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1877 pflege auch auf Venetien anbelangt, so bedauert das Ministerium des Innern auf diesen Antrag nicht eingehen zu können, weil gegen denselben alle jene Bedenken fortbestehen, welche in den hierortigen Noten vom 29. October und 1. November 1867, ZZ. 4977 und 4997 M. I., und insbesondere vom 3. October 1868, Z. 4878 M. I., dargelegt worden sind.

Hiedurch findet auch die weitere hochdortige Note vom 10. d. M., Z. 17834, ihre Erledigung.

Wien, am 18. December 1873.

Für den k. k. Minister des Innern:
Stählin m. p.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern an die k. k. Statthalterei in Innsbruck ddo. Wien, 18. December 1873, Nr. 19607.

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In Folge der im Wege des k. u. k. Ministeriums des Aeussern anher gelangten zustimmenden Erklärung der kgl. italienischen Regierung wird die k. k. mit Beziehung auf den hierortigen Erlass vom 7. August 1872, Z. 8263, aufgefordert, das Entsprechende zu verfügen, damit, was den italienischen Landestheil von Tirol anbelangt, vom 1. Jänner 1874 an die Austragung der gewöhnlichen Verpflegskosten Angelegenheiten den politischen Behörden erster Instanz, nämlich den Bezirkshauptmannschaften und den Magistraten von Trient und Roveredo im unmittelbaren Correspondenzwege mit den betheiligten kgl. italienischen Behörden des durch den Friedenstractat vom 3. October 1866 (R. G. Bl. Nr. 116) abgetretenen Gebietes, dagegen für alle aus dem Rahmen gewöhnlicher Fälle heraustretenden Reclamationen die Correspondenz dem Hofrathe in Trient mit der zuständigen kgl. italienischen Präfectur, eventuell mit der k. u. k. Gesandtschaft überlassen werde.

Die analogen Weisungen werden seitens der kgl. italienischen Regierung an die betreffenden venetianischen Behörden erlassen werden.

Durch vorstehende Verfügung wird nicht ausgeschlossen, dass ganz besondere Fälle, wo internationale Rechts- und Verwaltungsfragen berührt werden, der Behandlung durch die Centralstellen beider Staaten zugeführt werden.

Hiedurch findet der Bericht vom 21. August 1872, Z. 14656, seine Erledigung.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern an die k. k. Statthalterei in: 1. Triest, 2. Zara ddo. Wien, 18. December 1873, Nr. 19607.

1. 2. Im Interesse der thunlichsten Verminderung unnöthiger Correspondenzen in Verpflegskosten-Angelegenheiten findet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Aeussern mit Beziehung auf den h. o. Erlass vom 22. Juli 1869, Z. 2772 M. I., die k. k. aufzufordern, die entsprechenden Veranlassungen zu treffen, damit

ad 1) in jenem Theile des dortigen Verwaltungsgebietes, wo die politischen Behörden erster Instanz sich der italienischen Amtssprache bedienen;

ad 2) im dortigen Verwaltungsgebiete;

ad 1, 2) vom 1. Jänner 1874 an, die Austragung der gewöhnlichen Verpflegskosten-Angelegenheiten der politischen Behörden erster Instanz;

ad 1) also auch den Magistraten der mit eigenen Statuten versehenen Städte;

ad 1, 2) im unmittelbaren Correspondenzwege mit den betheiligten kgl. italienischen Behörden des durch den Friedenstractat vom 3. October 1866 (R. G. Bl. Nr. 116) abgetretenen Gebietes überlassen werde. Für alle aus dem Rahmen gewöhnlicher Fälle heraustretenden Reclamationen hingegen wird die Correspondenz im Wege der k. k......... mit der zuständigeu kgl. italienischen Präfectur, eventuell mit der k. u. k. Gesandtschaft geführt werden, die analogen

Weisungen werden seitens der kgl. italienischen Regierung an die betreffenden 1877 venetianischen Behörden erlassen werden.

Durch vorstehende Verfügung wird nicht ausgeschlossen, dass ganz besondere Fälle, wo internationale Rechts- und Verwaltungsfragen berührt werden, der Behandlung durch die Centralstellen beider Staaten zugeführt werden.

18459

X

Note à Monsieur le Comte de Robilant Ministre d'Italie à Vienne. Vienne, le 23 Decembre 1869. Le Ministère I. et R. des Affaires Étrangères a l'honneur d'informer Monsieur le Comte qu'à la suite de l'entente établie par l'intermédiaire de Mr. le Comte de Wimpffen entre le Gouvernement de S. M. Imp. et R. Aque. et celui de S. M. le Roi d'Italie, le Ministère i. r. de l'Intérieur vient d'adresser l'ordre aux Lieutenances i. r. à Inspruck, à Trieste et à Zara d'instruire leurs autorités subalternes dans le sens, qu'à partir du 1 janvier 1874, les municipalités de Trente et de Rovérédo, les Capitaines des districts relevant de la Section de la Lieutenance du Tirol séant à Trente ainsi que les autorités dont la correspondance se fait en italien et qui dépendent des Lieutenances à Trieste et à Zara, y compris les villes sises sur le territoire de leurs circonscriptions et jouissants de priviléges spéciaux pourront correspondre directement avec les autorités royales dans les provinces vénitiennes toutes les fois qu'il s'agira d'un remboursement des frais occasionnés par les soins donnés à un ressortissant autrichien dans les hôpitaux de la Vénétie ou d'un sujet de S. M. le Roi d'Italie relevant d'une commune des provinces vénitiennes et soigné dans un hôpital situé sur les territoires administrés par l'une des trois Lieutenances précitées.

Les instructions nécessaires sont envoyées aujourd'hui même au Comte de Wimpffen pour inviter le Gouvernement Italien à munir réciproquement les autorités venitiennes d'ordres analogues, afin d'éviter la voie diplomatique suivie jusqu'à présent à ce sujet, sauf les cas où il s'agira de réclamations impliquant des questions de droit international ou de nationalité dont la solution restera réservée aux autorités centrales des deux pays.

18459

Agréez, Monsieur le Comte, etc.

An Grafen Wimpffen in Rom!

Orczy m. p.

Wien, 23. December 1873.

X Euer Excellenz beehre ich mich die Eröffnung zu machen, dass das k. k. Ministerium des Innern, welchem Hochdero Bericht Nr. LXXIV G. v. Min. d. Aeuss. mitgetheilt worden war, unterm 18. 1. Mts. hieher bekannt gegeben hat, dass dem kgl. italienischen Ministerium des Aeussern zustimmend unterm selben Tage zur Z. 19607 die k. k. Statthaltereien zu Innsbruck, Triest und Zara im Interesse der thunlichsten Verminderung unnöthiger Correspondenzen in VerpflegskostenAngelegenheiten angewiesen worden sind, mit den betheiligten kgl. italienischen Behörden in Venetien in unmittelbare Correspondenz zu treten und deren in Verpflegssachen an dieselben gelangende Zuschriften gleichfalls unmittelbar zu erwidern.

Demnach wird, was den italienischen Landestheil von Tirol anbelangt vom 1. Jänner 1874 an die Austragung der gewöhnlichen Verpflegskosten-Angelegenheiten den politischen Behörden erster Instanz, nämlich den Bezirkshauptmannschaften und den Magistraten von Trient und Roveredo im unmittelbaren Correspondenzwege mit den betheiligten kgl. italienischen Behörden des durch den Friedenstractat vom 3. October 1866 abgetretenen Gebietes, dagegen für alle aus dem Rahmen gewöhnlicher Fälle heraustretenden Reclamationen die Correspondenz dem k. k. Hofrathe und Leiter der Statthalterei - Abtheilung in Trient und der zuständigen kgl. italienischen Präfectur. eventuell mit Euer Excellenz überlassen werden.

1877

Ebenso wurde die k. k. Statthalterei in Triest verständigt, dass gleichfalls vom ersten Tage des nächsten Jahres an in jenen Theilen des dortigen Verwaltungsgebietes, wo die politischen Behörden erster Instanz sich der italienischen Amtssprache bedienen, also auch die Magistrate der mit eigenen Statuten versehenen Städte (z. B. Stadt Triest) sämmtliche Verpflegskostensachen im unmittelbaren Correspondenzwege mit den betheiligten kgl. italienischen Behörden auszutragen sind, mit Ausnahme derjenigen Fälle, die aus den Rahmen gewöhnlicher Reclamationen heraustreten, wo dann die Correspondenz im Wege der gedachten Statthalterei und der zuständigen kgl. italienischen Präfectur eventuell gleichfalls mit Euer Excellenz zu führen sein wird.

Die k. k. Statthalterei in Zara wurde im selben Sinne verständigt. Durch die vorstehenden Verfügungen wird übrigens nicht ausgeschlossen, dass ganz besondere Fälle, wo internationale Rechts- und Verwaltungsfragen berührt werden, der Behandlung durch die Centralstellen beider Staaten zuzuführen sind.

Euer Excellenz werden demnach ersucht, die k. k. Regierung einzuladen, ihrerseits analoge Weisungen an die betreffenden Behörden Venetiens ehethunlichst zu erlassen, damit dieser neue Correspondenz-Modus vom angegebenen Zeitpunkte an in's Leben treten könne.

Was die von der besagten Regierung angeregte Aenderung des Princips der wechselseitigen unentgeltlichen Armen-Krankenpflege auf Venetien anbelangt, so bedauert das k. k. Ministerium des Innern auf diesen Antrag nicht eingehen zu können, da die Mehrzahl der österreichischen Landesvertretungen, respective Landesstellen und ebenso das kg). ungarische Ministerium für die Aufrechthaltung des status quo, wonach bezüglich Venetiens das Princip der VerpflegskostenVergütung, bezüglich des übrigen Italiens dagegen das Princip der gegenseitigen unentgeltlichen Verpflegung in Geltung ist, gelegentlich einer vor nicht langer Zeit diesfalls geführten Verhandlung sich ausgesprochen hat.

Indem ich Euer Excellenz, ersuche auch hievon der kgl. italienischen
Regierung Kenntniss zu geben, benütze ich diese Gelegenheit, um den Ausdruck
meiner
Orczy m. p.

zu erneuern.

11) Bericht der k. k. Gesandtschaft in Rom, ddo. 6. Juli 1876, Nr. LXIV. X, an das k. und k. Ministerium des Aeussern.

10709

X Wie dem hohen k. k. Ministerium wohl bekannt ist, bilden die Verhandlungen über den Ersatz der Krankenhauskosten für die in österreichischungarischen Spitälern aufgenommenen und dort behandelten italienischen Staatsangehörigen dem Umfange und der Zahl nach den grössten Theil der administrativen Agenden der k. u. k. Gesandtschaft in Rom. Diesem wichtigen Gegenstande wird von ihr eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet, und es ist in Folge diesseitiger Verwendung im Jahre 1875 an die erwähnten Anstalten der Betrag von 16.350 Gulden als Entschädigung von Verpflegskosten im Wege des hohen Ministeriums abgesendet worden.

In Betreff des Vorganges bei diesen Verhandlungen ist eine sehr anerkennenswerthe Vereinfachung dadurch eingetreten, dass, in Folge geneigter und wirksamer Verwendung des hohen Ministeriums bei den obersten Landesbehörden, die zu Innsbruck, Triest und Zara (Rescript vom 23. December 1873, Z. 18459/X), sowie der Gouverneur von Fiume und des ungarischen Küstenlandes und der Magistrat in genannter Stadt (Erlass vom 9. December 1874, Z. 19022/X) angewiesen, die geeigneten Verfügungen zu treffen, dass die amtliche Correspondenz in Verpflegssachen mit den betheiligten italienischen Behörden in Venetien, ausgenommen die Fälle, die aus dem Rahmen gewöhnlicher Ersatzansprüche heraustreten, unmittelbar zu pflegen und hiebei die Verminderung eines unnöthigen Schriftenwechsels angestrebt werden.

Obwohl durch diesen Vorgang eine Vereinfachung eingetreten ist, so wäre, 1877 es im Interesse der mit diesen Geschäften betrauten Behörden, sowie der KrankenAnstalten selbst sehr wünschenswerth, dass die erwähnte directe Correspondenz, mit Ausnahme der bezeichneten Fälle, nicht blos in dem Gebiete der obgedachten Landesstellen, sondern in allen im Reichsrathe vertretenen Ländern der österreichisch-ungarische Monarchie eingeführt und auf das ganze Königreich Italien ausgedehnt werde. Da aber der Ausführung eines solchen Vorganges die dermalen in den beiden Reichshälften geltenden Gesetze und Vorschriften entgegenstehen dürften, so erlaube ich mir nun jetzt, Eurer Excellenz weisem Ermessen anheim zu stellen, ob nicht die Verwaltungsbehörden Cis- und Transleithaniens von der folgenden Darstellung in Kenntniss zu setzen und ihnen zu empfehlen wäre, die geeigneten Verfügungen zu treffen, damit die unten angegebenen Uebelstände behoben und die Verhandlungen in Verpflegssachen vereinfacht würden.

Vorerst gestatte ich mir hervorzuheben, dass für jede dieser Verhandlungen, wenn sie alle unteren und höheren Instanzen zu durchlaufen hat und im diplomatischen Wege durch Verwendung der Ministerien zu besorgen ist, angefangen von dem reclamirenden Krankenhause bis zum Eintreffen der Antwort dortselbst, 16 Schriftstücke erfordert werden; ist der verlangte Betrag gezahlt, so hat der Empfangsschein alle diese Stellen zu passiren, und es wird in derselben Angelegenheit neuerdings acht Male geschrieben.

Handelt es sich um Vermittlung obgedachter Ersätze für die Krankenhäuser der Länder der ungarischen Krone, so ist die Correspondenz noch zahlreicher, weil sie den Weg durch das ungarische und das croatische Ministerium am Allerhöchsten Hoflager zu nehmen hat.

Aber dieser verwickelte Geschäftsgang wird noch umständlicher durch folgenden Modus, den mehrere ungarische und croatische Behörden, auch einige Landesstellen diesseits der Leitha in letzterer Zeit ziemlich häufig angenommen haben sie stellten nämlich im diplomatischen Wege die Anfrage, ob die Erkrankten (meist Taglöhner), welche in dortigen Spitälern verpflegt wurden, Vermögen besitzen, ob sie oder ihre Familien für die Zahlung aufkommen können? Wird eine solche Anfrage, womit auch jene um die Zuständigkeit in Verbindung steht, vermittelt, so verdoppelt sich die Zahl der oben angeführten Schriftstücke, denn es muss einmal wegen obiger Auskunft der erwähnte Instanzengang durchgemacht werden, und es hat diese Angelegenheit nach Eintreffen der Spitals-Ausweise nochmals den Weg durch so viele Kanzleien und fünf Ministerien bis zur endlichen Austragung zurückzulegen. Hierbei darf nicht unbemerkt bleiben, dass alle diese Verwendung von Zeit und Arbeitskraft oftmals wegen Hereinbringung ganz kleiner Beträge, z. B von 1 fl. ö. W. (Rescript, Z 1751/X, vom 7. Februar d. J.) stattgefunden hat.

Um diesem Uebelstande zu begegnen, der dem hohen Ministerium eine unliebsame Mühewaltung auferlegt und die ohnedies bedeutenden Geschäfte der k. u. k. Mission erheblich vermehrt, wirksam zu begegnen, wäre es sehr entsprechend, das kgl. ungarische und das kgl. croatische Ministerium am Allerhöchsten Hoflager, sowie das k. k. Ministerium des Innern zu veranlassen, den Behörden die es angeht, die Weisung zu ertheilen, dass gleichzeitig mit den Anfragen um die Zuständigkeit und die Zahlungsmittel der Verpflegten die Spitals-Ausweise anher gelangen mögen, damit nicht ein doppelter Schriftenwechsel stattfände. Da vielleicht der Einwurf erhoben werden könnte, dass die Vorfrage wegen Heimatsgemeinde und Zuständigkeit des Erkrankten gemacht werde, um zu erfahren, ob eine Gewähr für Bezahlung der Verpflegskosten geboten sei, so erlaube ich mir zu bemerken, dass die bejahende oder verneinende Antwort wohl einen Einfluss auf Verbleib des Kranken haben würde, da auch bei Vermögenslosigkeit desselben oder seiner Angehörigen seine Ausweisung aus dem Spitale vor der Heilung gewiss nicht stattfinden dürfte. Uebrigens sind, abgerechnet chronische oder Geisteskrankheiten, die in einem Spitale Aufgenommenen 2

X. Recueil.

1877 in den meisten Fällen schon vor Eintreffen der Antwort auf die Vorfragen über ihre Vermögensverhältnisse entlassen gewesen.

Was die Ausweise über Krankenhauskosten betrifft, so hat die Durchsicht von mehreren Tausenden derselben ergeben, dass sie oft der gewünschten Genauigkeit entbehren, besonders die aus Spitälern jenseits der Leitha kommenden Documente sich häufig mangelhaft, so finden sich z. B. auf dem Kopfzettel, auf dem Rechnungs-Ausweise und auf dem Protokolle der Erkrankten oft verschiedene Namen vor. Da die Gemeinden ohnedies bestrebt sind, den Ersatz dieser Auslagen von sich anzuwenden, so ist es nun von grösster Bedeutung, nach Thunlichkeit genaue Daten zu sammeln, um die italienische Nationalität der Verpflegten nachweisen zu können; dahin gehört in erster Linie eine genaue Angabe und gleichmässige Schreibung des Vor- und Zunamens derselben, der Vorname ihrer Eltern, da in demselden Orte oft viele Personen gleichen Familennamens leben, endlich der Name ihrer Heimatsgemeinde.

Von besonderer Wichtigkeit für obigen Zweck ist, wie bekannt, das Reisedocument, der Heimatschein etc. des Erkrankten, welche Papiere im AufnahmsProtokoll mit Datum und Zahl der Ausstellung anzuführen sind. Es dürfte zur Vermeidung von Mängeln in obiger Richtung entsprechend sein, die KrankenhausVerwaltungen, die es betrifft, in diesem Sinne anweisen zu lassen, ferner wäre wünschenswerth, wenn zugleich mit den Spitalsacten aus ungar. Anstalten ein genaues Verzeichniss der Namen der Verpflegten und der einzubringenden Beträge anher gesendet, nicht aber erst längere Zeit nach Eintreffen des hierauf bezüglichen Convolutes der k. und k. Mission zugestellt werde. (Erlässe vom 22. September und 23. October 1875, ZZ. 15389/X und 17291/X.

Ich darf hier nicht unbemerkt lassen, dass die Ansprüche auf Vergütung der Verpflegskosten meist sehr verspätet gestellt werden; für viele Reclamationen solcher, die aus den Jahren 1871-1873 datirt, sind erst im Jahre 1875 die Ersatzleistungen erlangt worden.

Im Interesse der Anstalten selbst aber wäre auf Beschleunigung im Vorbringen ihrer Ansprüche zu wirken, damit sie desto früher zum Ersatze gelangen, und weil, je längere Zeit seit dem Austritte des Erkrankten verfliesst, desto schwieriger es wird, die noch fehlenden Notizen über ihn im Spitalsorte oder in seiner Heimat zu erlangen.

Sehr häufig ereignet es sich, dass die ital. Gemeinden den Ersatz der Verpflegskosten unter dem Vorwande ablehnen, dass der Erkrankte bei einem BauUnternehmer verwendet war, der seinen Leuten Abzüge am Lohn machte, und dass daher dieser Erstere für den erwähnten Ersatz aufkommen müsse. Die Versuche, die gemacht wurden, um von solchen Unternehmern die beanspruchte Vergütung zu erlangen, hatten bisher keinen Erfolg, denn entweder war derselbe nicht auffindbar, oder er war vom Bauplatze verschwunden oder leugnete geradezu, Lohnabzüge gemacht zu haben, und entzog sich in einer oder anderen Art seinen angeblich übernommenen Verbindlichkeiten. Obwohl die Schwierigkeit nicht zu erkennen ist, welche für die k. k. Behörden darin besteht, in ein Dienstverhältniss ital. Arbeiter zu ihrem Meister irgend einen Einfluss zu nehmen, so dürfte es sich doch aus dem Grunde, weil österr.-ungar. Staatsangehörige bei ihm aufgenommen sein könnten, sehr empfehlen, zu ermitteln, ob diese Unternehmer wirklich Gewähr bieten, ihren Obliegenheiten nachzukommen, da im entgegengesetzten Falle, sowohl unsere Staatsbürger, als die österr.-ungar. Krankenhäuser in das Mitleid gezogen werden würden.

Weil bei den verwickelten Verhandlungen über Vergütung der Verpflegskosten meist die Frage der Nationalität des Behandelten zur Lösung zu kommen hat, so halte ich für höchst nothwendig, die Landesbehörden durch die, ihnen vorgesetzten Ministerien anweisen zu lassen, bei Zeiten auf die Polizei- und Gemeindebehörden hinzuwirken, dass die in ihrem Gebiete ansässigen Bewohner, wenn ihre österr.-ungar. Nationalität nicht zweifellos besteht, aufgefordert werden,

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