Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Volume 13 |
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Common terms and phrases
Absender Angabe Angestellten Anwendung Artikel Ausführung Auslande Ausnahme Bahn Beamten Beförderung Behälter Behörde beiden Bern beschließt beschlossen besondere bestehenden Bestimmungen Betrag betreffend betriebene bezeichneten beziehungsweise Bezug Bundes Bundesgericht Bundesgesetzes Bundespräsident Bundesrat darf Departement Dezember diejenigen Dienst dürfen eidg eidgenössischen einzelnen Eisenbahn Empfänger enthalten Entschädigung Entscheidung erfolgt erforderlich erhalten erst Falle fest Folge folgende Fracht Frachtbriefe Frist ganzen Gebühr Gefäße Gegenstände Gesetzes Gewicht gleichen Grenze Gutes Höhe Inhalt Innern Jahre Januar Juni Kanton kantonalen Kanzler der Eidgenossenschaft Kisten Kosten Kraft Landwehr letztern lichen März Maßgabe Monate muß müssen Namen des schweiz Neue Offiziere Personen Präsident Protokollführer Recht Reisenden Ringier Schaden Schiff Schweiz schweizerischen Seite Sendung siehe sofern sofort soll sowie Staaten starke Station Stelle Stoffe Strecke Stunden Tage Tarife Tiere Transport tritt Verfahren Verfügung Verlangen Verpackung versehen Versender Verwaltungen Vollziehung vorbehalten Vorschriften vorstehenden Wagen Wasser Weise weitern wieder XXXV Ziffer Zoll Zollamt Zuges zuständigen zwei
Popular passages
Page 756 - Arsenik (Gift)" angebracht sind, und 2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder b.
Page 78 - Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
Page 750 - Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
Page 683 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 67 - ... machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den Tarifen oder nach besonderer Vereinbarung , soweit eine solche in dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulässig ist, von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwiegung, beziehungsweise Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist. Die Eisenbahn ist verpflichtet,...
Page 668 - Hat eine Deklaration des Interesses an der Lieferung stattgefunden, so kann dem Berechtigten im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung...
Page 62 - Gebiete dem Postzwange unterworfen sind; 2. derjenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit, nach der Anlage und dem Betriebe auch nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes theilzunehmen haben, sich zur Beförderung nicht eignen ; 3.
Page 870 - Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist.
Page 666 - Versandorte zu der Zeit hatte, zu welcher das Gut zur Beförderung angenommen worden ist. Dazu kommt die Erstattung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten, «owie an Fracht etwa bereits bezahlt worden ist.
Page 910 - Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein; 2. die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen nur in offenen Wagen befördert werden; 3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.