Page images
PDF
EPUB

1877 von Sonnleithner erwiderte die kaiserl. Regierung unter dem 27. März 1848, dass sie in Betreff dessen, was er von Oesterreich gesagt habe, die Ausnahme bestätige, welche legal auf dieses Land ausgedehnt werden müsste.

Auf gleiche Weise wurde auch mit anderen Nationen verfahren. Nach dem citirten Art. 4 war die Ausnahme in's Leben getreten, obwohl »bis zum 1. Juli 1848 mit den Nationen keine Uebereinkunft abgeschlossen worden war, um die Fortsetzung jener Gleichheit der Behandlung für eine bestimmte Zeit zu verbürgen«<.

[ocr errors]

In Wahrheit wurde in der Uebereinkunft mit Oesterreich keine Zeit festgesetzt die Frist blieb unbestimmt. Aber darf man daraus schliessen, dass eine ähnliche Uebereinkunft der Natur ist, die Freiheit der Handlung der kais. Regierung zu hemmen (prender, gefangen zu nehmen, arrêter) in der Form, dass diese sie ohne ausdrückliche Einwilligung der Regierung Sr. kais. und kgl. Ap. Majestät nicht anulliren könne, wie Herr Baron Schreiner dies voraussetzt?

Weder die Form der Uebereinkunft, noch ihr Object, noch auch der Geist und Buchstabe des Gesetzes, welches sie veranlasste, autorisiren eine solche Auslegung.

Die Form, weil die geschehene Auswechslung von Noten eine wahre internationale Convention nicht begründet, in welcher gewöhnlich die Festsetzung bestimmter Fristen obligatorisch ist, insoferne sie nicht schon aus der Natur des Vertrages hervorgeht.

Das Object, weil das Gesetz ein rein inneres (de regimeninterne) und zum Vortheil der Schifffahrt war, indem es den andern Nationen freistellte, von der in demselben gewährten bedingten Begünstigung Gebrauch zu machen oder nicht.

Endlich der Geist und Buchstabe der gesetzlichen Verfügung, weil es erstens, mit Rücksicht auf die wahre Intention. der kais. Regierung bei diesem Anlasse unmöglich wäre, ihr das Recht zu bestreiten ihre eigene Gesetzgebung nach Massgabe ihrer Interessen und ihrer Convenienz zu ändern, insoferne nicht ein feierlicher Vertrag besteht, der ihr dies verbietet; und zweitens sagt der Art. 4 ausdrücklich, dass die angebotene und angenommene Verbürgung (zur Fortsetzung der Gleichheit) auf eine bestimmte Zeit sei, und dass die Ausnahme sofort aufhören würde, wenn die Uebung (der Gleichberechtigung) aufhörte, oder wenn die Regierung (Brasiliens) es für zweckmässig halten würde.

Diese Alternative für sich allein würde jeden Zweifel verschwinden machen, wenn ein solcher in Betreff der Freiheit der

Handlung bestehen könnte, welche sich die kais. Regierung 1877 vorbehalten hat, und an welcher sie durch Uebereinkünfte nicht behindert werden kann, welche aus ihrem eigenen Gesetze hervorgingen. Und weder dieses Gesetz als Ursache, noch die Uebereinkünfte als Wirkungen eigneten sich zur Fortsetzung von Terminen, und zwar wegen der gedachten natürlichen Freiheit.

Dies ist so richtig, dass kurze Zeit darauf mit Decret vom 4. Mai 1849, d. i. vielleicht viel schneller, als dies erwartet. wurde, das Decret vom 1. October 1847 zurückgerufen wurde. Von dieser Verfügung erhielt die österr. Gesandtschaft durch die Note vom 29. desselben Monates Mai Kenntniss. Da die Ursache aufgehört hatte, mussten auch die Wirkungen ipso jure aufhören.

Der alte Status quo stellte sich für jede der interessirten. Theile wieder her. So verstanden es die meisten Nationen, und selbst Herr von Sonnleithner that in seiner Antwort vom 2. Juni 1849 nicht mehr, als anzuerkennen, dass dieser Status quo die in den zwischen der kais. Regierung und der gedachten Gesandtschaft in Betreff factischer Umstände ausgewechselten Noten gemachten Erklärungen nicht entkräfte.

Diese Betrachtungen, welche ich zur Unterstützung dessen entwickle, was ich in meiner Note vom 26. Mai d. J. dem Herrn Baron Schreiner schon auseinander zu setzen die Ehre hatte, beweisen auf's Neue, dass derlei Erklärungen keine mit jenem permanenten Charakter, welche ihnen Herr Baron Schreiner zuschreibt, bekleidete und denselben Formalitäten wie internationale Conventionen unterworfene Uebereinkunft begründen.

Wenn dem so wäre, hätte die österr. Gesandtschaft selbst schon Gelegenheit gehabt, zu reclamiren, wie sie es heute thut, als man im zweiten Theile des Gesetzes Nr. 1750 vom 20. October 1869 erklärte, dass die Ausnahme von der bestehenden Ankergebühr sich nicht auf fremde Fahrzeuge ausdehne, welche wie die einheimischen zum Küstenhandel verwendet werden, und als das Decret Nr. 3585 vom 11. April 1874, in Gemässheit des Gesetzes Nr. 2348 vom 25. August 1873, Art. 11, §. 5 nur die einheimischen Fahrzeuge von der erwähnten Gebühr ausnahm.

Also entspringen auch diese Verfügungen aus den Freiheiten, welche sich die kais. Regierung mit den beiden erwähnten Decreten vom Jahre 1844 vorbehalten hatte. Das Decret vom 13. December 1875, welches nur die fremden Fahrzeuge der Bezahlung der Leuchtthurm-Gebühr unterwirft, gehört zur selben Kategorie von freien Acten der Regierung.

X. Recueil.

3

1877

Ich bedauere daher auf das Verlangen, welches der Herr Baron Schreiner am Ende seiner erwähnten Note in Betreff des Widerrufes des Art. 2 des letztgenannten Decretes, sowie der Rückstellung aller von österr. Fahrzeugen bereits bezahlten Gebühren der gleichen Art an mich stellt, nicht eingehen zu können. Ich benütze diesen Anlass u. s. w.

Rio-Janeiro, le 4 février 1877. Réponse*) du Baron de Schreiner au Baron de Cotegipe.

Le Soussigné Envoyé Extraordinaire et Ministre Plénipotentiaire de S. M. I. et R. Ap. a l'honneur d'informer Monsieur le Baron de Cotegipe qu'en conséquence de la Note que ce dernier lui a fait l'honneur de lui adresser en date du 4 Octobre dernier, le Gouvernement de S. M. I. et R. Ap. a mis hors de vigueur la pratique suivie jusqu'ici depuis l'échange des Notes du 25 et 27 Mars 1848 et d'après laquelle les batiments marchands Brésiliens ont été traités dans les ports de la Monarchie AustroHongroise sur un pied d'égalité avec les batiments nationaux. Le Soussigné profite etc. etc.

950.

6 février 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. de la justice concernant l'assistance judiciaire à accorder en matière de réquisition aux tribunaux autrichiens ou hongrois par les tribunaux des républiques d'Argentine et d'Uruguay.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.) Erlass des Justizministeriums vom 6. Februar 1877, Nr. ut supra, an sämmtliche k. k. Oberlandesgerichte und Oberstaatsanwaltschaften.

Nach Inhalt eines Berichtes des k. u. k. Minister-Residenten für Argentina und Uruguay gewähren die Gerichte dieser beiden Republiken dem fremden Gerichte nur dann Rechtshilfe, wenn sie mit einem von dem ersuchenden Gerichte ausgefertigten, an sie gerichteten und durch Vermittlung des fremden diplomatischen oder Consular-Vertreters an sie gelangten Requisitions-Schreiben um die Vornahme der betreffenden gerichtlichen Amtshandlung ersucht werden.

Die k. k. Gerichte haben demnach in allen Fällen, in welchen sie die Vornahme einer gerichtlichen Erhebung oder eines * L'accusé de réception de cette note de la part du Baron de Cotegipe porte la date du 9 février 1877.

sonstigen Actes der Rechtshilfe in den Staaten Argentina oder 1877 Uruguay in Anspruch zu nehmen in die Lage kommen, ein förmliches Ersuchschreiben an das betreffende Gericht auszufertigen und, mit der erforderlichen Legalisirung versehen, auf dem Wege des vorgesetzten Oberlandesgerichtes, welches ebenfalls die Beglaubigung beizufügen hat, dem Justizministerium behufs weiterer Vermittlung vorzulegen.

Das k. k. Oberlandesgericht
Die k. k. Oberstaatsanwaltschaft

wird hievon zur eigenen Darnach

Gerichte

achtung und zur Verständigung der unterstehenden Staatsanwaltschaften in Kenntniss gesetzt.

951.

9 février 1877.

Publication du ministère Imp. R. des finances concernant la réunion du bureau douanier secondaire de 2me classe à Springen avec le bureau douanier secondaire R. Bavarois de 2me classe à Ach.

(R. G. Bl. 1877, Nr. 9.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 9. Februar 1877, betreffend die Zusammenlegung des k. k. Nebenzollamtes II. Classe Springen mit dem k. bayrischen Nebenzollamte II. Classe in Ach.

Das k. k. Nebenzollamt II. Classe zu Springen in Vorarlberg wird am 12. Februar 1877 mit dem k. bayrischen Nebenzollamte II. Classe zu Ach in Bayern vereinigt und mit diesem Tage daselbst seine Wirksamkeit beginnen. Pretis m. p.

952.

12 février 1877.

Ordonnance du ministère Imp. R. de la justice concernant une entente entre l'Autriche-Hongrie et la Belgique pour la renonciation réciproque à la restitution des frais de réquisition en matière criminelle.

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères.) Erlass des k. k. Justizministeriums vom 12. Februar 1877, Nr. 1596, an sämmtliche Oberlandesgerichte und Oberstaatsanwaltschaften: Nachdem die königlich belgische Regierung durch ihre Gesandtschaft in Wien die Erklärung abgeben liess, dass sie wie bisher auch fernerhin unter Voraussetzung der Reciprocität den

3*

1877 Ersatz jener Kosten, welche durch die Vollziehung strafgerichtlicher Rogatorien österreichischer oder ungarischer Gerichte in Belgien verursacht werden, nicht beanspruche, haben auch die k. k. Gerichte den Ersatz jener Kosten, welche durch die Vollziehung strafgerichtlicher Rogatorien königlich belgischer Gerichte in Oesterreich veranlasst werden, von den königlich belgischen Gerichten nicht in Anspruch zu nehmen.

Solche Kosten sind demnach in derselben Weise, wie dies bei den strafgerichtlichen Rogatorien inländischer Gerichte der Fall ist, aus den strafgerichtlichen Verlagsgeldern zu bestreiten.

Das k. k. Oberlandesgericht
Die k. k. Oberstaatsanwaltschaft
k. k. Gerichte
stehenden
k. k. Staatsanwaltschaften
niss zu setzen.

wird ersucht, hievon die unter

zur Darnachachtung in die Kennt

953.

14 février 1877.

Notification du ministère de l'intérieur concernant l'admission réciproque des sociétés d'assurance de toute sorte en Autriche et en Italie.

(R. G. Bl. 1877, Nr. 13.)

Kundmachung des Ministerium des Innern vom 14. Februar 1877, betreffend die gegenseitige Zulassung von Versicherungs - Gesellschaften jeder Art zum Geschäftsbetriebe in Oesterreich und Italien.

Mit Beziehung auf die kaiserliche Verordnung vom 29. November 1865 (R. G. Bl. Nr. 127), auf die Ministerial-Kundmachung vom 15. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 24) und auf das Gesetz vom 29. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 42), wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder bekannt gemacht, dass die k. k. österreichische und königlich italienische Regierung mittelst gegenseitig ausgetauschter Erklärungen vom 24. Jänner und 3. Februar 1. J. * übereingekommen sind, dass auch die Versicherungs-Gesellschaften jeder Art gleich den Actien-Gesellschaften und den Commandit-Gesellschaften auf Actien zum Geschäftsbetriebe in den beiderseitigen Staatsgebieten nach den Grundsätzen der Reciprocität und gegen Beobachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden.

[blocks in formation]
« PreviousContinue »