Page images
PDF
EPUB

1877

Artikel XXI.

Die Dauer der von der k. k. Regierung zum Betriebe des auf österreichischem Gebiete gelegenen Theiles der im Art. I bezeichneten Eisenbahnverbindung ertheilten Einwilligung wird auf Sechzig Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, festgesetzt, nach deren Verlaufe über die Fortsetzung des Betriebes der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke und die Bedingungen dieses Betriebes eine neuerliche Vereinbarung zwischen den beiden hohen Regierungen getroffen werden wird.

Der k. k. österreichischen Staatsverwaltung bleibt aber auch das Recht vorbehalten, die fragliche, auf österreichischem Gebiete liegende Bahnstrecke zu jeder Zeit, nach vorausgegangener halbjähriger Kündigung, gegen Erlag der effectiven gesetzlichen Münzwährung einzulösen.

Artikel XXII.

Im Falle die gedachte, auf österreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke durch Einlösung von der k. k. österreichischen Regierung erworben werden sollte, wird für die entsprechende Fortführung des Betriebes auf dieser Strecke durch ein besonderes Uebereinkommen Vorsorge getroffen werden.

Artikel XXIII.

Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden und die Auswechslung der Ratifications - Urkunden binnen vier Wochen zu Wien erfolgen.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet.

Wien, am 16. Mai 1877.

Konradsheim m. p.

Wittek m. p.

von Suttner m. p.

So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Artikel dieses Vertrages denselben gutgeheissen und genehmigt und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, solchen seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrucken lassen.

So geschehen zu Wien am dritten des Monates Juni im 1877 Jahre des Heiles Eintausend achthundert siebenundsiebzig Unserer Reiche im neunundzwanzigsten.

[blocks in formation]

Auf Allerhöchsteigenen Befehl Seiner k. und k. Apostolischen

Majestät

Wilhem Freiherr von Konradsheim m. p.

k. u. k. Hof- und Ministerialrath.

Der vorstehende Staatsvertrag, zu welchem ein zumeist Vollzugsbestimmungen enthaltendes, von den beiderseitigen Bevollmächtigten am 16. Mai 1877 unterzeichnetes Schlussprotokoll gehört, wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Wien, am 14. August 1877. Auersperg m. p.

Chlumecky m. p.

985.

16 mai 1877.

Procès-verbal dressé à Vienne à l'égard de la révision de l'arrangement pris à Lindau, le 28 mai 1872, entre les directions des chemins de fer bavarois et du Vorarlberg. (Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.)

Protokoll vom 16. Mai 1877, aufgenommen zu Wien am 16. Mai 1877 in Betreff der Revision des zwischen der General-Direction der königl. bayer. Verkehrsanstalten und der Direction der k. k. priv. Vorarlberger Bahn zu Lindau am 28. Mai 1872 abgeschlossenen Vertrages.*)

Ueber Anregung der k. und k. österr.-ungar. Regierung anlässlich des Abschlusses eines Staatsvertrages über die Herstellung einer nach Eger einmündenden Abzweigung der bayer. Fichtelgebirgsbahn sind die unterzeichneten Delegirten der

*) Der citirte, in Durchführung des Staatsvertrages vom 27. August 1870 (E. G. S. III. Bd., S. 378) abgeschlossene Vertrag betrifft die Betriebsführung der Vorarlberger Bahn auf der bayerischen Anschlussstrecke von Lindau zur Landesgrenze bei Laiblach und die Mitbenützung des Lindauer Bahnhofes, v. Anhang.

1877 k. und k. österr.-ungar. Regierung einerseits und der kgl. bayer. Regierung anderseits in Unterhandlung getreten zu dem Zwecke, um für die k. k. priv. Vorarlberger Bahn eine deren Betriebsund Verkehrsverhältnissen angemessene Erleichterung von den Lasten herbeizuführen, welche derselben, nach dem zwischen der Direction dieser Bahn und der Generaldirection der königl. bayer. Verkehrsanstalten abgeschlossenen Vertrage, ddo. Lindau 28. Mai 1872, obliegen.

Nach eingehender Erörterung der in Betracht kommenden Verhältnisse ist zwischen den beiderseitigen Delegirten die nachstehende Vereinbarung getroffen worden:

1.

Der Vertrag zwischen der General direction der königl. bayer. Verkehrsanstalten und der Direction der k. k. priv. Vorarlberger Bahn, ddo. Lindau 28. Mai 1872, soll im Wege unmittelbarer Verhandlung beider Verwaltungen einer Revision unterzogen und dieselbe binnen längstens drei Monaten durchgeführt werden.

2.

Für diese Revision wird schon jetzt bestimmt, dass von dem Capitale, welches der k. k. priv. Voralberger Bahn anlässlich des Baues und der Benützung der bayerischen Pachtstrecke zur Verzinsung an die kgl. bayer. Regierung angerechnet worden ist, abgeschrieben werden:

a) Die Summe von Vierzigtausend (40.000) Gulden süddeutsche Währung rund Sechzigachttausendsechshundert (68.600) Mark für Mitbenützung der Localitäten und Anlagen im inneren Bahnhofe zu Lindau.

b) Der Betrag von Einhundert vierzehntausend (114.000) Mark für Herstellung der ausschliesslich bayerischen Geleiseverbindung vom Rangirbahnhofe in Lindau zur bayerischen Süd-Nordbahn in der Richtung gegen Kempten, und zwar vom ersten Wechsel im Rangirbahnhofe bis zum Anschlusspunkte an die Kemptner Spur.

3.

Der Antheil der Vorarlberger Bahnverwaltung an den gemeinschaftlichen Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der beiden Bahnhöfe, sowie der gemeinschaftlichen Verbindungsgeleise einschliesslich der Personalbezüge, soweit dieser Antheil bisher auf den dritten Theil festgesetzt war, wird für die Zeit

bis zum Ablaufe des Vertrages vom 28. Mai 1872 - demnach 1877 bis einschliesslich 28. Mai 1882 auf den vierten Theil

ermässigt.

4.

Bis zur einverständlichen Regulirung auf Grund der Bewerthung und Vergütung der beiderseitigen Leistungen im Rangirdienste soll die bisher von der Vorarlberger Verwaltung mit täglich sechs (6) Mark bezahlte Beitragsleistung zu den Kosten des durch bayerische Maschinen und Bedienstete besorgten Rangirdienstes im inneren Bahnhofe zu Lindau in Wegfall kommen.

5.

Die Vornahme von neuen Herstellungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen der bayerischen Pachtstrecke und der zugehörigen Bahnhöfe à Conto des Baufondes hat, insoweit die Auslagen dem zu verzinsenden Capitale zugerechnet werden sollen, nur nach vorherigem Einvernehmen und im Einverständnisse mit der Verwaltung der k. k. priv. Vorarlberger Bahn stattzufinden.

6.

Die vorstehenden, zur Erleichterung der Vorarlberger Bahn vereinbarten Zugeständnisse treten schon für die Zeit vom 1. Jänner 1877 an in Wirksamkeit.

7.

Die gegenwärtige Vereinbarung verliert ihre bindende Kraft in dem Falle, wenn wider Vermuthen der gleichzeitig unterzeichnete Staatsvertrag über die Herstellung einer nach Eger einmündenden Abzweigung der bayerischen Fichtelgebirgsbahn die vorbehaltene Ratification nicht erlangen sollte.

8.

Das gegenwärtige Protokoll soll beiderseits zur höheren Genehmigung vorgelegt werden und die gegenseitige Mittheilung dieser Genehmigung binnen längstens vierzehn Tagen erfolgen.

Nachdem schliesslich von Seite der österr.-ungar Delegirten. die Erwartung ausgesprochen worden war, dass bei der bevorstehenden Revision des Betriebsvertrages vom 28. Mai 1872 allfällige sonstige Anregungen der Vorarlberger Bahn von der

1877 Erwägung nicht ausgeschlossen sein werden, wurde das gegenwärtige Protokoll in zweifacher Ausfertigung von den Delegirten der beiden Regierungen unterzeichnet und haben die Delegirten je ein Exemplar zur Vorlage an ihre hohen Regierungen entgegengenommen.

Wien, am 16. Mai 1877.

Die Delegirten der k. k. österr.-ungar. Regierung:
Wilh. Freih. v. Konradsheim m. p.

k. u. k. Hof- und Ministerialrath.

Dr. Heinrich Ritter v. Wittek m. p.

kk. Sectionsrath.

Die Delegirten der kgl. bayer. Regierung:
v. Suttner m. p.

k. Ministerialrath.

Ernst Roder m. p.

k. Generaldirectionsrath.

*Die im Punkt 8 des vorstehenden Protokolls vorbehaltene Genehmigung ist österreichischerseits mit Verfügung des k. k. Handels - Ministeriums vom 23. Mai 1877, Z. 15316, und bayerischerseits mittelst Entschliessung des k. bayerischen Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeussern vom 27. Mai 1877, ad. Nr. 1568-II ertheilt worden.

986.

19 mai 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. du commerce concernant l'introduction de mandats de poste entre l'AutricheHongrie et les États-Unis de l'Amérique du Nord par l'intermédiaire des postes Suisses.

(P. V. Bl. 1877, Nr. 32.) Einführung von Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika durch Vermittlung der schweizerischen Postanstalt. H-M. Z. 10348.

In Folge einer mit der Schweizer Postverwaltung getroffenen Vereinbarung können vom 1. Juni d. J. Postanweisungen aus Oesterreich-Ungarn nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika durch Vermittlung der schweizerischen Postanstalt zur Versendung gelangen. Diese Anweisungen sind von den Absendern an das schweizerische Postbureau in Basel zu adressiren und dahin abzufertigen.

« PreviousContinue »