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6 janvier 1877. Ordonnance du ministère Imp. R. de la justice concernant les demandes d'extradition de criminels réfugiés en

Angleterre.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.)

Erlass des k. k. Justiz-Ministeriums vom 6. Jänner 1877, Zahl 19, an sämmtliche Ober-Landesgerichte und Ober-Staatsanwaltschaften.

Mit dem Justiz-Ministerial-Erlasse vom 1. Februar 1876, Z. 1280, wurden die k. k. Gerichtshöfe aufmerksam gemacht, dass zu jedem Antrage auf Erwirkung der Auslieferung eines nach den vereinigten Königreichen von Grossbritannien und Irland flüchtig gewordenen Verbrechers stets, insoweit es sich nicht um eine bereits verurtheilte Person handelt, nebst einem Haftbefehle auch solche Beweise beigebracht werden müssen, welche nach den Gesetzen des Ortes, wo die Verhaftung stattfinden soll oder stattgefunden hat, die Verhaftung rechtfertigen würden.

Nach Art. XIII des Staatsvertrages vom 3. December 1873, R. G. Bl. Nr. 34, werden als giltige Belege für ein AuslieferungsBegehren nur beeidete, zu Protokoll genommene Zeugen-Aussagen, dann Abschriften solcher Original - Zeugen - Aussagen, Haftbefehle und Strafurtheile angenommen, welche durch einen Richter, eine obrigkeitliche Person oder einen anderen Beamten unterzeichnet oder bescheinigt und durch einen beeidigten Zeugen oder durch Beidrückung des Amtssiegels des Justiz- oder eines anderen Staatsministers beglaubigt sind.

Der auf Grund solcher Behelfe in England ergriffene Beschuldigte wird vor den gesetzlich berufenen richterlichen Beamten gebracht, welcher ihn ebenso zu verhören und den Straffall vorläufig zu untersuchen hat, als wenn die Ergreifung wegen einer in England begangenen strafbaren Handlung erfolgt

wäre.

Es hat sich wiederholt gezeigt, dass die englischen Richter bei der ihnen obliegenden Untersuchung des Falles auch alle formellen Erfordernisse der ihnen vorgelegten Behelfe auf das Eingehendste und an der Hand der Bestimmungen des österreichischen Strafprocess-Gesetzes prüfen, daher sich die Nothwendigkeit ergibt, die genaue Befolgung der erwähnten Bestimmungen auf das Deutlichste ersichtlich zu machen und ausser Zweifel zu stellen.

Obschon nun die Gerichte überhaupt verpflichtet sind, alle gesetzlichen Formen genau zu beobachten und diese Beobachtung

in den betreffenden Acten bemerkbar zu machen, scheint es dem 1877 Justizministerium doch nicht überflüssig, auf Grund der gemachten Erfahrungen in dieser Beziehung ganz insbesondere für die Acten, welche den englischen Richtern als Beweise vorgelegt werden sollen, die grösste Klarheit und Deutlichkeit zu empfehlen und hiebei auf folgende Punkte aufmerksam zu machen, hinsichtlich welcher sich bereits Anstände ergeben haben.

In den Protokollen über die Vornahme eines Augenscheines ist ausdrücklich zu constatiren, dass die nach §. 116 stets beizuziehenden zwei Gerichtszeugen entweder allgemein oder für den einzelnen Fall die im §. 102 St. P. O. vorgeschriebene Angelobung mittelst Handschlages geleistet haben.

Hinsichtlich der allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist immer genau zu bemerken, dass sie nach §. 121 St. P. O. entweder vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten, besonders zu erwähnenden Eides erinnert oder vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet wurden.

Bei der Aufnahme von Zeugen-Aussagen ist stets in dem. Protokolle ausdrücklich ersichtlich zu machen, dass an den Zeugen die nach §. 165 St. P. O. erforderliche Ermahnung gerichtet wurde. Da nach den Bestimmungen des Staatsvertrages nur beeidete Zeugen-Aussagen gelten, und somit immer, falls nicht ein gesetzliches Bedenken entgegensteht, von der Staatsanwaltschaft der Antrag auf Beeidigung des Zeugen in der Vosuntersuchung im Sinne des §. 169 zu stellen sein wird, sind stets in dem Protokolle sowohl dieser Antrag des Anklägers, als die erfolgte Beeidigung auf das Deutlichste ersichtlich zu machen.

Bei allen Vernehmungen von Personen, welche der Gerichtssprache nicht kundig sind, ist in den Protokollen die genaue Befolgung der Bestimmungen des §. 163 ausser Zweifel zu stellen und daher entweder ausdrücklich zu constatiren, dass sowohl der Untersuchungsrichter als der Protokollführer der Sprache des vernommenen Zeugen zureichend kundig sind, oder ersichtlich zu machen, dass ein Dolmetsch beigezogen wurde, dessen Eigenschaft als beeidigter Dolmetsch wieder ausdrücklich zu bestätigen ist.

Im Falle der Beiziehung eines Dolmetsch muss die Aussage stets in beiden Sprachen protokollirt erscheinen.

Sollte sich bei Stellung eines Auslieferungs-Antrages ergeben, dass allenfalls früher aufgenommene Beweise nicht klar und deutlich die genaue Beobachtung aller gesetzlichen Erfordernisse ausser Zweifel stellen, so sind sie vor der Vorlage in gesetzlich angemessener Weise zu ergänzen, da die Vorlage

1877 anderer Behelfe nur zu ganz unnöthigen Weitläufigkeiten und zu Zeitverlust Anlass gibt, welcher den Erfolg des Begehrens in Frage stellen kann.

Die k. k. Gerichte und Staatsanwaltschaften werden ferner angewiesen, sich wegen Verhaftung und Auslieferung von Verbrechern, welche sich nach England geflüchtet haben, niemals unmittelbar, sei es auf telegraphischem, sei es auf schriftlichem Wege mit der k. und k. Botschaft in London oder den k. und k. Consulaten in Grossbritannien und Irland ins Einvernehmen zu setzen, sondern stets ihre Anträge unter Anschluss aller erforderlichen Belege auf dem Wege des vorgesetzten Oberlandesgerichtes dem Justizministerium vorzulegen, damit dieses in die Lage komme, diese Behelfe mit der erforderlichen Beglaubigung zu versehen. Diese Anordnung gilt, besonders dringende Fälle ausgenommen, auch dann, wenn behufs Stellung eines Auslieferungs-Antrages vorläufige Auskünfte erforderlich scheinen und von der k. und k. Botschaft am englischen Hofe oder den erwähnten k, und k. Consulaten erbeten werden sollen.

Das k. k. Oberlandesgericht

Die k. k. Oberstaatsanwaltschaft

wolle diese Bestimmungen den unter

stehenden

Gerichten
Staatsanwaltschaften

zur Kenntniss bringen, denselben die

genaueste Befolgung auf das Eindringlichste empfehlen und selbst wachen, dass in allen vorkommenden Fällen nach Massgabe derselben vorgegangen werde.

945.

7 janvier 1877.

Publication de la Lieutenance de la Haute-Autriche relativement au règlement de navigation de l'Inn et de ses affluents.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.)

Kundmachung des k. k. Statthalters von Oberösterreich vom 7. Jänner 1877, Z. 41, betreffend die Schifffahrts - Ordnung für den Inn und seine Nebenflüsse.

Zufolge Note der kgl. Regierung von Niederbayern in Landshut vom 26. December 1876, Z. 2626, hat das kgl. bayrische Staatsministerium des Innern den §. 11. der provisorischen Schifffahrtsordnung für den Inn und seine Nebenflüsse vom 26. Mai 1857 mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Aenderung der Flussverhältnisse derart abgeändert, dass derselbe in Zukunft folgender Massen lautet:

§. 11.

Jedes auf der Bergfahrt begriffene Schiff hat vor der Stromenge unterhalb Vornbach möglichst nahe am linken oder rechten Ufer so lange anzuhalten, bis das von oben herabgekommene Fahrzeug vorbei passirt ist.

Bei diesem Anlasse wurden auch die §§. 19, 20, 21 und 26 im Hinblicke auf den dermaligen Stand der bayrischen Gesetzgebung in folgender Weise berichtigt:

§. 19.

Flösse, welche den Inn befahren, dürfen bis Braunau 7 M. breit und 47 M. lang, und von Braunau abwärts 11 M. breit und 52 M. lang sein.

§. 20.

Mehrere stromabwärtstreibende Ruderschiffe oder Flösse dürfen sich nur in einen Zwischenraume von 300 M. folgen.

§. 21.

Das Kuppeln der Ruderschiffe bei der Bergfahrt darf nur so weit statthaben, als die gekuppelten Schiffe zusammen die Breite von 9 M. nicht überschreiten.

§. 26.

Die Uebertretung der obigen Vorschriften wird, abgesehen von der civilrechtlichen Haftung für Schadenersätze, gemäss Art. 3, Ziff. 10 lit. d, des Gesetzes vom 26. December 1871, den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuches für das Reich in Bayern betreffend, auf Grund des Art. 100 und 101 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Benützung des Wassers betreffend, und Art. 1 des Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geldstrafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend, an Geld bis zu 180 Mark oder mit Haft bis einem Monat zu geahndet.

Diese Bestimmungen werden mit Bezug auf die hierortige Kundmachung vom 6. November 1876, Z. 9023*, über Ersuchen der Eingangs erwähnten kgl. bayrischen Regierung zur allgemeinen Kenntniss gebracht.

Der k. k. Statthalter von Oberösterreich:
Otto Freiherr von Wiedenfeld m. p.

* Kundmachung der k. k Statthalterei von Oberösterreich vom 6 Novem-
ber 1876, Zahl 9023, betreffs Abänderung des §. 11 der provisorischen
Schifffahrts-Ordnung für den Inn und seine Nebenflüsse vom 9. Juni 1857
(L. R. Bl. 1857 II. Nr. 9).

Auf Grund der vom h. k. k. Handels-Ministerium mit Erlass vom 9. August 1875, Z. 19578, ertheilten Ermächtigung und des zwischen den k. k. österr. und kgl. bayrischen Behörden gepflogenen Einvernehmens findet die k. k. Statthalterei

1877

1877 mit Rücksicht auf die durch Felsensprengung bei Fahrnbach am Inn geänderten Verhältnisse eine neue Formulirung des §. 11 der prov. Schifffahrts-Ordnung für den Inn und seine Nebenflüsse vom 9. Juni 1857 zu genehmigen, wornach der betreffende Paragraph in Zukunft zu lauten hat:

»Jedes auf der Bergfahrt begriffene Schiff hat vor der Stromenge unterhalb Vornbach (Fahrnbach) so nahe als möglich am linken oder rechten Ufer so lange anzuhalten, bis das von oben herabgekommene Fahrzeug vorbei passirt ist.<

946.

12 janvier 1877. Ordonnance du ministère Imp. R. du commerce à l'égard de l'introduction des mandats de poste entre l'AutricheHongrie et l'Italie.

(R. G. Bl. 1877, Nr. 6.)

Verordnung des Handelsministeriums vom 12. Jänner 1877, wegen
Einführung der Postanweisungen im Verkehre zwischen Oesterreich-
Ungarn und Italien.
I.

Vom 1. Februar d. J. angefangen wird das Postanweisungsverfahren im Verkehre zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien eingeführt, und können von diesem Tage an zwischen sämmtlichen Postanstalten der österreichisch-ungarischen Monarchie und des italienischen Postgebietes (einschliesslich jener in Tunis und San Marino) Zahlungen durch Postanweisungen unter folgenden Bedingungen vermittelt werden.

II.

Der Betrag jeder einzelnen Anweisung darf in der Richtung nach Italien 80 fl. österr. Währ. und in der umgekehrten Richtung 200 Francs nicht übersteigen.

Die Ein- und Auszahlung der Postanweisungsbeträge erfolgt derzeit in Oesterreich-Ungarn in österreichischem Papiergelde, in Italien in italienischem Baargelde (Franken Goldwährung.)

Die Umrechung der österreichischen Papierwährung auf die italienische Goldwährung und umgekehrt erfolgt durch die österreichischen Auswechslungs-Postämter in Görz und Ala nach dem jeweiligen Wiener Börsen course des 20-Franken-Goldstückes zur österreichischen Bankvaluta.

III.

Die Gebühr für Postanweisungen nach Italien beträgt: Für Postanweisungen bis zum Betrage von 40 f.: 20 kr., für Post

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