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anweisungen über mehr als 40 bis 80 fl.: 40 kr. österr. Währ. 1877 und ist stets vom Absender im Vorhinein zu entrichten.

Für Postanweisungen aus Italien werden die Anweisungsgebühren gleichfalls bei der Aufgabe in Italien vollständig entrichtet; es dürfen daher für derlei Anweisungen von den AbgabePostämtern keinerlei Portogebühren erhoben werden.

Für die Zustellung der Postanweisungen aus Italien ist in Orten, wo sich keine ärarischen Postämter befinden, die Bestellgebühr wie für interne Anweisungen einzuheben.

IV.

Für die in Oesterreich-Ungarn aufgegebenen Postanweisungen nach Italien sind die internen Anweisungsblanquette mit eingeprägter Marke zu verwenden und ist der fehlende Betrag an der tarifmässigen Gebühr durch Aufkleben von Briefmarken im Werthe von 15 kr., beziehungsweise 35 kr. vom Absender zu entrichten.

Der diesen Blanquetten angefügte Coupon kann jedoch zu schriftlichen Mittheilungen nicht benützt werden, da die OriginalAnweisungen bei dem österreichischem Auswechslungs-Postamte zurückbleiben.

Der Absender hat den anzuweisenden Betrag in Ziffern, die Gulden aber auch in Buchstaben auf der straffirten Stelle der Postanweisung in österreichischer Bankvaluta anzugeben.

Die Anweisungen über Beträge, welche in Italien für Adressaten in Oesterreich-Ungarn eingezahlt worden sind, werden von den Auswechslungs-Postämtern in Görz und Ala, und zwar auf eigenen Blanquetten von weissem Papier ausgefertigt, im Uebrigen aber gleich den internen Postanweisungen behandelt.

V.

Postanweisungen auf telegraphischem Wege, oder mit dem Verlangen der Expressbestellung nicht zulässig sind; dagegen können Anweisungen mit dem Vermerke »poste restante« aufgegeben werden.

VI.

Die Erhebung des angewiesenen Geldbetrages bei dem Postamte des Bestimmungsortes hat in Oesterreich-Ungarn, und zwar bei gewöhnlichen Anweisungen spätestens innerhalb 14 Tagen, bei den mit der Bezeichnung »poste restante versehenen Anweisungen binnen drei Monaten vom Tage ihrer Ausstellung durch das österreichische Auswechslungs-Postamt zu erfolgen. Anderenfalls wird die Rückerstattung des Geldbetrages an den Aufgeber eingeleitet.

1877

Aus Italien herrührende Postanweisungen, deren Auszahlung an die Adressaten aus was immer für einer Ursachen nicht stattfinden kann, sind von den Abgabe-Postämtern unter Angabe des Grundes der Nichtauszahlung an das betreffende AuswechslungsPostamt (Görz, beziehungsweise Ala) zurückzuleiten.

In Italien kann die Erhebung des angewiesenen Betrages bei den gewöhnlichen Postanweisungen ebenso wie bei den >>poste restante<< bezeichneten, binnen drei Monaten vom Tage ihrer Ausstellung durch das italienische Auswechslungs-Postamt stattfinden.

VII.

Wenn Postanweisungen dem Adressaten wegen veränderten Aufenthaltes in demselben Postgebiete nachgesendet, oder nach jenem der Aufgabe zurückgesendet werden, so ist aus diesem Anlasse keine weitere Gebühr einzuheben.

VIII.

Die Auszahlung der eingezahlten Summen wird dem Aufgeber gewährleistet.

IX.

In allen übrigen Beziehungen, z. B. bei Verlusten von Postanweisungen u. s. w. ist nach den für den internen Verkehr bestehenden Vorschriften vorzugehen.

947.

Chlumecky m.p.

15 janvier 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. des finances concernant le traitement douanier du tabac étranger importé à l'usage de la régie hongroise.

(F. V. Bl. 1877, Nr. 3.) Zollämtliche Behandlung der aus dem Auslande für die ungarische Monopolsregie einlangenden Tabaksendungen.

Die den k. k. Haupt-Zollämtern in Passau, Oderberg, Bodenbach und Triest mit dem hierortigen Erlasse vom 7. April 1871. Z. 36306 (V. BI Nr. 15, S. 70) ertheilte Ermächtigung zur zollfreien Behandlung der für die königlich- ungarische Regie bestimmten Tabaksendungen, wird über Ansuchen des königlich ungarischen Finanz- Ministeriums auch auf das k. k. Haupt-Zollamt in Kufstein ausgedehnt.

(Z. 1269, ddo. 15. Jänner 1877.)

948.

28 janvier 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. de la justice concernant la question de l'extradition d'un sujet hongrois à

l'étranger.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.)

Erlass des k. k. Justiz-Ministeriums vom 28. Jänner 1877, Z. 966, an sämmtliche k. k. Oberlandesgerichte und Ober-Staatsanwalt

schaften.

Aus Anlass eines vorgekommenen Falles wird hiemit in Erinnerung gebracht, dass die österreichische und die ungarische Staatsbürgerschaft, entsprechend der internationalen einheitlichen Stellung der österreichischen Monarchie, wie solche durch das Gesetz vom 21. December 1867, R. G. Bl. 146, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten, und namentlich durch dessen §. 1 lit. a gegeben ist, im Verkehre mit dem Auslande als eine einheitliche Staatsangehörigkeit aufzufassen sind, und dass daher Angehörige der ungarischen Reichshälfte, welche ausserhalb der österreichischen Monarchie eine strafbare Handlung begangen haben und im Gebiete der im Reichsrathe vertretenen Länder betreten werden, niemals an das Ausland ausgeliefert werden können.

In derartigen Fällen ist, insoferne es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, im Sinne der mit dem JustizMinisterial-Erlasse vom 26. Mai 1875, Z. 6742, kundgemachten Vereinbarung mit dem königlich ungarischen Justiz-Ministerium, das im §. 59 St. P. O. vorgezeichnete Verfahren durch Verhandlung mit dem königlichen ungarischen Gerichte des Heimathsortes einzuleiten.

Es hat sich bei demselben Anlasse noch ferner gezeigt, dass im Gegensatze zu dem regelmässigen Vorgange, wonach die Rathskammern der Gerichtshöfe erster Instanz, im Sinne des §. 59 St. P. O. ihre auf Grund einès Auslieferungsbegehrens gefassten Beschlüsse, auch dann, wenn sie nicht auf die Auslieferung anzutragen erachten, dem Gerichtshofe zweiter Instanz zur Schlussfassung und zur Einholung der Genehmigung des JustizMinisteriums vorlegen, doch ausnahmsweise auch Fälle vorkommen, in welchen von einer solchen Vorlage Umgang genommen wird.

Zur Herstellung eines dem Auslande gegenüber gebotenen gleichmässigen Vorganges und um die Ueberwachung jener

1877

1877 internationalen Rechtshilfe Verpflichtungen zu ermöglichen, deren Wahrung kraft des obersten Aufsichtsrechtes dem JustizMinisterium obliegt, und ihm insbesondere in AuslieferungsAngelegenheiten durch §. 59 der St. P. O. übertragen ist, werden die Rathskammern der Gerichtshöfe erster Instanz angewiesen, fortan alle Beschlüsse, wodurch einem Auslieferungsbegehren Folge gegeben oder dasselbe abgelehnt werden soll, immer dem Gerichtshofe zweiter Instanz vorzulegen.

Hievon wird

das k. k. Oberlandesgerichte die k. k. Oberstaatsanwaltschaft

zur eigenen Darnach

Gerichte

achtung und zur Verständigung der unterstehenden Staatsanwaltschaften in Kenntniss gesetzt.

949.

4 octobre 1876; 4 février 1877. Déclaration échangée entre l'Autriche Hongrie et le Brésil à l'égard des droits de lanternage à acquitter pour les bâtiments a. h. dans les ports brésiliens à l'égard de la cessation du traitement sur la base d'égalité avec les bâtiments nationaux des navires brésiliens dans les ports austro-hongrois et vice-versa.

Rio-Janeiro, le 4 octobre 1876. Note du Baron de Cotegipe, ministre Imp. des affaires étrangères du Brésil, au baron de Schreiner, envoyé extraordinaire et ministre plenipotentiaire d'Autriche-Hongrie.

(Traduction.)

Die genaue Prüfung durch das Finanz-Ministerium, zu welcher die kaiserl. Regierung über den Gegenstand der Note schreiten musste, welche der Herr Baron G. Schreiner, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Sr. kais. und kgl. apost. Majestät, an mich unter dem 16. Juli d. J. richtete, zwang mich, die Antwort, welche ich ihm schulde, länger zu verschieben, als ich dies erwartet hatte, und indem ich wegen dieses von meinem Willen unabhängigen Umstandes um Entschuldigung bitte, gehe ich zur Entwicklung der Betrachtungen über, zu welchen der Inhalt der obenerwähnten Mittheilung die kaiserl. Rgierung veranlasst.

Herr Baron Schreiner sagt, dass in Wahrheit die Note des Herrn Limpe de Abreu vom 27. März 1848, indem sie die Uebereinkunft feststellte, welche die österreichischen Schiffe von den durch das Decret vom 1. October 1847 bestimmten Differential

zöllen ausnahm, keinen Termin für die Dauer jener Uebereinkunft 1877 festgesetzt hat, aber er bemerkt, dass diese Uebereinkunft, indem sie bilateral sei, einseitig und stillschweigend nicht zurückgerufen werden könne, und der brasilianischen Regierung die Pflicht obliege, im Voraus die Regierung Sr. kais. und kgl. ap. Majestät zu avertiren und ihre Zustimmung zu erbitten.

Die übrigen in der gedachten Note entwickelten Argumente sind Corollarien jenes ersten Gedankens. Herr Baron Schreiner vergisst jedoch auf einen wesentlichen Umstand zu achten.

Der Wortlaut des Decretes vom 1. October (Art. 3) beweist, dass die kais. Regierung nichts Anderes that, als ihre Zollgesetzgebung in der Weise zu ändern, die ihr convenirte, und wenn sie zum Vortheile ihrer heimischen Schifffahrt und gegen das Interesse der Schifffahrt fremder Länder gewisse DifferentialZölle festsetzte, sie diesen Ländern auch die Freiheit liess, sich von dem gefürchteten Nachtheil dadurch zu befreien, dass sie sich verpflichteten, die brasilianischen Fahrzeuge in Betreff gewisser Zölle und Hafengebühren wie ihre eigenen zu empfangen und zu behandeln.

Von dieser Bedingung hing von Seite Brasiliens die Fortsetzung der Gleichheit der Behandlung zwischen diesem Kaiserreiche und anderen Nationen ab, welche bis dorthin bestanden hatte.

Nach Ablauf des am 17. August 1827 zwischen Brasilien und Grossbritannien abgeschlossenen Vertrages, welcher letzterer Macht eine ähnliche Gleichheit zugesichert hatte, promulgirte die brasilianische Regierung die Decrete vom 20. Juli und 12. August 1844, welche sie ermächtigten, Differentialzölle zu erheben; aber nur von den Schiffen solcher Nationen, welche auf unseren Handel und unsere Schifffahrt nicht das Princip der vollkommensten Reciprocität anwenden würden.

In Ausführung der Verfügungen des Art. 7 des ersten und Art. 21 des zweiten der obgedachten Decrete decretirte die Regierung am 1. October 1847 die Auflage jener Zölle mit dem Herrn Baron Schreiner bekannten Clauseln und theilte diese Massregel dem fremden diplomatischen Corps mittelst eines Circulares mit.

In Antwort auf dieses Circular erklärte Herr von Sonnleithner, Minister Oesterreichs, einfach, dass die Schiffe seines Landes sich in den Bedingungen befänden, von den genannten Gebühren-Zuschlägen ausgenommen zu werden, wie dies im Art. 4 jenes letzten Decretes festgesetzt war, indem im Ganzen die brasilianischen Schiffe in den österr. Häfen bereits die Gleichheit der Behandlung genössen. Auf die Erklärung des Herrn

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