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zur Beurtheilung der Angemessenheit der Effecten mit 1878 Rücksicht auf den Stand und die Verhältnisse der Betreffenden von der Behörde für nothwendig erachtet werden.

b) Ausfuhrwaaren sind in der Regel wie Einfuhrwaaren zu erklären. Die nähere Anweisung wird mittelst einer Instruction über die Verfassung der Waarenverkehrsausweise ertheilt.

c) Unter der Benennung der Tarifabtheilung, auch unter der gewöhnlichen sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung, können Waaren zur Durchfuhr oder zur Anweisung an ein Innerlandesamt unter Begleitscheincontrole erklärt werden, wenn die Versendung unter vollkommen sichernden Raum- oder Collienverschluss (nach Vorschrift vom 29. November 1853) erfolgt und die Sicherstellung nach dem höchten Zollsatze der betreffenden Abtheilung, beziehungsweise nach dem höchsten Zollsatze des Tarifes geleistet wird. Die sprachgebräuchliche oder handelsübliche Benennung darf jedoch nicht über den Begriff einer Tarifabtheilung hinausgehen, z. B. sind daher Cottone, Twiste, Zwilche, Baumwollwaaren, Tuche u. s. w. als solche und nicht als Webe- oder Wirkwaaren oder als Manufacturwaaren, ferner Baumwollgarne nicht als Gespinnste u. dgl. zu erklären.

d) Unter der Benennung »Waare« können die aus dem Oriente mit Lloyddampfern einlangenden Gegenstände, welche den Reisenden nachgesendet und zur Durchfuhr oder an ein Innerlandesamt unter Begleitschein-Controle angewiesen werden sollen, erklärt werden, wenn die Anlegung eines vollkommen sichernden Collienverschlusses möglich ist, und die Sicherstellung nach dem höchsten Zollsatze des Tarifes geleistet wird.

e) Die bestehenden Erleichterungen in der Erklärung der Waaren bei der Abfertigung im Ansageverfahren bleiben aufrecht.

§. 4.

Erklärung zusammengesetzter Waaren.

Bei Anwendung des Artikels V in Bezug auf die Erklärung und Verzollung der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Waaren sind folgende Grundsätze zu be

achten:

a) Gegenstände, welche blos zur Befestigung und Verbindung der einzelnen Bestandtheile dienen und zugleich neben

1878

sächlich sind, z. B. Nägel, Nieten, Schrauben, Hafteln, Schliessen, Klammern, Haken, Reife, Beschläge, Gewinde. Riegel, Schlösser (mit den Schlüsseln), Bänder, Fäden, Schnüre, Riemen, Stricke sind bei der zollämtlichen Behandlung unbeachtet zu lassen, daher die bezüglichen Waaren, ungeachtet des Vorhandenseins dieser Nebendinge, als Waaren jener Tarifpost zu erklären und zu verzollen sind, welcher sie ihren anderen Bestandtheilen nach angehören ;

b) wenn Arbeiten, von denen der Einfuhrszol wenigstens 12 fl. von 100 Kilogr. beträgt:

aa) mit unedlen Metallen, die echt oder unecht vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt sind, oder mit Bernstein, Gagat, Schildpatt, Haaren, Metallperlen, Halbedelsteinen, echten oder unechten Korallen, unechten Perlen oder bossirtem Wachse nur unwesentlich verziert vorkommen, oder

b) mit Webe- und Wirkwaaren, Kautschuk- und Lederstoffen unwesentlich verziert innen ausgefüttert oder auf dem Boden belegt sind, wie z. B. Schatullen mit Handhaben, Uhrgehäuse mit Rosetten, Stöcke mit ausgelegten Stockbandlöchern, Messer mit Schildplättchen im Hefte, Flacons mit plattirt gefassten Pfropfen, Beinarbeiten und feinste Holzwaaren mit einer inneren Ausfütterung von Leinen, Baumwollund Seidenwaaren, Tassen mit einem Bodenbeleg von Tuch oder Sammt u. s. w., so fallen sie derjenigen Tarifpost anheim, der sie ohne diese Verzierung, Ausfütterung oder Belegung angehören.

Als Waaren, welche durch Verbindung unter KautschukLeder- oder kurze Waaren fallen, sind nicht blos solche zu verstehen, deren Hauptbestandtheil unter die bezeichnete, höher belegte Tarifpost gehört, sondern alle Waaren in solchen Verbindungen, soferne diese letzteren nach den früher angeführten Bestimmungen nicht mehr als unwesentlich erscheinen.

§. 5.

Erklärung der Menge der Waare.

Die Menge muss für jede gesondert erklärte Waare auch gesondert, und zwar nach jenem Massstabe angegeben werden, der im Tarife vorgezeichnet ist.

Massstab der Verzollung ist in der Regel das Gewicht, und zwar 100 Kilogramm, 1 metrischer Centner. Ausnahmen

sind im Tarife ausdrücklich angeführt. Es ist nicht gestattet, 1878 ein anderes als das metrische Gewicht zu erklären.

Die Menge und Gattung der Waare muss in der Erklärung bei der Einfuhrverzollung und Anweisung unter Begleitscheincontrole im Sinne des §. 60 der Zoll- und Staatsmonopolordnung sowohl für jeden Pack und jedes Behältniss abgesondert, als auch nach der Gesammtzahl der Collien und dem Gesammtbrutto- und Nettogewichte mit Worten angegeben werden.

Die im §. 68 der Zoll- und Staatsmonopolordnung enthaltene Gestattung, wonach bei Einfuhrsgütern, von denen der Zoll unmittelbar beim Grenzzollamte entrichtet wird, von der Anordnung, dass die Menge und Gattung der Waare für jeden Pack und jedes Behältniss in der Erklärung abgesondert angegeben werden muss, abgegangen werden kann, findet auch auf die im Ansageverfahren bei Innerlandsämtern einlangenden Waaren Anwendung, wenn diese Waaren von einerlei Gattung sind und sogleich, ohne dass ihre Aufnahme in die ämtliche Niederlage erfolgt, der Verzollung unterzogen werden.

Es wird ferner gestattet, bei Waaren, die keinem höheren Zolle als 1 fl. 50 kr. per 100 Kilogramm unterliegen, von einerlei Gattung sind und ganz und auf Einmal der Einfuhrsverzollung unterzogen werden, in der Erklärung die Gesammtcollienzahl und das Gesammtgewicht anzugeben.

Bei Theilverzollungen von Waaren dieser Art genügt die summarische Angabe der Collienzahl und ihres Gewichtes nur in dem Falle, wenn eine Stammerklärung vorliegt, welche das Gewicht, dann die Zeichen und Nummern der einzelnen Collien enthält, und wenn in der neuen Erklärung die Zeichen und Nummern der einzelnen Collien unter Berufung auf die Stammerklärung angegeben werden.

§. 6.

Roh- und Reingewicht.

Die Waaren werden in der Einfuhr theils nach dem Rein-, theils nach dem Rohgewichte, in der Aus- und Durchfuhr stets nach dem Rohgewichte behandelt.

Roh- (Brutto- oder Sporco-) Gewicht ist das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen, für die Aufbewahrung, und ihrer besonderen, für den Transport bestimmten Umschliessung.

Das Gewicht der für den Transport nöthigen äusseren Umschliessungen wird Tara genannt.

1878 Ist die Umschliessung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Kaffee die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dicser Umschliessung die Tara.

Rein- (Netto-) Gewicht ist das Gewicht der Waare nach Abzug der Tara.

Ledig, das ist unverpackt vorkommende Waaren unterliegen dem Zolle nach dem Reingewichte wenngleich nach dem Gesetze die Verzollung nach dem Rohgewichte stattzufinden hätte. Werden derlei Waaren beim Eintrittsamte unter ämtlicher Aufsicht in inländische Behältnisse verpackt und zur Verzollung an ein Innerlandesamt angewiesen, so ist im Begleitschein das Rein- und Rohgewicht und der Umstand, dass die Verpackung in inländische Behältnisse erfolgte, ersichtlich zu machen.

§. 7.

Erhebung des Rohgewichtes.

Das Rohgewicht wird in der Regel durch specielle Abwägung erhoben; doch werden folgende Ausnahmen bewilligt:

a) Bei den in der Einfuhr zollfreien Waaren, die ledig vor-
kommen, und bei den in der Ausfuhr zollfreien Waaren
(mit Ausnahme jener Ausfuhrwaaren, deren Austritt nach-
gewiesen werden muss), sie mögen ledig oder verpackt
vorkommen, kann sich in der Ein-, Aus- und Durchfuhr
mit der Gewichtsangabe der Partei begnügt werden.
b) Bei Waaren, welche in der Einfuhr zollfrei sind, aber
verpackt vorkommen, dann bei solchen, deren Einfuhrszoll
3 f. für 100 Kilogramm nicht überschreitet, ferner bei
jenen, welche, wie z. B. Eisenbahnschienen, Radkränze,
Radachsen u. dgl., aus gleichem Materiale und von gleicher
Construction sind, so dass das Gesammtgewicht auf Grund
der Abwiegung eines Theiles (Stückes) der Sendung zu-
verlässig berechnet werden kann, genügt sowohl bei der
Einfuhrverzollung, als bei der Anweisung an ein anderes
Amt, und bei ausfuhrzollpflichtigen Waaren genügt in der
Ausfuhr in der Regel bei dem Vorhandensein einer voll-
ständigen tarifmässigen Erklärung die Probeverwiegung,
das ist die Abwägung einiger von den Beamten des Zoll-
amtes ohne Einfluss der Partei ausgewählten Behältnisse
oder Stücke.

Die Probeverwiegung ist auch zulässig bei ledig, das ist unverpackt vorkommenden Waaren (z. B. Roheisen),

die in der Einfuhr nach dem Rohgewichte verzollt werden, 1878 wenn sie auf einem Schiffe in gesonderten nummerirten Abtheilungen oder auf mehreren nummerirten Eisenbahnfrachtwagen geladen sind und in der Erklärung das Gewicht der Waarensendung nicht nur im Ganzen, sondern auch nach den einzelnen nummerirten Abtheilungen oder Wagen angegeben erscheint. In einem solchen Falle genügt, das Gewicht des Inhaltes einiger Schiffsabtheilungen oder Wagen zu ermitteln.

Sollte aber in einem der vorerwähnten Fälle der Verdacht einer Unrichtigkeit der Erklärung obwalten, so ist zur speciellen Abwägung zu schreiten.

c) Wenn in einem Behältnisse Waaren verschiedener Art enthalten sind, die gesondert erklärt werden müssen, und sich darunter Waaren befinden, deren Behandlung nach dem Rohgewichte geschieht, so ist das Gewicht der Tara den letzteren Waaren, und zwar derjenigen unter ihnen, welche sich in der grössten Menge vorfindet, zuzurechnen. Kommen in einem Behältnisse zwei oder mehrere, nach dem Rohgewichte zu behandelnde Arten von Waaren in gleicher Menge vor, so ist das Gewicht der Tara denselben, ohne dass das Mass der anzuwendenden Zollsätze in Betracht kommt, gleichmässig zuzurechnen. Das Gewicht der bei einigen Waaren für die innere Umschliessung bewilligten besonderen Tara (für Südfrüchte in Holzschachteln, für Cigarren in Holzkistchen etc.) wird jedoch dem Gewichte. der Waaren, welche sporco zu behandeln sind, bei einer gemeinsamen Verpackung nicht zugerechnet. Enthält z. B. ein Fass sporco 400 Kilogramm Weinbeeren getrocknete in hölzernen Schachteln 200 Kilogramm und Kastanien 175 Kilogramm, so sind 182 Kilogramm Weinbeeren und 200 Kilogramm Kastanien zu verzollen. Die Fasstara per 25 Kilogramm wird nämlich den Kastanien zugerechnet und die Schachteltara per 18 Kilogramm (9 Percent) bleibt ausser Anschlag.

§. 8.

Erhebung des Reingewichtes.

Das Reingewicht wird in der Regel nicht durch specielle Abwägung der Waare (wirkliches Nettogewicht), sondern durch Abzug der tarifmässigen Tara vom Rohgewichte (rechnungsmässiges Nettogewicht) erhoben.

Zur Ermittlung des wirklichen Reingewichtes ist stets zu schreiten:

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