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Carl August von Wolframsdorf, Präsidenten der Regie- 1815 rung zu Dessau.

Seine Durchlaucht der Fürst v. Hohenzollern-Hechingen, den Herrn Franz Anton Freyherrn von Frank, Ihren wirklichen geheimen Rath.

Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Siegmaringen, den Herrn Franz Ludwig von Kirchbauer, Ihren geheimen Legationsrath.

Seine Durchlaucht der Herzog, und Seine Durchlaucht der Fürst von Nassau, den Herrn Franz Christoph Freyherrn von Gagern, und Herrn Ernst Franz Ludwig Freyherrn Marschall von Biberstein, Plenipotentiarius Sr. Majestät des Königs der Niederlande, für seine Deutschen Staaten, und Ihrer Durchlauchten des Herzogs und des Fürsten von Nassau, Grosskreuz des Ordens der Treue.

Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein, den Herrn Georg Walther Vincenz von Wiese, Vicekanzler der Regierung des Fürsten von Reuss zu Gera.

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, den Herrn Adolph von Weise, Ihren geheimen Rath und Kanzler.

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, den Herrn Friedrich Wilhelm Freyherrn von Ketelhodt, Ihren Kanzler und Präsidenten, auch Erbschenk der gefürsteten Grafschaft Henneberg, Grosskreuz des Grossherzogl. Badenschen Ordens der Treue.

Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont, den Herrn Günther Heinrich von Berg, Doctor der Rechte, und Regierungspräsidenten des Fürsten von Schaumburg-Lippe.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Reuss, älterer und jüngerer Linie, den Herrn Georg Walther Vincenz von Wiese, Vicekanzler der Regierung zu Gera

Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe,

den Herrn Günther Heinrich von Berg.

*

Ihre Durchlaucht die Fürstinn von der Lippe, als Regentinn und Vormünderinn des Fürsten ihres Sohnes, den Herrn Friedrich Wilhelm Hellwing, Ihren Regierungsrath.

Die freye Stadt Lübeck, den Herrn Johann Friedrich Hach, Doctor der Rechte und Senator dieser Stadt.

Die freye Stadt Frankfurt, den Herrn Johann Ernst Friedrich Danz, Doctor der Rechte, Syndicus dieser Stadt.

1815

1

Die freye Stadt Bremen, den Herrn Johann Scmidt, Senator dieser Stadt.

Die freye Stadt Hamburg, den Herrn Johann Michael Gries, Syndicus dieser Stadt.

In Gemässheit dieser Beschlüsse haben die bevorstehenden Bevollmächtigten, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. I. Die souverainen Fürsten und freyen Städte Deutschlands, mit Einschlus Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich, und der Könige von Preussen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar:

der Kaiser von Oesterreich.

und

der König von Preussen

beide für ihre gesammten, vormahls zum Deutschen Reich gehörigen Besitzungen,

der König von Dänemark

für Holstein,

der König der Niederlande

für das Grossherzogthum Luxemburg,

vereinigen Sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deusche Bund heissen soll.

Art. II. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äusseren und inneren Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Deutschen Staaten.

Art. III. Alle Bundesglieder haben, als solche, gleiche Rechte. Sie verpflichten sich alle gleichmässig, die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.

Art. IV. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten' theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgender Massen, jedoch unbeschadet ihres Ranges, führen.

1. Oesterreich

2. Preussen

3. Bayern

4. Sachsen

5. Hannover

6. Würtemberg

1 Stimme.

1

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16. Hohenzollern, Liechtenstein, Reuss, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck 17. Die freyen Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg

1

Zusammen 17 Stimmen.

Art. V. Oesterreich hat bey der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

Art. VI. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesacte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen, und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobey jedoch, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Grösse der einzelnen Bundesstaaten, folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:

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Ob den mediatisirten vormahligen Reichsständen auch einige Curiatstimmen in pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bey der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.

Art VII. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschlussentwürfe werden in der engeren Versammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Versammlung als in pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in der ersten die absolute, in letzterer aber nur eine auf zwey Drit

(

theile der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet; 1815 bey Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum oder Religionsangelegenheiten ankömmt, kann weder in der engeren Versammlung, noch in pleno ein Beschluss durch Stimmenmehrheit gefasst werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniss, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erledigt sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate, sich zu vertagen.

Alle näheren, die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bey Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.

Art. VIII. Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, dass, so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll.

Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen, und sich darin so wenig als möglich von der ehemahls auf dem Reichstag, und namentlich in Gemässheit des Reichsdeputations-Hauptschlusses von 1803 beobachteten Ordnung entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt ausser den Verhätnissen der Bundesversammlung keinen Einfluss ausüben.

Art. IX. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.

Art. X. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.

Art. XI.

Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundes

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