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in Bezug auf die Bedingungen, unter denen man Notar werden kann, auf eine höchst zweckmäßige Weise abgeändert. Man begnügt sich nämlich nicht mehr mit einer bloßen Routine, sondern verlangt rechtswissenschaftliche Studien, eine mehrjährige Notariatspraris, und endlich ein juristisches Gramen Man hat wohl eingesehen, daß zu einem tüchtigen, éauchbaren Notar eine gründliche Kenntniß der Geseße im Interesse der Partheien durchaus nothwendig ist. Die Heilfamkeit dieser Abänderung ist augenscheinlich. Die französischen Notäre können mit den dentschen Notären in Bezug auf Wissenschaftlichkeit im Allgemeinen keinen Vergleich aushalten. Hier ist natürlich nur von der Regel die Rede. Denn daß es ausnahmsweise in Frankreich auch nichtstudirte Notäre gibt, die als Autodidakten sich so weit gebracht haben, daß sie

re Stellung vollkommen ausfüllen, das bedarf wohl kaum der Erinnerung. Es ist mir sogar ein Präsident eines Appellhofes bekannt, der keine rechtswissenschaftliche Studien gemacht hat, allein dergleichen exorbitanten Fälle können keinen Maaßstab geben. Selbst die älteren, in den deutschen Rheinlanden angestellten und nicht studirten Notäre sind größtentheils ganz brauchbare Männer. Ich selbst habe die Ehre, mehrere notaires de routine zu kennen — ganz tüchtige Beamte, allein in gewissen Situationen dürfte diesen ehrenwerthen Herren der Mangel einer rechtswissenschaftlichen Bildung manchmal recht fühlbar geworden sein. Sie sagen es nicht laut wer mag das auch verlangen - allein die Hand auf die Brust den sie mir Recht geben müssen. Indessen: ,,honni soit, qui mal y pense!

wer

Neunzehntes Kapitel.

Von den Hypothekenbewahrern *).

Bekanntlich ist das Princip der Deffentlichkeit**) ein***) Hauptprincip der Inscription der Privilegien und

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*) Vgl. das Edict (von Louis XV. vom Juni 1771. Loi vom 21. Ventôse VII. (das Hauptgeseß. Die Quelle dieses Geseßes ist das cit. Edict. Loi vom 6. Messidor VII. Loi vom 24. März 1806. Loi vom 5. Sept. 1807. art. 7. Kaiserl. Decret vom 21. Septem= ber 1810. Avis du conseil d'état du 16. Septembre 1811. Loi vom 28. April 1816. Ordonnance du roi vom 1. Mai 1816. Endlich Code civil art. 2196-2203. Literatur: Le conseil des notaires et des conservateurs des hypothèques. S. die Literatur über die gréffe und das enregistrement womit man in Frankreich die Literatur über die Hypothekenbewahrer zu verbinden pflegt. **) Vor der Revolution von 1789 bestand nur in einigen Ländern des Gewohnheitsrechtes (es waren die nördlichen Provinzen des franzöfts schen Reichs, die lange Zeit zu den Niederlanden gehört hatten) der Grundsaß, daß nur diejenigen Hypotheken auch gegen dritte Personen wirksam wurden, welche in gewisse, eigens dazu gehaltene öffents liche Bücher eingetragen waren. Die Länder, wo dieses System galt, hießen,,,pays de nantissement" Das Gesetz vom 9. Messidor III. und das Geseß vom 11. Brumaire VII. erhoben jenen, nur in den pays de nantissement geltenden Grundsaß zu einem Grunds saße des gemeinen französischen Rechts, oder sie dehnten ihn auf ganz Frankreich aus. S. Code civil art. 2134, 2166.

***) Das andere Hauptprincip der französischen Hypothekenordnung ist das

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Hypotheken nach der französischen Hypothekenordnung. Diese Deffentlichkeit der Inscription besteht nun darin, daß die Führung der sogenannten Hypothekenregister (registres des hypothêques Pfandbücher), in welchen die Privilegien und Hypotheken vorzumerken und in welche dieselben in gehöris ger Form einzutragen sind, öffentlichen Beamten anvertraut sind. Diese Beamten sind die Hypothekenbewah, rer (les conservateurs des hypothèques Pfandschreiber). Außer diesem ihrem Hauptattribute des Vormerkens und der Eintragung der Privilegien und Hypotheken in die dazu bestimmten Register, hat das Geseß den Hypothekenbewahrern noch folgende Geschäfte übertragen: 1) Haben sie die Pfandregister aufzubewahren. 2) haben sie einem Jeden auf sein Verlangen eine Abschrift von der genommenen Inscription, oder ein Zeugniß darüber auszustellen, daß auf einer bestimmten Liegenschaft weder ein Privilegium, noch eine Hypothek hafte*). Dabei ist jedoch wohl zu bemerken, daß derjenige, welcher jene Abschrift, oder dieses Zeugniß verlangt, keineswegs verpflichtet ist, in dieser Beziehung irgend ein rechtlis ches Interesse nachzuweisen. Die Hypothekenbewahrer find es auch, welchen das Gefeß die Besorgung der Transscription**) der Erwerbungstitel in den geseßlich nothwendigen Fällen ***) übertragen hat. Die Hypothekenbewahrer beziehen

System der Specialität der Hypotheken (le système de specialité). Kraft dieses, durch das Geset rom 11. Brumaire VII. eingeführten und vom Code civil beibehaltenen Systen es konnte in der Regel nur wegen einer bestimmten Summeid nur an einzel: nen bestimmten Liegenschaften Inscription genommen werden. *) Code civ. art. 2196.

**) Die Transscription eines Erwerbungstitels (d'un titre translatif de propriété) besteht darin, daß die Urkunde, kraft welcher eine Liegenschaft erworben worden) ist, von Wort zu Wort (en entièr) in ein öffentliches, eigens dafür gehaltenes Register (Grundbuch-investitura allodialis nantissemant) eingetragen wird. Code civ. art. 2181. Frey, Lehrbuch des französischen Civilrechts. II. 309. ***) Die Transscription wird erfordert: 1) bei Immobiliarschenkungen. Code

für die Inscription der Privilegien und Hypotheken, sowie für die Transscription der Erwerburgstitel gewisse Gebühren*) (droits), welche der Requirent, d. H. derjenige, welcher auf Inscription oder Transscription angetragen, vorzuschießen hat.

Der Code civil (art. 2196-2203) enthält über die Functionen und Verbindlichkeiten der HypothekenBewahrer in Bezug auf die Inscription der Privilegien and Hypotheken, 'sowie bezüglich der Transcription der Erwerbungstitel folgende Bestimmungen: 1. die Hypothekenbewahrer haben ein Lagebuch (un journal) zu halten, in welchem fie Tag für Tag unter fortlaufenden Nummern die Schriften anzumerken haben, die ihnen zum Behuse der Inscription, oder Transscription eingereicht werden. 2. Sie haben Denjenigen, welche auf die Transscription, oder auf die Inscription antragen, eine Bescheinigung über diesen Antrag mit Angabe der Nummer, unter welcher die eingereichten Schriften in dem Journal angemerkt worden sind (auf Stems pelpapier) auszustellen. 3. Sie haben hierauf beziehungsweise die Transfription der eingereichten Erwerbungsurkunden, oder die Inscription der eingereichten Unterpfandsanzeigen in die dazu bestimmten Register und zwar unter demselben Dato und in derselben Ordnung, wie die Eingaben im Journal an= gemerkt sind, sofort zu bewerkstelligen. 4. In ġewissen Fällen **) sind die Hypothekenbewahrer verpflichtet, von Amtswegen die Inscription vorzunehmen. Abgesehen von diesen

civ. art. 939. 2) Bei dem hypothekarischen Purgationsverfahren (purge hypothécaire). Code civ. art. 2181 ff.

*) S. z. B. das Geseß vom 28. April 1816. art. 54.-Ueber die „salaires" des Hypothekenbewahrers, s. Decret vom 21. Septbr. 1810. Avis du conseil d'état vom 16. Sept. 1811.

**) Die Inscriptionen geschehen von Amts wegen: 1. im Falle des art. 2108. des Code civil. 2. im Falle des art. 7 des Gesetzes v. 21. Ventôse VII. (Hypotheken an den eigenen Liegenschaften des Hypothekenbewahrers.) 3. im Falle des art. 7 des Gesezes v. 5. Sept.

Ausnahmsfällen haben jedoch die Hypothekenbewahrer immer nur auf Antrag der Partheien die Inscriptionen zu besorgen. 5. Sie haben auch die von ihnen geschehenen Inscriptionen unter den in den Geseßen enthaltenen Bedingungen zu beschränken, oder auszustreichen*). 6. Sie sind verbunden, alle die Bücher (Transscriptions und Inscriptionsregister) auf die geseßlich vorgeschriebene Weise (siehe Code civ. art. 2202. 2203.) zu führen. 7. Der Hypothekenbewahrer, welcher der einen oder der andern der ihm obliegenden Verbindlichkeiten entweder schlechthin nicht, oder doch nicht in der gehörigen Weise entspricht, welcher also z. B. die Inscription oder die Ausstellung der im Art. 2196 gedachten Zeugnisse verweigert oder verzögert, oder welcher die Inscription nicht unter dem gehörigen Datum, oder nicht nach Maaßgabe der eingereichten Schriften u. f. w. bewerkstelliget hat, kann von den Betheiligten auf Schadenersaß**) belangt werden. Endlich 8. ist der Hypothekenbewahrer, welcher den im Art. 1196–2201. enthaltenen Vorschriften nicht nachgekommen, mit einer Geldsumme von 200 bis 1000 Franken und sogar mit Amtsentseßung zu bestrafen, wenn derselbe rückfällig wird. Hat insbesondere der Hypothekenbewahrer der Bestimmung des Art. 2103 nicht entsprochen, so soll derfelbe zu einer Geldstrafe von 1000 bis 2000 Franken verurtheilt werden.

In Gemäßheit des Art. 12 des Geseßes vom 21. Ventose VII. wird der Hypothekenbewahrer, im Falle seiner Abwefenheit, oder einer sonstigen Verhinderung, durch den Verificator, oder Inspector des Enregistrement des Departements, oder auch durch den ältesten Unterbeamten des Hypothekenbureau

1807. (Hypotheken an Liegenschaften der rechnungspflichtigen Beamjen.)

*) Vgl. Code civil art. 2157. ff.

**) Vl. über diese Verantwortlichkeit überhaupt: Grenier tr. des hypoth. II. 531. ff. Battur tr. des priv. et hypoth. II. 776. ff. Troplong tr. des hypoth. n. 1001. Sirey XI. 2. 259. XVIII. 1. 265. XXIX. 1. 182. XXXV. 4. 862.

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Denevers XVIll. 1. 307.

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