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1877 für jede weitere Stunde bis zum Betrage von 15 Gulden und beim Nichtanlaufen eines Hafens bis zum Betrage von 120 Gulden auferlegt werden, und ist von den Meilengeldern in Abzug zu bringen. Hievon ist der Fall ausgenommen, dass die Unterbrechung oder Störung durch ausserordentliche Ereignisse herbeigeführt würde, deren Abwendung nicht in der Macht der Unternehmung liegt.

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Eine Aenderung in der Fahrordnung und der festgesetzten Anhaltsorte darf bei den vertragsmässig bestehenden, oder in der Folge vertragsmässig einzurichtenden Fahrten nur nach vorläufiger, ausdrücklicher Genehmigung des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern vorgenommen werden.

Artikel V.

Die Tarife für den Verkehr aus und nach der österreichischungarischen Monarchie, namentlich rücksichtlich der Häfen von Triest, Fiume und Galatz, sollen in der Regel nicht höher gestellt werden, als unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen solche für den Verkehr mit den concurrirenden Häfen des Auslandes bestehen.

Auf den subventionirten ausländischen Fahrten wird der Tarif für Passagiere, Waaren und Gelder von und nach Fiume, beziehungsweise Triest, mit jenem von und nach Triest, beziehungsweise Fiume, völlig gleichgehalten, und werden vom Lloyd alle Einrichtungen getroffen werden, dass im Versandt der von Fiume, beziehungsweise Triest, überführten Transporte keine Verzögerung oder Benachtheiligung gegenüber den in Triest beziehungsweise Fiume, direct aufgegebenen vorkomme.

Artikel VI.

Für die Weiterbeförderung der auf den Linien nach OstAsien und Grossbritannien transportirten Reisenden und Sendungen nach den vom Lloyd nicht berührten Häfen in Ost-Asien, China, Japan und Niederländisch-Indien, beziehungsweise nach den nord- und südamerikanischen Hafenplätzen, wird der Oesterr.ungar. Lloyd bestrebt sein, mit dem nach jenen Richtungen verkehrenden Dampfschifffahrts-Gesellschaften sich in Verbindung

zu setzen.

Artikel VII.

Der Oesterr.-ungar. Lloyd verpflichtet sich, seinen Kohlenbedarf so viel als möglich durch inländisches Product zu decken, und wird zu diesem Ende alljährlich mindestens 28.000 Tonnen Kohle aus inländischen Werken in der Weise beziehen, dass die Anschaffung derselben im Offertwege, und zwar für das Quantum,

welches für die von Fiume ausgehenden Linien benöthigt wird, 1877 mit dem Lieferungsplatze in Fiume, und für jenes, welches für die in Triest ihren Ausgangspunkt nehmenden Linien erforderlich ist, mit dem Lieferungsplatze in Triest erfolgen wird.

Artikel VIII.

Es wird den Dampfschiffen des Oesterr.-ungar. Lloyd auch ferner die Erleichterung zugestanden, dass sich die Sanitäts- und Polizeibeamten bei Tag und Nacht an Bord der Dampfer selbst zu begeben haben, um bei der Abfahrt die Speditionen, bei der Ankunft die Pratica zu ertheilen, insofern überhaupt vermöge der Bestimmung und beziehungsweise der Herkunft des Schiffes eine Intervenirung der Sanitäts- und polizeiämtlichen Organe erforderlich ist.

Artikel IX.

In Zeiten, wo gegen die Levante eine Contumaz angeordnet ist, wird der Dampfschifffahrts-Unternehmung des Oesterr.-ungar. Lloyd gestattet, auf allen jenen Fahrten, wo die Anwesenheit beeideter Sanitätsguardiane, welche während der Reise die vom Seesanitäts-Reglement vorgeschriebenen Verrichtungen zu besorgen haben, vermöge der bestehenden Normen eine Abkürzung der Contumazfrist zur Folge hat, die Sanitätswächter schon bei der Abreise von einem inländischen Hafen an Bord zu nehmen, nachdem vorher die Abordnung derselben bei dem betreffenden Hafen- und Sanitätsamte angesucht worden ist.

Artikel X.

Den Dampfschiffen des Oesterr.-ungar. Lloyd ist in jedem inländischen Hafen, den sie regelmässig besuchen, zum bequemeren und schnelleren Ein- und Ausladen ein bestimmter Platz am Ufer, oder, wo dies die Oertlichkeit durchaus nicht gestattet, eine eigene Ankerboje zu bewilligen und bleibend anzuweisen.

Die Dampfschiffe des Oesterr.-ungar. Lloyd werden während der Dauer des Vertrages gleich den Schiffen Seiner Majestät Kriegsmarine von der Zahlung der Consularschiffsgebühren bei allen k. und k. Consularämtern enthoben sein. Dagegen haben. diese Schiffe die Tonnen-, Seesanitäts-, Leuchthurm, Patentirungsund sonstigen Schifffahrtsgebühren in den inländischen Häfen zu entrichten.

Artikel XI.

Die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Oesterr.-ungar. Lloyd verpflichtet sich, den im Dienste reisenden Staatsbeamten und Dienern des auswärtigen Ressorts auf allen Linien freie Fahrt zu gewähren.

X. Recueil.

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1877 Für die Militärtransporte wird das zwischen der k. und k. Kriegsverwaltung und dem Oesterr.-ungar. Lloyd abgeschlossene Uebereinkommen vorbehaltlich jener Aenderungen, welche späterhin im gemeinsamen Einverständnisse vorgenommen würden, während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages Geltung haben. Die vom Oesterr.-ungar. Lloyd laut Circular vom 31. December 1856, Zahl 535 C, einigen Classen von Passagieren ausnahmsweise zugestandenen Begünstigungen in den Fahrpreisen, beziehungsweise die gänzliche Befreiung, werden auch in der Folge insoweit aufrechterhalten bleiben, als sie sich auf die dort benannten Civilbediensteten, dann auf Missionäre und Ordensgeistliche beziehen.

Artikel XII.

Die durch das Editto politico den Handelsschiffen auferlegte Verpflichtung zur Ueberschiffung mittelloser Angehöriger der österr.-ungar. Monarchie aus auswärtigen Häfen in das Inland hat auf die Dampfboote des Oesterr.-ungar. Lloyd in folgender Weise Anwendung zu finden:

a) Der Oesterr.-ungar. Lloyd ist verpflichtet, in den von ihm berührten Häfen des Auslandes über schriftliche Aufforderung der k. und k. Consularbehörden oder k. und k. Gesandtschaften, die heimzusendenden Seeleute oder andere mit der Seematrikel versehene Individuen zu übernehmen und selbe in den Fällen ganz unentgeltlich, folglich auch ohne Anspruch auf die Vergütung der Verpflegskosten, nach Triest, Fiume oder einen anderen auf der Fahrt anzulaufenden inländischen Hafen zu überschiffen, wenn nicht die allenfalls gesetzlich dem Rheder oder dem Bergungserlös obliegende Kostenvergütung der Heimsendung durch die betreffenden Behörden hereingebracht wird.

Den obigen kostenfrei beförderten Individuen wird. Unterkunft und Verpflegung gleich den Passagieren dritter Classe gewährt werden, und es steht dem Commandanten des Dampfers frei, sie geeigneten Falles während der Ueberfahrt im Dienste des Schiffes zu verwenden; die Lloyd-Agenten und Capitäne sollen aber in der Regel nicht verhalten werden, gegen ihre Zustimmung mehr als vier Individuen auf Einem Schiffe zu gleicher Zeit zu übernehmen.

b) Für sonstige, über schriftliche Aufforderung der k. und k. Consularämter oder k. und k. Gesandtschaften heimzusendende mittellose Angehörige der österr.-ungar. Monarchie ist jedesmal die tarifmässige Passagegebühr der dritten Classe nebst den Verpflegskosten mit täglich 50 kr. zu vergüten, welche

Vergütung in Triest oder Fiume durch die betreffende See- 1877 behörde über den Nachweis der stattgefundenen Beförderung veranlasst werden wird.

In gleicher Art wird auch in den ad a) ausgenommenen Fällen der Hereinbringung eines Ersatzes für den Transport von Seeleuten die nachträgliche Erfolgung der Vergütung an den Lloyd veranlasst werden.

Dieselben Bedingungen wie für den Transport mittelloser Angehöriger der Oesterr.-ungar. Monarchie haben auch für die über Ansuchen inländischer Behörden erfolgende Beförderung mittelloser, aus der Monarchie in ihre Heimat abgeschafften Ausländer Anwendung zu finden.

c) Bei den oben ad a) und b) bezeichneten Heimsendungen wird darauf Rücksicht genommen werden, dass Kranke (namentlich auch Irrsinnige), dann Verbrecher und Häftlinge, nur in solcher Weise auf den Lloydbooten eingeschifft werden, dass jede unzukömmliche Störung oder Belästigung der Passagiere vermieden wird, und dass für die nothwendige Beaufsichtigung die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden.

Artikel XIII.

Insoferne die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Oesterr.ungar. Lloyd den Postverkehr vermittelt, wird für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages als ein zum Betriebe der k. k. österr. und der königl. ungar. Staatspostanstalten gehöriges Institut angesehen und unterliegt als solches allen bezüglichen Bestimmungen der Postgesetze und Vorschriften.

Artikel XIV.

Die k. k. österr. und k. ungar. Postanstalten haben das Recht, alle dem Personentransporte gewidmeten Dampfschiffe des Oesterr.-ungar. Lloyd auf allen ihren Fahrten zur Beförderung von Postsendungen zu benützen, wesshalb dieselben in den Schiffsurkunden als österr.-ungar. Postpaketboote zu bezeichnen. sein werden.

Artikel XV.

Die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Lloyd ist verpflichtet, bei jeder regelmässigen oder ausserordentlichen Fahrt im In- und Auslande die derselben von den k, k. österr. oder k. ungar. Postanstalten übergebenen, für das In- oder Ausland bestimmten ämtlichen und Privat-Briefpostsendungen unentgeltlich mitzunehmen, sie während der Fahrt gehörig zu verwahren, und in dem bezeichneten Bestimmungsorte, oder dem

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1877 diesem zunächst gelegenen Orte der Anhaltung in unverletztem Zustande abzugeben. Die nämliche Verpflichtung hat auch für die den Lloyd-Agentien von den Postanstalten fremdländischer Verwaltung übergebenen, für das In- oder Ausland bestimmten ämtlichen und Privat-Briefpostsendungen jedoch nur in dem Falle zu gelten, wenn die Beförderung solcher Sendungen vom gemeinsamen Ministerium des Aeussern verlangt worden ist.

Das Uebergabs- und Uebernahmsgeschäft der Briefpostsendungen zwischen den Organen der k. k. österreichischen, der k. ungarischen und eventuell fremdländischen Postanstalten und jenen der Lloyd-Unternehmung ist durch besondere Vorschriften geregelt.

Artikel XVI.

Der Dampfschifffahrts - Unternehmung des Oesterr.-ungar. Lloyd ist als solcher weder im In- noch im Auslande das Sammeln der mit den Dampfschiffen zu befördernden Briefe und das Bestellen jener, welche mit den Dampfschiffen dahin gebracht werden, gestattet; diese Geschäfte, sowie die Einhebung der hiefür zu bezahlenden Gebühren, werden durch die k. k. österreichischen oder k. ungarischen Postämter oder durch die mit der Besorgung der Postgeschäfte für Rechnung des Staates speciell betrauten Agentien des Lloyd besorgt.

Die Dampfschifffahrts-Gesellschaft des Oesterr.-ungar. Lloyd ist daher verpflichtet, die unbefugte Beförderung von Briefpostsendungen bei den Fahrten mit ihren Schiffen durch ihre Bediensteten hintanzuhalten und finden bei Postgefälls übertretungen die bestehenden Vorschriften Anwendung.

Wohl aber hat die Dampfschifffahrts-Unternehmung dafür zu sorgen, dass bei allen Fahrten geschlossene Sammlungskästen zum Einlegen und Sammeln der Briefe auf den Dampfschiffen selbst aufgestellt werden; die darin enthaltenen Briefe sind jedoch den betreffenden Postorganen zur vorgeschriebenen Amtshandlung zu übergeben.

Artikel XVII.

Der Oesterr.-ungar. Lloyd geniesst als Staatspostanstalt die gebührenfreie Beförderung und unmittelbare Zustellung der auf seinen Dampfschiffen beförderten Dienstescorrespondenz mit seinen Agenten und jener zwischen diesen auf allen Linien, die derselbe mit seinen Dampfbooten befährt, gegen dem, dass auf der Adresse auch der Absender bezeichnet und die Anmerkung »Dienstes correspondenz des Lloyd« beigesetzt werde.

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