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1815

Art. IV. Tous les titres terriers et documens conTitres cernant les choses cédées, seront remis par S. M. le roi de Sardaigne au canton de Genève, le plus tôt que faire se pourra.

Traité du

1754.

Art. V. Le traité conclu à Turin le 3 du mois de 9 Juin Juin 1754, entre S. M. le roi de Sardaigne et la république de Genève, est maintenu pour tous les articles auxquels il n'est point dérogé par la présente transaction; mais S. M. voulant donner au canton de Genève une preuve particulière de sa bienveillance, consent néanmoins à annuller la partie de l'art. XIII. du susdit traité qui interdisoit aux citoyens de Genève, qui se trouvoient dès lors avoir des maisons et biens situés en Savoie, la faculté d'y faire leur habitation principale.

Consom

Art. VI. S. M. consent par les mêmes motifs à mations. prendre des arrangemens avec le canton de Genève, pour faciliter la sortie de ses états, des denrées destinées à la consommation de la ville et du canton.

Vienne, le 29 Mars 1815.

Signés: DE SAINT-MARSAN.

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Grande-Bretagne.
CATHCART.

Portugal.

STEWART, L. G.

LE COMTE DE Palmella. ANT. DE SALDANHA DA GAMA.

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23.

30 Mars.

Article additionnel à la convention*) 1815 signée le 30 Mars 1815 entre la Prusse et la Russie sur l'abolition de la convention de Bayonne.

(Preuss. Gesetzsammlung 1815. No. 275.)

Im Verfolg des Vertrages vom heutigen Tage, welcher die, über die Preussischen, im Herzogthum Warschau befindlichen Capitalien zu Bayonne am 10ten May 1808, *) La convention du 30 Mars n'a pas été publiée; mais on voit son contenu par la publication Prussienne du 17 Avril 1815 dont la teneur suit:

Durch eine zwischen Sr. Majestät dem Könige und Sr. Russisch-Kaiserlichen Majestät den 30sten März d. J. geschlossene Webereinkunft, ist die zwischen dem vormahligen Kaiser von Frankreich und dem Könige von Sachsen am 10ten May 1808 zu Bayonne geschlossene Convention, durch welche die Capitalien Preussischer Geldinstitute und Stiftungen im Herzogthume Warschau dem Könige von Sach

sen

und dem Herzogthume Warschau abgetreten worden, aufgehoben. Hiernach ist

1. den Preussischen Geldinstituten und Stiftungen, so wie den Privatpersonen, deren im Herzogthume Warschau untergebrachte Capitalien auf den Grund der Convention von Bayonne mit Beschlag und Confiscation belegt worden sind, die freye Disposition über ihr Eigenthum wieder gegeben.

2. Haben die contrahirenden Mächte wechselseitig zugesichert, dass die Unterthanen der einen Macht in dem Antheile der anderen in Rücksicht auf ihr Eigenthum den besondern Schutz der Gesetze geniessen, und in der Ausübung ihrer diesfälligen Rechte auf keine Weise und unter keinem Vorwande beeinträchtiget werden sollen.

3. Diejenigen Capitalien, welche auf Gütern des Russland verbleibenden Antheils eingetragen sind, und der Bank und der General - Invalidencasse gehören, werden mit den rückständigen und laufenden Zinsen nach einer besondern Vereinigung Seiner Majestät mit dem Kaiser von Russland, für Rechnung des Russischen Antheils des Herzogthums Warschau eigenthümlich überwiesen und der Werth verabredetermaassen an Preussen verstattet.

4. Die Inhaber der Capitalien, welche bisher als muthmaassliches Eigenthum des Staates oder eines Geldinstituts

1815 errichtete Convention aufhebt, ist die absolute Unmöglichkeit in Erwägung gekommen, in welcher sich die Schuldner befinden, ihren Gläubigern, denen sie auf Johannis d. J. grossentheils neunjährige Zinsen rückständig sind, sofort und vollständig gerecht zu werden; dass ein rücksichtloses Verfahren gegen dieselben die auf ihren Gütern eingetragenen Capitalien selbst in Gefahr bringen, und dass um den hieraus entstehenden unglücklichen Folgen vorzubeugen, dem Russischen Gouvernement des Herzogthums Warschau nichts übrig bleiben würde, als gewisse mit dem Interesse der Gläubiger und Schuldner gleich einverstandene Zahlungs - Modificationen vorzuschreiben, Die hohen contrahirenden Theile haben es nöthig gefunden, sich über solche ZahlungsModalitäten zu verständigen, und sind über folgende Puncte übereingekommen.

Art. 1. Es wird sämmtlichen Schuldnern, sowohl denen, deren Capitalien in der Bayonner Convention befangen gewesen sind, als auch den übrigen im Herzogthum Warschau befindlichen Schuldnern Preussischer Unterthanen, in Rücksicht des Capitals, ein, von Weihnachten dieses Jahres ab, zu rechnendes sechsjähriges Moratorium ertheilt. Während dieser Zeit findet die Aufkündigung keines Capitals statt; nach Ablauf dersel

zu den Bayonner Summen gerechnet, und mit Beschlag belegt worden sind, müssen sich zwar, so wie diese Institute selbst diejenigen Summen, welche ihr Schuldner an den Schatz des Herzogthums Warschau, es sey auf Capital oder Zinsen, durch authentische Quittungen gezahlt zu haben nachweiset, auf Capital und Zinsen in Abzug bringen lassen; sie zeigen aber diesen Abzug der 2ten Section des Ministerii der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin an, welches den Ersatz dieser in Abzug gebrachten Summen von der Regierung des Herzogthums Warschau erhalten und den Eigenthümern zustellen las sen wird.

5. Die Gläubiger der Unterthanen des Herzogthums Warschau müssen sich übrigens denjenigen, durch Zeit und Umstände nöthig gewordenen Maassregeln unterwerfen, welche die Rettung ihrer Capitalien und die Erbaltung der Gutsbesitzer im Herzogthum Warschau erfordern, und von den hohen contrahirenden Mächten zur Abschliessung alles künftigen Missverstandes in den nachfolgenden additionellen Artikeln verabredet worden sind. Wien den 17ten April 1815.

Der Staatscanzler
C. FÜRST VON HARDENBERG.

ben kann jährlich nur der vierte Theil des Capitals von 1815 oben herab gekündiget werden.

Art. II. Der Zinsfuss wird für die Dauer des Moratoriums auf vier vom Hundert gesetzt, ohne Rücksicht, welcher Zinsfuss in der Obligation verschrieben ist.

Art. III. Was die Zinsen seit dem Jahre 1806 betrifft, so soll die eine Hälfte derselben in gleiche Theile vertheilt, binnen sechs Jahren, von Weihnachten dieses Jabres ab gerechnet, mit den laufenden Zinsen zugleich abgeführt werden. Die zweyte Hälfte sind die Creditoren erst dann zu fordern berechtigt, wenn die Regierung den Schuldnern die Kriegslieferungen, Vorschüsse und sonstige Leistungen vergüten wird. Diese Vergütigung bestimmt zu gleicher Zeit die Art und Weise, in welcher diese zweyte Hälfte bezahlt werden muss; dergestalt, dass die Creditoren immer auf den ganzen Betrag dieser Vergütung, so weit sie zur Deckung dieser zweyten Hälfte nöthig ist, Ansprüche behalten.

Art. IV. Damit ein Debitor, welcher mit Rechtlichkeit bemüht gewesen ist, seinen Verpflichtungen nach Kräften zu genügen, nicht härter wie ein säumiger Zahler behandelt wird; so ist man übereingekommen, dass Alles, was bereits auf die seit Johannis 1806 erwachsenen Zinsen bezahlt worden ist, auf die zu zahlende erste Hälfte der Zinsen gerechnet werden kann, jedoch so, dass der Rest dieser Hälfte nach der Bestimmung des Artikel II. mit Weihnachten dieses Jahres anzufangen, berichtiget werden muss.

Eine Reclamation dessen, was der Debitor einmahl an Ziusen über die erste Hälfte gezahlt hat, findet aber unter einen Umständen statt.

Art. V. Die Debitoren, welche der in dem Art. I. bis III. enthaltenen Begünstigungen theilhaftig werden wollen, müssen bey der Publication dieser Convention sofort den in derselben enthaltenen Bestimmungen genügen, und binnen fünf Monaten, vom Tage der Publication an gerechnet, ihren Creditoren eine authentische gerichtliche Erklärung aushändigen, in welcher sie sich ohne Process der Execution für den Fall unterwerfen, dass sie ihre Verbindlichkeiten nicht auf das strengste erfüllen; dergestalt, dass eine Zahlungs-Verzögerung von vier Wochen dem Creditor das Recht giebt, sogleich mit der Execution zu verfahren.

Art. VI. Seine Majestät der Kaiser aller Reussen

1815 erkennen die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Zahlungs-Erleichterungen zur Erhaltung wohlgesinnter Schuldner für hinreichend, und es ist Ihr Wille, nie einem Schuldner eines Preussischen Unterthans grössere Zahlungs-Beneficien zu bewilligen oder zu gestatten, dass solche bewilliget werden. Seine Kaiserliche Majestät wollen im Gegentheil, dass den Tribunalen ausdrücklich befohlen werde, nach dem Inhalte dieser Convention gute und schnelle gerichtliche Hülfe zu leisten. Art. VII. Die in diesen additionellen Artikeln enthaltenen Stipulationen sollen dieselbe Kraft haben, als wenn sie von Wort zu Wort in dem Hauptvertrag von diesem Tage, welcher die Convention von Bayonne vernichtet, aufgenommen wären.

Zu dessen Beglaubigung haben die resp. Bevollmächtigten dieses gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, den 30sten März 1815.

C. FÜRST V. HARDENBERG.

24.

JOHANN V. ANSTETT.

5 Avril. Convention entre S. M. l'Empereur d'Autriche et S. M. le Roi de Wurtemberg sur le passage des troupes Autrichiennes par les Etats de Wurtemberg, signée à Vienne le 5 Avril

1815.

(KLÜBER Acten d. W. Congresses. H. 16. S. 497.)

Da Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. Majestät der König von Würtemberg über den Durchmarsch von Oestreichischen Truppen durch das Königlich-Würtembergische Gebiet übereingekommen sind, und für derselben Subsistenz, Transports dann sonstige Hülfe die billige Entschädigung auf eine besondere Convention zu gründen allergnädigst beschlossen haben; so haben sich die zum Abschluss dieser Convention beiderseits Bevollmächtigten, und zwar von Seiten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich der K. K. Feldmarschal-Lieutenant und Hofkriegsrath Freyherr von Prohaska, der Hofrath und Referent der geheimen Hof- und StaatsCanzley Ritter von Floret; von Seite Sr. Majestät des

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