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1878

gehenden Waaren 75 fl. nicht übersteigt, ohne Rücksicht auf die Menge der Waaren und auf den Rang des Amtes, welchem die Behandlung derselben vorbehalten ist, in Verzollung genommen werden.

b) Nebenzollämter II. Classe können Gegenstände, deren Behandlung höher gestellten Aemtern vorbehalten ist, im Eingange abfertigen, wenn dieselben mit weniger als 12 H. per 100 Kilogramm belegt sind und der entfallende Zollbetrag für die auf Einmal eingehenden Waaren 15 f. nicht übersteigt; höher belegte Waaren dürfen von Nebenzollämtern II. Classe nur in Mengen von höchstens 5 Kilogramm verzollt werden.

Bei dem Schlacht- und Zugvieh kann dort, wo die Einfuhrverzollung Nebenzollämtern I. Classe vorbehalten ist, das Fünffache der Verzollungseinheit auch von Nebenzollämtern II. Classe in Verzollung genommen werden.

Die unter a) und b) erwähnten Erweiterungen der Verzollungsbefugnisse finden jedoch nur insoferne Anwendung, als nicht bei einzelnen Tarifpositionen, in dem Verzeichnisse über die Befugnisse der Zollämter oder durch specielle Verordnungen eine Beschränkung ausgesprochen wird.

§. 20.

Fortsetzung.

In der Ausfuhr zollpflichtige Waaren können von Nebenzollämtern I. Classe in unbeschränkter Menge, von Nebenzollämtern II. Classe bis zu einer Menge, für welche der entfallende Zollbetrag 16 f. nicht übersteigt, verzollt werden.

In der Ausfuhr zollfreic Waaren, deren Austritt nicht erwiesen werden muss, können von allen Zollämtern, mithin auch von Nebenzollämtern II. Classe abgefertigt werden, ausgenommen sind Pappendeckel und Holzfasermassen (Tarifpost 43a 2), dann Halbzeug (Tarifpost 68c 2), welche von Nebenzollämtern II. Classe nur bis zu einer Menge von 50 Kilogramm in der Ausfuhr behandelt werden dürfen.

§. 21. Schluss.

Zur Anweisung der Waare gegen Sicherstellung des Zolles an ein anderes Amt zur weiteren Amtshandlung, sind Hauptzollämter, sowie Nebenzollämter I. Classe ermächtigt.

Nebenzollámtern II. Classe ist blos gestattet, Waaren, deren Eingangsverzollung in ihrem Befugnisse begriffen ist,

sowie Gegenstände, welche Reisende in einer ihren Verhält- 1878 nissen angemessenen Menge zu ihrem Gebrauche und nicht. zum Handel mit sich führen, nach Zulass des §. 125 der Zollund Staatsmonopol-Ordnung anzuweisen.

Wenn bei Grenzzollämtern an Eisenbahnen die von der Partei beantragte Eingangsabfertigung von Waaren, welche eine zeitraubende oder schwierige Untersuchung erfordern, ohne Störung des Verkehres oder des regelmässigen Zolldienstes nicht wohl thunlich ist, so sind solche Waaren, soferne deren Bestimmungsort auch der Sitz eines InnerlandZollamtes ist, an dieses zur weiteren Amtshandlung anzuweisen. Hievon wird insbesondere bei Mineralölen, Baumwollund Wollengarnen, Baumwolle- und Wollenwaaren, Glas- und Thonwaaren, Maschinen, chemischen Hilfsstoffen und chemischen. Producten Gebrauch zu machen sein.

Hauptzollämter und Nebenzollämter I. Classe sind ferner berechtigt zur Bestätigung des Austrittes von Durchfuhroder solchen Ausfuhrwaaren, deren Austritt erwiesen werden muss. Nur hinsichtlich solcher Durchfuhrwaaren, von denen der Einfuhrzoll (ohne Licenzgebühr u. dgl) mehr als 30 A. für 100 Kilogramm beträgt, dann hinsichtlich jener Ausfuhrwaaren, an deren bewiesenen Austritt eine Steuerrestitution geknüpft ist, mit Ausnahme von Zucker, darf die Austrittsbestätigung bloss von Hauptzollämtern oder solchen Nebenzollämtern erster Classe ertheilt werden, denen die Befugniss hiezu vom Finanzministerium im Einverständnisse mit dem Handelsministerium verliehen ist. Diejenigen Nebenzollämter I. Classe, welche für solche Waaren zur Bestätigung des Austrittes ausnahmsweise ermächtigt sind, werden im Aemterverzeichnisse ersichtlich gemacht.

Auch andere Nebenzollämter I. Classe sind für solche Waaren, wenn sie mit der Post versendet oder von Reisenden mitgeführt werden, soferne deren Menge die Einheit des Verzollungs- Masstabes nicht überschreitet, zur Austrittsbestätigung ermächtigt, wenn sie nicht an Grenzstrecken aufgestellt sind, an welchen in Folge bestehender Staatsverträge eine wechselseitige Ueberweisung der Durchfuhrwaaren zwischen bestimmten beiderseitigen Zollämtern stattzufinden hat. Zur Austrittsbehandlung von Zucker gegen Steuerrestitution sind nur jene Zollämter befugt, welche nach den Bestimmungen in der Vollzugsverordnung zum neuen Zuckersteuergesetze (R. G. Bl. Nr. 83, §. 3, Z. II) hiezu ausdrücklich ermächtigt sind. Dieselben sind im Aemterverzeichnisse besonders ersichtlich gemacht.

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Die einzelnen Zollämtern durch besondere Verfügungen ertheilten, nicht ohnehin auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten ausnahmsweisen Befugnisse werden im Verordnungswege geregelt werden.

Bis dahin bleiben die Verfügungen aufrecht.

Die wirkliche Theilung der Menge einer Waarensendung behufs der Umgehung des Verzollungsbefugnisses ist strenge untersagt, und die Zollämter sind verpflichtet, derartige Umgehungen hintanzuhalten.

§. 22.

Befugnisse der Behörden und Aemter in Betreff der Zollbefreiungen.

Zu den unter den Zahlen 3 bis 6, dann 10 des Artikels VII, ferner 3 bis 6 des Artikels VIII und 1 und 2 des Artikels X aufgezählten Zollbefreiungen ist beim Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen eine besondere Bewilligung nicht erforderlich.

Insoweit die Stellung der betreffenden Gegenstände zu einem Amte vorgeschrieben ist, sind alle Aemter zur Anwendung jener Befreiungen ermächtigt, denen die unbedingte Befugniss zur Eingangsbehandlung der betreffenden Gegenstände nach dem Tarife ertheilt ist.

Zu den Begünstigungen, Zahl 7 bis 9, dann 12 und 13 des Artikels VII ist die Bewilligung der den Bezirk leitenden Finanzbehörde (Grenz- oder Finanzinspector) erforderlich.

Die zollfreie Behandlung der Zahl 1, 2 des Artikels VII erwähnten Gegenstände ist den Hauptzollämtern Wien und Budapest und jene der Zahl 2 ausschliesslich dem Hauptzollamte Wien vorbehalten, welche diesfalls mit besonderen Weisungen von dem Finanzministerum versehen sind.

Die Finanzlandesbehörden sind ermächtigt, in einzelnen Fällen, in welchen berücksichtigungswürdige Gründe geltend gemacht und nachgewiesen werden und keine Bedenken obwalten, bei Gelegenheit der nach §. 23 zu ertheilenden Bewilligung zur zollfreien Behandlung der im Artikel VII unter den Zahlen 7 und 9 erwähnten Gegenstände ausnahmsweise auch ein Zollamt, welches mit der unbedingten Ermächtigung zur Eingangsverzollung gleichartiger Waaren nicht versehen ist, zur zollfreien Abfertigung solcher Gegenstände zu bestimmen.

Zur Bewilligung der gänzlichen oder theilweisen Nachsicht der Einfuhrgebühren für die unter Artikel XI, 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände sind, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Einfuhr allgemein gestattet ist, und wenn der

Betrag der dafür entfallenden Gebühren Einhundert Gulden 1878 nicht überschreitet, die Finanz-Landesbehörden, in anderen Fällen das Finanzministerium ermächtigt.

Bei Effecten und Wägen der Reisenden (Zahl 1 und 2 des Artikels VII) ist zu unterscheiden, ob sie der Reisende selbst mit sich führt, oder ob sie ihm vorausgeschickt oder nachgesendet werden. Im ersteren Falle ist jedes Zollamt, bei welchem der Reisende vorkommt, beim Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen zur zollfreien Behandlung ermächtigt; im letzteren Falle ist diese Befugniss nur den den Bezirk leitenden Finanz-Behörden (Grenz- oder Finanzinspectoren) und den Hauptzollämtern erster Classe gestattet. Die ausgedehntere Zollfreiheit im Falle eines mehr als Einjährigen Aufenthaltes des Reisenden u. s. w., Zahl 1, Absatz 2 und 3 kann nur von einer Finanz-Landesbehörde ertheilt werden.

Die Zuerkennung der Begünstigung des Artikels VII, Zahl 11, ist den Finanz-Landesbehörden und jener zu Artikel VIII, Zahl 7, dem Finanzministerium vorbehalten.

Die im Artikel VIII, Zahl 6, vorgedachte zeitweilige Entziehung der Zollfreiheit liegt in dem Wirkungskreise der Finanz-Landesbehörden.

Die laut Artikel IX, Schlussabsatz erforderliche besondere Bewilligung für unverkauft zurückgelangte Waaren, kann bei Vorhandensein der dafür besonders vorgezeichneten Bedingungen und bis zu einem Zollbelaufe von 500 fl. von den Finanz-Landesbehörden, in allen anderen Fällen nur von dem Finanzministerium ertheilt werden.

§. 23.

Wenn Grenzbewohner oder Reisende die zu ihrem eigenen Gebrauche und nicht zum Handel bestimmten kleinen Mengen von Webewaaren, Garnen und von nicht etwa nach Artikel VIII, Punkt 1, des Gesetzes zollfreien Kleidungen, bei welchen die. zollämtliche Erhebung, im Sinne der Ministerialverordnung vom 22. November 1878, Z. 30942, V. Bl. des Finanzministeriums Nr. 39, durch ämtliche Instrumente zu erfolgen hat, mit sich führen, so hat auch in diesem Falle die Anweisung an ein befugtes Amt einzutreten, daferne die Partei nicht vorzieht, die Waare nach dem höchsten in Frage kommenden Zollsatze zu verzollen.

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