Bremen, 2. Decbr. 1859. and citizens of belligerent States if on board of neutral ships; that, No. XVI. partly in consequence of this "Declaration", partly from the avowed wish of many governments, for instance that of the United States of America, to see the long-established injustice completely abolished, the universal acknowledgment of the claims of private individuals engaged in commerce and navigation to security from themselves and their property, provided they do not act contrary to the conditions of war, is materially facilitatd; Considering also that the Congress of the great Powers of Europe now again assembling will gladly embrace the opportunity to complete the work commenced by its predecessor, and, by entirely banishing from the rules of maritime law the arbitrariness of ruder ages, to found a noble and imperishable memorial in the annals of civilization; Considering lastly that all, whom their own interest or zeal for the progress of justice impels to do so, ought loudly to raise their voice and proclaim to their own government and to the assembled Council of Nations the unanimous judgment of the civilized world; The Meeting resolves: 1). That the inviolability of person and property in time of war on the 2) That the High Senate of the Free Hanse Town of Bremen be most 4) That for the carrying out of these Resolutions a Committee be ap- No. XVI. Bremen, 1859. Considérant: (Französische Uebersetzung.) 2. Decbr. que l'inviolabilité de la personne et de la propriété forme la seule base capable de faire prospérer l'échange intellectuel et matériel des peuples, de permettre à la civilisation et au bien-être se développer librement, et de les faire pénétrer sans risque dans les contrées les plus reculées de la terre, que, par conséquent, ce principe devrait être maintenu, même en temps de guerre, par toutes les nations qui se font une gloire de passer pour les avant-coureurs de la civilisation, qu'en contradiction avec ce principe, le droit des gens, dans l'acception qu'on lui donne encore, permet, dans la guerre maritime ce qui sur terre est depuis long-temps réprouvé comme violence brutale, savoir: de priver des particuliers, dans l'exercise paisible de leur emploi, de leur liberté et de leur propriété; de détruire des navires de commerce, de confisquer leur cargaison et de faire prisonnier leur équipage; que l'injustice de ce procédé a été généralement reconnue, que la déclaration que, soit par suite de cette déclaration, soit par suite du désir notoire de 1) Que l'inviolabilité de la personne et de la propriété en temps de gouvernements confédérés allemands, soit par les puissances réunies No. XVI. 3) Qu'il faudra s'efforcer de faire agir par leur influence sur les gou- 4) Qu'un Comité soit nommé pour l'exécution de ces résolutions, qu'il Bremen, 2. Decbr. 1859. No. XVII. BREMEN. Der Senat an das Comité für die Seerechtsverhältnisse. Bremen, 9. Decbr. 1859. Auf die unter dem 3. d. M. übergebene Eingabe von Alexander No. XVII. Fritze und sieben mitunterzeichneten hiesigen Bürgern, als des in einer Versammlung hiesiger an der Wohlfahrt unserer Rhederei Betheiligter vom 2. d. M. gebildeten Comité, in welcher Eingabe, unter Mittheilung der in jener Versammlung in Bezug auf das Seerecht in Kriegszeiten gefassten Beschlüsse, der Senat um Förderung des Zweckes der Versammlung gebeten wird, ertheilt Derselbe hiemit gern die Zusicherung, dass Er, in Aner- Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 9. Dec. 1859. A. Heineken Dr. No. XVIII. Hamburg, 7. Decbr. 1859. No. XVIII. HAMBURG. Auszug aus dem Antrage der Commerz-Deputation vom 7. Decbr. 1859 an den Senat, das Seerecht in Kriegszeiten betreffend. Als vor etwa sechs oder sieben Monaten die Eventualität eines deutschen Bundeskrieges mit Frankreich immer drohender hervortrat und zwar eines Krieges zunächst ohne die Bundesgenossenschaft der grossen Seemacht, welche in früheren Kriegen gegen Frankreich meistens gemeinschaftliche Sache mit Deutschland machte, da musste jeder beim deutschen Seehandel Betheiligte sich sagen, dass nach Ausbruch eines solchen Krieges, trotz der bekannten Pariser Declaration über Seerecht in Kriegszeiten, sein Eigenthum an Schiffen oder auf deutschen Schiffen verladen, der grössten Gefahr ausgesetzt sei, ja einem fast unvermeidbaren Ruin verfallen werde. Wenn auch keine französische Kaperbriefe mehr ausgegeben wären und das an Bord neutraler Schiffe verladene deutsche Eigenthum Sicherheit gegen Confiscation gehabt hätte, was würde dies Alles verschlagen haben gegen die Wegnahme jedes deutschen Schiffes, wo es immer von einem französischen Kreuzer betroffen wäre, gegen die Unmöglichkeit, nach wahrscheinlich gewordenem Kriegszustande deutsche Schiffe überall an einen Neutralen auch um den billigsten Preis zu verkaufen, und endlich gegen den Eintritt einer umfassenden und strengen Blokade. Wer von den Verhandlungen des Jahres 1856, welche sich an die gedachte Pariser Declaration geknüpft hatten, Kenntniss genommen hat, dem musste sich bei dieser Gelegenheit auf's Lebhafteste die Ansicht aufdrängen, dass es ganz anders um die Wahrung der internationalen commerziellen Interessen stehen würde, wenn die von den Vereinigten Staaten in Vorschlag gebrachten oder dort von der öffentlichen Meinung geforderten liberalen Erweiterungen der Grundsätze der Pariser Declaration schon zur allgemeinen Anerkennung gelangt und völkerrechtliche Praxis geworden wären. Die vier Grundsätze, welche die mehrerwähnte Pariser Declaration proclamirt hat und welche gegenwärtig von sämmtlichen beim grossen Seehandel betheiligten Staaten ausdrücklich angenommen sind, mit Ansnahme von Spanien, Mexiko und den Vereinigten Staaten, bestimmen bekanntlich: 1) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft. 2) Die neutrale Flagge deckt die feindliche Waare mit Ausnahme der Kriegscontrebande. 3) Die neutrale Waare unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der Kriegscontrebande, darf nicht mit Beschlag belegt werden. 4) Blokaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, effectiv sein, d. h. durch eine bewaffnete Macht aufrecht erhalten werden, welche hinreicht, um die Annäherung an das feindliche Ufer wirksam zu hindern. Diese Erklärung ist und wird rechtsverbindlich nur zwischen den No. XVIII. Hamburg, Mächten, welche ihr beigetreten sind oder beitreten werden. 7. Decbr. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika hat durch eine Note des Staatssecretairs Marcy vom 28. Juli 1856 erklärt, dass sie dieser Erklärung in ihrem ersten Punkte wegen der Kaperei nur unter der Bedingung beitreten werde, wenn gleichzeitig vereinbart werde, dass die Nehmung feindlichen Eigenthums zur See auch durch Staats-Kriegsschiffe künftig aufhören solle. So lange dieser Grundsatz nicht anerkannt werde, würden die Vereinigten Staaten niemals auf die Befugniss verzichten, Kaperbriefe auszugeben. Von Seiten Russlands ist dem von den Vereinigten Staaten vorgeschlagenen Amendement zum ersten Grundsatze der Pariser Declaration alsbald in der entgegenkommendsten Weise zugestimmt worden (durch Note des russischen Gesandten in Washington vom 28. November 1856). Die französische Regierung gab zu verstehen, dass sie im Allgemeinen dem Vorschlage nicht abgeneigt sein würde. Grossbritannien verhielt sich schweigend, und dasselbe ist, so weit bekannt, leider auch abseiten der beiden deutschen Grossmächte geschehen, obschon gerade diese in Rücksicht des schutzlosen und dabei so ausgedehnten deutschen Seehandels noch eifriger als Russland, so zu sagen mit beiden Händen den wichtigen zeitgemässen amerikanischen Vorschlag hätten festhalten und denselben mit allem ihnen zu Gebote stehenden Nachdrucke hätten fördern sollen. Allein den Amerikanern, als sie sich die Sache noch näher überlegt hatten, erschien ihr eben besprochener Vorschlag noch ungenügend. Sobald der neue Präsident Buchanan sein Amt angetreten und General Cass die Stelle des Staatssecretairs Marcy eingenommen hatte, ward den amerikanischen Diplomaten im Auslande die Ermächtigung, auf Grund jener Marcyschen Note weiter zu verhandeln, entzogen. Die öffentliche Meinung in den Vereinigten Staaten sprach sich entschieden dahin aus, dass das Seerecht in Kriegszeiten, sowohl nach den Anforderungen der natürlichen Gerechtigkeit und Billigkeit als auch im evidenten Interesse aller Staaten, welche kostspielige Kriegsmarinen ersten Ranges zu unterhalten entweder nicht im Stande sind oder solches nicht wollen, dahin festgestellt werden müsse, dass nicht allein die Confiscation des Privateigenthums auf der See gänzlich aufhöre, sondern, dass ferner auch das Recht der Blokade sich auf befestigte Plätze und im Uebrigen auf eie Verhinderung der Zufuhr von eigentlicher Kriegscontrebande zu beschränken habe, wobei der Begriff Kriegscontrebande bestimmt zu präcisiren sei- Nur bei allgemeiner Anerkennung solcher umfassender Grundsätze des See-Völkerrechts könnten die Vereinigten Staaten daran denken, auf das Recht der Ausgabe von Kaperbriefen zu verzichten. Die unermessliche Wichtigkeit der Durchführung dieser letzten in den Vereinigten Staaten angeregten völkerrechtlichen Grundsätze sowohl für die Civilisation im Ganzen, als auch für die maritimen Interessen Deutschlands insbesondere liegt eben so klar vor Augen, wie es andererseits nicht zweifelhaft sein kann, dass einzig und allein auf dieser Basis eine schliessliche Erledigung aller Differenzen des Seerechts in Kriegszeiten zu erzielen 1859. |