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I angef

Zu Post 32.

1. Wird eine Verhandlung vertagt, so unterliegt das Protokoll über die fortgesezte Verhandlung, auch wenn es auf demselben Bogen geschrieben wird wie das über die frühere Verhandlung, als neues Protokoll selbständig der Gebühr. In diesen Fällen ist für die zweite und jede folgende Verhandlung die Protokollsgebühr auch für die erste, wenngleich nur begonnene, halbe Stunde vor Bezirksgerichten mit 200 K, vor Gerichtshöfen mit 1.000 K zu entrichten.

2. Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen ist für die Berechnung der Gebühr nach lit. b die Zeit, welche der Gerichtshof oder die Geschwornen zur Beratung verwenden, in die Verhandlungsdauer nicht einzubeziehen.

3. Wird während einer Hauptverhandlung eine Privatanklage erhoben, so ist neben der allfälligen Gebühr für das Verhandlungsprotokoll die Gebühr nach Tarifpost 31, lit. a, zu entrichten. Wird in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung auf andere strafbare Handlungen desselben Beschuldigten ausgedehnt, so ist hiefür keine Gebühr zu entrichten.

4. Gebührenfrei sind:

a) Protokolle über die mündliche Berufungsverhandlung und über die mündliche Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, wenn keine der Prozeßparteien erschienen ist und auch keine Beweisaufnahme stattfindet;

b) Protokolle, die keinen Antrag enthalten, über den vom Gerichte zu entscheiden ist;

c) Protokolle, welche die Stelle einer gebührenfreien Eingabe vertreten.

Bu Post 33.

Von der Beilagengebühr sind befreit:

a) alle in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Coupons und Talons; die geldvertretenden Papiere und sonstigen öffentlichen Wertzeichen;

b) Armutszeugnisse;

c) die für einen bestimmten Gebrauch gebührenfreien Urkunden und Schriften, wenn sie für diesen Gebrauch als Beilagen verwendet werden.

Zu Post 34.

1. Betrifft das Urteil mehr als einen Beschuldigten, so ist für jeden weiteren Beschuldigten ein Zuschlag zur tarifmäßigen Urteilsgebühr im Betrage von je einem Fünftel dieser Gebühr zu entrichten. Die Summe dieser Zuschläge darf jedoch die tarifmäßige Gebühr, zu der sie eingehoben werden, nicht übersteigen. Die Zahl der Privatankläger ist für die Höhe der Urteilsgebühr ohne Belang.

2. Wird das Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches beseitigt, so ist die für das aufgehobene Urteil entrichtete Gebühr in die Gebühr für die neue Entscheidung derselben Instanz einzurechnen. Hat das Gericht im Urteile seine Unzuständigkeit ausgesprochen, so wird die für dieses Urteil entrichtete Gebühr in die Gebühr für das Urteil des zuständigen Gerichtes eingerechnet.

3. Urteile, die vom Obersten Gerichtshofe infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesezes oder bei einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens geschöpft werden, find gebührenfrei.

4. Andere als die in der Tarifpost 34 bezeichneten Entscheidungen der Strafgerichte unterliegen feiner Gebühr.

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Bundesgesezblatt

für die Republik Österreich

Jahrgang 1922

Ausgegeben am 5. Juli 1922

80. Stück

371. Verordnung: Inkraftseßung der österreichischen Vorschriften für die evangelis he Kirche im Burgenlande. 372. Verordnung: Zweiter Nachtrag zur zehnten Ausgabe der Arzneitage.

373. Kundmachung: Erhöhung des Gebührentarifes der staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel. 374. Gefeß: Durchführung baulicher Maßnahmen in den Bundestheatern.

375. Gesez: Ausbau des Westtraktes des Hauptgebäudes des Schlösses Schönbrunn.

876. Gesez: Adaptierungen im Gebäude Wien, VII., Karl Schweighofergasse 3.

377. Gesez: Nachtragskredit von 930.000 K für Adaptierungen im Amtsgebäude in Grein.

378. Gefeß: Beitrag der Bundes-Forstverwaltung zur Koppentraunverbauung.
379. Verordnung: Zahlung von Valutaverbindlichkeiten an die Anglo-österreichische Bank.
380. Verordnung: Zahlung von Valutaverbindlichkeiten an die Österreichische Länderbank.

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Verordnung der Bundesregierung vom 23. Juni (1) Die im Burgenlande bisher in Geltung gestan1922, betreffend die Jukraftsekung der für die denen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich die Angelegenheiten der evangelischen Kirche augsgeltenden staatlichen Vorschriften im Burgenlande. | burgischen und helvetischen Bekenntnisses betreffen, treten außer Kraft.

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, wird nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland verordnet:

§ 1.

(2) Die im Burgenlande geltenden Vorschriften über die Führung der Zivilstandesregister (Matriken) und das dort geltende Eherecht werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Seipel

$ 3.

Kraft
Schmitz

Frank

Waber

Grünberger

Ségur
Buchinger

Baugoin

Odehnal

Schneider

Die derzeit in Österreich in Geltung stehenden Die näheren Anordnungen für die DurchBestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 8. Aprit fährung dieser Verordnung erläßt das Bundes1861, R. G. Bl. Nr. 41, womit die Angelegen- ministerium für Inneres und Unterricht, beziehungsheiten der evangelischen Kirche augsburgischen und weise der evangelische Oberkirchenrat als oberste helvetischen Bekenntnisses geregelt werden, sowie der Kirchenbehörde. auf Grund desselben erlassenen evangelischen Kirchengesetze (Kundmachungen des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 15. Dezember 1891, R. G. Bl. Nr. 4 ex 1892, vom 28. Februar 1900, R. G. Vl. Nr. 40, vom 7. Juli 1905, R. G. Bl. Nr. 114, und vom 24. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 155, betreffend die evangelische Kirchenverfassung, Bekanntmachung des Ministeriums für Verordnung des Bundesministeriums für soziale Kultus und Unterricht vom 16. September 1867, Verwaltung vom 27. Juni 1922, betreffend R. G. Bl. Nr. 120, betreffend die Bildung und die Abänderung der zehnten Ausgabe der ArzneiPrüfung der evangelischen Theologen, und Kund taxe zu der österreichischen Pharmakopöe Ed. VIII. machung desselben Ministeriums vom 10. Mai 1898, M. V. Bl. Nr. 19, betreffend die Bestim mungen für die Einrichtung und Leitung evangelischer Lesegottesdienste) haben auf das Burgenland Anwendung zu finden.

372.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet, wie folgt:

Artikel I

(1) Die mit Verordnung des Bundesministeriumø

§ 1.

§ 2.

Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und für soziale Verwaltung vom 2. März 1922, Sicherheit des Betriebes der Bundestheater sind B. G. Bl. Nr. 142, verlautbarte und mit dem die unbedingt erforderlichen baulichen und maschinellen mit Verordnung des Bundesministeriums für soziale Maßnahmen durchzuführen. Verwaltung vom 27. April 1922, B. G. Bl. Nr. 257, ausgegebenen ersten Nachtrag abgeänderte zehn.e Ausgabe der Arzneitaxe zu der österreichischen Pharmakopöe Ed. VIII, wird hinsichtlich der Tar ansätze für Heilmittel, Verbandstoffe und Gefäße nach Maßgabe des zweiten Nachtrages zur zehnten Ausgabe der Arzneitage zu der österreichischen Pharmakopöe Ed. VIII“ abgeändert.

"

(2) Dieser Nachtrag ist im Verlage der Staatsdruckerei erschienen.

Artikel II.

Für den unter § 1 bezeichneten Zweck wird als Nachtrag zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1922 (Bundesfinanzgesetz vom 21. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 726) unter Ausgabenfapitel 11, Titel 3, § 2, Post 13, außerordent liche Ausgaben, ein außerordentlicher Kredit von 150 Millionen Kronen bewilligt und die für Rech nung dieses Kredites bereits vollzogene Ausgabe von fünf Millionen Kronen genehmigt.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der

(1) Die in der zehnten Ausgabe, der Arzneitage zu der österreichischen Pharmakopöe Ed. VIII an= geführten Preisanfäge für die Abgabe von ab= gepackten Arzneimitteln aus der österreichischen Heil- Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie mittelstelle, gemeinwirtschaftliche Anstalt, in Wien, und Bauten im Einvernehmen mit dem Bundeswerden aufgehoben. minister für Inneres und Unterricht und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) In Hinkunft dürfen die jeweils vom Bundesministerium für soziale Verwaltung genehmigten und auf den einzelnen Packungen für diese Arzneimittel aufgedruckten Preise bei Abgabe derselben an nicht im Sinne der Verordnung vom 25. Februar 1921, B. G. Bl. Nr. 125, begünstigte Parteien in Anwendung gebracht werden.

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Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Das Bundesministerium für Handel und Verwaltung vom 27. Juni 1922, betreffend die Gewerbe, Industrie und Bauten wird ermächtigt, Erhöhung des im Gebührentarife der staatlichen die für den Ausbau des Westtraktes des HauptUntersuchungsanstalten für Lebensmittel vorge- gebäudes des Schlosses Schönbrunn unbedingt er sehenen Teuerungszuschlages für Gas- und Mate- forderlichen baulichen Herstellungen durchzuführen. rialverbrauch.

§ 2.

Der in Punkt -9, Absatz 1, der allgemeinen Bestimmungen des mit Verordnung des Bundes- Für den unter § 1 bezeichneten Zweck wird ministeriums für soziale Verwaltung vom 11. August als Nachtrag zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1921, B. G. Bl. Nr. 467, eingeführten Gebühren- 1922 (Bundesfinanzgesetz vom 21. Dezember 1921, tarifes der staatlichen Untersuchungsanstalten für B. G. Bl. Nr. 726) unter Ausgabenkapitel 24, Lebensmittel festgesezte Teuerungszuschlag für Gas. Titel 5, Post 4, außerordentliche Ausgaben, ein und Materialverbrauch wird vom 1. Juli 1922 Kredit von 15 Millionen Kronen bewilligt. auf 250 Prozent der Untersuchungsgebühren erhöht.

374.

Bundesgesetz vom 28. Juni 1922,
Durchführung baulicher Maßnahmen
Bundestheatern.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 3.

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376.

Bundesvoranschlag für das Jahr 1922 unter AusBundesgesetz vom 28. Juni 1922, betreffend gabenkapitel 24, Titel 5, Bundesgebäudeverwaltung, Adaptierungen im Gebäude Wien, VII., Karl vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben ein TeilSchweighofergasse 3. betrag von 200.000 K zurückzustellen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der

Das Bundesministerium für Handel und Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie Gewerbe, Industrie und Bauten wird ermächtigt, und Bauten im Einvernehmen mit dem Bundesdie Umgestaltung der der Architekturschule des minister für Finanzen betraut. Professors Behrens zugewiesenen Räume im Gebäude, Wien, VII., Karl Schweighofergasse 3, in dem für Unterrichtszwecke erforderlichen Ausmaße durchzuführen.

§ 2.

Für den unter § 1 bezeichneten Zweck wird

als Nachtrag zum Bundesvoranschlag für das

Seipel

Hainisch

Ségur

Kraft

378.

Jahr 1922 (Bundesfinanzgesetz vom 21. Dezember Bundesgesetz vom 30. Juni 1922, betreffend den 1921, B. G. Bl. Nr. 726) unter Ausgaben Beitrag der Bundes-Forstverwaltung zur Koppenkapitel 24, Titel 5, ein außerordentlicher Kredit von 7 Millionen Kronen bewilligt.

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traunverbauung.

Der Nationalrat hat beschlossen:

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(1) Für den unter § 1 bezeichneten Zweck wird als Nachtrag zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1922 (Bundesfinanzgesetz vom 21. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 726) unter Ausgabenkapitel 20 „Forstwirtschaft“, Titel 2 Forste und Domänen des Bundes", § 2 Sachaufwand", Unterteilung VIII/26 sonstige außerordentliche Ausgaben", cin außerordentlicher Kredit von 174.000 K bewilligt und die für Rechnung dieses Kredites bereits vollzogene Ausgabe von 174.000 K genehmigt.

"

Das Bundesministerium für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten wird ermächtigt, (2) Zur Bedeckung der Ausgabe für den im die unbedingt erforderlichen baulichen Herstellungen § 1 bezeichneten Zweck find Mehreinnahmen von 174.000 K bei Kapitel 20 „Forstwirtschaft“, zur Schaffung von Beamtenwohnungen und Kanzleien im Bezirksgerichtsgebäude in Grein durchzuführen. Titel 2 „Forste und Domänen des Bundes“, zu

§ 2.

erschließen.

§ 3.

(1) Für den unter § 1 bezeichneten Zweck wird als Nachtrag zum Bundesvoranschlag für 1922 Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist der (Bundesfinanzgesetz vom 21. Dezember 1921, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im B. G. Bl. Nr. 726), beim Ausgabenkapitel 24, Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Titel 5, Bundesgebäudeverwaltung, ein außer betraut. ordentlicher Kredit von 930.000 K bewilligt.

(2) Zur teilweisen Bedeckung der Ausgabe für Seipel

den im § 1 bezeichneten Zweck ist von den im

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