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352. Verordnung: Verschleißtarif für die Erzeugnisse des Schieß- und Sprengmittelmo opoles. 353. Verordnung: Erhaltung des Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben.

354. Verordnung: II. Durchführungsverordnung zur VII. Krankenversicherungsnovelle.

76. Stück

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355. Kundmachung: Fristverlängerung zur Anrufung des Französisch-Österreichischen Gemischten Schiedsgerichtshofes. 356. Verordnung: Trödlergewerbe; Eintragung von Käufen und Verkäufen in die Geschäftsbücher der Trödler. 357. Entschließung: Feststellung der vom Burgenland in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder.

358. Verordnung: Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche im Strafverfahren.

359. Verordnung: Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen im Verfahren außer Streitsachen.

352.

teilten Ermächtigung wird auf Grund des Gesezes Verordnung des Bundesministeriums für Heeres- vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, an wesen vom 16. Juni 1922, betreffend die Stelle des geltenden Verschleißtarifes für Erzeugnisse Einführung eines neuen Verschleißtarifes für die des Schieß- und Sprengmittelmonopoles (B. G. Bl. Erzeugnisse des Schieß- und Sprengmittel-Nr. 237 von 1922) der nachstehende Tarif mit Geltung vom 30. Juni 1922 eingeführt:

monopoles.

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%

Pulver

Gattung

Art der Ver padung

Inhalt

Monopolverschleißpreis

Anmerkung

Kronen

1. Der Verschleiß der rauchlosen und extrafeinen Pulversorten darf nur in Originalpackungsgefäßen er folgen, welche vom Ver schleißer nicht geöffnet werden dürfen. Offenes rauchloses und erträfeines Jagdpulver darf nur über besondere Weisung der Monopolverwaltung (Ver kaufsbureau) abgegeben werden.

2. Zündschnurpulver und K-Zündschnurpulver wird nur an Zündschnurerzeuger abgegeben. (Durch das Verkaufsbureau.)

3. Die Verpadungsmittel sind bei Pulverabgaben im Verschleiß nach den verlaut barten Verkaufspreisen zu berechnen. Der Rückauf leerer Verpackungserjorder nisse findet zu den gleich falls bekanntgegebenen Ver gütungspreisen statt.

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Sprengstoffe

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führungsverordnung zur VII. Krankenversicherungsnovelle).*)

Auf Grund des § 35 des Bundesgeseßes vom 21. Oktober 1921, B. G. Bl. Nr. 581, wird verordnet:

Artikel I.

§ 3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 703, betreffend die Inkraftsetzung einiger Bestimmungen des Bundesgesches vom 21. Oktober 1921, B. G. Bl. Nr. 581, wird ab> geändert und hat zu lauten:

Bis zur Festsetzung der Lohnklassen durch die politischen Bezirksbehörden im Sinne des § 19, Absatz 2, des Bundesgesezes vom 21. Oktober 1921, B. G. Bl. Nr. 581, gelten für Hausgehilfen folgende Lohnklassen gemäß Artikel I des Bundesgeseßes vom 9. Juni 1922, B. G. Bl. Nr. 345: a) bei Verwendung eines einzigen Hausgehilfen im Haushalte:

1. in Wien die Lohnklasse 5,

2. in den anderen Städten und in Kurorten die Lohnklasse 4,

3. in allen übrigen Ortsgemeinden (Ortschaften, Ortsteilen) die Lohnklasse 3; b) bei Verwendung von zwei oder mehreren Hausgehilfen im Haushalte für alle diese Hausgehilfen:

1. in Wien die Lohnklasse 9,

2. in allen übrigen Gemeinden (Ortschaften, Ortsteilen) die Lohnklasse 8.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der BeitragsLeistung bei Krankenkassen mit Wochenbeiträgen am 12. Juni, bei Krankenkassen mit Monatsbeiträgen am 16. Juni 1922, hinsichtlich der Versicherungsleistungen in beiden Fällen am 25. Juni 1922 in

e) wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen
Grunde (§ 82 Gew. D., § 27 Ang. Ges., Wirksamkeit.
§ 1162 a. b. G. B.) vorzeitig entlassen
wurde,

d) wenn das Dienstverhältnis eines Angestellten
gemäß § 23 Ang. Ges. gelöst wurde.

Artikel IV.

355.

Schmit

Kundmachung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Äußeres vom 20. Juni 1922 über eine Verlängerung der Frist zur Anrufung des Fran

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1922 in 3ösisch-Österreichischen Gemischten Schiedsgerichts

Kraft.

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hofes.

Der Französisch-Österreichische Gemischte Schiedsgerichtshof hat beschlossen, die in Artikel 3, Absah 1, der mit der Kundmachung vom 24. Mai 1921, B. G. Bl. Nr. 314, verlautbarten Prozeßordnung vorgesehene Frist zur Einreichung von Klagen um sechs Monate ab 15. Juni 1922 zu verlängern. Diese Frist läuft daher am 15. Dezember 1922 ab.

Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 20. Juni 1922, betreffend
Einreihung der Hausgehilfen in die Lohnklassen
des Krankenversicherungsgesetzes (II. Durch Nr. 703 von 1921.

Waver

*) I. Durchführungsverordnung siehe B. G. BI.

356.

Verordnung des Bundesministers für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten im Einveruchmen mit dem Bundesminister für Inneres und Unterricht vom 21. Juni 1922 über die Eintragung von Käufen und Verkäufen in die Geschäftsbücher der Trödler.

Auf Grund des § 54, Absatz 1, der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesezes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 26, wird verordnet: § 1.

Die im § 1, Absatz 3, der Ministerialverordnung vom 2. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 69, mit 5 fl. österreichischer Währung festgesette untere Grenze des Wertes (Einkaufspreises), der für die Verpflichtung der Inhaber von Trödlergewerben, Käufe und Verkäufe ohne Rücksicht auf die Art des Gegenstandes in das Geschäftsbuch einzutragen, maßgebend ist, wird auf 10.000 K erhöht.

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358.

Seipel

Nr. 132 (§ 1 der Verordnung vom 29. August 1921, B. G. Bl. Nr. 501), enthaltenen Tarifjäze werden bis auf weiteres auf das Fünfundsiebzigfache erhöht.

§ 2.

Den ärztlichen Sachverständigen werden bis auf weiteres zu den in den §§ 1, 2 und 5 der Vollzugsanweisung vom 18. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 133 (§ 2 der Verordnung vom 29. August 1921, B. G. Bl. Nr. 501), festgesezten Gebühren folgende Zuschüsse gewährt:

a) zu den Gebühren, die auf Grund des § 1, Punkt A 1 bis 15 und Punft B 1 bis 6, der angeführten Vollzugsanweisung bemessen werden, ein Zuschuß in der Höhe des Zweihundertzehnfachen,

b) zu den Gebühren, die auf Grund des § 1. Punkt A 16 und Punkt B 7, oder auf Grund des § 2, Absa 2, der angeführten Vollzugsanweisung bemessen werden, ein Zuschuß in der Höhe des Vierundsiebzigfachen.

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§ 1.

Den gerichtsärztlichen Sachverständigen im Verordnung des Bundesministeriums für Justiz Verfahren außer Streitfachen wird bis auf weiteres im Einvernehmen mit den Bundesministerien zu den Gebühren für eine Untersuchung des Geistesfür Finanzen, für soziale Verwaltung und für zustandes samt Befund und Gutachten, die nach dem Land- und Forstwirtschaft vom 22. Juni 1922 Tarife I der Ministerialverordnung vom 17. Februar über eine zeitweilige Erhöhung der Gebühren 1855, R. G. Bl. Nr. 33, bemeffen werden, eia der Sachverständigen und Dolmetsche im Straf- außerordentlicher Zuschuß in der Höhe des Zweihundertzehnfachen der Gebühr gewährt.

verfahren.

Auf Grund des Artikels VII der Straf prozeßnovelle vom Jahre 1918 (Beset vom 5. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 93) wird verordnet: § 1.

Die in den §§ 12, 22 und 23 der Vollzugsanweisung vom 18. Februar 1919, St. G. Bl.

§ 2.

Die Bestimmung des § 1 ist auf Gebühren anzuwenden, auf die ein Anspruch nach dem 14. Juni 1922 erworben worden ist. Für Gebühren, auf die ein Anspruch schon früher entstanden ist, gelten die bisherigen Vorschriften..

Staatsdruckerei.

Waber

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Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich

Jahrgang 1922

Ausgegeben am 30. Juni 1922

360. Kundmachung: Errichtung eines Zollflugplages in Aspern.

361. Verordnung; Amtszulagen der akademischen Funktionäre an den Hochschulen. 362. Verordnung: Auflösung und Liquidation der Österreichischen Brauerstelle.

77. Stüd

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363. Verordnung: Sechste Verordnung über die Festsetzung der Umrechnungswerte ausländischer Geldsorten. 364. Verordnung: Durchführung der Gebührennovelle 1922.

365. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde in der Landeshauptstadt Salzburg.

360.

Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Juni 1922, betreffend die Errich tung eines Zollflugplakes in Aspern.

Der im Wiener Gemeindebezirk liegende Flugplay Aspern wurde als Zollflugplaz erklärt. Mit der Vollziehung des Zolldienstes ist das Zollamt Wien betraut.

361.

Ségur

Graz und an der Montanistischen Hochschule in Leoben
von je 25 Prozent; die Dekane an der Technischen
Hochschule in Wien von je 15 Prozent, an der
Technischen Hochschule in Graz und an der evan-
10. Prozent.
gelisch-theologischen Fakultät in Wien von je

§ 2.

(1) Die Amtszulagen gebühren für die Dauer der akademischen Funktion und werden in monat= lichen, im vorhinein fälligen Roten angewiesen. (2) Muß infolge längerer Verhinderung eines Verordnung der Bundesministerien für Juncres akademischen Funktionärs sein geseßlich berufener und Unterricht sowie für Handel und Gewerbe, Vertreter (Prorektor, Prodekan) die Führung der Industrie und Banten vom 21. Juni 1922, Amtsgeschäfte übernehmen, so hat er Anspruch auf betreffend die Amtszulagen der akademischen die in der Zeit seiner Amtsführung fällig werdenden Monatsraten der dem vertretenen Funktionär angewiesenen Amtszulage.

Funktionäre an den Hochschulen.

Auf Grund des § 27 des Gesetzes vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 376 (Besoldungsgesey), werden die Amtszulagen der akademischen Funktionäre an den Hochschulen vom Studienjahre 1921/22 ange fangen, und zwar bezüglich der Hochschule für Bodenkultur und der Tierärztlichen Hochschule im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, in folgender Weise festgesezt:

§ 1.

§ 3.

(1) Den Rektoren und den Dekanen an den

Universitäten ist der Betrag, der ihnen in Ausübung ihrer Funktion während des Studienjahres gemäß den geltenden Nigorosenordnungen an Taxen für die Verleihung akademischer Grade (Tagen für Rigorosen und Promotionen) zukommt, erforder lichenfalls aus Bundesmitteln auf einen jährlichen Die Rektoren und Dekane (Abteilungsvorstände) | Mindestbetrag zu ergänzen, welcher einem Hundertsah an den nachbezeichneten Hochschulen erhalten jähr von dem Anfangsgehalt nebst Ortszuschlag eines fiche Amtszulagen nach einem Hundertsaß von dem ordentlichen Professors entspricht, und zwar: dem Anfangsgehalt nebst Ortszuschlag eines ordentlichen Rektor der Universität in Wien auf 40 Prozent, den Professors der betreffenden Hochschule (Fakultät), Dekanen dieser Universität auf je 15 Prozent, dem und zwar: Rektor der Universitäten in Graz und in Innsbruck

die Rektoren an der Technischen Hochschule auf je 25 Prozent, den Dekanen dieser Universitäten in Wien von 40 Prozent, an der Hochschule für sowie dem Dekan der theologischen Fakultät in Bodenkultur, an der Tierärztlichen Hochschule und Salzburg auf je 10 Prozent.

an der Akademie der bildenden Künste in Wien von (2) Der gebührende Ergänzungsbetrag ist am je 30 Prozent, an der Technischen Hochschule in Schlusse des Studienjahres zu ermitteln.

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