesregierung bedarf.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtungen des Hilfswerkes und über die den Landesregierungen einzuräumende Einflußnahme auf die Hauptleitung (§ 5) regelt der Bundesminister für soziale Verwaltung in Saßungen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und mit Zustimmung der Landesregierungen zu erlassen find.

§ 7.

Bundesminister für soziale Verwaltung im Ein
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist
nehmen mit den Bundesministern für Finan
Inneres und Unterricht und für Voltsernähr

betraut.

Schober

Hainisch
Bauer

Grünberger

302.

Zu den nach § 44, Absatz 1, und § 47, Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen Absaz 2, der I. Vollzugsanweisung zum Invalidenim Einvernehmen mit den Bundesministerien für entschädigungsgesetz vom 30. Mai 1919, St. G. BI. Volksernährung und für soziale Verwaltung vom Nr. 297, und zu § 8, Absatz 5, der III. Vollzugs15. Mai 1922 zur Durchführung des Gesetzes anweisung zum Invalidenentschädigungsgesetz vom über den Abbau der Lebensmittelzuschüsse des 1. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 339, gebührenden Bundes und die damit zusammenhängenden Vergütungen für die Teilnahme an den Sizungen Fürsorgemaßnahmen (VI. Durchführungsverord- der Ausschüsse und der Berufsberatungsstelle der uung zum Abbaugesetze).*) Invalidenentschädigungskommission sowie an den Verhandlungen vor dem InvalidenentschädigungsAuf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom gericht wird die mit der Verordnung des Bundes21. Dezember 1921, B. G. BI. Nr. 716, wird ministeriums für soziale Verwaltung im Einververordnet: nchmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 19. April 1922, B. G. Bl. Nr. 252, gewährte 5100prozentige Teuerungszulage mit Wirksamkeit vom 1. April 1922 auf 6800 Prozent erhöht.

§ 1.. Die Pflicht der Arbeitgeber zur Entrichtung von Aufzahlungen nach § 5 des Preisstaffelungsgefeßes vom 15. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 394, endet mit 29. April 1922.

§ 2.

304.

Bauer

Verordnung der Bundesregierung vom 19. Mai (1) Personen, die nach dem Preisstaffelungsgesche 1922 über die Bundesbürgerschaft, die Landesin die Obergruppe einzureihen sind, haben als bürgerschaft und das Heimatrecht im Burgenlande. Ersatz der Zuschußzahlungen des Bundes für die Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom ihnen gebührenden Verbrauchsmengen an Brotmehl 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, und des für die Zeit vom 8. Jänner bis 29. April 1922 § 4 der Verfassungsübergangsverordnung für das ohne besondere Aufforderung bis längstens 30. Juni Burgenland vom 22. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 475, 1922 den Betrag von 1750 K an die Bundeskasse wird nach Einholung des Beschlusses der Verwalzu zahlen. Die Verpflichtung zu dieser Ersatzzahlung tungsstelle für das Burgenland verordnet: entfällt, soweit die betreffenden Personen für den maßgebenden Zeitraum auf die Brotkarte verzichtet haben.

§ 1.

Landesbürger des Burgenlandes sind jene in einer Gemeinde des Burgenlandes heimatberechtigten (2) Für die Zahlungen gelten die allgemeinen Personen, welche das Heimatrecht in einer Gemeinde Bestimmungen für Zahlungen nach dem Preis- des Burgenlandes am 16. Juli 1920 besaßen sowie taffelungsgesetz (§ 13 der Durchführungsverordnung alle jene österreichischen Bundesbürger, welche von om 15. August 1921, B. G. Bl. Nr. 474).

icht.

§ 3.

diesem Zeitpunkte an ein Heimatrecht in einer Ge= meinde des Burgenlandes erworben haben, und zwar alle diese Personen, sofern sie nicht seither die Für das Burgenland gilt diese Verordnung österreichische Staatsangehörigkeit verloren haben.

Grimm

Baner
303.

Grünberger

§ 2.

Die Geltung der österreichischen Vorschriften über Erwerb, Verlust und Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft (Bundesbürgerschaft, Landesbürgererordnung des Bundesministeriums für soziale Nr. 105, betreffend die Regelung der Heimatschaft), des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, R. G. Bl. erwaltung im Einvernehmen mit dem Bundes

inifterium für Finanzen vom 16. Mai 1922 R. G. Bl. Nr. 222, wodurch einige Bestimmungen nisterium für Finanzen vom 16. Mai 1922 verhältnisse und des Gesezes vom 5. Dezember 1896, ber die Erhöhung der Teuerungszulage zu den des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, R. G. Bl. ergütungen für die Teilnahme an den Sizungen Nr. 105, betreffend die Regelung der Heimater Ausschüsse und der Berufsberatungsstelle der verhältnisse abgeändert werden, wird auf das Burgenwalidenentschädigungskommission sowie an dèn erhandlungen vor dem Juvalidenentschädigungsgericht.

Auf Grund der §§ 51 und 60 des Gesezes m 25. April 1919, St. . Bl. Nr. 245 Envalidenentschädigungsgesez), wird verordnet:

*) I.-V. Verordnung siehe B. G. Bl. Nr. 4, 9, 96 und 267 von 1922.

Land erstreckt.

§ 3.

Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieser Verordnung verlieren die bisher im Burgenlande bestehenden heimatrechtlichen Vorschriften ihre Geltung.

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£05.

tragen und das Dienstgeheimnis treu zu bewahren. Verordnung der Bundesregierung vom 26. Mai Sie haben die Amtsstunden oder die Stunden, 1922 über die Dienst- und Besoldungsverhält- für die sie aufgenommen sind, genau einzuhalten. nisse der nichtständigen Hilfsbediensteten des nötigenfalls bei außerordentlichem Bedarf ihre

Bundes.

Auf Grund des § 1 des Bundesgeseßes vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 376, zur Regelung der Besoldungsverhältnisse der Bundesangestellten (Besoldungsgesez), wird verordnet, wie folgt:

I. Hauptstück.

A. Anwendungsbereich der Verordnung. § 1.

Tätigkeit auch über die vorbezeichneten Zeiträume auszudehnen und außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere amtliche Arbeiten auszuführen. Sie haften für das ihnen anvertraute Gut und für jeden durch ihr Verschulden der Behörde (Amt, Anstalt, Betrieb) verursachten Schaden.

(2) Gegen Verfügungen seiner Vorgesezten steht dem Hilfsbediensteten die Beschwerde beim nächsthöheren Vorgeseßten offen.

Diese Beschwerde muß im Dienstwege eingebracht werden und hat keine aufschiebende Wirkung. über die Beschwerde ist ohne Aufschub zu

entscheiden.

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die bei Behörden, Ämtern, Anstalten und Betrieben des Bundes verwendeten, nichtständigen Hitfs- (3) Den Hilfsbediensteten ist bei ihrer Aufnahme bediensteten, die nicht unter das Gesetz vom 13. Juli diese Verordnung zur Kenntnis zu bringen und ist 1921, B. G. Bl. Nr. 376 (Besoldungsgesez), oder diese Kenntnisnahme von ihnen schriftlich zu eine andere besondere Besoldungsordnung fallen. (2) Ausgenommen sind die Arbeiter.

B. Allgemeine Bestimmungen über das Dienst-
verhältnis.
§ 2.

Als Hilfsbedienstete im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen:

bestätigen.

§ 5.

(1) Das nicht auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann beiderseits innerhalb des ersten Monates der Verwendung ohne jede Kündigungs frist, bei längerer Verwendungsdauer beiderseits bei einer Verwendung nach den Besoldungsgruppen 1 bis 4 unter Einhaltung einer vierzehntägigen, am a) Personen, deren Dienstverhältnis durch Einzel- 1. oder 15. jeden Monats beginnenden Kündigungsvertrag geregelt ist; frist, bei einer Verwendung nach den übrigen Beb) Personen, die nur für eine beschränkte Zeit soldungsgruppen unter Einhaltung einer sechs oder bestimmte Arbeiten aufgenommen sind; wöchigen, am 1. jeden Monats beginnenden Kündi c) Personen, für die die Verwendung im Bundesgungsfrist gelöst werden. Während der Kündigungsfri dienste einen Nebenberuf darstellt oder deren können dem Hilfsbediensteten angemessene Erleic Arbeitskraft nicht voll ausgenüßt ist.

§ 3.

(1) Das Dienstverhältnis wird durch einen schrift lich oder mündlich abgeschlossenen Dienstvertrag begründet und wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen.

(2) Der Dienstvertrag muß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ihnen zuwiderlaufende Verabredungen dürfen nicht getroffen werden.

terungen in der Dienstesbesorgung gewährt werde

(2) Durch besondere Vereinbarung kann bei Per sonen, mit denen nach § 11, Absah 4, eine beser dere Entlohnung, beziehungsweise Entlohnungs vertraglich festgesezt wurde, eine über diese Frist hinausgehende Kündigungsfrist bis zum Hö ausmaß von sechs Monaten vereinbart werden.

§ 6.

es

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dies (3) Das Dienstverhältnis wird durch Zeitablauf, Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungs Kündigung, Entlassung oder durch Ableben aufgelöst. frist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelö

§ 4.

werden.

(2) Als ein wichtiger Grund, der zur vorzeitigea (1) Die Hilfsbediensteten sind verpflichtet, die Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen: ihnen jeweils übertragenen Arbeiten und Ver- 1. wenn der Hilfsbedienstete wegen eins richtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Verbrechens oder wegen einer aus Gewinnsu Wissen und Können zu vollziehen, ihren Vorgesetzten begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichtet und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die verstoßenden anderen strafaren Handlung schuldig Anordnungen der Vorgesezten zu befolgen, sich so- erkannt oder wegen einer anderen Gesezesübertretun wohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsfrak ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu bestrafgerichtlich verurteilt wurde,

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