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1878 oberhalb und unterhalb desselben vollziehen muss. Es kommen hier aber noch zwei diesen Vorgang steigernde Umstände hinzu, der eine bestehend in der aussergewöhnlichen Geschiebszufuhr, welche die durch Abschwemmung bewirkte Erweiterung des Durchstiches und überdies die im obern Theile und oberhalb desselben eintretende bedeutende Vertiefung des Flussbettes veranlasst, der andere aber darauf beruhend, dass das Flussbett unterhalb des Durchstiches eine grössere Breite als dieser besitzt und dadurch die schon wegen des kleineren Gefälles dort bestehende geringere Geschwindigkeit noch weiter abgeschwächt wird. Die Commission erblickt in diesen Umständen eine doppelte Gefahr, einmal die, dass der Rhein unterhalb des Durchstiches über die Ufer hinaus gestaut werde, und dann, dass letzterer selbst in Folge des Rückstaues wenigstens in seinem untern Theile misslinge.

Sie muss es daher für unthunlich ansehen, den obern Durchstich zu eröffnen, so lange die Flussstrecke unterhalb desselben sich in dem gegenwärtigen Zustande befindet, und die Nachhilfe, die sich hienach als nöthig ergibt, wird mindestens darin zu bestehen haben, dass das Flussbett auf dieser Strecke wie im untern Durchstiche bis zur projectirten Sohle und damit zu der projectirten Gefällslinie in normaler Breite ausgehoben, beziehungsweise ausgebaggert wird.

Eine andere Frage ist, ob der projectgemässe Ausbau der Uferlinie auch sofort als Theil der gemeinsamen CorrectionsUnternehmung stattfinden müsse.

Zwar ist wohl nicht zu bezweifeln, dass eine rationelle Rheincorrection von Kriesern bis zum Bodensee für solange nicht besteht, als dieselbe auf der Strecke zwischen den beiden Durchstichen nicht nach gleichem System, wie in diesen selbst, durchgeführt ist, und namentlich auf derselben grössere Flussbettbreiten bestehen, wie dies nach den jetzt geltenden Linien in Wirklichkeit der Fall ist. Allein der Zweck kann allfällig auch damit erreicht werden, dass es den beiden Staaten zur Pflicht gemacht wird, nach und nach jeder auf seiner Seite die Wuhre nach dem für die Durchstiche festgestellten Normal-Querprofile auf die richtige Stelle vorzusetzen.

Indem daher die Commission es der Beurtheilung der hohen Regierungen anheimgeben muss, ob dieses Verfahren besser als die Aufnahme fraglicher Arbeiten in die gemeinsame Unternehmung den Intentionen des Präliminar-Uebereinkommens entspreche, beschränkt sich darauf, zu wiederholen, dass sie unter den ihr auferlegten Voraussetzungen den sofortigen Aushub des Flussbettes in angegebener Weise für unerlässlich hält.

4. Die Binnengewässer.

Die Commission hat es sich im Sinne des Lindauer Protokolls zur Aufgabe gemacht, zu prüfen, ob die Regelung dieser Gewässer nach den vorliegenden Projecten nicht in grösserem Umfange in die Unternehmung einbezogen würde, als es in der Meinung des Präliminar-Uebereinkommens liegt; sie hat aber nicht finden können, dass dies der Fall sei.

Auf der rechten, österreichischen, Seite bilden zwei Umstände die Begründung für die Ausdehnung der BinnengewässerCorrection nach aufwärts. Der eine ist der, dass man den Koblachercanal nach Ausführung des obern Durchstiches nicht mehr in den Rhein ausmünden lassen kann, der andere, dass die Gewässer desjenigen jetzt linksseitigen Gebietes, welches durch den obern Durchstich abgeschnitten wird, künftig auch auf der rechten Seite direct nach dem Bodensee abgeführt werden müssen. Dies Beides bringt mit sich, dass hiefür bis dorthin die nöthigen Abflussbedingungen geschaffen werden müssen. Die noch etwelche Ausdehnung von der Mündung des Koblachercanals aufwärts beruht auf nothwendigen, namentlich auf die Regelung der Gefällsverhältnisse sich beziehenden Combinationen. Weiter abwärts handelt es sich nur um direct betroffene Gewässer, namentlich gilt dies auch bezüglich der Dornbirnerach. Ueberhaupt ist das ganze rechtseitige Entwässerungssystem sorgfältig studirt, so namentlich auch bezüglich der Wassermengen, die in Anschlag zu bringen sind, und der Profile, die zu Erzielung der nöthigen Capacität bei diesen Canalanlagen. angewandt werden müssen.

Es erübrigt daher der Commission hier nur noch eine Erwähnung, zu der sie ein Votum des Herrn Oberingenieurs Elmenreich, Vertreter des Vorarlbergs, veranlasst. Dieses geht, indem es sich sowohl auf die Mündung des Rheines zu Fussach, als auf die dortige Ausleitung der eben besprochenen Binnengewässer bezieht, dahin, dass erstlich mit Rücksicht auf den vom See bei hohem Stande ausgeübten Stau die Rheindämme nicht hoch genug angenommen sein dürften, und dass zweitens der zwischen den Mündungen des Rheines und der Dornbirnerach stattfindende Auslauf des Entwässerungs canals durch die Geschiebsablagerungen der erstern beeinträchtigt werden müsse. Dem gegenüber wurde von anderer Seite bemerkt, dass der erste Punkt bei früheren Commissions-Verhandlungen einlässlich behandelt worden, und man namentlich nach den Verhältnissen an der jetzigen Rheinmündung zum Schlusse gelangt sei, dass zu einer solchen Besorgniss ein Anlass nicht bestehe. Was den zweiten Punkt betreffe, so werde es allerdings nöthig, wie man glaube aber

1878

1878 auch möglich sein, besagten Ausfluss gegen die beiden andern Gewässer bis zum tiefen See in der Weise zu isoliren, dass der gefürchtete Nachtheil nicht eintreten werde.

Uebrigens fand die Commission für den Fall, dass die bisherigen Erhebungen in diesen Beziehungen die betheiligte Bevölkerung nicht ganz beruhigen sollten, es ganz angemessen, dass vor der Bauausführung darüber noch weitere Untersuchungen vorgenommen würden, in der Meinung, die nach deren Ergebniss noch wünschbar erscheinenden Vervollständigungen des Projectes an demselben einzuführen.

Bei der linkseitigen Entwässerung handelte es sich erstlich darum, zwei Gewässer, den Dürrenbach und den Zapfenbach, welche jetzt zu oberst am obern Durchstich in den Rhein münden, in durch die Correction bedingter Weise wieder dort einmünden zu lassen.

Im Uebrigen bildet dort das Hauptmotiv die grosse Vermehrung des Filtrationswassers, wie sie zufolge der oben besprochenen Lage und Beschaffenheit des Bodens, beziehungsweise dem hohen Ansteigen des Rheines über demselben, allerdings als Folge der Correction vorausgesetzt werden muss. Es bringt dies die Anlage eines Parallel-Canals unweit dem Durchstiche mit sich. Es wurde angenommen, dass dieser nicht alles Filtrationswasser auffangen werde, sondern zufolge der Durchlässigkeit des Bodens und des gegen den linkseitigen Abhang bestehenden Gefälles ein Theil desselben bis in die tiefste Lage der Thalsohle gelangen werde, daher auch die dortigen Canäle mehr Wasser als bisher erhalten würden und demzufolge dafür einzurichten, beziehungsweise zu regeln wären. Dieses müsse dann auch bezüglich des Hauptcanals bis zur Mündung in den Rhein geschehen.

Die Commission findet dem, indem sie diese Begründung richtig erachtet und da auch diese ganze Angelegenheit gründlich und vollständig bearbeitet ist, nichts weiter beizufügen.

5. Communicationen.

Dieser Theil der Angelegenheit fand seine grundsätzliche Erledigung schon in der Commissionssitzung zu Bregenz im Mai 1872. Daher erscheint gegenwärtig nur noch in einem Punkte eine Beifügung nöthig. Der Ausdruck im damaligen Protokolle lässt es nämlich als in der Meinung der Commission erscheinen, dass die für den obern Durchstich verlangte dritte Brücke bei Widnau deshalb nicht zu gewähren sein dürfte, weil bis dahin dort blos eine Fähre bestanden habe. Seither ist nun das Be

dürfniss dieser Brücke damit unzweifelhaft demonstrirt worden, 1878 dass die Gemeinde in eigenen Kosten eine solche gebaut hat. Die Commission kann es hienach nicht zweifelhaft finden, dass dieselbe auch in die gemeinsame Unternehmung aufzunehmen sei.

Kostenvoranschlag.

Die diesem zu Grunde gelegte rationelle Preis-Entwicklung wurde österreichischerseits, mit Zugrundelegung von Metermass und Guldenwährung bearbeitet, und schweizerischerseits nach stattgehabter Verständigung mittelst Uebertragung in Franken angenommen. Indem aber die Reduction nach dem Verhältnisse von Fr. 2.50 für den österreichischen Gulden stattfand, ergab sich, dass die in solcher Weise in Franken ausgedrückten Preise etwas zu hoch seien. Dies ist auch wenigstens theilweise aus dem Grunde der Fall, weil seit Aufstellung dieser Preisliste die Preise allgemein gesunken sind.

Die Commission glaubte daher, indem in Wirklichkeit bei Feststellung derselben nicht ein solcher Werth des Guldens supponirt wurde, eine Reduction vornehmen zu müssen, um die Kosten im richtigen Betrage zum Ausdruck zu bringen.

Die vorliegenden Kostenvoranschläge ergeben nun in runden Summen folgende Totalbeträge:

I Oberer oder Diepoldsauer Durchstich einschliesslich Binnengewässern und Communicationen.. II. Unterer oder Fussacher Durchstich mit Binnengewässer und Communicationen

III. Flussstrecke
Durchstichen

Gulden

Franken

3,400.000

=

8,500.000

3.495.000

=

8,737.500

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Indem dabei also die in Franken angegebenen Kostensummen nach Preisen berechnet sind, die aus den in Gulden ermittelten Preisen durch Reduction zu Fr. 2. 50 sich ergeben. haben, findet die Commission, einen Abzug in der Weise machen. zu sollen, dass die in Gulden berechnete Kostensumme zum ungefähren gegenwärtigen Course reducirt wird und erhält so für

fl. 7,415.000 à Fr. 2. 15 Fr. 15,942.250.

-

Sie findet sich aber noch zu weiteren Reductionen dieser Summe veranlasst, und zwar erstlich

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In der Versammlung von 1872 hatte die Commission angenommen, man werde aus Rücksicht auf die Kosten Holzconstructionen annehmen. In Betracht der gegenwärtigen verhältnissmässig niedrigen Eisenpreise wurden dann aber den Voranschlägen Eisenconstructionen zu Grunde gelegt. Ohne hievon abzugehen, fand die Commission mit Anwendung der gegenwärtig in der Schweiz vielfach zur Ausführung kommenden Brücken mit eisernen Stühlen, gestützt auf ein vorgelegtes Project mit verbindlicher Uebernahmsofferte eine bedeutende Herabsetzung der Brückenkosten vornehmen zu können; für die beiden Brücken des untern Durchstiches zwar in geringerem Masse, weil geltend gemacht wurde, dass für dieselben, als grösseren Verkehrslinien entsprechend, eine Fahrbahnbreite von 6 m. und zufolge der in Oesterreich geltenden Bestimmungen bezüglich der zufälligen Belastung eine grössere Tragkraft gegeben werden müsse. Für die drei Brücken des obern Durchstiches fand man dagegen eine Breite von 5 Meter und die im vorgelegten Projecte angegebene Construction genügend.

Die hienach sich ergebende Kostenberechnung ist in den betreffenden Kostenvoranschlägen ausgeführt; das Ergebniss ist folgende Ersparniss:

für die drei Brücken am

obern Durchstiche .. für die zwei Brücken des

Fr. 970.800

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untern Durchstiches fl. 163.374 à Fr. 2. 15 351.185 Zusammen Fr. 1,321.985

Ferner fragt sich nun noch, welche Beträge für die Flussstrecke zwischen den beiden Durchstichen aufzunehmen sind, da dies eben davon abhängt, welche der oben besprochenen Arbeiten auf derselben in die gemeinschaftliche Unternehmung aufgenommen werden wollen.

Die gesammte Voranschlagssumme für diese Strecke beträgt wie oben... Fr. 1,300.000

davon fällt auf den Aushub, der

theilweise zu den Hinterdän

men verwendet werden wollte Fr. 547,000

dann ist für Erweiterung des Pro

der Lustenauer Brücke

fils angesetzt

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welcher auf Erstellung der Wuhre mit Vorgründen fällt.

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