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Artikel XVIII.

Im Falle des Verlustes eines der Dampfboot-Unternehmung übergebenen Brief- oder Zeitungspaketes hat die Gesellschaft den Ersatz der dadurch dem Postgefälle entgangenen Portogebühren zu leisten und für jeden abhanden gekommenen recommandirten Brief den Betrag von zwanzig Gulden österr. Währ. zu vergüten.

Artikel XIX.

In fremden Staaten werden an jenen Orten, welche die Dampfschiffe des Oesterr.-ungar. Lloyd berühren, die allda bereits aufgestellten oder noch zu errichtenden k. und k. Postexpeditionen mit der Amtshandlung bezüglich der nach und über OesterreichUngarn abzusendenden und von daher einlangenden Briefpostsendungen beauftragt werden.

An allen Orten des In- und Auslandes, wo die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Lloyd Agentien hält und es die Staatspostanstalt für nothwendig erachtet, werden die obenerwähnten Postgeschäfte auf Verlangen und für Rechnung der Staatspostanstalt durch die Lloyd-Agentien zu besorgen sein.

Diese letzteren werden in der Regel die Aufnahme und Bestellung, sowie die Einhebung der Gebühren von Briefen, welche zwischen den Orten des Auslandes gewechselt und mittelst der Lloyddampfschiffe befördert werden, zu besorgen. und letztere an die Postcasse abzuführen haben.

An Orten, wo keine selbstständigen k. und k. Postanstalten bestehen, werden sich die Lloyd-Agentien auf Grund vorausgehender besonderer Vereinbarung auch mit dem Geldanweisungs-, Fahrpost- und eventuell mit dem Postnachnahmedienst zu befassen haben, falls die Staatspostanstalt eine solche Massregel für nothwendig erachten sollte, in welcher Beziehuug nach den hiebei in Anwendung kommenden besonderen Vorschriften vorzugehen sein wird.

Den Lloyd-Agenten wird für ihre Mühewaltung ein Antheil von den durch sie eingehobenen Franco- und Portogebühren zugewendet werden.

Die Dampfschifffahrts - Gesellschaft verpflichtet sich, ihre Agenten zur genauen Beobachtung der ihnen von Seite des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern hinausgegebenen oder in der Folge hinauszugebenden Manipulationsvorschriften strenge zu verhalten, auf die ungesäumte Abfuhr der sie treffenden Mängel, Geldstrafen und allfälligen Ersätze zu dringen und überhaupt nach Möglichkeit darüber zu wachen, dass sich ihre Agenten keine wie immer gearteten Unterschleife zum Nachtheile der Postanstalten zu Schulden kommen lassen.

1877

1877

Sollte seitens der Staatsverwaltung von der Besorgung der Briefpost-, beziehungsweise auch der Fahrpostgeschäfte durch die Lloyd-Agentien in einzelnen Hafenplätzen oder im Allgemeinen abgesehen werden, so steht der Dampfschifffahrts-Unternehmung weder eine Einwendung dagegen, noch ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Artikel XX.

Die Dampfschifffahrts-Unternehmung des Lloyd ist ferner verpflichtet, bei allen ihren Fahrten im In- und Auslande die ämtlichen Fahrpostsendungen, insoferne sie der Unternehmung durch die Postanstalten übergeben werden, gegen alleinige Vergütung der Assecuranzgebühren, in soweit die Versicherung durch die Postanstalten verlangt wird, mit ihren Dampfschiffen zwischen den von denselben zu berührenden Orten zu befördern. Diese Sendungen sollen jedoch, soferne sie in Gold- oder Silbergeld bestehen, einzeln das Gewicht von 62, Kilogramm, und sofern sie andere Frachtsendungen sind, einzeln das Gewicht von 40 Kilogramm nicht überschreiten.

Ueberschreiten sie einzeln das angegebene Gewicht, so ist der Lloyd berechtigt, für dieselben nebst der Assecuranzgebühr für die assecurirten Sendungen auch die Vergütung der Transportgebühren nach den für Privat-Fahrpostsendungen geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

Die Vergütung der Assecuranzgebühr erfolgt nach dem Gesammtwerthe der von einer Postanstalt zur anderen zu transportirenden, in dieselbe Karte aufgenommenen assecurirten ämtlichen Sendungen. Die zum Verbrauche durch das Publikum bestimmten Monopolsgegenstände und sonstigen Aerarialproducte können nicht als ämtliche Fahrpostsendungen betrachtet und als solche auf die Dampfschiffe des Lloyd verladen werden.

Artikel XXI.

Für Privat-Fahrpostsendungen nach dem In- und Auslande hat die Dampfschifffahrts - Unternehmung des Oesterr.-ungar. Lloyd die Fracht- und für assecurirte Sendungen auch die Seeassecuranz - Gebühren nach ihrem für das Publikum im Allgemeinen geltenden oder aber einem besonders zu vereinbarenden Tarife zu beziehen. Diese Gebühren werden dem Lloyd für jene Privatpostsendungen, die ihm von den Postanstalten zur Beförderung nach in- oder ausländischen Häfen, wo k. k. österreichische oder königlich ungarische Postanstalten für den Fahrpostdienst bestellt sind, übergeben werden, von Seite der Staatspostanstalt vergütet. Die Vergütung erfolgt nach dem Gesammtgewichte und dem Gesammtwerthe der von einer Post

anstalt zur anderen zu transportirenden, in dieselbe Karte 1877 aufgenommenen Privatpostsendungen. Das Verfahren bei der wechselseitigen Uebergabe und Uebernahme dieser Fahrpostsendungen ist durch eine eigene Vorschrift geregelt.

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Die bestehenden Frachtentarife des Lloyd dürfen weit sie auf die Fahrpostsendungen Anwendung finden ohne Zustimmung der Postverwaltungen nicht erhöht werden.

Artikel XXII.

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Fabrpostsendungen, welche aus dem Innern der Oester.ungar. Monarchie und aus fremden Staaten bei den Postämtern einlangen, um mit den Dampfschiffen des Lloyd nach Häfen des In- und Auslandes, wo keine k. k. österreichischen oder königlich ungarischen Postanstalten mit dem Fahrpostdienste bestellt sind, versendet zu werden, sind dem Dampfschifffahrts-Bureau zu übergeben. Diesem liegt es ob, den Empfang der Sendungen zu bestätigen und für ihre ungesäumte Weiterbeförderung und Abgabe Sorge zu tragen.

Die Dampfschifffahrts-Unternehmung hingegen hat jene, ihr von Privaten zur Beförderung übergebenen Fahrpostsendungen, welche mit ihren Schiffen zur Weiterbeförderung nach Orten im Innern der Oesterr.-ungar. Monarchie und in fremde Staaten einlangen, und insoferne sich zu deren Versendung der k. k. österreichischen und königlich ungarischen Postanstalten bedient werden will, der betreffenden Postanstalt übergeben zu lassen, bezüglich deren sich nach den für die Aufgabe der Fahrpostsendungen im Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu benehmen sein wird.

Für diese Fahrpostsendungen haben die Postanstalten und die Dampfschifffahrts-Verwaltung die Gebühren für die Strecke, auf welcher die Beförderung mit den eigenen Mitteln besorgt wird, nach den diesfalls festgesetzten Tarifen, und zwar die Postämter nach dem bei ihnen in Anwendung stehenden Fahrposttarife, die Gesellschaft des Oesterr.-ungar. Lloyd aber nach ihrem für das Publikum im Allgemeinen geltenden oder aber einem besonders zu vereinbarenden Tarife zu beziehen, in welcher Hinsicht das Verfahren rücksichtlich der gegenseitigen Begleichung dieser Gebühren durch ein eigenes Uebereinkommen geregelt wird.

Artikel XXIII.

des

Fahrpostsendungen, welche nach dem Ableben Adressaten im Bestimmungsorte einlangen und jene, deren Annahme von den Adressaten verweigert wird, werden mit nächster

1877 Fahrt, solche dagegen, rücksichtlich welcher der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nicht möglich oder nicht zulässig ist, nach Ablauf zweier Monate, endlich jene, welche mit dem Vermerk »poste restante« versehen sind und nicht binnen drei Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, abgeholt werden, nach Ablauf dieses Termines zurückgeleitet und gegenseitig zur weiteren Verfügung ausgeliefert, wobei die daran haftenden Porto-, Zoll- und Sanitätsgebühren aufgerechnet werden dürfen.

Artikel XXIV.

Die Dampfschifffahrtsgesellschaft des Lloyd übernimmt für alle ämtlichen und Privat-Fahrpostsendungen, welche ihr von den Postanstalten zum Transporte übergeben werden, die Haftung in der Ausdehnung, dass sie sich verpflichtet, für Verlust, Abgänge oder Beschädigungen, welche die Sendungen während der Zeit, als sie sich in der Verwahrung des Lloyd befinden, treffen können, volle Entschädigung nach dem bei der Aufgabe angegebenen Werth zu leisten, wenn der Verlust, Abgang oder die Beschädigung durch Verschulden oder Versehen ihrer Bediensteten oder durch Zufall herbeigeführt worden ist. Für assecurirte Fahrpostsendungen tritt die Haftung des Oesterr.ungar. Lloyd auch für Seegefahr und für Unglücksfälle durch höhere Gewalt ein. Bei Fahrpostsendungen, deren Werth bei der Aufgabe nicht angegeben wurde, beträgt der Entschädigungsbetrag 1 fl. 50 kr. österr. Währung für je 500 Gramm oder einen Theil von 500 Gramm.

Es wird die Sorge der Postanstalten sein, bei welchen derlei Fahrpostsendungen aufgegeben werden, die Partei hievon zu ihrer eigenen Richtschnur zu verständigen.

Artikel XXV.

Reclamationen über Fahrpostsendungen sind bei dem Aufgabsamte anzubringen. Zur Anmeldung der Reclamation wird ein Termin von sechs Monaten festgesetzt, nach dessen Ablauf die Haftung gegenüber dem saumseligen Reclamanten erloschen ist.

Dem Privaten gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Anstalt

ob, bei der die Sendung aufgegeben worden ist.

Der letzteren bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regress an jene Anstalt zu nehmen, bei welcher der Verlust, Abgang oder die Beschädigung eingetreten ist.

Artikel XXVI.

Die in den Artikeln XVIII und XXIV erwähnten Ersätze oder Entschädigungen werden gegenseitig, ohne Rücksicht auf

die Ausmittlung des Schuldtragenden unverzüglich geleistet, 1877 nachdem die Erhebung über Verlust, Abgang oder Beschädigung vollständig gepflogen und über die Ersatzpflichtigkeit erkannt ist. Auch steht den Postanstalten das Recht zu, den Betrag des Ersatzes oder der Entschädigung von dem Guthaben, welches der Unternehmung von denselben oder an vertragsmässigem Entgelt für die Besorgung des Seepostdienstes zuzukommen hat, ohneweiters hereinzubringen, und es haftet die Unternehmung überdies mit allen ihr angehörigen Dampfschiffen und sonstigem Vermögen.

Artikel XXVII.

Sollte es der betreffenden Postverwaltung angemessen erscheinen, die Postsendungen durch eigene Postbeamte oder auch Conducteure begleiten zu lassen, so ist dem Beamten ein Platz I. Classe und dem Conducteur ein Platz II. Classe unentgeltlich einzuräumen.

Dem Postbeamten ist ferner zu gestatten, die Postmanipulation in einer hiezu geeigneten geschlossenen Cabine vorzunehmen; dem Conducteur aber ist ein abgesonderter geschlossener Raum zur Aufbewahrung der Postsendungen zuzuweisen. Auch den jeweilig von Seite der Postanstalt entsendeten VisitationsCommissären ist unentgeltlich ein Platz I. Classe einzuräumen.

In der vorerwähnten unentgeltlichen Beförderung ist die Verpflegung nicht einbegriffen, für welche die Gebühr, falls diesfalls nicht eine besondere Vereinbarung besteht, nach dem ermässigten Satz von 1 fl. 50 kr. von dem Betreffenden zu entrichten ist.

Artikel XXVIII.

Die Dampfschifffahrts - Gesellschaft des Oesterr. - ungar. Lloyd wird nach Ablauf eines jeden Verwaltungsquartals die Consignation über ihre Forderung an die Postanstalten für Fracht- und Seeassecuranz-Gebühren von Fahrpostsendungen (Art. XX und XXI) der k. k. Postdirection in Triest zur weiteren Amtshandlung übergeben. Der liquid anerkannte Betrag wird der Unternehmung des Lloyd mittelst der k. k. Postdirectionscasse in Triest gegen Quittung bezahlt werden.

Artikel XXIX.

Die von den Lloyd-Agentien für die portopflichtigen Briefpostsendungen eingehobenen Post- und Seetransportgebühren hat der Oesterr.-ungar. Lloyd an die k k. Postdirectionscasse in Triest für Rechnung der gemeinsamen Finanzen abzuführen.

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