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IV) Mit Beziehung auf die geschätzten Noten vom 19. März und 7. Juni 1871, 1877 Z. 1126/IV und 7386/IV, beehre ich mich unter Rückschluss der Communicate eine Abschrift des Circular - Erlasses zu übermitteln, womit sämmtliche Länderchefs ermächtiget werden, bei Einbringung von Verpflegskosten in gewöhnlichen, die deutschen Staaten betreffenden Fällen mit den zunächst betheiligten ausländischen Verwaltungsbehörden in unmittelbare Correspondenz zu treten.

8057

Wien, am 18. Juli 1871.

Für den k. k. Minister des Innern:
Stählin m. p.

IV Anlässlich eines Falles, in welchem das bestandene Auswärtige Amt des Norddeutschen Bundes, auf den im Jahre 1859 vereinbarten directen Correspondenzweg hinweisend, seine Vermittlung bei Einbringung von Verpflegskosten in den gewöhnlichen Fällen ablehnte, beehre ich mich im Einvernehmen mit dem k. und k. Ministerium des Aeussern E. E. zu ermächtigen, bei Einbringung von Verpflegskosten in gewöhnlichen die deutschen Staaten betreffenden Fällen mit den zunächst betheiligten ausländischen Verwaltungsbehörden in unmittelbare Correspondenz zu treten, wonach es, insoweit es sich um den Verkehr mit den deutschen Staaten handelt, von der mit den h. o. Erlässen vom 22. Juli 1869, Z. 2772/M.-I., und laut 4. December 1870, Z. 17462, verordneten Inanspruchnahme der k. und k. Gesandtschaften abzukommen hat.

13220

IV

Wien, am 18. Juli 1871.

Für den k. k. Minister des Innern:
Stählin m. p.

5) 1. An das kgl. ung. Ministerium am a. h. Hoflager.

2. An die croatisch-slavonische Landesregierung in Agram.

3. An das k. k. General-Commando als Grenzlandes-Verwaltungsbehörde
in Agram.

4. Circulare an die k. und k. Missionen und General-Consulate in: Pe-
tersburg, Berlin, München, Stuttgart, Dresden, Hamburg, Leipzig,
Bukarest, Belgrad und Warschau.

das
die

ad 1, 2 und 3.

Das k. und k. Ministerium des Aeussern hatte die Ehre, mittelst Note vom 22. Juli 1. J., Zahl 10709/IV, löbl. um die Einführung einer vereinfachten Correspondenz bezüglich des Ersatzes der Kosten für die Verpflegung italienischer Staatsangehöriger in den hierländischen Spitälern zu ersuchen.

Eine gleiche Vereinfachung würde sich in Ansehung derjenigen PflegekostenReclamationen empfehlen, welche in Deutschland, Russland inclusive des Königreichs Polen, Rumänien oder Serbien auszutragen sind.

Auch bezüglich dieser Länder wäre demnach nur in Fällen, wo es sich um principielle Entscheidung handelt, die Intervention des Ministeriums des Aeussern zu veranlassen.

dem
der

In allen anderen Fällen wolle es löbl. gefällig sein, sich unter Anschluss der nach den Andeutungen der diesseitigen Note vom 22. Juli 1. J., Zahl 10709/IV, instruirten Ausweise unmittelbar an die betreffenden k. u. k. Missionen oder General-Consulate zu wenden, welche gleichzeitig mittelst einer CircularVerordnung angewiesen werden die ihnen direct zukommenden Zuschriften der löbl. gleichfalls unmittelbar zu beantworten.

des

Zur Austragung der Kosten und Reclamationen sind je nach dem Heimatlande der verpflegten Individuen folgende Vertretungsbehörden berufen:

1877

Für das Königreich Bayern die k. u. k. Gesandtschaft in München; für das Königreich Sachsen, das Grossherzogthum Sachsen-Weimar und die sächsischen Herzogthümer die k. u. k. Gesandtschaft in Dresden; für das Königreich Württemberg, dann für die Grossherzogthümer Baden und Hessen-Darmstadt die k. und k. Gesandtschaft in Stuttgart; für die Anhalt'schen Herzogthümer, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, endlich für die Reuss'schen Fürstenthümer das k. u. k. General-Consulat in Leipzig; für die Städte Hamburg, Lübeck und Bremen das k. u. k. General-Consulat in Hamburg; für das Königreich Preussen, die Grossherzogthümer Mecklenburg-Schwerin, Strelitz und Oldenburg, das Herzogthum Braunschweig, die Fürstenthümer Lippe-Detmold, SchaumburgLippe und Waldeck, dann für die Reichslande Elsass und Lothringen die k. u. k. Botschaft in Berlin; für das Kaiserthum Russland mit Ausnahme des GeneralGouvernements-Bezirkes von Warschau die k. u. k. Botschaft in Petersburg; für das General-Gouvernement Warschau das k. u. k. General-Consulat in Warschau; für das Fürstenthum Rumänien das k. u. k. General-Consulat in Bukarest; für das Fürstenthum Serbien das k. u. k. General-Consulat in Belgrad.

Zur Vermeidung der nicht unbedeutenden Porto - Auslagen, welche aus der Versendung so zahlreicher, oft voluminöser Correspondenzen durch die ausländischen Postanstalten entstehen würden, wären zu deren Beförderung so viel wie möglich die periodischen Couriersgelegenheiten zu benutzen, welche das k. u. k. Ministerium des Aeussern hiezu gerne zur Verfügung stellt.

Mit Ausnahme der für Belgrad bestimmten Expeditionen, die ohnehin durch die inländische Postanstalt via Semlin portofrei befördert werden, und der für Hamburg bestimmten, da auf dieser Linie eine Couriersverbindung nicht besteht, endlich der wohl selten vorkommenden Angelegenheiten, deren Dringlichkeit die directe Beförderung durch die Post nothwendig macht, wären daher alle nach den oben bezeichneten Ländern zu versendenden Geschäftsstücke dieser Art unter gesiegeltem Umschlage mit folgender Adresse zu expediren: »An die Expedits-Direction der II. Section des k. u. k. Ministers des Aeussern in Wien zur Beförderung mit nächster Couriersgelegenheit an die k. u. k. Botschaft, respective Gesandtschaft oder das k. u. k. General-Consulat in (Angabe des Ortes).<

In dieser Weise adressirte Dienstschreiben gelangen sodann portofrei an ihre Bestimmung und werden auf dem gleichen Wege beantwortet.

des
der

Es wolle daher geneigtest die Verfügung getroffen werden, dass derlei Correspondenzstücke von dem Expedite löbl. mit der oben angedeuteten Aufschrift an das Ministerium des Aeussern geleitet werden möchten.

Schliesslich beehrt sich dieses k. u. k. Ministerium, eine Abschrift der Circularweisung anzufügen, welche unter Einem an die k. u. k. Vertretungsbehörden in Deutschland, Russland, Rumänien und Serbien erlassen wird.

ad 4. Circulare.

Um in den vielfachen Correspondenzen, welche den Ersatz der Spital-Verpflegungskosten zum Gegenstande haben, eine wünschenswerthe Vereinfachung herbeizuführen, hat sich das k. u. k. Ministerium des Aeussern veranlasst gesehen, an das k. ung. Ministerium am a. h. Hoflager, dann an die k. croatisch-slavonische Landesregierung in Agram und das k. k. General-Commando als GrenzlandesVerwaltungsbehörde in Agram das in Abschrift angeschlossene Ersuchschreiben zu richten.

In Folge dessen werden von nun an die Pflegekosten-Reclamationen Seitens der ebengenannten drei Behörden direct an die k. u. k. Vertretungsbehörden in Deutschland, Russland, Rumänien und Serbien gerichtet werden, wie diess schon jetzt Seitens der Statthaltereien und Regierungen der im österr. Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der Fall war.

Derlei Ersuchschreiben werden sohin von Seite der betreffenden k. und k. 1877 Missionen und General-Consulate gleichfalls direct zu beantworten sein, insoferne nicht etwa dabei vorkommende principielle Erörterungen die Intervention des Ministeriums des Aeussern nothwendig machen.

Zur Vermeidung unnützer Portoauslagen sind auf den Linien, wo periodische Couriersverbindungen bestehen, auch für Beförderung der betreffenden Antwortschreiben der k. u. k. Vertretungsbehörden im Auslande nach Thunlichkeit die Couriersgelegenheiten zu benützen, soferne nicht in einzelnen Fällen dringlichkeitshalber die Post benützt werden muss.

Solche Correspondenzen sind demnach in versiegelten, an die betreffende inländische Behörde adressirten Umschlägen den Courierspaketen beizulegen, worauf deren Weiterbeförderung an ihre Adresse von hier aus besorgt wird.

Wien, am 26. August 1876.

Für den k, u. k. Minister des Aeussern:
Orczy m. p.

6) Staatsvertrag am 7. December 1875 zur Regelung der Niederlassung und anderer administrativer Gegenstände mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

abgeschlossen.

(vide R. G. Bl. 1876. XXI. Stück, Nr. 70 Seite 145.)

19824

X 7) Um in den Correspondenzen, welche den Ersatz der Spitalsverpflegskosten zum Gegenstande haben, eine noch immer wünschenswerthe Vereinfachung herbeizuführen, hat sich das k. u. k. Ministerium des Aeussern veranlasst gesehen, an das kgl. ungarische Ministerium am Allerh. Hoflager, dann an die kgl. croatisch-slavonische Landesregierung in Agram und an das k. k. General-Commando in Agram als Grenzlandes-Verwaltungsbehörde das in Abschrift angeschlossene Dienstschreiben zu richten.

In Folge dessen werden von nun an die Pflegekosten - Reclamationen Seitens der eben genannten drei Behörden direct an die k. u. k. Vertretungsbehörden in der Schweiz, in Frankreich, Belgien, Holland mit dem Grossherzogthum Luxemburg, Schweden und Norwegen und Dänemark gerichtet werden, wie dies schon jetzt Seitens der Statthaltereien und Regierungen der im österreichichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der Fall ist.

Derlei Ersuchschreiben werden sohin von Seite der betreffenden k. und k. Missionen gleichfalls direct zu beantworten sein, insoferne nicht etwa dabei vorkommende principielle Erörterungen die Intervention des Ministeriums des Aeussern nothwendig erscheinen lassen.

Zur Vermeidung unnützer Porto-Auslagen sind dort, wo periodische Couriersverbindungen bestehen auch für die Beförderung der betreffenden Antwortschreiben der k. u. k. Vertretungsbehörden im Auslande, die Fälle von Dringlichkeit ausgenommen, in welchen die Post benützt werden kann, die Couriersgelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Wo eine regelmässige Couriersverbindung nicht besteht, sind derlei Correspondenzstücke in der möglichst billigen Art zu befördern, in welcher andere voluminöse, administrative Angelegenheiten betreffende Actenstücke an das Ministerium des Aeussern eingesendet werden.

Solche Correspondenzen sind immer in versiegelten an die betreffende inländische Behörde adressirten Umschlägen den Amtspaketen beizulegen, worauf die Weiterbeförderung an die Adresse von hier aus besorgt wird.

Wien, am 30. December 1876.

Für den k. u. k. Minister des Aeussern:

Orczy m. p.

1877

13704

IV

8) Das k. u. k. Ministerium des Inneren beehrt sich dem löblichen k. u. k. Ministerium mitzutheilen, dass dem in der geschätzten Note vom 22. v. M., Z. 10709, ausgesprochenen Wunsche gemäss die in Abschrift anruhende Aufforderung an sämmtliche Länderstellen behufs der beschleunigteren Abwicklung der Verpflegskosten-Reclamationen gegenüber Italien unter Einem erlassen wird.

Von Seite des Ministeriums des Innern wird auch kein Anstand genommen, dem weiteren Antrage des löblichen k. u. k. Ministeriums wegen künftiger, unmittelbarer Correspondenz mit der k. u. k. Gesandtschaft zu Rom in der vorangedeuteten Angelegenheit zuzustimmen, dasselbe sieht sich jedoch zur Bemerkung veranlasst, dass nach den noch geltenden Bestimmungen der mit dem löblichen k. u. k. Ministerium vereinbarten und in Abschrift mitgetheilten hierortige Circular-Verordnung vom 22. Juli 1869, Z. 2772 M. I., worauf auch die hierortige Note vom 4. December 1870, Z. 17462, Bezug nimmt, die Correspondenz in Verpflegskosten-Angelegenheiten grundsätzlich nur im Wege der Landesbehörden mit der k. u. k. Gesandtschaft zu führen ist und in der Regel die Vermittlung der Ministerien ausgeschlossen bleibt, daher die Fälle der angedeuteten unmittelbaren Correspondenz mit der k. u. k. Gesandtschaft in Rom sich nur ganz ausnahmsweise und in besonders wichtigen Verhandlungen ergeben werden.

Sollte von dem löblichen k. u. k. Ministerium gewünscht werden, dass auch die politischen Landesbehörden ihre Correspondenzen mit der k. und k. Gesandtschaft in Rom in Verpflegskosten-Angelegenheiten »>via Postamt Triest zur Beförderung mit der nächsten Couriergelegenheit absenden, so erbittet man sich hierüber die weitere Mittheilung.

Wien, am 30. August 1876.

Für den k. k. Minister des Innern:
Kubin m. p.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern an sämmtliche Landeschefs ddo. 30. August 1876, Z. 10540.

Laut einer Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeussern hat die k. u. k. österreichische Gesandtschaft in Rom in Interesse der beschleunigteren Abwicklung der Verpflegskosten-Reclamationen, welche in Italien auszutragen sind und eine sehr umfangreiche Geschäftsagenda dieser Gesandtschaft bilden, auf Grund der gemachten Erfahrungen einige Modificationen in der in diesen Angelegenheiten bisher befolgten Geschäftsbehandlung in Antrag gebracht, aus welchem Anlasse das Ministerium des Innern über Wunsch des k. u. k. Ministeriums des Aeussern Hochdemselben Nachstehendes zu eröffnen findet.

In zahlreichen Fällen stellen die k. k. Behörden vor Einsendung der die italienischen Staatsangehörigen betreffenden Verpflegskosten-Ausweise im diplomatischen Wege Anfragen über die Zahlungsfähigkeit und die ZuständigkeitsVerhältnisse der Verpflegten, während der mit diesen vorläufigen Anfragen verbundenen Verzögerung solcher Verpflegskosten-Ersätze vorgebeugt werden kann, wenn gleichzeitig mit den erwähnten Anfragen auch die Verpflegskosten-Ausweise übersendet werden, indem so ein doppelter Schriftenwechsel vermieden wird.

Nach den von der k. u. k. Gesandtschaft gemachten Wahrnehmungen erscheint eine genauere Verfassung der Verpflegskosten-Ausweise insoferne nothwendig, als in den verschiedenen Belegen derselben sehr oft die nämliche Person mit verschiedenen Namen bezeichnet und in vielen Fällen die Gemeinde und das Heimatsdocument unrichtig angegeben wird. Für die nicht selten vorkommenden Fälle, wo in der Gemeinde viele Personen den gleichen Namen führen, wodurch die Eruirung des Verpflegten wesentlich erschwert wird, wird die Beisetzung des Namens des Vaters des Verpflegten als erwünscht bezeichnet. Ferners wird als sehr dienstförderlich befürwortet, dass die Pflegekosten-Reclamationen für eine

grössere Anzahl von Personen, den bezüglichen Einschreiten ein Verzeichniss der 1877 Pfleglinge und der für jeden einzelnen zu leistenden Ersätze, wenn thunlich, in zwei Parien angefügt werden, um bei Verwechslungen gleichlautender Namen oder sonstigen Irrungen sofort Aufklärung schaffen zu können.

Endlich wird unter Hervorhebung des Umstandes, dass in vielen Fällen, welche aus den Jahren 1871-1873 datiren, die Ersatzleistungen erst im Jahre 1875 verlangt wurden, für angezeigt erachtet, die Krankenanstalten aufzufordern, dass sie in ihrem eigenen Interesse ihre Ansprüche nicht verspätet, sondern mit Beschleunigung vorbringen, damit sie desto früher zum Ersatze gelangen und weil, je längere Zeit seit dem Austritte des Erkrankten verfliesst, es desto schwerer fällt, die noch fehlenden Notizen im Spitalsorte oder in der Heimat zu erlangen. Hochdieselben werden demnach aufgefordert, die vorstehenden Andeutungen sowohl selbst zu berücksichtigen, als auch im Sinne derselben behufs ihrer Beachtung die weiteren entsprechenden Einleitungen zu treffen.

13704

IV In Erwiderung auf die geschätzte Note vom 30. v. M., Z. 10540, beehrt sich das k. u. k. Ministerium des Aeussern dem löblichen.. .ergebenst zu eröffnen, dass es aus den in diesseitiger Note vom 22. Juli d. J., Zahl 10706/IV. angegebenen Gründen allerdings wünschenswerth wäre, dass auch die politischen Landesbehörden ihre Correspondenzen mit der k. u.k. Botschaft am kgl. ital. Hofe in Verpflegs-Angelegenheiten künftighin mit der Adresse: Dvia Postamt Triest zur Beförderung mit der nächsten Couriergelegenheit expediren möchten. Das k. u. k. Ministerium des Aeussern wäre daher dem löblichen.. ... .für die Instruirung der Landesbehörden in diesem Sinne sehr verbunden.

Wien, am 9. September 1876.

Für den k. u. k. Minister des Aeussern:
Revertera m. p.

9) Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. September 1876, Z. 13008,

an alle Länderstellen.

Im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 30. August d. J., Z. 10540, betreffend die Behandlung der Verpflegskosten-Reclamationen gegenüber Italien wird die k. u. k... . . . . . . über Ersuchen des k. u. k. Ministeriums des Aeussern angewiesen, die Correspondenz mit der k. u. k. Botschaft am k. italienischen Hofe in Verpflegskosten-Angelegenheiten künftighin mit der Adresse »Via Triest zur Beförderung mit der nächsten Couriersgelegenheit zu expediren, da in dieser Weise adressirte Dienstschreiben portofrei an ihre Bestimmung gelangen.

18449

X10) Mit Beziehung auf die geschätzte Zuschrift vom 29. v. M., Z. 16823/X, aus welcher die Beilagen mit Ausnahme der gefälligst mitgetheilten Uebersicht der in Italien geltenden Vorschriften über das Spital- und Verpflegskostenwesen zurückfolgen, beehrt sich das Ministerium des Innern eine Abschrift des gleichzeitig an die Statthaltereien in Innsbruck, Triest und Zara ergehenden Erlasses des Ministeriums des Innern, durch welchen der künftige, d. i. vom 1. Jänner 1874 einzuhaltende Correspondenzweg zwischen den dortländigen und den kgl. venetianischen Behörden in Verpflegskosten - Angelegenheiten mit Rücksichtnahme auf die von der kgl. italienischen Regierung diesfalls geäusserten Wünsche festgesetzt wird, mit dem Ersuchen mitzutheilen, die eben erwähnte kgl. Regierung einladen zu wollen, dass auch ihrerseits analoge Weisungen an die betreffenden Behörden Venetiens erlassen werden.

Was die von der kgl. italienischen Regierung zur Sprache gebrachte Anwendung des Princips der wechselseitigen unentgeltlichen Armen-Kranken

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