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1867

Zollcartell zwischen Oesterreich und Italien.

Artikel 1.

Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen der Zolloder Staatsmonopolsgesetze des anderen Staates auf die in den folgenden Bestimmungen festgesetzte Art mitzuwirken.

Artikel 2.

Jeder der hohen vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zoll- oder Staatsmonopolsgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, dass eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Thei'es unternommen werden soll oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der zuständigen Behörde des eigenen Landes anzuzeigen.

Artikel 3.

Die Finanzbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniss gelangenden Uebertretungen der Zoll- oder Monopolsgesetze des anderen Theiles den Finanzbehörden des letzteren Mittheilung machen, und denselben über die einschlägigen Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

Unter Finanzbehörden werden in Oesterreich die Finanz-Bezirksdirectionen, die Hauptzollämter, die Grenz- oder Finanzinspectoren, und die Commissäre der Finanzwache, in Italien die Directionen der indirecten Steuern, Direzioni delle Gabelle (Intendenze di Finanza), die Hauptzollämter, die Inspectoren und die Officiere der Zollwache verstanden.

Artikel 4.

Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Staate ermächtigten oberen Finanzbeamten desselben die Einsicht der Register und anderer Urkunden, welche sich auf den Waarenverkehr zwischen beiden Staaten, sowie auf den Umsatz und die Niederlagen der einer besonderen gefällsämtlichen Ueberwachung (Controle) unterliegenden Waaren beziehen, auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

Artikel 5.

Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollämter Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von

der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen 1867 und die Grenzbewachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.

Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.

Artikel 6.

Die Zoll- oder Staatsmonopolsbeamten sowie die Oberen der Zoll- oder Finanzwache sollen zur Verhütung oder Entdeckung des Schleichhandels sich bereitwilligst unterstützen, und nicht nur zu diesem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich einander binnen kürzester Frist mittheilen, sondern auch fortwährend ein gegenseitiges Einvernehmen unterhalten, um durch gemeinschaftliches Zusammenwirken die zweckmässigsten Vorkehrungen treffen zu können.

Artikel 7.

Innerhalb des Grenzbezirkes (zona di vigilanza) längs der die Staaten der hohen vertragenden Theile scheidenden Grenzen dürfen fremde unverzollte Waaren nur entweder gegen Sicherstellung des Zolles oder unter zollämtlicher Ueberwachung aufbewahrt werden.

Artikel 8.

Auf Verlangen der Finanzbehörden oder Gerichte des einen der hohen vertragschliessenden Theile sollen jene des anderen Theiles solche Massregeln, welche erforderlich sind, um den Thatbestand der zum Nachtheile der Zölle oder Staatsmonopole des ersteren verübten oder versuchten Uebertretungen zu ermitteln, oder die Beweismittel zu sammeln, und nach Umständen die einstweilige Beschlagnahme der Waaren zu erwirken, entweder selbst ergreifen oder bei den zuständigen Behörden des eigenen Landes beantragen.

Anträgen dieser Art sollen die Behörden jedes der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, als wenn es sich um Uebertretungen der Zoll- und Staatsmonopols-Gesetze des eigenen Staates handelte.

Auch können die Zoll- und Staatsmonopolsbeamten, sowie die Angestellten der Zoll- oder Finanzwache des einen Theiles auf ein diesfalls an ihre vorgesetzte Behörde von Seiten der zuständigen Behörden des anderen Theiles gerichtetes Ansuchen aufgefordert werden, vor der zuständigen Behörde des eigenen Landes die auf eine im Gebiete des anderen Staates verübte oder versuchte Gefällsübertretung bezüglichen Umstände auszusagen.

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Den mit dem Ueberwachungsdienste auf den Gewässern des Gardasees betrauten Angestellten der Zoll- oder Finanzwache beider vertragschliessenden Theile ist gestattet, die Schleichhändler, welche sie in den Gewässern des eigenen Staates wahrnehmen, auf den Gewässern des anderen Staates bis zu einer Entfernung von einhundert Meter vom Ufer zu verfolgen, und sammt den Gegenständen des Schleichhandels bis zu der erwähnten Entfernung anzuhalten; ferner die angehaltenen Waaren, sowie die Transportmittel und die Schleichhändler zu dem Gefällsamte des eigenen Staates zum Behufe des gesetzmässigen Strafverfahrens zu stellen.

Artikel 10.

Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Versicherung des Schleichhandels Giltigkeit zugestehen.

Artikel 11.

Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:

A. Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, den Uebergang dahin nur dann zu gestatten, wenn der Beweis beigebracht wird, dass die erforderliche besondere Erlaubniss des anderen Staates ertheilt wurde, und

B. Waaren, welche für den anderen Staat bestimmt und in demselben cinem Eingangszolle unterworfen sind, den Austritt dahin nur in der Richtung nach einem dortigen, mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte, bloss in solchen Tagesstunden, dass die Waaren bei diesem Amte zur erlaubten Zeit eintreffen können und nur unter der Bedingung zu gestatten, dass jeder nicht nothwendige Aufenthalt und jede Abweichung von der Zollstrasse zwischen den Aemtern der beiden Staaten vermieden werde.

Artikel 12.

Ebenso verpflichtet sich jeder der heiden vertragenden Staaten, die Auflassung der Sicherstellungen, welche ihm für den Austritt von Durchfuhrgütern aus dem eigenen Gebiete oder für den Wiederaustritt ausländischer unverzollter Waaren geleistet worden sind, und die für Ausfuhren gebührende Nachsicht oder Rückvergütung von Abgaben erst dann eintreten zu lassen, wenn durch eine von dem Eingangsamte des anderen Staates ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Waare bei diesem Amte gestellt und angemeldet worden ist.

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