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Waaren mehrere Tarifposten zur Verzollung gelangen, bei 1878 jeder einzelnen Tarifpost, und wo Nebengebühren einzuheben sind, bei jeder einzelnen Nebengebühr.

§. 14. Nebengebühren.

In Vollziehung des Artikels XV über die Nebengebühren wird bestimmt:

a) Bezüglich der Einhebung des Waggeldes hat als Grundsatz zu gelten, dass diese Gebühr in der Regel nur Einmal zu entrichten ist, auch wenn die Waare im Verlaufe des Zollverfahrens mehrmals gewogen werden müsste.

Ausgenommen sind die Fälle, in welchen eine wiederholte Abwage über Verlangen der Partei vorgenommen wird.

Waaren, deren Gewicht bei der Uebernahme in die ämtliche Niederlage erhoben wird (§. 233 der Zoll- und Staatsmonopolordnung), sind der Entrichtung des Waggeldes erst bei der Einfuhrverzollung zu unterziehen.

Für die von Amtswegen vorgenommene Verwiegung der zollfreien Einfuhrwaaren, dann der Waaren, die unter Begleitscheincontrole und im Ansageverfahren angewiesen. werden, sei es zur Einfuhrsverzollung, Aufnahme in die amtliche Niederlage oder Durchfuhr, dann der Ausfuhrwaaren der Streckenzugsgüter und der Waaren im Controls-, Losungs- und Appretursverfahren ist kein Waggeld einzuheben.

In Fällen der Probeverwiegung, in welchen gemäss §. 11, lit. b dieser Vorschrift wegen Verdachts einer Unrichtigkeit der Erklärung zur speciellen Abwage geschritten werden muss, ist das Waggeld dann einzuheben, wenn eine Unrichtigkeit constatirt wurde.

Wenn eine Sendung, welche in der Einfuhr nach dem Rohgewichte zu verzollen ist, nur in Einem Collo, Einem Waggon oder einer Waggonabtheilung besteht, so fällt die Erhebung des Gewichtes zwar nicht unter den Begriff einer Probeverwiegung im Sinne des §. 11, lit. b dieser Vorschrift, dennoch hat in einem solchen Falle nach Analogie des Artikels XV, Zahl 1, alinea 2, die Einhebung des Waggeldes zu unterbleiben.

Für Verwiegung der Waaren, die in der amtlichen Niederlage einer Umpackung (Theilung oder Tarirun unterzogen werden, ist das Waggeld zu entrichten.

X. Récueil.

1878 b) Vom Siegelgelde befreit sind die auf in- oder ausländische Losungs- und Appretursgegenstände angelegten Wachsoder Bleisiegel, welche zur Festhaltung der Identität einzelner Waarenstücke dienen und die Siegel der Sendungen im Ansageverfahren. Werden unter Raumverschluss eingelangte Waaren bei der Einlagerung in die zollamtlichen Magazine über Wunsch der Partei unter Collienverschluss gelegt, so ist das Siegelgeld, und wenn eine amtliche Drahtschnur verwendet wird, auch die Drahtschnurgebühr zu entrichten. Wird aber dieser Verschluss im Verlaufe des weiteren zollamtlichen Verfahrens gelegenheitlich der Begleitscheinabfertigung an den Behält nissen belassen, so tritt eine neuerliche Einhebung dieser Gebühren nicht ein.

c) Vom Zettelgelde befreit sind Durchfuhr-, Losung- und Appreturwaaren unter Begleitscheincontrole.

Hinsichtlich der Gebühr für amtlich verabfolgte Drahtschnüre behufs Anlegung des zollamtlichen Verschlusses bleiben bis auf Weiteres die bestehenden Bestimmungen aufrecht.

e) Bezüglich des Ausmasses, der Art der Berechnung und der Fälligkeit des Lagerzinses, dann bezüglich der lagerzinsfreien Zeit gelten bis auf Weiteres die bestehenden Bestimmungen mit folgenden Aenderungen:

1. Colonial waaren unterliegen demselben Lagerzinse, wie die übrigen Waaren.

2. Waaren, die einer Gefällsamtshandlung nicht unterliegen, haben keinen Anspruch auf lagerzinsfreie Zeit, und es ist der Lagerzins vom Einlagerungstage zu berechnen.

3. Der Lagerzins wird von 10 zu 10 Kilogramm derart eingehoben, dass jede Gewichtsmenge unter 10 Kilogramm schon für 10 Kilogramm und jede Gewichtsmenge zwischen 10 und 20 Kilogramm schon für 20 Kilogramm u. s. w. berechnet wird. Eine Rückvergütung der Nebengebühren, Ausnahme der zur Ungebühr entrichteten ist nicht zulässig.

§. 15.

Uebertritt über die Zolllinie.

mit

Die gesetzliche Bestimmung, dass der Uebertritt über die Zolllinie nur auf Zollstrassen und gegen Anmeldung beim Grenzamte erfolgen darf, bleibt im Allgemeinen aufrecht. Doch sind Ausfuhrwaaren,

welche mit einem Ausfuhrzolle nicht belegt sind;

b) deren Austritt nicht nachgewiesen werden muss, und
c) hinsichtlich welcher mit dem Nachbarstaate ein Ueberein-
kommen, durch welches der Austritt auf Zollstrassen be-
schränkt würde, nicht besteht, von der Einhaltung der
Zollstrasse und der Stellung zum Grenzamte ausgenommen,
soferne die Stellung und Erklärung derselben bei einem
mit der Waarencontrole betrauten und hiezu ermächtigten
Organe erfolgt und die Vorschriften über die Ueber-
wachung des Verkehres beobachtet werden.

Die bestehenden besonderen Ausnahmen von dem Uebertritte über die Zolllinie auf Zollstrassen und der Stellung zum Grenzamte, sowie die Vorschriften bezüglich des die Zolllinie überschreitenden Verkehres, welcher auf Eisenbahnen oder auf den zur Anlegung eines sicheren Ladungsraumverschlusses eingerichteten Flussschiffen stattfindet, bleiben unberührt.

§. 16.

Erläuterungen zu den Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen.

Die im Artikel VII aufgeführten Gegenstände sind unter nachstehenden Bedingungen zollfrei:

Zahl 1, 2, 3 unter den bestehenden Bedingungen;

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4, gegen Bestätigung der k. k. Verschleissfactorei in Triest; 5, gegen Bestätigung des betreffenden Militärcommandos. Von dieser Zollfreiheit sind die Roh- und Hilfsstoffe zur Erzeugung der Zahl 5 genannten Gegenstände, z. B. Salpeter, Tuch, Leinwand, Leder, Eisen, Messing u. dgl. ausgeschlossen. Zahl 6, gegen Certificate der betreffenden Staatsbehörde;

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7, Habschaften der Einwanderer gegen Bescheinigung
der competenten Behörde über die stattgefundene.
Einwanderung oder der Uebersiedlung, Ausstattungs-
gegenstände gegen Bescheinigung der politischen
Örtsbehörde über die Eigenschaft als Ausstattungs-
gegenstände;

» 8, gegen Bescheinigung der politischen Ortsbehörde
oder des Gerichtes über die Eigenschaft als Erb-
schaftseffecten;

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9, Gegenstände der Kunst und Wissenschaft gegen Be-
stätigung der genannten Anstalten. Werke der Künstler
gegen Bestätigung der k. und k. Gesandtschaften;
10, die Zollfreiheit für diese Gegenstände gilt auch
bezüglich des Weingeistes oder sonstiger conser-
virender Flüssigkeiten, in welchen dieselben etwa
vorkommen sollten;

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1878

1878 Zahl 11, gegen Zeugnisse competenter wissenschaftlicher ReichsLandesanstalten. Nachbildungen von alterthümlichen Gegenständen sind nach Beschaffenheit des Materials zu behandeln;

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12, gegen Bestätigung des die Gegenstände empfangenden Gerichtes;

13, auf Grund der betreffenden Diplome oder Schreiben oder anderer Bescheinigungen der competenten Behörde.

S. 17.

Fortsetzung zu Artikel VIII.

Zu 1. Die Zollämter sind in Fällen, wo sie es zur Beurtheilung, ob die gesetzlichen Bedingungen eintreten, unter welchen Reiseeffecten zollfrei behandelt werden dürfen, für nothwendig erachten, berechtigt, über den Stand, die Beschäftigung und die sonstigen Verhältnisse des Reisenden aus der Reiseurkunde sich Auskunft zu verschaffen, in dieselbe Einsicht zu nehmen und somit deren Vorweisung zu verlangen.

Die Begünstigung der gebührenfreien Einfuhr von 10 Stück Cigarren darf nur auf diejenigen Cigarrensorten Anwendung finden, welche nicht über 21 Centimeter lang und an der dicksten Stelle nicht über 13 Millimeter dick sind.

Ausländischer Tabak, wenn er von Grenzbewohnern in einer 35 Gramm nicht überschreitenden Menge zum eigenen Gebrauche und auf Zollstrassen eingebracht wird, ist gebührenfrei.

Zu 2. In Fällen, wo nach diesen Bestimmungen den Transportmitteln in der Einfuhr die Zollfreiheit nicht bewilligt werden kann, ist es zulässig, dieselben zur Durchfuhr zu erklären, in welchem Falle nur dann, wenn die zum Austritte bestimmte Frist unbenützt verstreicht, der Einfuhrzoll, und zwar ohne weitere Einleitung eines Strafverfahrens, zu entrichten ist.

Zu 3 bleiben die bestehenden Bestimmungen aufrecht.
Zu 4. Die Bestimmungen über die Zollbehandlung jener
Muster, denen die Zollfreiheit nicht zugewendet werden kann,
bleiben aufrecht.

Zu 5. In den sub 5 b erwähnten Falle sind ohne Rücksicht darauf, ob diese Behältnisse zum Transporte oder zur Aufbewahrung dienen, die Behältnisse und die Waare gesondert nach den entfallenden Tarifsätzen, oder, wenn eine Sonderung unthunlich ist, das Ganze nach dem höheren Tarifsatze abzufertigen.

Gebrauchte und signirte Säcke (d. i. solche, welche deut- 1878 liche Spuren des Gebrauches an sich tragen und von der Partei mit farbigen Namens- oder Fabrikszeichen versehen sind, sollen ohne weitere Nachweisung über den Austritt zollfrei behandelt werden.

Zu 6. Die bezeichneten Waarenmengen sind nur dann zollfrei, wenn die nach dem Gewichte von weniger als 25 Gramm oder nach dem Gesammtgebühren-Betrage von weniger als 2 Kreuzern berechnende Maximalsumme für sich allein als Ganzes in der Zollbehandlung vorkommt. Diese Zollfreiheit hat dort, wo Waaren mehrerer Tarifposten gleichzeitig zur Zollbehandlung gelangen, bei jeder einzelnen Tarifspost in Anwendung zu kommen.

Ist die erwähnte Maximalsumme überschritten, so tritt die Zollpflichtigkeit für die ganze vorhandene Waarenmenge ein.

§. 18. Zollämter.

Die Aemter, bei denen die Zollamtshandlungen (d. h. die Ein-, Aus- und Durchfuhr-Behandlung und die Anweisungen) zu geschehen haben, sind nach dem Umfange ihrer Befugnisse entweder Hauptzollämter oder Nebenzollämter, und jede dieser zwei Kategorien zerfällt wieder in Aemter erster und zweiter Classe; Nebenzollämter werden nur unmittelbar an der Zolllinie, Hauptzollämter sowohl an der Zolllinie als im Innern des Zollgebietes aufgestellt.

§. 19.

Befugnisse der Zollämter.

Der Anhang enthält ein Verzeichniss über die Befugnisse der Zollämter und ein weiteres Verzeichniss über die im Zollgebiete bestehenden Zollämter mit Angabe der Kategorie, unter welche sie gehören.

Die Befugnisse der niedriger gestellten Aemter stehen auch den höhergestellten zu.

Zur Erleichterung des Verkehrs finden folgende bedingungsweise Erweiterungen der Verzollungsbefugnisse der niedriger gestellten Aemter statt:

a) Gegenstände, deren Behandlung höher gestellten Aemtern vorbehalten ist, können von Hauptzollämtern II. Classe, wenn der entfallende Zollbetrag für die auf Einmal eingehenden Waaren 150 fl. und von Nebenzollämtern I. Classe, wenn der entfallende Zollbetrag für die auf Einmal ein

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