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1815 staat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Bey einmahl erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden zu schliessen.

Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes, oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wäre.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerley Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuss zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägalinstanz zu bewirken, deren Aussprüche die ́ streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

II. Besondere Bestimmungen.

Ausser den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Feststellung des Bundes gerichteten Puncten, sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, biermit über folgende Gegenstände, die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.

Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern, oder anderen Bundesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts vereinigen.

In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetz dergleichen Gerichte dritter Instanz verhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.

Den vier freyen Städten steht das Recht zu, sich unter einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.

Bey den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder der Parteyen gestattet seyn,

auf die Verschickung der Acten auf eine Deutsche Facul- 1815 tät, oder an einen Schöppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils anzutragen,

Art. XIII. In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfassung Statt finden.

Art. XIV. Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemahligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemässheit der gegenwärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:

a) Dass diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts, desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt.

b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in denselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung.

c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden, oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genuss herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.

Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:

1) Die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen.

2) Werden nach den Grundsätzen der früheren Deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugniss zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügung zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden müssen.

Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 3) Privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller Militärpflichtigkeit für sich und Ihre Familien.

1) Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Ge

1815

rechtigkeitspflege in erster, und wo
wo die Besitzung
gross genug ist, in zweyter Instanz, der Forstgerichts-
barkeit, Ortspolizey und Aufsicht in Kirchen- und
Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch
nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie so,
wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Re-
gierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen

bleiben.

Bey der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Puncten, wird zur weiteren Begründung und Feststellung eines, in allen Deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden, Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königl. Bayerische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.

Dem ehemahligen Reichsadel werden die sub Nr. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizey, Kirchenpatronat und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch

nur nach Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.

In den durch den Frieden von Lüneville vom 9. Februar 1801 von Deutschland abgetretenen, und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen, werden bey Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemahligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen Statt finden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.

Art. XV. Die Fortdauer der auf die Rheinschifffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluss vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen in betreff des Schuldenwesens und festgesetzter Pensionen an geistliche und weltliche Individuen werden von dem Bunde garantirt.

ten

Die Mitglieder der ehemahligen Dom- und freyen Reichsstifter haben die Befugniss, ihre durch den erwähnReichsdeputationsschluss festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem Deutschen Bunde in Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen. Die Mitglieder des Deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations - Hauptschluss von 1803 für die Domstifter festgesetzten Grundsätzen, Pensionen

erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend be- 1815 williget worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des Deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniss ihres Antheils an den ehemahligen Besitzungen bezahlen..

Die Berathung über die Regulirung der Sustentations-Casse und der Pensionen für die überrheinischen Bischöfe und Geistlichen, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rheinufers übertragen werden, ist der Bundesversammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen; bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.

Art. XVI. Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteyen kann in den Ländern und Gebieten des Deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuss der. bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräunten Rechte erhalten.

Art. XVII. Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluss vom 25. Februar 1803 oder späteren Verträgen bestätigten Besitz und Genuss der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten so lange, als nicht etwa durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten. In jedem Fall werden demselben, in Folge des Artikels XIII. des erwähnten Reichsdeputations-Hauptschlusses, seine auf, Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert.

Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputations-Hauptschlusses bereits geschehen wäre, in so fern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.

Art. XVIII. Die verbündeten Fürsten und freyen

1815 schen Verdienstordens, Commandeur des KöniglichUngarischen St. Stephansordens.

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog yon Sachsen-Weimar, den Herrn Ernst August Freyherrn von Gerstorf, Ihren wirklichen geheimen Rath; (jetzt an dessen Stelle den Herrn Friedrich August Freyherrn von Minkwitz).

Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Gotha den Herrn Friedrich August Freyherrn von Minkwitz, Ihren geheimen Rath.

Ihro Durchlaucht die Herzoginn von Sachsen-Coburg-Meinungen, als Regentinn und Vormünderinn Ihres Sohnes, eben denselben Freyherrn von Minkwitz.

Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen - Hildburgshausen, den Herrn Carl Ludwig Friedrich Freyherrn von Baumbach, Ihren geheimen Rath und Regierungspräsidenten.

Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-CoburgSaalfeld, den Herrn Franz Xavier Freyherrn von Fischler von Treuberg, Ihren Obersten, Ritter des KaiserlichOesterreichischen Leopoldsordens, und des Ordens der Bayer. Krone.

Seine Durchlaucht der Herzog von BraunschweigWolfenbüttel, an die Stelle des Herrn Wilhelm Justus Eberhardt von Schmidt-Phiseldeck, Ihres geheimen Raths, ex substitutione, den Herrn Dorotheus Ludwig Grafen von Keller, Churfürstlich - Hessischen Staatsminister, u. s. f.

Seine Durchlaucht der Herzog von Holstein - Oldenburg, den Herrn Albert Freyherrn von Maltzahn, Präsidenten der Regierung des Fürstenthums Lübeck, Grosskreuz des Russischen Ordens der St. Anna, und Ritter des Ordens des St. Johannes von Jerusalem.

Seine Durchlaucht der Herzog von MecklenburgSchwerin, den Herrn Leopold Freyherrn von Plessen, Ihren Staatsminister, Grosskreuz des Dannebrogsordens.

Seine Durchlaucht der Herzog von MecklenburgStrelitz, den Herrn August Otto Ernst Freyherrn von Oertzen, Ihren Staatsminister, Grosskreuz des Preussischen rothen Adlerordens.

Seine Durchlaucht der Herzog von Anhalt-Dessau, für sich und als Vormund des minorennen Herzogs von Anhalt-Cöthen, und Se. Durchlaucht der Herzog von Anhalt-Bernburg, gemeinschaftlich, den Herrn Wol

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