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1877

Bei der Correspondenz wegen Kosten - Einbringung aus Luxemburg ist die Correspondenz an die k. und k. Gesandtschaft im Haag zu richten, u. zw. im Sinne der Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern, die bei der Correspondenz mit den deutschen Staaten Geltung haben; in den zur ungarischen Krone gehörenden Ländern im Sinne der Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeussern ddo. 30. December, Z. Eo. 19824/X 18767), durch das kgl. ungar. Ministerium am Allerh. Hoflager, die kgl. croat.slavonische Landesregierung in Agram, das k. k. General-Commando in Agram als Grenzlandes-Verwaltungs-Behörde.

Rücksichtlich des Königreiches Holland liegt keine Correspondenz vor.

Königreiche Schweden und Norwegen.

Bezüglich dieser Königreiche liegt eine Correspondenz vor, nach welcher die Regierungen von Schweden und Norwegen jeden Ersatz von Verpflegskosten ablehnen. Solche Ersätze sind demnach einzig und allein von den Verpflegten oder deren Angehörigen, wenn zahlungsfähig, zu beanspruchen.

Die diesbezügliche Correspondenz wird in gleicher Weise wie dem Königreich Holland, Belgien, Dänemark etc. gegenüber gepflogen.

Kaiserthum Russland.

Russland ersetzt aus Staatsmitteln die durch die Verpflegung seiner mittellosen Angehörigen im Auslande entstandenen Kosten, wenn die Verpflegung in einer Versorgungs- oder Irrenanstalt stattgefunden hat.

Wenn es sich um die Verpflegung russischer Staats-Angehöriger in gewöhnlichen österr.-ungarischen Spitälern handelt, so beschränkt sich die kais. russische Regierung darauf, den freiwilligen Ersatz der betreffenden Kosten Seitens der Familie der Verpflegten oder der Zuständigkeits-Gemeinde zu vermitteln.

Bei der Correspondenz sind bezüglich der österr. Reichshälfte die Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern rücksichtlich der deutschen Staaten massgebend.

In den Ländern der ungarischen Krone wird die Correspondenz im Sinne der Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeussern ddo. 26. August 1876, Z. 13220/IV 5), gepflogen.

Fragen principieller Bedeutung sind immer dem Ministerium des Aeussern zur Entscheidung vorbehalten.

Frankreich.

Die französische Regierung ersetzt nur die den österr.ungarischen Spitälern erwachsenen Kosten für Verpflegung von Irrsinnigen, Findlingen und Unheilbaren. Bei der Einbringung der Auslagen für Verpflegung gewöhnlicher Kranker verwendet sich die französische Regierung auf Verlangen in gleicher Weise, wie das russische Gouvernement, und ist auch die Correspondenz in gleicher Weise zu pflegen.

Fürstenthum Serbien.

Die Kosten für jede wie immer geartete Verpflegung werden gegenseitig vergütet, ohne dass ein specielles Uebereinkommen diesfalls zu Stande gekommen wäre.

Die Correspondenz ist in beiden Reichshälften immer mit dem k. und k. General-Consulate in Belgrad zu führen.

Grossbritannien, Spanien, Portugal, Griechenland, Rumänien,
Montenegro, Türkei und alle aussereuropäischen Staaten,

Gegenüber allen diesen Staaten und Ländern, welche principiell keine Ersatz-Ansprüche von Verpflegs - Kosten an uns stellen, sind solche auch österr.-ungarischerseits gänzlich, also auch ohne Regress an den Verpflegten oder dessen Angehörige, fallen zu lassen.

Rumänien betreffend, so ist nur in dem Falle, dass ein dort ansässiger österr. - ungarischer Staats- Angehöriger in einem Hospitale in Oesterreich oder Ungarn ärztlich behandelt worden. wäre, gestattet, die Vermittlung unserer Consular - Organe in Rumänien wegen Ersatzes der Kosten aus dem etwa vorhandenen Vermögen des Verpflegten, ohne Dazwischenkunft der rumänischen Regierung in Anspruch zu nehmen.

Anmerkung Der Vollständigkeit wegen sei hier noch das europäische Hospital in Alexandrien und das österr.-ungar. Hospital in Galata (Constantinopel) erwähnt, welche als allgemeine öffentliche Heilanstalten anerkannt worden sind.

Die in diesen Krankenhäusern durch die Verpflegung mittelloser österr.-ungarischer Staats-Angehöriger erwachsenen Kosten werden von den betreffenden Consular-Aemtern vorschussweise gegen Refundirung seitens der hiezu verpflichteten LandesCassen ersetzt.

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Derartige Ausgaben werden auch von den k. und k. ConsularAemtern in Beirut und Smyrna, dann in Cairo, Port-Saïd und Suez in Egypten, vorschussweise, zumeist an Privat-Hospitäler, bestritten und wird seitens des k. und k. Ministeriums des Aeussern der Ersatz dieser Auslagen im Wege der competenten österr.-ungarischen Landes-Behörden angesprochen.

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IV

Annexes.

1) Eisenacher Convention vom 11. Juli 1853.

(vide R. G. Bl. 1854. I. Stück, Nr. 6, Seite 8.)

2) Die bezüglich der Behandlung der Verpflegskosten-Ersatz-Angelegenheiten in einigen Ländern gemachten Wahrnehmungen haben mich veranlasst, sämmtlichen Landeschefs mit dem abschriftlich anruhenden Erlasse die bereits wiederholt ertheilte Anordnung in Betreff der unmittelbaren Correspondenz mit den ausländischen Behörden in Erinnerung zu bringen.

Indem ich mich beehre Euer Excellenz hievon die Mittheilung zu machen, glaube ich bei dem Umstande, als Euer Excellenz selbst wiederholt, und zwar namentlich in dem geschätzten Schreiben vom 1. Mai 1867, Zahl 5889/3, den dringenden Wunsch nach möglichster Beseitigung aller zwecklosen und zeitraubenden Correspondenzen in Verpflegskosten - Angelegenheiten ausgesprochen haben, nur den Intentionen Eurer Excellenz entgegen zu kommen, wenn ich dieser Mittheilung das Ersuchen beifüge, es wolle Euer Excellenz gefällig sein, im diplomatischen Wege die geeignete Verwendung eintreten zu lassen, damit von Seite der betreffenden ausländischen, und zwar insbesondere der kgl. italienischen Administrativbehörden ein reciproker Vorgang eingehalten werde, indem ich, dem vorangedeuteten Grundsatze gemäss, für die Zukunft jede Ingerenznahme seitens des Ministeriums des Innern in Angelegenheiten der erwähnten Art Fälle ausgenommen entschieden ablehnen müsste.

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IV.

-

Wien, am 27. Juni 1869.

ganz besondere

Für den k. k. Minister des Innern:
Wehli m. p.

Auf die geschätzte Note vom 27. v. M., Z. 9824 beehrt sich das Ministerium des Aeussern dem Löblichen folgendes zu erwidern:

Der obiger Note abschriftlich angeschlossene Erlass an sämmtliche LänderChefs, womit denselben die Bestimmungen des Circulars vom 10. April v. J. Z. 1396/M. d. I. über die Correspondenzen mit dem Auslande wegen Einbringung von Verpflegskosten in Erinnerung gebracht werden, erscheint allerdings durch das anormale Verhältniss hervorgerufen, in welchem wir uns diesfalls bezüglich Venetiens befinden, denn wäre dort dasselbe Princip der unentgeltlichen Krankenverpflegung in den öffentlichen Spitälern angenommen, wie ein solches im übrigen Italien, in ganz Deutschland und so ziemlich überall in Geltung ist, so würde sich den competenten Centralstellen wohl kein genügender Anlass ergeben, ein Ingerenz in dergleichen Angelegenheiten wegen Geschäftsanhäufung abzulehnen.

Was nun Italien überhaupt betrifft, war das Ministerium des Aeussern, unterm 30. v. M., Z. 9294, in dem Falle, dem Löblichen einen Bericht aus Florenz mitzutheilen, worin der k. k. Gesandte Baron Kübek, auch um einem diesfälligen ihrerseits wohlbegründeten Wunsche der kgl. ital. Regierung entgegen zu kommen, eben um die Abstellung der im obcitirten Erlasse neuerdings empfohlenen unmittel

baren Correspondenz zwischen den betheiligten dies- und jenseitigen Admini- 1877 strativbehörden und um die ausschliessliche Führung dieser Correspondenz zwischen den Landesbehörden und der k. k. Gesandtschaft in Florenz ersucht hat.

Sobald nun das Löbliche die hierüber erbetene Verfügung getroffen (und es scheint immerhin zweckmässig, selbe auf die Verpflegskosten-Agenden mit allen fremden Staaten auszudehnen), wird das Ministerium des Aeussern nicht ermangeln, hievon die kgl. ital. Regierung in Kenntniss setzen zu lassen, welche übrigens ihrerseits schon lange, Zeuge der täglich einlaufenden diesbezüglichen Ersuchschreiben der kgl. ital. Gesandtschaft allhier, zu beobachten scheint.

Eine Verständigung aller übrigen ausländischen Regierungen von dieser den inländischen Behörden ertheilten Belehrung aber dürfte das Löbliche nicht für nöthig erachten.

Jedenfalls erbittet sich das Ministerium des Aeussern bei Beantwortung der diesseitigen Note, Z. 9284, eine gefällige Mittheilung über das in theilweiser Aenderung des obcitirten Erlasses des Löblichen Verfügte, um hierauf das weiters Entsprechende veranlassen zu wollen.

Wien, den 17. Juli 1869.

Für den k. u. k. Minister des Aeussern:
Orczy m. p.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern an alle Landeschefs, ddo. 27. Juli 1869,
Z. 9824/870.

9813

IV

Im Interesse thunlichster Abminderung zweckloser und zeitraubender Correspondenzen in Verpflegskosten-Ersatz-Angelegenheiten sehe ich mich veranlasst Euer.. die im Ministerial-Erlasse vom 16. December 1859, Zahl 24424, und in meinem Schreiben vom 10. April 1868, Z. 1396/M.-I. enthaltenen Anordnungen in Betreff der Behandlung der Verpflegskosten - Agenden, und zwar insbesondere die Bestimmung in gefällige Erinnerung zu bringen, dass Correspondenzen wegen Einbringung von Verpflegskosten, falls nicht besondere Verordnungen oder Staatsverträge entgegenstehen, ohne Vermittlung der Ministerien, entweder zwischen den betheiligten hierländischen und ausländischen AdministrativBehörden zu führen sind, oder, wo dies nicht thunlich ist, die Ersteren sich unmittelbar an die betreffende k. u. k. Gesandtschaft zu wenden haben.

Indem ich gleichzeitig den Herrn Minister des Auswärtigen um die geeignete Verwendung im diplomatischen Wege ersuche, damit von Seite der betreffenden ausländischen, und zwar insbesondere der kgl. ital. Administrativ-Behörden ein reciproker Vorgang eingehalten werde, füge ich diesem Ersuchen zugleich die Erklärung bei, dass ich, dem vorangedeuteten Grundsatze gemäss, für die Zukunft jede Ingerenznahme Seitens des Ministeriums des Innern in Angelegenheiten der erwähnten Art, die oben vorgesehenen Fälle ausgenommen, entschieden ablehnen werde.

Bei diesem Anlasse beehre ich mich Euer....

schliesslich noch

auf meinen Erlass vom 11. März dieses Jahres, Zahl 2747, neuerdings aufmerksam zu machen, wornach mit der Einbringung allfälliger Ersatzforderungen, welche Seitens der kgl. ital. Regierung bis zur Austragung der dort erwähnten principiellen Verhandlung für die Verpflegung diesseitiger Angehöriger des dienenden Standes in venet. Spitälern, während der ersten vier Wochen der Krankheit etwa gestellt werden sollten, von den diesseitigen Behörden bis auf Weiteres nicht vorzugehen ist.

Was über den Ersatz der Kosten für die Verpflegung venetianischer Angehöriger des dienenden Standes während der ersten vier Wochen der Krankheit in österr. Krankenanstalten betrifft, so tritt in dem bisherigen Vorgange bis zur definitiven Erledigung der fraglichen Verhandlung ohnehin keine Aenderung ein. Hiernach wollen Euer.. die unterstehenden Behörden angemessen belehren.

11108

1877 IV 3) In Folge der mit den geschätzten Schreiben Euer Excellenz vom 30. Juni und 17. Juli d. J., Z. 9384/IV und 9813/IV anher gelegten Eröffnungen wird gleichzeitig an sämmtliche Landeschefs die aus der Anlage ersichtliche Weisung in Betreff der Art und Weise der Correspondenz in Verpflegskosten Angelegenheiten, und zwar: dem von Euer Excellenz geäusserten Wunsche gemäss, mit der Ausdehnung auf die bezüglichen Agenden gegenüber allen fremden Staaten erlassen.

Indem ich mich beehre Euer Excellenz hievon in Erwiderung der erwähnten geschätzten Zuschriften die Mittheilung zu machen, und um die gefällige Bekanntgabe der obigen Verfügungen an die kgl. ital. Regierung zu ersuchen, glaube ich bei dem Umstande, als es sich bei diesen Verfügungen hauptsächlich nur um die Verpflegskosten-Agenden mit Italien handelt, auf die von Euer Excellenz als überflüssig bezeichnete Verständigung aller übrigen fremden Regierungen weiter kein Gewicht legen zu sollen

Der mit dem geschätzten Schreiben vom 30. v. Mts., Z. 9284, mitgetheilte Bericht der kais. und kgl. Gesandtschaft in Florenz folgt im weiteren Anschlusse zurück.

7272.

Wien, am 22. Juli 1869.

Für den k. k. Minister des Innern:
Banhans m. p.

Im Nachhange zu meinem Erlasse vom 27. Juni d. J., Z. 9824/1470, finde ich in Bezug auf den im Circular-Erlasse vom 10. April 1869, Z. 1396 M.-I., angedeuteten unmittelbaren Schriftverkehr in Verpflegskosten-Angelegenheiten zwischen den in- und ausländischen Administrativ-Behörden einvernehmlich mit dem Herrn Minister des Aeussern anzuordnen, dass die Correspondenz wegen Einbringung von Krankenverpflegskosten in Hinkunft von Seite der betheiligten inländischen Anstalten und Organe ohne Ausnahme stets nur im Wege der vorgesetzten Landesbehörde mit der betreffenden k. u. k. Gesandtschaft zu führen ist.

Indem ich Euer Hochwohlgeboren ersuche, hiernach das weiter Erforderliche gefälligst veranlassen zu wollen, füge ich noch bei, dass hiedurch an den übrigen, die Behandlung der Verpflegskosten-Agenden betreffenden Anordnungen der oben erwähnten Erlässe und insbesondere an dem Grundsatze nichts geändert wird, wornach die Vermittlung der Ministerium bei Correspondenzen der gedachten Art in der Regel ausgeschlossen zu bleiben hat.

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Auf den Bericht vom 19. v. M., Nr. LXVI E., beehre ich mich Ew. zu erwidern, dass das k. k. Ministerium des Innern mittelst Erlasses vom 22. d. an sämmtliche Länderchefs die Weisung ergehen liess, es sei die Correspondenz wegen Einbringung von Verpflegskosten in Hinkunft von Seite der betheiligten inländischen Anstalten und Organe ohne Ausnahme stets nur im Wege der vorgesetzten Landesbehörde mit der betreffenden k. u. k. Mission zu führen.

Indem ich Ew... ....ersuche, die kgl. ital. Regierung hievon wegen ausschliesslicher Benützung des diplomatischen Correspondenzweges auch ihrerseits zu verständigen, erneuere ich den Ausdruck...

Orczy m. p.

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