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2. Die Gebühr für solche Empfangscheine verbleibt un- 1878 getheilt der Verwaltung des Aufgabegebietes.

Artikel 6.

Jede betrügerische Angabe eines höheren als des wirklich beigeschlossenen Werthes ist verboten.

Artikel 7.

1. Ein Brief mit Werthangabe, welcher aus Anlass der Veränderung der Wohnung des Adressaten im Gebiete der Bestimmungslandes nachgesendet wird, darf mit keinerlei Nachtragsporto belegt werden.

2. Im Falle der Nachsendung nach einem anderen der vertragschliessenden Länder, als dem ursprünglichen Bestimmungsland, werden aus Anlass dieser Nachsendung die durch die §§. 2 und 3 des Artikels 3 des gegenwärtigen Uebereinkommens festgesetzten Versicherungsgebühren zu Gunsten jeder der bei der neuen Beförderung betheiligten Verwaltungen vom Empfänger eingehoben.

3. Für die Nachsendung in Folge einer unrichtigen Leitung oder der Unbestellbarkeit ist keinerlei Nachtragsporto vom Publikum einzuheben.

Artikel 8.

1. Wenn ein Brief mit Werthangabe in Verlust geräth oder seines Inhaltes beraubt wird, so hat, den Fall der höheren Gewalt ausgenommen, der Aufgeber, oder auf dessen Verlangen der Empfänger Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe des angegebenen Werthbetrages.

Jedoch wird im Falle eines theil weisen Verlustes, welcher geringer als der angegebene Werthbetrag ist, nur der abgängige Betrag ersetzt.

Die Verpflichtung zur Auszahlung der Entschädigung liegt derjenigen Verwaltung ob, welcher das Aufgabeamt angehört. Dieser Verwaltung ist jedoch der Regress an die haftungspflichtige, d. h. an jene Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust oder die Beraubung stattgefunden hat, vorbehalten.

Bis zum Nachweis des Gegentheils, liegt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung ob, welche die Sendung unbeanständet übernommen hat, und weder deren Zustellung an den Adressaten, noch eintretenden Falls die vorschriftsmässige Ueberlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

1878

Die Zahlung der Entschädigung durch die absendende Verwaltung soll sobald als möglich, und spätestens innerhalb eines Jahres vom Tage der Reclamation an gerechnet, stattfinden. Die haftungspflichtige Verwaltung ist verpflichtet, der absendenden Verwaltung den von derselben gezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Jede Reclamation ist nur innerhalb der Frist eines Jahres, vom Tage der Aufgabe des Werth briefes an gerechnet, zulässig; nach Ablauf dieser Frist hat der Absender keinen Anspruch mehr auf irgend eine Entschädigung.

2. Diejenige Verwaltung, welche für die nicht an ihre Bestimmung gelangten Briefe mit Werthangabe Ersatz geleistet hat, tritt in alle Rechte des Eigenthümers.

3. Wenn der Verlust oder die Beraubung während der Beförderung zwischen den Auswechslungs-Postanstalten zweier angrenzender Länder stattfindet, ohne dass es möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Fall sich ereignet hat, so haben die beiden betheiligten Verwaltungen die Entschädigung zu gleichen Theilen zu leisten.

Dasselbe hat bei dem Austausche geschlossener Briefpakete stattzufinden, wenn der Verlust oder die Beraubung sich auf dem Gebiete oder innerhalb des Dienstbereiches einer nicht verantwortlichen transitleistenden Verwaltung ereignet hat.

4. Die Haftungspflicht der Verwaltungen für den Inhalt der Briefe mit Werthangabe hört auf, sobald die Empfangsberechtigten den Empfang bestätigt und die Sendung übernommen haben.

Artikel 9.

1. Es bleibt jedem Lande vorbehalten, auf Briefe mit Werthangabe nach oder aus anderen Ländern ihre internen Gesetze und Reglements in Anwendung zu bringen, insoweit dieselben durch das gegenwärtige Uebereinkommen nicht abgeändert worden sind.

2. Die Festsetzungen des gegenwärtigen Uebereinkommens beschränken nicht das Recht der vertragschliessenden Theile, besondere Uebereinkommen bestehen zu lassen und abzuschliessen, sowie engere Vereine zur Erleichterung des Austausches von Briefen mit Werthangabe aufrecht zu erhalten und neu zu errichten.

Artikel 10.

Jede Verwaltung den vertragschliessenden Länder kann unter aussergewöhnlichen Verhältnissen, welche eine solche Massregel rechtfertigen, den Austausch von Briefen mit Werth

angabe vorübergehend ganz oder theilweise, sowohl was die 1878 Absendung als die Uebernahme betrifft, unter der Bedingung einstellen, dass die betheiligte Verwaltung oder die betheiligten Verwaltungen hievon unverzüglich und nöthigenfalls auf telegraphischem Wege in Kenntniss gesetzt werden.

Artikel 11.

Die Vereinsländer, welche an dem gegenwärtigen Uebereinkommen nicht Theil genommen haben, können demselben über ihr Verlangen und in der durch Artikel XVIII des Vertrages vom 1. Juni 1878 für den Beitritt zum Welt-Postvereine vorgeschriebenen Weise beitreten.

Artikel 11.

Die Postverwaltungen der vertragschliessenden Länder haben die Form und die Versendungsweise der Briefe mit Werthangabe zu bestimmen und alle übrigen zur Sicherung der Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Massregeln festzusetzen.

Artikel 13.

Während der Zeit, welche zwischen den im Artikel XIX des Vertrages vom 1. Juni 1878 vorgesehenen Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung der vertragschliessenden Länder berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch VerVermittlung des internationalen Bureaus Vorschläge in Betreff des Austausches von Briefen mit Werthangabe zu unterbreiten. Wenn jedoch solche Vorschläge wirksam werden sollen, muss deren Annahme erfolgt sein:

1. Mit Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um Abänderung der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel I, II, III, IV und VIII handelt;

2. mit zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens als derjenigen der Artikel I, II, III, IV und VIII handelt;

3. mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens handelt.

Die Beschlüsse werden in den ersten beiden Fällen durch eine diplomatische Erklärung und im dritten Falle durch eine Verständigung im Verwaltungswege als giltig bestätigt, wobei die im letzten Absatze des Artikels XX des Vertrages vom 1. Juni 1878 bezeichnete Form zu beobachten ist.

X. Recueil.

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1. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll am 1. April 1879 in Kraft treten.

2. Dasselbe soll zu derselben Zeit ratificirt werden und die gleiche Dauer haben, wie der Vertrag vom 1. Juni 1878, unbeschadet. des jedem Lande vorbehaltenen Rechtes, von diesem Uebereinkommen zurückzutreten, wenn diese Absicht ein Jahr in Vorhinein von der betreffenden Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt gegeben worden ist.

3. Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen vertragschliessenden Ländern oder ihren Verwaltungen vereinbarten Bestimmungen insoweit ausser Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Uebereinkommens nicht im Einklange stehen, jedoch unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 9.

4. Das gegenwärtigen Uebereinkommen soll so bald als möglich ratificirt werden.

Die Auswechslung der Ratifications-Urkunden soll in Paris stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben aufgezählten Länder das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet zu Paris den ersten Juni ein tausend achthundert acht und siebenzig. (Folgen die Unterschriften.)

1075.

1 juin 1878. Règlement de détail et d'ordre pour l'exécution de l'arrangement concernant l'échange des lettres avec valeurs déclarées.*)

(Archives du ministère Imp. et R. des affaires étrangères; P. V. Bl. 1879, Nr. 34.)
(Urtext.)
Règlement de détail et d'ordre pour l'exécution de l'arrangement
concernant l'échange des lettres avec valeurs déclarées.

Conclu entre l'Allemagne, l'Autriche-Hongrie, la Belgique, le Danemarc et les
Colonies danoises, l'Egypte, la France et les Colonies françaises, l'Italie, le
Luxembourg, la Norvége, les Pays-Bas, le Portugal et les Colonies portugaises,
la Roumanie, la Russie, la Serbie, la Suède et la Suisse.

Les soussignés, vu l'article 14 de la Convention conclue à Paris, le 1er juin 1878, pour la révision du pacte fondamental de l'Union générale des Postes, et l'article 12 de l'Arrangement

Voir annotation pag. 322.

concernant l'échange des lettres avec valeurs déclarées, signé à 1878 Paris, le 1er juin 1878, ont, au nom de leurs administrations respectives, arrêté d'un commun accord les mesures suivantes, pour assurer l'exécution dudit arrangement.

I.

1. Les administrations postales des pays adhérents qui entretiennent des services maritimes réguliers, utilisés pour le transport des correspondances ordinaires, dans le ressort de l'Union, désignent aux offices des autres pays adhérents ceux de ces services qui peuvent être affectés au transport des lettres contenant des valeurs déclarées, avec garantie de responsabilité.

2. Les administrations de pays contractants se notifient mutuellement, au moyen de tableaux conformes au modèle A ci-annexé, savoir:

1o La nomenclature des pays par rapport auxquels elles peuvent respectivement se servir d'intermédiaires pour le transport des lettres de valeurs déclarées;

2o les voies ouvertes à l'acheminement desdites lettres, à partir de l'entrée sur leurs territoires ou dans leurs services;

3o le total des droits d'assurance pui doivent leur être bonifiés de ce chef, pour chaque destination, par l'office qui leur livre les objets à découvert.

3. Au moyen des tableaux A reçus de ses correspondants, chaque administration détermine les voies à employer pour la transmission de ses valeurs déclarées et les droits d'assurance à percevoir sur les expéditeurs, d'après les conditions dans lesquelles s'effectue le transport intermédiaire.

4. Chaque administration doit faire connaître directement au premier office intermédiaire quels sont les pays pour lesquels elle se propose de lui livrer à découvert des lettres contenant des valeurs déclarées.

II.

1. Les lettres contenant des valeurs déclarées ne peuvent être admises que sous une enveloppe fermée au moyen de cachets, en cire fine, reproduisant un signe particulier et appliqués en nombre suffisant pour retenir tous les plis de l'enveloppe.

2. Chaque lettre doit, d'ailleurs, être conditionnée de manière qu'il ne puisse être porté atteinte à son contenu sans endommager extérieurement et visiblement l'enveloppe ou les cachets.

3. Les timbres-poste employés à l'affranchissement doivent être espacés, afin qu'ils ne puissent servir à cacher des lésions de l'enveloppe. Ils ne doivent pas non plus être repliés sur les deux faces de l'enveloppe de manière à couvrir la bordure.

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