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zur See zu den in dem genannten Tarife festgesetzten Zöllen, ein- 1867 schliesslich der Zuschläge, zugelassen werden.

Die Einfuhr nach Italien aller anderen aus Oesterreich herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren wird gemäss den Bestimmungen des von Italien mit Frankreich am 17. Jänner 1863 abgeschlossenen Vertrages stattfinden.

Die aus Italien herstammenden oder daselbst verfertigten, im Tarife B zu gegenwärtigem Handels- und Schifffahrtsvertrage aufgezählten Waaren sollen in Oesterreich zu den im genannten Tarife festgesetzten Zöllen zugelassen werden.

Die Einfuhr nach Oesterreich aller anderen aus Italien herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren wird gemäss den Bestimmungen der von Oesterreich mit den Staaten des Zollvereines am 11. April 1865 und mit Frankreich am 11. December 1866 abgeschlossenen Verträge stattfinden.

Artikel IX.

1. Waaren aller Art, welche aus Oesterreich nach Italien oder umgekehrt ausgeführt werden, sollen von allen Ausgangsabgaben frei sein.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangsabgaben erhoben werden dürfen, nämlich:

in Italien:

von den im Tarife C zu gegenwärtigem Handels- und Schifffahrtsvertrage aufgezählten Waaren, die dort verzeichneten Abgaben;

in Oesterreich:

a) von Fellen und Häuten, gemeinen, 2 fl. 50 kr. vom Zollcentner;

b) von Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papierfabrication, 2 fl. vom Zollcentner;

ej von Knochen, Klauen, Füssen, Hautabschnitzeln, 75 kr. vom Zollcentner.

2. Die Behandlung der Waffen und Kriegsgeräthschaften bleibt der Reglung durch die Gesetze und Verordnungen der bezüglichen Staaten ausschliesslich überlassen.

3. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle und inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten.

1867

Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern, wird zwischen den beiden Regierungen gegenseitige Mittheilung erfolgen.

4. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus-, oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.

Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel X.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehres und hauptsächlich im Interesse der Grenzbezirke wird gegen Verpflichtung der Rückfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiden Staaten im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig vollständig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden:

aj für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehre im Gebiete des einen der hohen vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Messen oder Märkte gebracht, oder welche unabhängig vom Mess- und Marktverkehre in das Gebiet des anderen Theiles versendet werden, um in zollämtlichen Niederlagen (Entrepôts, Hallämtern etc.) gelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer in voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;

b) für Vieh, welches auf Märkte oder auf Alpenweiden getrieben wird. In diesem letzteren Falle wird die Zollfreiheit ausgedehnt werden auf die bezüglichen Erzeugnisse, wie Käse, Butter und Milch und die in der Zwischenzeit gefallenen Jungen;

c) für Glocken und Lettern, sowie für altes Blei in Schroten, Röhren und Blechen zum Umgiessen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, für Cocons (bozzoli, zum Abhaspeln, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmen), Rohseide zum Filiren (Verarbeiten zum Organzin und Trama);

d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen und für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredlung bestimmte Gegenstände, wenn ihre wesentliche Beschaffenheit und die handelsübliche Benennung derselben nicht geändert wird.

In dem Falle c) wird das Gewicht mit Rücksicht auf den natürlichen oder gesetzlichen Verarbeitungsschwund festgehalten, und in

den anderen Fällen muss die Identität der aus- und wiederein- 1867 geführten Gegenstände nachgewiesen sein, und zu diesem Zwecke werden die zuständigen Behörden das Recht haben, dieselben auf Rechnung dessen, denn es angeht, mit Zeichen zu versehen.

Artikel XI.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegegenseitig gewährt werden, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlussabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Regeln genügt ist. Ueberhaupt soll jede Behinderung durch Förmlichkeiten möglichst hintangehalten und die Abfertigung beschleunigt werden.

Artikel XII.

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Communen oder Corporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Wenn einer der hohen vertragenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage verzeichneten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrication eine neue innere Steuer oder Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können.

Artikel XIII.

Die aus einem der beiden Staaten eingeführten Goldschmiedoder Schmuckwaaren aus Gold, Silber, Platina oder anderen edlen Metallen sollen im anderen Staate dem für die gleichartigen Artikel der einheimischen Erzeugung bestehenden Controlverfahren unterworfen sein, und eintretenden Falles die Marken- und Garantiegebühren auf derselben Grundlage, wie jene, bezahlen.

Artikel XIV.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel entgegenzuwirken, und zu diesem Zwecke den Aufsichtsbeamten des anderen Staates die Rechtshilfe zu gewähren,

1867 und denselben durch die Finanz- und Polizeibeamten sowie durch die Ortsbehörden alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zu Theil werden zu lassen.

Nach Massgabe dieser allgemeinen Bestimmungen ist das beiliegende Zoilcartell abgeschlossen worden.

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste nöthigen Massregeln verabredet werden.

Artikel XV.

Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Gebieten der vertragenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schifffahrtsund gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein- oder umzuladen.

Artikel XVI.

Die Unterthanen des einen der beiden vertragschliessenden Staaten sollen in den Gebieten des anderen hinsichtlich des Eigenthumsrechtes an gewerblichen Marken und anderen Bezeichnungen den gleichen Schutz geniessen, wie die eigenen Unterthanen.

Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien verspricht, dem Parlamente ein auf den Grundsätzen des Gesetzes vom 12. März 1855 beruhendes und auf das ganze Königreich Italien anzuwendendes Gesetz über die gewerblichen Marken und andere Bezeichnungen vorzulegen, und sich die Sanctionirung dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres angelegen sein zu lassen.

Doch sollen die österreichischen Unterthanen in Italien das ausschliessliche Eigenthumsrecht an einer Marke nur dann ansprechen können, wenn sie zwei Exemplare davon bei dem von dem königlichen Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel in Florenz abhängigen Privilegienamte niedergelegt haben.

Ebenso sollen umgekehrt italienische Unterthanen in Oesterreich das ausschliessliche Eigenthumsrecht an einer Marke nur dann ansprechen können, wenn sie zwei Exemplare davon bei der Handelskammer in Wien niedergelegt haben.

Artikel XVII.

Oesterreichische Schiffe werden in italienischen Häfen und italienische Schiffe werden in österreichischen Häfen bei ihrer Ankunft, während ihres Aufenthaltes, wie bei ihrer Abfahrt den Nationalschiffen gleichgestellt sein, sowohl hinsichtlich der Gebühren und Abgaben jeder Art oder Benennung, mögen dieselben zu

Gunsten des Staates, für Rechnung von Gemeinden, Corporationen, 1867 öffentlichen Functionären oder Anstalten irgend welcher Art eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Buchten, Bassins, Hafenbecken und Docks, hinsichtlich ihrer Ein- und Ausladung sowie aller Förmlichkeiten und anderen Verfügungen, welchen die Schiffe, ihre Mannschaften oder Ladungen unterworfen werden können.

Dieses gilt auch für die Küstenschifffahrt (cabotage).

Artikel XVIII.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der beiden vertragenden Staaten ist nach der Gesetzgebung des Landes, welchem sie angehören, zu beurtheilen.

Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimat giltigen Messbriefe, vorbehaltlich der Reduction der Schiffsmasse, bei Bemessung der Schifffahrts- und Hafenabgaben im anderen Staate genügen.

Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Begünstigungen, welche einer der beiden vertragenden Staaten in Bezug auf die Behandlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten Staate eingeräumt hat oder einräumen wird, auf die Schiffe des anderen Staates und deren Ladungen Anwendung finden.

Von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages bleibt jedoch die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen.

Artikel XIX.

Ebenso sollen Waaren jeder Art und Herkunft, deren Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Hinterlegung in dem einen der vertrag schliessenden Staaten auf nationalen Schiffen gestattet ist, auch auf Schiffen des anderen Staates ein-, aus-, durchgeführt oder hinterlegt werden können, ohne andere oder höhere Zölle und Gebühren zu entrichten, und anderen oder grösseren Beschränkungen zu unterliegen, und unter Theilnahme an denselben Privilegien, Reductionen, Beneficien und Rückerstattungen, welche den auf nationalen Schiffen ein-, aus-, durchgeführten oder hinterlegten Waaren eingeräumt werden.

Artikel XX.

Von den Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benützt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

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