Page images
PDF
EPUB

allfälligen Reise- und Aufenthaltskosten ohne Rück-schwornen, Schöffen und Vertrauenspersonen wird sicht auf ihren Wohnsiz für jeden Tag, an dem sie aufgehoben.

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich

Jahrgang 1922

Ausgegeben am 7. Juni 1922

70. Stüd

309. Kundmachung: Abhaltung von Befähigungsprüfungen zum Lehramt an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen. 310. Verordnung: Arzneitage, zehnte Ausgabe, Multiplikator zur Taxe für Rezepturarbeiten. 311. Verordnung: XX. Verordnung zum Gehaltskassengeset.

312. Verordnung: XIV. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgeseß. 813. Verordnung: Wert der Steuereinheit und Steuerabzugstabellen ab 1. Juni 1922.

309.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission erKundmachung des Bundesministers für Land- und nennt der Bundesminister für Land- und ForstForstwirtschaft vom 26. Mai 1922, betreffend wirtschaft Professoren der Hochschule für Bodendie Abhaltung von Befähigungsprüfungen zum kultur, hervorragende Vertreter oder Vertreterinnen Lehramt an landwirtschaftlichen Haushaltungs- des Lehramtes der Land- und Hauswirtschaft sowie

schulen.

Artikel I.

der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Praxis, ferner eine entsprechende Zahl von Ersatzmännern, die bei Verhinderung der Prüfungskommissäre als Prüfer für die einzelnen Fachgegenstände Für die Abhaltung der Befähigungsprüfung einzutreten haben. Aus der Reihe der ernannten zum Lehramt an landwirtschaftlichen Haushaltungs- Prüfungskommiffäre bestimmt der Bundesminister schulen haben die nachstehenden Bestimmungen zu den Vorsißenden der Prüfungskommission und dessen gelten:

Prüfungsvorschrift für die Befähigungsprüfung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

§ 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Für die Zulassung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen ist die Ablegung einer Prüfung vor der Lehramtsprüfungskommission für landwirtschaftliche Haushaltungsschulen erforderlich.

§ 2. Prüfungskommission.

Stellvertreter.

(3) Die Prüfungskommissäre werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt und können nach Verlauf dieses Zeitraumes neuerlich bestellt werden. Als ständiger Regierungsvertreter wird der Prüfungskommission der jeweilige Fachreferent für das landwirtschaftliche Unterrichtswesen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugeteilt.

§ 3.

Zweck der Prüfung.

Durch die Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, daß die Kandidatinnen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in der Landwirtschaft und in ländlicher Hauswirtschaft besitzen und die Unterrichtserteilung in diesen Gegenständen fachlich didaktisch, methodisch sowie

§ 4.

Anmeldung zur Prüfung.

(1) Hiezu ernennt der Bundesminister für Land-sprachlich richtig ausführen können. und Forstwirtschaft eine ihm unmittelbar unterstellte Prüfungskommission bei dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien. Sie führt die Bezeichnung: Bundesstaatliche Prüfungskommission für das Lehramt in den land- und hauswirtschaftlichen Lehrfächern an landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen"

"

(1) Einbringung des Gesuches.

Das Gesuch um Zulassung zur Ablegung der Prüfung ist zu Anfang der Monate Oktober und

März jeden Jahres an die Prüfungskommission im fie für die Hausfrau auf dem Lande von Bedeutung Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist, mindestens in dem Umfange, wie diese Gegenzu Handen des Vorsißenden der Prüfungskommission standsgruppen an landwirtschaftlichen Haushaltungseinzubringen. schulen mit zweijähriger Unterrichtsdauer und im landwirtschaftlichen Haushaltungslehrerinnen-Seminar lehrplanmäßig behandelt werden sollen.

(2) Dem Gesuche sind beizulegen:

(2) Dabei soll auch das Vertrautsein mit den

Eine Darstellung des Lebenslaufes der Gesuchstellerin; die Zeugnisse über die in dieser Vorschrift begründenden naturwissenschaftlichen und volkswirtgeforderten Studien, beziehungsweise über die bis-schaftlichen Lehrgegenständen nachgewiesen und immer herige praktische Verwendung der Kandidatin, ferner das richtige Verständnis für die Anwendung auf der Tauf- oder Geburtsschein und der Heimatschein. praktische Fälle festgestellt werden.

(3) Anforderungen hinsichtlich der Vorbildung und fachlichen Eignung der Gesuchstellerinnen.

Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich: a) der Nachweis der Absolvierung von mindestens einer dreiklassigen vollständigen' Bürgerschule oder einer anderen gleichwertigen oder höheren Lehranstalt mit wenigstens befriedigendem Durchschnittserfolge;

b) der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als solcher anerkannten landwirtschaftlichen Haushaltungsschule mit zweijähriger Unterrichtsdauer und der nachfolgenden Absolvierung eines landwirtschaftlichen Haushaltungslehrerinnen-Seminars mit wenigstens einjähriger Unterrichtsdauer samt dem Nach= weise über die daselbst mit Erfolg abgelegte Hauptprüfung;

(3) Demgemäß hat sich diese Prüfung zu erstrecken:

a) in der Hauswirtschaftslehre auf Haushaltungskunde einschließlich Bekleidungswesen und Gesundheitspflege, ferner auf Nahrungsmittelkunde und Küchenbetrieb;

b) in der Landwirtschaftslehre auf die Grundzüge der Landwirtschaftslehre unter besonderer Betonung der für die Hausfrau am Lande und im Kleinbetriebe nötigen Spezialzweige, Milchwirtschaft, Kleintierzacht und Gartenbau; c) auf die Erziehungs- und Unterrichtslehre.

§ 7.

Form der Prüfung.

Die Prüfung gliedert sich in eine praktische

§ 8.

c) der Nachweis der praktischen fachlichen Be- und eine theoretische Prüfung, die lettere wieder tätigung in geeigneten hauswirtschaftlichen und in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. landwirtschaftlichen Betrieben in verantwort licher Dienststellung mit Ausschluß der elterlichen Wirtschaften in der Dauer von wenigstens (1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf zwei Jahren vor oder nach Absolvierung Haushaltung und Bekleidungswesen, Ernährungsdes Haushaltungslehrerinnen-Seminars, jedoch wesen samt Küchenbetrieb, weiters auf den Landimmer nach dem Besuche der zweijährigen wirtschaftsbetrieb unter besonderer Rücksichtnahme Landwirtschaftlichen Haushaltungsschule. Von auf Milchwirtschaft, Kleinvieh- und Geflügelzucht, dieser Praxiszeit soll ungefähr je die Hälfte sowie Gartenbau mit besonderer Beachtung des in landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Gemüse- und Obstbaues. Betrieben zugebracht worden sein.

§ 5.

Zulassung zur Prüfung.

(2) Dabei sind jeder Kandidatin bestimmte praftische Aufgaben zu stellen, deren Lösung innerhalb zwei bis drei Tagen zu bewirken ist. Die praktische Prüfung soll am Size eines landwirtschaftlichen Haushaltungslehrerinnen-Seminars stattfinden. Bei Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet derselben muß der Vorsißende der Prüfungskomzunächst der Vorsißende der Kommission. Bei einem mission oder sein Stellvertreter während der ganzen von der Norm abweichenden Ausbildungsgange der Kandidatin hat er unter begründeter Antragstellung die Entscheidung des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft einzuholen.

§ 6.

Prüfungsgegenstände.

Dauer der Prüfung unbedingt anwesend sein; die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden für bestimmte Tage und Stunden, an denen die Lösung der in ihre Fachgebiete einschlägigen prakti= schen Aufgaben vorgenommen wird, vom Vorsißenden eingeladen. Die Lehrkräfte des Lehrerinnen-Seminars haben bei der Durchführung der Prüfung mitzuwirken. Im Rahmen der pktischen Prüfung hat

(1) Gegenstand der Prüfung ist die gesamte Haus- auch ein Lehrauftritt an der Übungsschule (Hauswirtschaftslehre, dann die Landwirtschaftslehre, soweit | haltungsschule) stattzufinden, der über die Eignung

der Kandidatin für die fachliche Unterrichtserteilung (8) Wenn bei der Klausurarbeit unerlaubte BeAufschluß geben soll. helfe verwendet wurden oder andere Unzukömmlich(3) Über das Ergebnis der Prüfung haben die feiten vorkommen, kann von der Prüfungskommission beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission ihr die Zurückziehung der Kandidatin bis zum nächsten begründetes Urteil in gemeinsamer Beratung festzu- Prüfungstermin, im Wiederholungsfalle auch für stellen und die Leistungen der Kandidatinnen mit immer ausgesprochen werden. den Noten: sehr gut", "gut", "genügend" und "ungenügend" zu kennzeichnen. Kandidatinnen, die bei der praktischen Prüfung mit ungenügend klassi=

§ 10.

fiziert wurden, sind zur weiteren theoretischen Prüfung weit erforderlich, das Ergebnis der Klausurprüfungen (1) Die mündliche Prüfung hat zunächst, so= nicht zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der praktischen Prüfung kann zu einem von der Prüfungskommission zu bestimmenden späteren Zeitpunkte gestattet werden. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig.

§ 9.

(1) Die theoretische Prüfung findet im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, ind zwar sowohl schriftlich als mündlich statt.

genannten Gegenstände erstrecken.
zu vervollständigen und muß sich auf die im § 6

(2) Sie soll, ohne zu weit auf Einzelheiten einzugehen, zusammenfassend das Gesamtwissen der Kandidatin erkennen lassen und befunden, inwieweit fie dieses auf Fälle der Praxis anzuwenden vermag.

(3) Bei der mündlichen Prüfung sollen der Vorsigende der Prüfungskommission oder sein Stellvertreter und wenigstens noch zwei andere Kommissionsmitglieder gleichzeitig zugegen sein.

(4) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Fachlichen Klausurprüfungen, durch die ermittelt Everden foll, inwieweit die Kandidatin auf haus-zu führen. wirtschaftlichem, beziehungsweise landwirtschaftlichem (5) Die mündliche Prüfung erfolgt mit AusGebiete auch ohne Heranziehung von Hilfsmitteln schluß der Öffentlichkeit, doch ist der Vorsißende über ein sicheres Wissen und über die Fähigkeit der verfügt, die erworbenen Kenntnisse auf Fälle der kandidatinnen, sowie Personen, welche ein fachliches Prüfungskommission berechtigt, LehramtsPraxis anzuwenden und in didaktisch richtiger Interesse an der Prüfung haben, den Zutritt zu Weise darzustellen.

(3) Eine Klausurarbeit soll sich auf das Gebiet der Hauswirtschaft, die andere auf das der Landwirtschaft beziehen.

(4) Für die unter ständiger Beaufsichtigung vorzunehmenden Klausurprüfungen wird eine Arbeitszeit von je sechs Stunden zugebilligt.

gestatten.

(6) Hinsichtlich der Feststellung des Prüfungsergebnisses bei der mündlichen Prüfung gilt als Grundsay, daß die Prüfung als bestanden zu er= achten ist, wenn die Kandidatin in allen Gegenständen den zu stellenden Anforderungen genügt hat. Dabei soll der Gesamteindruck der Leistungsfähigkeit der Kandidatin ausschlaggebend sein und können (5) Der Vorsitzende weist die eingelieferten Arbeiten den Fachprüfern zur Abgabe ihres Urteiles leichtere Mängel in einem Gegenstande durch zu. In dem Gutachten über die Arbeit ist nach der bemerkenswerte Leistungen in einem anderen ausallgemeinen Beurteilung einerseits des fachlichen, geglichen werden, besonders wenn dabei gleichzeitig anderseits des sprachlichen Wertes der Leistung die das richtige Verständnis für die praktische NuzKlassifikation der Arbeit durch die Noten „sehr gut“, anwendung festgestellt wurde. "gut", genügend" oder „ungenügend" zum Ausdrude zu bringen.

"

§ 11. Prüfungserfolg.

(6) Haben beide Klausurarbeiten erwiesen, daß die Kandidatin den zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, so wird ihr durch eine bloße Mit- (1) Nach Beendigung aller Prüfungen entscheidet teilung, über ihr ausdrückliches Verlangen jedoch die Prüfungskommission in einer unmittelbar an durch eine schriftliche Bescheinigung der Prüfungs- die mündliche Prüfung anschließenden Beratung tommission bekanntgegeben, daß sie zu weiterer auf Grund der über die Leistungen der Kandidatin Fortsetzung der Prüfung in diesem Termine nicht bei den einzelnen Teilen der Prüfung vorliegenden zugelassen wird. Zugleich wird die Zeit bestimmt, Urteile über den Prüfungserfolg. wann sie sich wieder für die Klausurprüfung melden darf.

(7) Die Prüfungskommission kann auch eine zweite Wiederholung der Klausurarbeiten gestatten.

(2) Wenn die Kandidatin aus einem Gegenstande nicht entsprochen hat, darf ohne Zustimmung des betreffenden Fachprüfers in eine Gesamtbeurteilung der Befähigung nicht eingegangen werden.

(8) Erfolgt kein solcher Widerspruch, so entscheidet die Kommission über die Befähigung und ihren Grad mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. In der getroffenen Entscheidung wird zum Ausdruck gebracht, ob die Kandidatin die Prüfung als sehr gut befähigt", „gut befähigt“, „befähigt“ oder nicht bestanden hat.

(4) Diese Entscheidung wird samt Begründung im Prüfungsprotokoll vermerkt. Hat die Kandidatin nur aus einem Gegenstande nicht entsprochen, so kann ihr die Wiederholungsprüfung aus diesem Gegenstande im nächsten Prüfungstermin gestattet werden. Hat sie aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so muß sie die ganze Prüfung zu einem von der Kommission festzuseßenden Zeitpunkt wiederholen. Die Prüfungskommission kann aber die Gültigkeit aller oder einzelner Klausurarbeiten, sowie der abgelegten praktischen Prüfung für die Fortsezung der Prüfung aussprechen.

(5) Auch in dem Fall, als sich die Kandidatin aus irgendwelchen Gründen am Prüfungstermin nicht zur mündlichen Prüfung stellt, entscheidet die Prüfungskommission über die Anrechenbarkeit der abgegebenen Klausurarbeiten und der praktischen Prüfung für den nächsten Termin und darüber, ob die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten ist.

(6) Die Prüfungskommission kann die Wiederholung eines Teiles oder der ganzen Prüfung nur zweimal bewilligen.

Gegenstände worauf sie sich erstreckte, sowie die Beurteilung der Fragenbeantwortung; c) die Bekanntgabe der bei den Klausurprüfungen bearbeiteten Fragen unter Beurtei lung der Behandlung derselben;

d) bei der mündlichen Prüfung die Kennzeichnung des gezeigten Wissens der Kandidatin aus jedem Prüfungsgegenstande und des Verständnisses für die praktische Nuganwendung des Erlernten.

Besonders gute Einzelleistungen können eigens hervorgehoben werden;

am Schlusse das Gesamturteil der Prüfungskommission unter Anführung des Grades und der Gegenstände, für welche die Kandidatin als sehr gut befähigt", "gut befähigt“ oder befähigt" erkannt, somit approbiert worden ist.

"

"

§ 13.

Wirkung des Prüfungszeugnisses.

(1) Auf Grund des Zeugnisses über die erfolg reich bestandene Lehramtsprüfung erlangt die Kandis datin die Befähigung zur Anstellung im Lehramt als landwirtschaftliche Haushaltungslehrerin an landRecht den Titel: Staatlich geprüfte landwirt wirtschaftlichen Haushaltungsschulen. Sie hat das schaftliche Haushaltungslehrerin“ zu führen.

(2) Die Gültigkeit des erworbenen Prüfungs(7) Ift nach der festgestellten ungenügenden Fach- zeugnisses erlischt, wenn die approbierte Landwirt bildung der Kandidatin nicht anzunehmen, daß durch schaftliche Haushaltungslehrerin während der nächsten weiteres Studium das Fehlende ersezt werden kann, so erfolgt die Abweisung der Kandidatin für immer unter Ausstellung einer diese Entscheidung begründenden Bescheinigung. Gegen diese Enscheidung kann die Kandidatin die Berufung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einbringen.

§ 12. Prüfungszeugnis.

Das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und den Prüfern zu unterfertigende Prüfungszeugnis enthält:

fünf Jahre nicht in den Schuldienst eintritt, oder ihre Lehrtätigkeit an einer landwirtschaftlichen Haus haltungsschule durch mehr als fünf Jahre unter brochen wurde.

(3) Bei entsprechendem Nachweise der fachlichen Betätigung während dieser Zeit kann auf Ansuche von der Prüfungskommission die Gültigkeit del Zeugnisses wieder hergestellt oder durch eine entsprechenden Vermerk auf demselben auf weiter nicht oder nicht ausreichend erbracht, ist die Prüfung fünf Jahre verlängert werden. Wird dieser Nachwei

zu erneuern.

§ 14. Gebühren.

a) Das vollständige Nationale der Kandidatin, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Heimatsund Staatszugehörigkeit, allgemeine und Fachstudien, den Nachweis über den Besuch eines (1) Jede Kandidatin, die sich zur Prüfung meldet, staatlich anerkannten Haushaltungslehrerinnen hat nach erfolgter Zulassung eine Prüfungsgebühr Seminars und über die dort erfolgreich abge- von 500 K bei der Vorladung zu den Klausurlegte Hauptprüfung und den Nachweis überprüfungen, beziehungsweise zur mündlichen Prüfung die vorgeschriebene Betätigung in der haus 500 K, somit eine Gesamttage von 1000 Kg entrichten. und landwirtschaftlichen Praxis;

b) die Darstellung des Hauptergebnisses bei der praktischen Prüfung unter Anführung der

(2) Bei Wiederholung der Prüfung muß derselbe Betrag neuerlich bezahlt werden.

[ocr errors]
« PreviousContinue »