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1878 die Auswechslungs-Postämter dieses Landes haben für jeden. abgesendeten oder empfangenen Kartenschluss eine Nachweisung F aufzustellen und der Verwaltung des Austritts- oder Eintrittslandes zu übersenden. Diese letztere stellt am Schlusse der statistischen Periode eine Gesammtnachweisung in so vielen Ausfertigungen auf, als betheiligte Postverwaltungen, mit Einschluss der eigenen und derjenigen Postverwaltung, welche die Zahlung zu leisten hat, vorhanden sind. Je ein Exemplar dieser Nachweisung wird der Verwaltung, welche Zahlung zu leisten hat, und allen am Transporte dieser Briefpakete betheiligten Verwaltungen übersendet.

XXV.

Abrechnung über die Transitgebühren.

1. Die Nachweisungen E und F werden in eine besondere Abrechnung zusammengefasst, mittelst welcher die einer jeden Verwaltung für ein Jahr zukommenden Transitgebühren in Francs und Centimes in der Weise berechnet werden, dass die Ergebnisse mit 12 multiplicirt werden. Diese Abrechnung ist von der Verwaltung, für welche eine Forderung entfällt, aufzustellen und jener Verwaltung, welche Zahlung zu leisten hat, zu übersenden.

2. Das aus der gegenseitigen Abrechnung zwischen zwei Verwaltungen sich ergebende Guthaben ist von der Verwaltung, welche die Zahlung zu leisten hat, an die Verwaltung, für welche das Guthaben entfällt, in Francs mittelst Wechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz dieses Landes zu zahlen.

3. Die Aufstellung, Uebersendung und Saldirung der Abrechnungen über die für eine Ermittlungsperiode entfallenden Transitgebühren soll in der möglichst kürzesten Zeit und spätestens vor Ablauf des auf diese Ermittlungsperiode_folgenden ersten Semesters stattfinden. Nach Ablauf dieser Frist sind die von einer Verwaltung an eine andere zu zahlenden Summen vom Tage des Ablaufes dieser Frist an mit fünf von hundert jährlich zu verzinsen.

4. Den betheiligten Postverwaltungen bleibt es jedoch unbenommen, im gemeinsamen Einverständnisse andere, als die durch den gegenwärtigen Artikel festgesetzten Bestimmungen zu treffen.

XXVI.

Ausnahmen in Betreff des Gewichtes.

Als Ausnahmsmassregel ist gestattet, dass diejenigen Verwaltungen, welche wegen ihrer internen Gesetzgebung nicht in der Lage sind, das metrische Gewicht einzuführen, statt

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desselben die Unze 28-3465 Gramm annehmen, in welchem 1878 Falle 1 Unze = 15 Grammen, und 2 Unzen 50 Grammen gehalten werden. Nöthigenfalls kann auch der einfache Gewichtssatz für Zeitungen auf 4 Unzen unter der ausdrücklichen Bedingung erhöht werden, dass in diesem Falle die Taxe für Zeitungen nicht weniger als 10 Centimes betragen darf, und dass ein voller Portosatz für jede einzelne Zeitungsnummer selbst dann, wenn mehrere Zeitungen zu einer Nummer vereiniget sind, erhoben werden muss.

XXVII.

Nachfrage über gewöhnliche, nicht an ihre Bestimmung gelangte
Correspondenzen.

1. Bei jeder Nachfrage über einen gewöhnlichen, nicht an seinen Bestimmungsort gelangten Correspondenz - Gegenstand ist folgendes Verfahren zu beobachten:

a) Dem Reclamanten wird ein Fragebogen nach dem hier beigeschlossenen Formulare G mit dem Ersuchen übergeben, den ihn betreffenden Theil so genau als möglich auszufüllen ;

b) das Amt, bei welchem die Reclamation angebracht worden ist, hat den Fragebogen unmittelbar an das betreffende Postamt zu übermitteln; die Uebermittlung erfolgt amtlich ohne jede weitere Zuschrift;

c) das betreffende Postamt lässt den Fragebogen, je nach dem Falle, dem Adressaten oder dem Aufgeber mit der Bitte vorweisen, über den Gegenstand Auskünfte zu ertheilen; d) der mit diesen Auskünften versehene Fragebogen wird amtlich an dasjenige Postamt zurückgesendet, welches denselben ausgefertigt hat;

e) in dem Falle, als dic Reclamation als begründet erkannt wird, ist der Fragebogen an die Central-Verwaltung zu leiten, um als Grundlage für weitere Nachforschungen zu dienen;

f) insofern nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, wird der Fragebogen in französischer Sprache verfasst oder mit französischer Uebersetzung versehen.

2. Jede Verwaltung kann mittelst einer an das internationale Bureau gerichteten Mittheilung verlangen, dass der Austausch der dieselbe betreffenden Fragebogen durch die Centralverwaltungen oder durch Vermittlung einer hiemit besonders beauftragten Postanstalt bewirkt werde.

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Vertheilung der Kosten für das internationale Bureau.

1. Die gemeinsamen Kosten für das internationale Bureau dürfen jährlich die Summe von 100.000 Francs nicht übersteigen; die besonderen Kosten, welche durch den Zusammentritt eines Congresses oder einer Conferenz entstehen, sind jedoch hierunter nicht inbegriffen

2. Die schweizerische Postverwaltung überwacht die Auslagen für das internationale Bureau, gewährt die nöthigen Vorschüsse und stellt die jährliche Rechnung auf, welche allen anderen Verwaltungen mitgetheilt wird.

3. Zum Behufe der Betheiligung an den Kosten werden die Vereinsländer in sieben Classen eingetheilt, und hat jede derselben nach einer gewissen Anzahl von Einheiten ihren Beitrag zu leisten, nämlich die

1. Classe 25 Einheiten,

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4. Diese Coefficienten werden mit der Zahl der zu jeder Classe gehörigen Länder multiplicirt und die Summe der so erhaltenen Producte gibt die Anzahl der Einheiten, durch welche die Gesammtauslage zu theilen ist. Der Quotient gibt den Betrag der Beitragseinheit.

5. Die Vereinsländer sind mit Rücksicht auf die Vertheilung der Kosten eingetheilt, wie folgt:

1. Classe: Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Britisch-Indien, sämmtliche andere britische Colonien, ausschliesslich Canadas, Grossbritannien, Italien, Russland, Türkei;

2. Classe: Spanien;

3. Classe: Belgien, Brasilien, Canada, Egypten, Japan, Niederlande, Rumänien, Schweden, die überseeischen spanischen Colonien und Provinzen, die französischen Colonien, die niederländischen Colonien in Ostindien;

4. Classe: Dänemark, Norwegen, Portugal, Schweiz, die portugiesischen Colonien;

5. Classe: Argentinische Republik, Griechenland, Mexico, Peru, Serbien;

6. Classe: die Colonie Surinam (oder Niederländisch 1878 Guyana), die Colonie Curaçao (oder die niederländischen Antillen), Luxemburg, Persien, die dänischen Colonien, Salvador; 7. Classe: Montenegro.

XXIX.

An das internationale Bureau zu richtende Mittheilungen.

1. Das internationale Bureau hat die regelmässigen und allgemeinen Mittheilungen zu vermitteln, insoweit sie den internationalen Postverkehr berühren.

2. Insbesondere haben sich die Vereinsverwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureau zu übersenden: a) ein Verzeichniss der Zuschlagstaxen, welche sie in Gemässheit des Artikels 5 des Vertrages ausser dem Vereinsporto entweder für die Beförderung zur See oder zur Deckung von aussergewöhnlichen Transportkosten einheben, sowie ein Verzeichniss derjenigen Länder, im Verkehr mit welchen diese Zuschlagstaxen in Anwendung kommen, endlich eintretendenfalls die Bezeichnung der Wege, welche die Einhebung dieser Taxe veranlassen;

b) einen Abdruck des besonderen Stempels oder sonstigen Zeichens, mit welchem die recommandirten Sendungen zur Kennzeichnung als solche versehen werden;

c) ein Muster ihres Formulars für Retourrecepisse; d) eine Sammlung ihrer Postwerthzeichen;

e) endlich die Nachweisung C, deren Anfertigung durch Artikel V des gegenwärtigen Reglements vorgeschrieben ist.

3. Jede Aenderung, welche bezüglich des einen oder des anderen dieser fünf Punkte in der Folge vorgenommen wird, soll unverzüglich in derselben Weise mitgetheilt werden.

4. Auch hat das internationale Bureau von allen Vereinsverwaltungen zwei Exemplare aller jener Verordnungen zu empfangen, welche von denselben sowohl für den internen, wie für den internationalen Postdienst veröffentlicht werden. 5. Ferner hat jede Verwaltung im ersten Semester eines jeden Jahres eine vollständige Sammlung der statistischen Daten, welche sich auf das vorhergehende Jahr beziehen, in der Form eines nach den Angaben des internationalen Bureaus aufgestellten Tableau dem internationalen Bureau mitzutheilen. Letzteres wird die zu diesem Behufe vorbereiteten Formulare vertheilen.

6. Die von den Vereinsverwaltungen an das internationale Bureau und umgekehrt zur Absendung gelangenden Cor

1878 respondenzen werden bezüglich der portofreien Beförderung den zwischen den Verwaltungen ausgewechselten Correspondenzen gleichgestellt.

XXX.

Wirkungskreis des internationalen Bureaus.

1. Das internationale Bureau stellt für jedes Jahr eine allgemeine Statistik auf.

2. Dasselbe gibt mit Hilfe der ihm zur Verfügung gestellten Behelfe ein eigenes Journal in deutscher, englischer und französischer Sprache heraus.

3. Alle durch das internationale Bureau zur Veröffentlichung gelangenden Documente werden an die Verwaltungen des Vereines im Verhältnisse der im vorhergehenden Artikel XXVIII angegebenen Beitrags-Einheiten vertheilt.

4. Die weiter verlangten Exemplare und Documente müssen nach dem Kostenpreise besonders bezahlt werden.

5. Das internationale Bureau soll überdies den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen, um denselben auf die den internationalen Postdienst betreffenden Fragen jene speciellen Auskünfte zu ertheilen, welche sie etwa benöthigen sollten.

6. Das internationale Bureau hat die Anträge auf Abänderung oder Auslegung der den Vereinsverkehr betreffenden Bestimmungen vorzubereiten. Dasselbe theilt das Ergebniss der bezüglichen Verhandlungen mit, jedoch können die Abänderungen und Beschlüsse nicht früher als zwei Monate nach erfolgter Mittheilung zur Ausführung gebracht werden.

7. In denjenigen Fragen, zu deren Erledigung Stimmeneinhelligkeit oder Stimmenmehrheit der Vereinsverwaltungen erforderlich ist, werden diejenigen derselben, welche ihre Antwort nicht spätestens innerhalb der Frist von vier Monaten ertheilt haben, als sich der Abstimmung enthaltend angesehen.

8. Das internationale Bureau hat die Vorarbeiten für die Congresse und Conferenzen zu besorgen. Dasselbe besorgt ferner die nöthigen Abschriften und Drucklegungen, sowie die Redaction und Vertheilung der Abänderungsvorschläge, Verhandlungsacten und sonstigen Mittheilungen.

9. Der Director dieses Bureau wohnt den Sitzungen der Congresse und Conferenzen bei und nimmt an den Verhandlungen, jedoch ohne Stimmrecht, Theil.

10. Derselbe erstattet jährlich über seine Geschäftsführung einen Bericht, welcher allen Vereinsverwaltungen mitgetheilt wird. 11. Die officielle Sprache des internationalen Bureau ist die französische Sprache.

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