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die Documente oder sonstigen Behelfe zum Beweise ihrer Staatsangehörigkeit vor- 1877 zuweisen. Die Prüfung vieler über diesen Gegenstand hier vorgelegten Acten hat dargethan, dass Individuen ganz zweifelhafter Staatsbürgerschaft nicht nur in grösseren Städten der Monarchie, sondern auch in ganz kleinen Ortschaften, wo doch über solche Personen leichtere Nachfrage zu halten ist, Jahrzehnte ansässig waren, ohne dass bei Zeiten, d. i. vor eingetretener Krankheit oder Erwerblosigkeit derselben, Erhebungen über ihre Nationalität vorgenommen wurden.

Durch solches Versehen und Aufschieben der für die Feststellung der Einwohnerlisten nothwendigen Nachforschungen ergeben sich vielfache Uebelstände, da die als Heimat genannten ital. Gemeinden zu ihren Gunsten das Fehlen von Reisedocumenten, die lange Abwesenheit des Erkrankten von dort, den Verlust diesseitiger Nationalität und andere Umstände anführen, die umso schwieriger widerlegt werden können, je länger die Zeit ist, während welcher der Verpflegte oder seine Familie ohne Nachweis der Staatsbürgerschaft sich in OesterreichUngarn aufgehalten hat.

Indem ich mich beehre, die vorausgehende Darstellung Euer Excellenz geneigter Prüfung und Würdigung vorzutragen, habe ich noch beizufügen, dass ich dem mit hoher Weisung vom 3. April 1. J., Z. 4700/X, ertheilten Auftrage wegen gleichzeitiger Meldung in einem Berichte, betreffend die dort besprochene Reclamation, nicht nur in dem einen speciellen Falle genau befolgen, sondern gewiss bedacht sein werde, die Berichterstattung in Angelegenheiten des Ersatzes der Verpflegskosten überhaupt in der Art zu vereinfachen, dass in Zukunft der Erfolg diesseitiger Reclamationen nicht in Meldungen für jeden einzelnen Fall mit Ausnahme verwickelter Verhandlungen, sondern in einer Anzeige unter Beilage der erforderlichen Verzeichnisse zu Euer Excellenz Kenntniss gebracht werde.

10709

Genehmigen etc.

An Grafen Wimpffen in Rom!

Wimpffen in. p.

Wien, am 22. Juli 1876. IV Das k. u. k. Ministerium des Aeussern hat von der gesandtschaftlichen Berichterstattung vom 6. Juli 1. J., Z. LXIV, Veranlassung genommen, an das k. k. Ministeriums des Innern zur Eröffnung an die Statthalter und Chefs der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, dann an das kgl. ungarische Ministerium des Innern in Budapest, an das kgl. ungarische Ministerium am Allerhöchsten Hoflager in Wien, an das k. k. General-Commando als GrenzlandesVerwaltungsbehörde in Agram und an die kgl. croatisch-slavonische Landesregierung in Agram, die angeschlossene Zuschrift Nr. 10709/IV zu richten.

Wie Euer Excellenz aus diesem Dienstschreiben entnehmen wollen, werden die von den obenerwähnten Behörden ausgehenden Pflegekosten-Ersatzansprüche, sowie die ähnlichen dienstlichen Anlangen der k. k. Statthalter und Chefs der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nur mehr unmittelbar durch das k. k. Postamt in Triest der k. u. k. Gesandtschaft in Rom zugehen, und ebenso werden Euer Excellenz ersucht, darauf bedacht zu sein, dass diese dienstlichen Einschreiten unmittelbar erwidert und dem k. u. k. Ministerium des Aeussern nur Gegenstände und Fragen principieller Bedeutung zur Kenntniss gebracht werden.

10709

Empfangen etc.

IV 1. K.k. Ministerium des Innern.

Für den k. u. k. Minister des Aeussern:
Orczy m. p.

2. Kgl. ungarisches Ministerium des Innern.

3. Kgl. ungarisches Ministerium am Allerhöchsten Hoflager.

4. Kgl. croatisch-slavonische Landesregierung in Agram.

5. K. k. General-Commando als Grenzlandes- Verwaltungs-Behörde in

Agram.

2*

1877

das

die

Wie Löbliche aus dem in Abschrift anverwahrten Berichte der k. u. k. Gesandtschaft in Rom vom 6. Juli 1. J., Nr. LXIV, entnehmen wolle, wäre es zur beschleunigteren Abwicklung von Pflegekosten-Reclamationen, die in Italien auszutragen sind, wünschenswerth, in dem diesfalls bisher befolgten Geschäftsgange einige Modificationen eintreten zu lassen.

Hiezu wäre vor Allem, von der gegenwärtig in zahlreichen Fällen vorkommenden vorherigen Anfrage über die Vermögens- und Zuständigkeits-Verhältnisse zumeist offenbar mittelloser Personen Umgang zu nehmen, oder diesen Anfragen wenigstens gleichzeitig die zur Hereinbringung der Kosten erforderlichen Hospitals-Ausweise anzufügen«; dann erscheint eine genauere und präcisere Verfassung dieser Ausweise nothwendig, als dies bisher geschehen ist, um Irrungen und Missverständnissen vorzubeugen; ferner ist es dringend geboten, bei Pflegekosten - Reclamationen für eine grössere Anzahl von Personen, den bezüglichen Einschreiten ein Verzeichniss der Pfleglinge und der für jeden einzelnen zu leistenden Ersätze, wenn thunlich in zwei Parien anzufügen, um bei Verwechslungen gleichlautender Namen oder sonstiger Irrungen sofort Aufklärung schaffen zu können.

Graf Wimpffen hebt weiters hervor, dass die Schwierigkeiten bei der Hereinbringung der Kosten-Ersätze um so grösser sind, je grösser die Spanne Zeit zwischen der Verpflegung und dem Einbringen des bezüglichen Ersatzanspruches ist, abgesehen von dem Mangel an Uebersetzungen in die deutsche Sprache, solcher Verpflegs-Ausweise, die in einem anderen Idiome verfasst worden sind. Endlich weiset der gedachte Herr Gesandte darauf hin, dass die verworrensten, Mühe und Zeit raubenden Verhandlungen bei Verpflegskosten-Hereinbringungen zumeist dadurch entstehen, weil Angehörigen fremder Staaten oft Jahrzehnte lang ohne regelmässige Ausweisschriften der Aufenthalt in Oesterreich oder in Ungarn gestattet wird, wodurch bei deren Mittellosigkeit und in Erkrankungsfällen, vor der Frage der Hereinbringung der Pflegekosten die sodann immer sehr schwierige Frage der Staatsangehörigkeit gelöst werden muss.

das
dle

Das k. u. k. Ministerium des Aeussern beehrt sich demnach, Löbliche zu ersuchen, von Vorstehendem geneigte Kenntniss nehmen und in eigenen Wirkungskreise diejenigen Verfügungen treffen zu wollen, die zur Durchführung der vorstehenden Anträge der k. u. k. Gesandtschaft in Rom erforderlich sind.

Um auch seinerseits das angestrebte Ziel der möglichsten Vereinfachung und Beschleunigung in der Erledigung der Pflegekosten-Reclamationen zu fördern, beehrt sich das k. u. k. Ministerium d. Aeussern,- Löbliche zu ersuchen, die nach den vor

das die

stehenden Andeutungen instruirten Pflegekosten-Ersatzansprüche von nun an unmittelbar an die k. u. k. Gesandtschaft in Rom mittelst in deutscher Sprache verfassten Zuschriften richten zu wollen, welche unter Einem auch zu deren unmittelbarer Erwiderung ermächtigt wird.

Dem k. u. k. Ministerium des Aeusseren wollen sodann nur jene Fälle zur Kenntniss gebracht werden, wo es sich um eine principielle Entscheidung handeln sollte.

die

Zur Vermeidung der nicht unbedeutenden Postauslagen, welche aus der Versendung so zahlreicher oft voluminöser Correspondenzen durch die italienische Post entstehen würden, beehrt sich das k. u. k. Ministerium des Aeussern das Löbliche zu ersuchen, die dortigen Expedite anweisen zu wollen, dass derartige Correspondenzstücke niemals zur directen Beförderung nach Rom der Post übergeben werden, sondern die Aufschrift auf dem Couverte folgendermassen laute: »An das k. k. Postamt in Triest, zur Beförderung an die k. u. k. Gesandtschaft in Rom mit nächster Couriergelegenheit. In dieser Weise adressirte Dienstschreiben gelangen sodann portofrei an ihre Bestimmung.

Für 1.

Dem Löblichen wolle es auch gefällig sein, vom Vorstehenden sämmtlichen Herren Statthaltern und Chefs der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zur eigenen Darnachachtung Kenntniss zu geben, die k. k. Statthaltereien zu Innsbruck, Triest und Zara jedoch gleichzeitig dahin zu instruiren, dass hiedurch der mit dem gefälligen Dienstschreiben vom 18. December 1873, Z. 19607, in Abschrift hieher mitgetheilte, an dieselben gerichtete dortige Erlass wegen unmittelbaren Verkehres mit den kgl. italienischen Behörden Venetiens und der Provinz Mantua in keiner Weise alterirt wird.

Wien, den 22. Juli 1876.

Für den k. u. k. Minister des Aeussern:
Orczy m. p.

1877

943.

5 janvier 1877.

Ordonnance des ministères Imp. R. des finances et du commerce concernant la mise à exécution du traité de commerce conclu entre l'Autriche-Hongrie et la GrandeBretagne le 5 décembre 1876.

(R. G. Bl. 1877, Nr. 2.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 5. Jänner 1877, betreffend den Vollzug des Handelsvertrages zwischen Oesterreich-Ungarn und Grossbritannien vom 5. December 1876.

In Vollziehung des Handelsvertrages zwischen OesterreichUngarn und Grossbritannien vom 5. December 1876 (R. G. Bl. Nr. 144) und mit Bezug auf die Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 24. November 1876 (R. G. Bl. Nr. 138) wird angeordnet, dass vom 1. Jänner 1877 angefangen bis auf Weiteres die Waaren britischer Provenienz gemäss der zugesicherten Zollbehandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation nach den Zollsätzen der bestehenden Vertragstarife zuzulassen sind.

Nicht anzuwenden sind auf dieselben gemäss Artikel IV des erwähnten Handelsvertrages jene Begünstigungen, welche nur als Erleichterungen des Grenzverkehres der Nachbarländer zugestanden sind, sowie jene Zoll-Ermässigungen und Zoll-Befreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für die Bewohner gewisser Districte gelten.

Zur Begründung des Anspruches auf die zollbegünstigte Behandlung ist erforderlich, dass die britische Provenienz der Waare in beiden Exemplaren der Waaren-Erklärung vorschriftsmässig erklärt werde.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

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in den betreffenden Acten bemerkbar zu machen, scheint es dem 1877 Justizministerium doch nicht überflüssig, auf Grund der gemachten Erfahrungen in dieser Beziehung ganz insbesondere für die Acten, welche den englischen Richtern als Beweise vorgelegt werden sollen, die grösste Klarheit und Deutlichkeit zu empfehlen und hiebei auf folgende Punkte aufmerksam zu machen, hinsichtlich welcher sich bereits Anstände ergeben haben.

In den Protokollen über die Vornahme eines Augenscheines ist ausdrücklich zu constatiren, dass die nach §. 116 stets beizuziehenden zwei Gerichtszeugen entweder allgemein oder für den einzelnen Fall die im §. 102 St. P. O. vorgeschriebene Angelobung mittelst Handschlages geleistet haben.

Hinsichtlich der allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist immer genau zu bemerken, dass sie nach §. 121 St. P. O. entweder vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten, besonders zu erwähnenden Eides erinnert oder vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet wurden.

Bei der Aufnahme von Zeugen-Aussagen ist stets in dem. Protokolle ausdrücklich ersichtlich zu machen, dass an den Zeugen die nach §. 165 St. P. O. erforderliche Ermahnung gerichtet wurde. Da nach den Bestimmungen des Staatsvertrages nur beeidete Zeugen-Aussagen gelten, und somit immer, falls nicht ein gesetzliches Bedenken entgegensteht, von der Staatsanwaltschaft der Antrag auf Beeidigung des Zeugen in der Vosuntersuchung im Sinne des §. 169 zu stellen sein wird, sind stets in dem Protokolle sowohl dieser Antrag des Anklägers, als die erfolgte Beeidigung auf das Deutlichste ersichtlich zu machen.

Bei allen Vernehmungen von von Personen, welche der Gerichtssprache nicht kundig sind, ist in den Protokollen die genaue Befolgung der Bestimmungen des §. 163 ausser Zweifel zu stellen und daher entweder ausdrücklich zu constatiren, dass sowohl der Untersuchungsrichter als der Protokollführer der Sprache des vernommenen Zeugen zureichend kundig sind, oder ersichtlich zu machen, dass ein Dolmetsch beigezogen wurde, dessen Eigenschaft als beeidigter Dolmetsch wieder ausdrücklich zu bestätigen ist.

Im Falle der Beiziehung eines Dolmetsch muss die Aussage stets in beiden Sprachen protokollirt erscheinen.

Sollte sich bei Stellung eines Auslieferungs-Antrages ergeben, dass allenfalls früher aufgenommene Beweise nicht klar und deutlich die genaue Beobachtung aller gesetzlichen Erfordernisse ausser Zweifel stellen, so sind sie vor der Vorlage in gesetzlich angemessener Weise zu ergänzen, da die Vorlage

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