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1877.

1037.

28 décembre 1877.

Notification concernant la prolongation des conventions avec la société de navigation du Lloyd austro-hongrois, ayant trait au service postal et au maintien d'une communication directe et régulière entre Trieste et Bombay par une ligne postale de bateaux à vapeur.

(R. G. Bl. 1877, Nr. 120.) Kundmachung vom 28. December 1877, betreffend die Verlängerung der mit der Dampfschifffahrts-Gesellschaft des Oesterreichischungarischen Lloyd bestehenden Verträge wegen Besorgung des Seepostdienstes und wegen des Betriebes einer directen und regelmässigen Postdampferlinie zwischen Triest und Bombay.

Auf Grund des Gesetzes vom 20. December 1877 (R. G. Bl. Nr. 114) wurden mit der Dampfschifffahrts-Gesellschaft des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd wegen der Verlängerung des Vertrages vom 18. November 1871 (R. G. Bl. 1872, Nr. 157) betreffend die Besorgung des Seepostdienstes, und des Vertrages vom 26. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 72), betreffend den Betrieb einer directen und regelmässigen Postdampferlinie zwischen Triest und Bombai bis 31. März 1878 nachfolgende Uebereinkommen abgeschlossen:

A. Uebereinkommen wegen Verlängerung des Vertrages vom 18. November 1871, betreffend die Besorgung des Seepostdienstes.

Zwischen dem k. und k. gemeinsamen Ministerium des Acussern und der Dampfschifffahrts-Unternehmung des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd, ist am unten angesetzten Tage über die Verlängerung des Postvertrages vom 18. November 1871 nachstehendes Uebereinkommen abgeschlossen worden:

1. Die Dauer des am 31. December 1877 ablaufenden Vertrages vom 18. November 1871 wegen Besorgung des Seepostdienstes durch den Oesterreichisch-ungarischen Lloyd wird auf weitere drei Monate vom 1. Jänner bis 31. März 1878 verlängert.

In Beziehung auf den für die vertragsmässigen Fahrten während dieses Zeitraumes entfallenden Vergütungsbetrag haben die §§. 8 und 25 des besagten Vertrages sinngemässe Anwendung zu finden.

2. Der neue am 6. November 1877 zu Budapest unterzeichnete Schifffahrts- und Postvertrag wird demnach, statt am 1. Jänner 1878, wie im Art. 41 festgesetzt ist, erst mit 1. April 1878 in Wirksamkeit treten unter der Voraussetzung, dass derselbe bis dalin die verfassungsmässige Zustimmung des österreichischen Reichsrathes und des ungarischen Reichstages erhalten hat.

3. Das gegenwärtige Uebereinkommen ist in deutscher und 1877 ungarischer Sprache in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt worden.

Die Stempelgebühren, welche vom Lloyd für Eines der beiden Exemplare zu entrichten sind, sollen von der ersten, während der Dauer dieses Uebereinkommens entfallenden Subventionsrate in Abzug gebracht werden. Wien, am 22. December 1877.

Andrássy m. p.

Marco Freiherr Morpurgo m. p.

als Präsident und Bevollmächtigter des Oesterr. - ungar. Lloyd.

B. Uebereinkommen wegen Verlängerung des Vertrages vom 26. April 1872, betreffend den Betrieb einer directen und regelmässigen Postdampferlinie zwischen Triest und Bombai.

Zwischen der k. k. Staatsverwaltung und der Dampfschifffahrts-Gesellschaft des Oesterreichisch-ungarischen Lloyd ist am unten angesetzten Tage über die Verlängerung des Vertrages vom 26. April 1872 wegen des Betriebes einer directen und regelmässigen Postdampferlinie zwischen Triest und Bombai das Uebereinkommen dahin abgeschlossen worden, dass die Wirksamkeit dieses Vertrages auf die Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1878 erstreckt werde.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, wovon Eines auf Kosten des österr.-ung. Lloyd mit dem entsprechenden Stempel versehen wird. Wien, am 28. December 1877.

Der Verwaltungsrath der Dampfschiff-
fahrts-Gesellschaft des Oesterr.-ung. Lloyd
Marco Freiherr Morpurgo m p.
Rittmeyer m. p.

G. Bordini m. p.

Auersperg m. p.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

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Notification du ministère Imp. R. du commerce concernant le service de remboursement postal avec l'Allemagne.

Aenderung im Nachnahmeverkehre mit

Z. 38645 ex 1877.

(P. V. Bl. 1878, Nr. 1.) Deutschland. H.-M.

Das kaiserlich deutsche General-Postamt in Berlin hat die Verfügung getroffen, dass die Nachnahmescheine zu Sendungen aus Oesterreich-Ungarn nach deren Behebung nicht mehr von

1877 den deutschen Abgabe-Postämtern, sondern von den deutschen. Grenz-Eingangs-Postanstalten ausgefüllt und an die betreffenden Aufgabeämter zurückgesendet werden.

1878

Die k. k. Postämter werden hievon mit Bezug auf den §. 8 der Instruction in Betreff des ausländischen Nachnahmeverkehres (P. V. Bl. vom Jahre 18. 5, Seite 26) mit dem Auftrage in Kenntniss gesetzt, den erwähnten Paragraph entsprechend richtigzustellen.

1039. 4 janvier 1878. Ordonnance du ministère Imp. R. du commerce concernant le service de remboursement postal avec la Suisse. (P. V. Bl. 1878, Nr. 1.) Aenderung im Postnachnahme - Verkehre zwischen Oesterreich

Ungarn und der Schweiz. H.-M. Z. 38478 ex 1877.

In Folge einer Vereinbarung mit der schweizerischen Postverwaltung können bei schweizerischen Postanstalten Nachnahme-Sendungen nach Oesterreich-Ungarn bis zur Höhe von 200 Franken und wenn Transportauslagen und Spesen auf solchen Sendungen haften, auch in einem höheren Betrage aufgegeben werden.

Indem die k. k. Postämter hievon in Kenntniss gesetzt und angewiesen werden, den Artikel 1, Absatz 1 der Verordnung, betreffend die Einführung der Postnachnahme- (Postvorschuss-) Sendungen zwischen Oesterreich-Ungarn einerseits, Deutschland und der Schweiz anderseits (P. V. Bl vom Jahre 1875, Seite 23) demgemäss richtigzustellen, wird denselben bemerkt, dass im Postnachnahme - Verkehre aus Oesterreich-Ungarn nach der Schweiz eine Aenderung nicht einzutreten hat.

1040.

6 janvier 1878. Décret du ministère Imp. R. des finances concernant les taxes à prélever des biens meubles laissés par helléniques décédés en Autriche.

des sujets

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères et F. V. Bl. 1878, Nr. 2.) Erlass des k. k. Finanzministeriums vom 6. Jänner 1878, betreffend die Gebührenbehandlung des hierlands befindlichen beweglichen Nachlasses von kgl. griechischen Staatsangehörigen.

Mit Bezug auf die Verordnung vom 8. April 1854 (R. G. Bl. Nr. 84) wird bekanntgegeben, dass nach dem Grundsatze der Reciprocität das in der österreichisch ungarischen Monarchie

befindliche bewegliche Nachlass-Vermögen von kgl. griechischen 1878 Staatsangehörigen der Vermögens - Uebertragungsgebühr nach den allgemeinen Bestimmungen der Gebührengesetze unterliegt. Hiedurch bleibt jedoch die im Punkte 2b der genannten Verordnung enthaltene Ausnahme zu Gunsten der hier beglaubigten Gesandten, ihrer Gesandtschaftsbeamten und Dienstleute, wenn diese Personen keine österreichischen Unterthanen sind, unberührt.

1041.

8 janvier 1878. Circulaire du ministère Imp. R. de l'intérieur concernant la publication en Autriche des documents d'état civil touchant des ayants droit inconnus.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.) Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Jänner 1878, Z. 17699, an sämmtliche Landeschefs.

Das k. k. Ministerium des Aeussern hat Anlass genommen, darauf hinzuverweisen, dass nicht selten aus dem Auslande Civilstands-Urkunden (insbesondere Todtenscheine) über österreichische Staatsangehörige einlangen, bezüglich welcher wegen Mangels wichtiger oder genauer Daten in Bezug auf Name und Heimath die Zugehörigkeit der betreffenden Personen nicht ermittelt werden kann, dass hiernach diese Urkunden wieder in das Ausland zurückgesendet werden und dieselben, da deren Berichtigung nicht mehr erzielbar erscheint, für die Angehörigen, die in die Lage kommen können, auf diese Documente gestützt, Rechtsansprüche zu erheben oder überhaupt von denselben Gebrauch zu machen, häufig gänzlich verloren gehen.

Zur Beseitigung dieses Uebelstandes hat sich das k. k. Ministerium des Innern mit dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht und dem k. k. Ministerium der Justiz dahin geeinigt, dass sämmtliche aus dem Auslande einlangenden Civilstands-Urkunden solcher österreichischer Staatsangehörigen, deren Zugehörigkeit nach vorgehender Nachforschung nicht zu constatiren ist, und welche Urkunden daher ihrer Bestimmung nicht zugeführt werden können, behufs Evidenzhaltung derselben hierorts gesammelt und aufbewahrt werden, und dass zur Erreichung des Zweckes dieser Aufbewahrung von Jahr zu Jahr eine Veröffentlichung des Verzeichnisses der aufbewahrten Urkunden durch die ämtlichen Zeitungen der einzelnen Länder erfolge.

Von dieser Anordnung werden Euer Kenntnissnahme und Darnachachtung mit dem

X. Recueil.

zur gefälligen Beifügen in die

13

1878 Kenntniss gesetzt, dass hiedurch, wie oben bereits angedeutet ist, in den vorkommenden Fällen die Einleitung eingehender Nachforschungen keineswegs ausgeschlossen ist, dass vielmehr diese Erhebungen, so lange deren Erfolglosigkeit nicht unzweifelhaft ist, fortzusetzen, und dass Todtenscheine, wenn irgend ein Anhaltspunkt gegeben ist, stets den Gerichten zur Durchführung ihrer abhandlungsbehördlichen und allfälligen pflegschaftlichen Obliegenheiten zuzumitteln sind. Erst dann, wenn die eindringlich zu pflegenden Nachforschungen zu keinem Resultate führen. sind die betreffenden Urkunden zur weiteren Aufbewahrung, hierher einzusenden.

1042.

20 janvier 1878. Procès-verbal de la commission internationale d'experts pour la correction du Rhin entre le Vorarlberg et Gall.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.) Protokoll der internationalen Experten-Commission für die Rheincorrection zwischen Vorarlberg und St. Gallen.

Geschehen Chur, den 20. Januar 1878.

Auf von Seiten der hohen Cantonsregierung von St. Gallen und der k. k. Statthalterei von Innsbruck erfolgte Einberufung haben sich am 14. d. dahier zu der durch Präliminar-Uebereinkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich, betreffend die Rheincorrection von Kriesern bis zum Bodensee, vom 19. September 1871 niedergesetzten Experten-Commission eingefunden:

Von schweizerischer Seite:

als Abgeordneter des Bundesrathes: Herr Oberbauinspector von Salis von Bern, als Vertreter des Cantons St. Gallen: Herr Oberst La Nicca von Chur;

von österreichischer Seite:

als Abgeordneter der k. k. Regierung: Herr Oberbaurath Se mrad von Innsbruck, als Abgeordneter der Landesvertretung von Vorarlberg: Herr Oberingenieur Elmenreich von Innsbruck.

Ein Obmann wurde, nachdem Herr Oberbaurath Sexauer von Karlsruhe, der als solcher durch das Präliminar-Uebereinkommen bezeichnet war und seither functionirt hat, verstorben ist, zufolge Einverständniss zwischen den beiderseitigen hohen. Regierungen nicht wieder bestellt.

Die Versammlung fand angemessen, ihre Verhandlungen einzuleiten mit Verlesung des genannten Prälimiuar-Uebereinkommens und der bisherigen Commissionsprotokolle, datirt:

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