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1877 Strecke verwendete und nachzuweisende, etwaige Kosten der Geldbeschaffung oder Cursverluste nicht enthaltende Anlagecapital mit jährlich fünf Procent zu verzinsen. Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen, welche die k. k. österreichische Regierung im Interesse des Verkehres für geboten erachten möchte, werden auf Kosten des Concessionärs der betreffenden Bahnstrecke ausgeführt werden.

Auch sollen die nachzuweisenden Kosten solcher Erweiterungen dem von der betriebführenden Verwaltung zu verzinsenden Anlagecapital hinzutreten.

Wegen Mitbenützung des Bahnhofes und der Bahnhofsanlagen bei Halbstadt und wegen der den Eigenthümern dafür zu leistenden besonderen Entschädigung haben die beiderseitigen Bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer respectiven Regierungen gleichfalls ein Abkommen mit einander

zu treffen.

Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen Regierungen zu fügen.

Artikel XV.

Auf der bezeichneten Grenzstation (Artikel XIII) wird zur Erreichung des im Artikel 8 des Handels- und Zollvertrages zwischen Oesterreich-Ungarn und Preussen vom 9. März 1868 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenz-Zollamt errichtet, beziehungsweise mit dem anderen zusammengelegt werden. Diesen Grenz-Zollämtern sind beiderseits die den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungsbefugnisse cin

zuräumen.

Die vertragschliessenden Regierungen erklären sich bereit, diese Befugnisse zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehres dies erfordern sollte.

Artikel XVI.

In Betreff der durch beiderseitige Commissäre seiner Zeit noch näher zu verabredenden Förmlichkeiten der zollämtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks und der einund ausgehenden Güter ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, dass die in Rede stehende Bahnstrecke nicht minder günstig als irgend eine andere in das Ausland übergehende Eisenbahnroute behandelt werden soll.

Im Interesse der Förderung des Verkehres wird dabei jede nach den in beiden Reichen bestehenden Gesetzen zulässige Erleichterung und Vereinfachung eintreten.

Artikel XVII.

Die wegen der Handhabung der Pass- und Fremden-Polizei bei Reisenden mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu verabredenden Bestimmungen. sollen auf die in Rede stehende Eisenbahn-Verbindung Anwendung finden. Ueber die den kgl. preussischen Polizeibeamten, welche auf dem Bahnhofe Halbstadt stationirt werden möchten, beizulegenden Amtsbefugnisse bleibt eine besondere Verständigung unter den beiden vertragschliessenden Regierungen vorbehalten. Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der Chotzen-Altwasser-Eisenbahn beginnen und vor der Eröffnung des Betriebes thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden.

Artikel XVIII.

Die Regelung des Post- und Telegraphen-Betriebes auf der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn bleibt der besonderen Verständigung zwischen den beiderseitigen Postund Telegraphen-Verwaltungen vorbehalten.

Bei der Regelung des Postbetriebes wird davon ausgegangen werden, dass der Betriebswechsel an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XIII für den Eisenbahnbetriebswechsel und nach Artikel XV für die Zollabfertigung in Aussicht genommen ist, dass die Kosten des Posttransportes jederseits bis zu diesem Punkte, beziehungsweise von diesem Punkte ab, bestritten werden, und dass die betreffende Eisenbahn-Verwaltung die Verpflichtung zu übernehmen hat, auf der Strecke zwischen der beiderseitigen Reichsgrenze und dem Bahnhofe bei Halbstadt dieselben Leistungen zu Gunsten der deutschen Reichspost-Verwaltung auszuführen, welche derselben für die auf deutschem Gebiete gelegene Bahnstrecke concessionsmässig auferlegt sind.

Artikel XIX.

Die k. k. österreichische Regierung wird den Betrieb der auf österreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke, soweit derselbe von der Breslau - Schweidnitz - Freiburger EisenbahnGesellschaft geleitet wird, mit keiner anderen oder höheren Abgabe belegen, als derjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-Actien-Gesellschaften im österreichischen Staate im Allgemeinen trifft.

Desgleichen wird die kgl. preussische Regierung für den Fall, dass der Betrieb der auf preussischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke künftig von einer österreichischen Actien-Gesellschaft geleitet werden sollte, von derselben keine anderen oder

1877

1877 höheren Abgaben erheben, als diejenigen, welche den Bahnbetrieb der betreffenden Actien-Gesellschaften im preussischen Staate im Allgemeinen treffen.

Artikel XX.

Für den Fall, dass die in Preussen gelegene Strecke der den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages bildenden Eisenbahn seinerzeit von der kgl. preussischen Regierung angekauft werden möchte, und ebenso nach dem Ablaufe der für die österreichische Strecke der obigen Bahn bestimmten Concessionsfrist, desgleichen im Falle der Einlösung dieser Eisenbahnstrecke durch die k. k. österreichische Staatsverwaltung soll zwischen den hohen Regierungen über die Fortführung des Betriebes auf der Eisenbahnlinie Chotzen-Altwasser ein dem Verkehr und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besonderes Uebereinkommen getroffen werden.

Artikel XXI.

Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratifications - Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Wien bewirkt werden.

Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen zu Wien am 2. März 1877.

(L. S.) Andrássy m. p.

(L. S.) Otto Graf zu Stolberg m. p.

So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Artikel dieses Vertrages denselben gutgeheissen und genehmigt und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, solchen seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrucken lassen.

So geschehen zu Wien, am achtzehnten März im Jahre des Heiles Eintausend achthundert siebenundsiebenzig, Unserer Reiche im neunundzwanzigsten.

Franz Joseph m. p. (L.S.

Andrássy m. p.

Auf Allerhöchst eigenen Befehl Seiner k. und k. Apostolischen

Majestät:

Wilhelm Freiherr von Konradsheim m. p.,

k. u. k. Hof- und Ministerialrath.

Schlussprotokoll zu dem zwischen Oesterreich-Ungarn und dem 1877 Deutschen Reiche am 2. März 1877 abgeschlossenen Staats- Vertrage, betreffend die Eisenbahn - Verbindung Chotzen-Altwasser.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind heute zusammengetreten, um den wegen der Herstellung der Eisenbahn-Verbindung ven Chotzen über Halbstadt und Friedland nach Altwasser vereinbarten Vertrag unterschriftlich zu vollziehen.

Bei dieser Gelegenheit sind noch die folgenden Erklärungen in das gegenwärtige Schlussprotokoll aufgenommen worden, welches, ohne dass es einer besonderen ausdrücklichen Ratification desselben bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratificirt sein wird, gleiche Kraft und Giltigkeit haben soll.

I.

Von Seiten der kgl. preussischen Regierung wird anerkannt, dass die Bestimmungen:

1. im Artikel X, Nr. 3 hinsichtlich der Beförderung von Kohlen, Coaks, Steinen, Erzen, Roheisen, Dungsalz und sonstigen Düngungsmitteln in ganzen Wagenladungen und auf grössere Entfernungen;

2. im Artikel XI hinsichtlich der gleichmässigen Behandlung der aus den beiderseitigen Gebietstheilen originirenden Transporte auf der Bahnstrecke Altwasser - Chotzen seitens der k. k. österreichischen Regierung nur insoweit zur Ausführung gebracht werden können, als die der k. k. priv., österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft bisher concessionsmässig gewährleisteten Befugnisse nicht entgegenstehen.

II.

Ebenso wird von der kgl. preussischen Regierung anerkannt, dass die Anordnung der Herstellung des zweiten Geleises bezüglich der österreichischen Strecke der Altwasser-Chotzener Bahn (Artikel III des Vertrages) nur nach Massgabe der die einschlägigen Verpflichtungen der k. k. priv. österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft regelnden Bestimmungen der Concessions-Urkunde vom 14. September 1872 stattfinden kann.

III.

Beide hohen Regierungen sind darüber einverstanden, dass ausser den zwei für die Personenbeförderung bestimmten Zügen, welche nach der im Artikel X, Nr. 2 des Vertrages getroffenen. Vereinbarung täglich in beiden Richtungen gefahren werden. müssen, noch ein dritter Zug für die Personenbeförderung ein

1877 gerichtet werden soll, sobald das Bedürfniss einer solchen Einrichtung nach dem übereinstimmenden Ermessen der beiden contrahirenden Regierungen als vorhanden angesehen wird.

IV.

Der k. k. priv. österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft ist durch die k. k. österreichische Regierung die Verpflichtung aufzuerlegen, die baulichen Einrichtungen für das auf dem Grenzbahnhofe bei Halbstadt zu errichtende k. k. österreichische und kgl. preussische Grenz-Zollamt, beziehungsweise für das zu errichtende combinirte Grenz-Zollamt herzustellen und zu erhalten, sowie die Kosten für die Herstellung der von den Zollbeamten benöthigten, diesen zu überweisenden Wohnungen oder für die Ueberweisung von angemessenen derartigen Miethwohnungen zu tragen, wogegen ihr die dies falls im Artikel XIV festgesetzte Entschädigung gebührt und der diese Entschädigung leistenden Bahn-Gesellschaft derjenige Miethsabzug der Beamten zufliesst, welchen diese Beamten bei Gewährung von Dienstwohnungen nach den Bestimmungon ihres Heimathlandes zu erleiden haben.

Zum Zwecke der Regulirung auch dieser, sowie aller sonstigen Verhältnisse der beiderseitigen Zollämter und wegen der im beiderseitigen Zollinteresse zu treffenden Einrichtungen sollen nach Ratification des gegenwärtigen Vertrages besondere Special-Verhandlungen unter Zuzichung von Commissären der beiderseitigen Zollverwaltungen eingeleitet werden.

Der k. k. priv. österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft ist ferner durch die k. k. österreichische Regierung die Verpflichtung aufzuerlegen, auf dem Grenzbahnhofe bei Halbstadt die erforderlichen Localitäten für den Polizei-, Post- und Staatstelegraphendienst nach Massgabe des Ergebnisses der in den Artikeln XVII und XVIII des Vertrages vorbehaltenen SpecialVerhandlungen zwischen den betreffenden Verwaltungszweigen. beider Staaten herzustellen. Wegen Instandhaltung, Reinigung, Erleuchtung und Heizung der Post-, Polizei- und TelegraphenLocale, sowie wegen der von der kgl. preussischen Regierung dafür zu gewährenden Mieths-Entschädigung sollen die Vollzugsbestimmungen vom 9. Februar 1876 zu Artikel 7 des deutschen Eisenbahn-Postgesetzes vom 20. December 1875 Anwendung

finden.

V.

Es ist Einverständniss darüber vorhanden, dass in Ermanglung einer Verständigung der beiderseitigen Bahnverwaltungen über die für die Mitbenützung des Bahnhofes und der Bahnhofs

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