Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

Pour obvier aux difficultés qui ont surgi entre le Gouvernement Imp. et R. et le Gouvernement R. d'Italie à l'égard du transport des individus appartenant à des troisièmes Etats et expulsés des pays et royaumes représentés au Reichsrath autrichien ou du royaume d'Italie, le Gouvernement de S. M. l'Empereur et Roi est prêt à procéder, sauf réciprocité, d'après les principes suivants:

Toutes les fois qu'il s'agira de transporter de pareils individus, ce transport ne pourra être concédé et effectué à travers le territoire de l'un et de l'autre des deux Etats que lorsqu'il sera apposé à la feuille de route »Schubpass", dont l'individu respectif renvoyé sans l'escorte d'organes de sûreté sera muni, une déclaration formelle portant que l'Etat qui le renvoie remboursera tous les frais de son transport à travers le territoire de l'autre Etat jusqu'au lieu de sa destination, savoir jusqu'à la station frontière de sa patrie.

L'Etat qui a expulsé cet individu sera tenu, en outre, soit de fournir les preuves de la nationalité de l'individu expulsé soit de prouver au moins d'autres circonstances confirmant cette nationalité. Le même Etat devra, de plus, prendre l'engagement (également à apposer au document dit en Autriche >>Schubpass«) de recevoir de nouveau sur son territoire l'individu expulsé si le Gouvernement du troisième Etat se refusait à l'admission de cet individu et de rembourser non seulement les frais du transport de retour à travers le territoire de l'autre Etat mais aussi les dépenses résultant de la prolongation du séjour de l'individu à la frontière de l'Etat auquel il appartient, dans le cas où cette prolongation était motivée par la nécessité de constater préalablement sa nationalité.

En se permettant d'ajouter que la note présente a, sous condition de réciprocité, force et valeur d'une déclaration officielle, le Soussigné serait très-reconnaissant à M. le Comte de vouloir bien lui faire parvenir une déclaration analogue et il saisit en même temps l'occasion etc.

[blocks in formation]

Ordonnance du ministère Imp. R. de la guerre concernant l'admission des sujets étrangers dans l'armée ou dans la marine autrichienne.

(M. V. Bl. 1877, St. X.)

P. K.
M..

Normal-Verordnung vom 27. März 1877, Nr. 413.

Die Bestimmungen über die ausnahmsweise Aufnahme von Ausländern in das k. k. Herr oder in die k. k. Kriegs-Marine werden unter Einem zum Dienstgebrauche hinausgegeben.

Freiherr v. Pöck m. p.,

Vice-Admiral.

Bestimmungen über den Eintritt von Ausländern in das k. k. Heer oder in die k. k. Kriegs-Marine.

I. Abschnitt.

Im Allgemeinen.

1.

Ausländer können nur über Allerhöchste Bewilligung Sr. k. u. k. Apostolischen Majestät auf die gesetzliche (dreijährige) Linien-Dienstzeit, unter den im Punkte 2 angeführten Bedin

gungen zum Eintritt in das k. k. Heer oder in die k. k. Kriegs- 1877 Marine ausnahmsweise zugelassen werden.

2.

Zum Eintritte der Ausländer in das k. k. Heer oder in die k. k. Kriegs-Marine ist erforderlich:

a) Die unbedingte Bewilligung der heimathlichen Regierung;
b) die geistige und körperliche Eignung, bei einer Körpergrösse
von mindestens 1:554 Meter und das vollendete 17. und nicht
überschrittene 36. Lebensjahr.

3.

Jedem Soldaten, der die gesetzliche Linien-Dienstzeit im k. k. Heere oder in der k. k. Kriegs-Marine activ vollendet hat, und dessen Beibehalt für den Dienst vortheilhaft erscheint, ist gestattet, die active Dienstleistung von Jahr zu Jahr freiwillig fortzusetzen.

II. Abschnitt.

Eintritt in das k. k. Heer.

4.

Der Eintritt erfolgt in der Eigenschaft als Soldat der mindesten Soldclasse oder als Cadet; in letzterer Eigenschaft aber nur nach vorausgegangener entsprechender Ablegung der für Cadeten vorgeschriebenen Prüfung.

5.

Bei den Ansuchen um die Bewilligung zum Eintritte in das k. k. Heer ist folgender Vorgang zu beobachten:

Der Bewerber hat vorerst die Zustimmung des Commandanten jener Truppe einzuholen, zu welcher er eingetheilt zu werden wünscht.

Zur Aufnahme von freiwillig Eintretenden in der Eigenschaft als Soldaten der mindesten Soldclasse oder als Cadeten sind berechtigt:

a) Die Infanterie-Regimenter,

b) das Tiroler Jäger-Regiment,

e) die Feldjäger-Bataillone,

d) die Cavallerie-Regimenter,

e) die Feld-Artillerie-Regimenter,

f) die Festungs-Artillerie-Bataillone,

g) die Genie-Regimenter,

h) das Pionnier-Regiment,

i) die Sanitätstruppe,

ferner, jedoch nur zur Aufnahme von Cadeten: das Militär-Fuhrwesens-Corps.

1877

Nach Erhalt der vorerwähnten Zustimmung hat der Bewerber das Aufnahmsgesuch unmittelbar an das k. k. Reichskriegs-Ministerium zur Einholung der Allerhöchsten Schlussfassung Sr. k. u. k. Apost. Majestät, einzusenden.

6.

Dem Gesuche sind beizulegen:

a) Der Tauf- oder Geburtsschein;

b) das von der politischen oder Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Bewerbers ausgestelltes Zeugniss über ein makelloses Vorleben,

c) die schriftliche ohne jeden Vorbehalt gegebene

Be

willigung der heimathlichen Regierung zum Eintritte in das k. k. Heer;

d) die Zustimmung des Commandanten jener k. k. Truppe, zu
welcher der Bewerber eingetheilt zu werden wünscht;

e) der Revers, womit sich der Bewerber zu einem dreijäh-
rigen Präsenzdienste im k. k. Heere verpflichtet, und
f) wenn die Aufnahme in der Eigenschaft als Cadet angestrebt
wird, auch die Zeugnisse über die zurückgelegten Studien.
Die Gesuchsbeilagen müssen in Fällen, wo es die gesetz-
lichen Bestimmungen vorschreiben, mit der für Oesterreich-
Ungarn erforderlichen Legalisirung versehen sein.

Die Gesuche müssen

[ocr errors]
[ocr errors]

falls die Bewerber den Eintritt in das k. k. Heer als Cadeten anstreben von denselben eigenhändig geschrieben sein und die Angaben enthalten, bei welcher Cadetenschule die Ablegung der Prüfung gewünscht wird.

Solche Gesuche haben beim Reichs Kriegsministerium längstens bis 15. Juni jenes Jahres einzulangen, in welchem die Ablegung der Prüfung beabsichtigt wird.

7.

Das Reichs-Kriegsministerium gibt den Bewerbern — wenn die Allerhöchste Bewilligung zum Eintritte in das k. k. Heer ertheilt wurde und die Aufnahme als Soldat der mindesten Soldclasse angesucht wird jene Militärbehörde bekannt, bei welcher sich der Bewerber behufs Assentirung zu melden hat, oder falls die Aufnahme als Cadet angestrebt wird, den Ort, wo die Cadeten-Prüfung abzulegen ist.

Der Zeitpunkt der Prüfung wird dem Aspiranten durch die mit der Oberleitung der betreffenden Cadetenschule betraute Behörde bekannt gegeben.

Bewerber, welche den eingeräumten Termin nicht einhalten, werden der Erlaubniss, die Prüfung ablegen zu dürfen, für das laufende Jahr verlustig.

Die Prüfung umfasst alle theoretischen und praktischen 1877 Gegenstände, welche nach dem jeweiligen Lehrplane der Cadetenschule jener Waffengattung vorgeschrieben sind, in welcher die Erlangung der Cadeten-Charge angestrebt wird, und kann sich der Bewerber über den Umfang der Prüfung, bei dem betreffenden Cadetenschul-Commando selbst informiren.

Ausserdem hat der Bewerber die Uebungs-Mappirung jener Cadetenschule, an welcher er die Prüfung ablegt, u. zw. in demselben Jahre, mitzumachen.

Die Kosten des Unterhaltes und der Reise haben die Bewerber aus Eigenem zu tragen; mit den für die Uebungs-Mappirung erforderlichen Instrumenten jedoch, werden dieselben von der Cadetenschule betheilt, wofür sie vor Beginn der Uebungen einen Betrag von fünf Gulden ö. W. bei dem betreffenden Cadetenschul-Commando zu erlegen haben.

Die Angehörigen, sowie die Erzieher oder Lehrer der Bewerber können den Prüfungen beiwohnen.

Das Ergebniss der Prüfung wird von der Cadetenschule sowohl dem Bewerber, als auch dem Truppenkörper, in der er einzutreten wünscht, durch einen Auszug aus dem PrüfungsProtokolle bekannt gegeben.

Diejenigen Bewerber, welche bei der Cadeten-Prüfung mindestens den Gesammterfolg »genügend« und »Zum Cadeten geeignet erhalten haben, werden vom Reichs-Kriegsministerium nach der Assentirung vorausgesetzt, dass diese binnen Einem Jahre nach der Ablegung der Prüfung erfolgt

Cadeten ernannt.

[ocr errors]

8.

zu

Der directe Eintritt in das k. k. Heer »als Officier« ist nicht gestattet.

9.

In die unterste Officiers- (Lieutenants-) Charge werden die Cadeten nach ihrem Range befördert, wenn sie wenigstens Ein Jahr Dienstzeit im Präsenzstande zurückgelegt, im praktischen Dienste ihre volle Eignung, und in Hinsicht auf Charakter sowie sociale Bildung die Würdigkeit zum Officier dargethan haben.

III. Abschnitt.

Eintritt in die k. k. Kriegs-Marine.

10.

Der Eintritt in die k. k. Kriegs-Marine erfolgt als Matrose der mindesten Soldclasse oder als See-Aspirant; in letzerer Eigenschaft jedoch nach Massgabe der Standesverhältnisse nur

1877 dann, wenn der Bewerber allen durch die Vorschrift, betreffend die Aufnahme der See-Aspiranten in die k. k. Kriegs-Marine geforderten Bedingungen entspricht demnach das 19. Lebensjahr nicht überschritten hat, sich über die entsprechenden Vorstudien ausweisen kann und die für See-Aspiranten vorgeschriebene Aufnahms-Prüfung mit befriedigendem Erfolge ablegt.

11.

Zur Aufnahme als Matrose der mindesten Soldclasse ist das Matrosen-Corps-Commando in Pola berechtigt, wesshalb der Bewerber vor der Vorlage seines Gesuches die dortige Zustimmung zu seinem Eintritte einzuholen hat. Ueber die Aufnahme als SeeAspirant entscheidet das Reichs-Kriegs-Ministerium (M. S.).

12.

Die Aufnahmsgesuche sind von den Bewerbern unmittelbar an das Reichs-Kriegs-Ministerium (M. S.) einzusenden, von wo die A. h. Schlussfassung Sr. k k. apost. Majestät eingeholt wird.

Die Gesuche sind in gleicher Weise zu instruiren, wie es nach den vorhergehenden Bestimmungen rücksichtlich der Gesuche um die Aufnahme in das k. k. Heer gefordert wird.

Wenn die Aufnahme als See-Aspirant angestrebt wird, so ist dem betreffenden Gesuche auch der Nachweis der zurückgelegten Studien beizulegen.

13.

wenn

Den Bewerbern um die Aufnahme als Matrose wird die A. h. Bewilligung für den Eintritt in die k. k. Kriegs-Marine ertheilt wurde analog den Bestimmungen des Punktes 7 jene Militärbehörde bezeichnet, bei welcher sich der Betreffende behuts Assentirung vorzustellen hat.

Bewerber, welche die Aufnahme als See-Aspirant anstreben, erhalten wenn die A. h. Bewilligung für den Eintritt ertheilt wurde vom Reichs-Kriegs-Ministerium (M. S) die Verständigung über den Zeitpunkt, zu welchem sie bei der Aufnahmsprüfung zu erscheinen haben.

Die Aufnahmsprüfung findet nur an der k. k. Marine-Akademie unter den hiefür vorgeschriebenen Modalitäten statt. Zur eigenen Informirung über den Umfang der Prüfung kann den Bewerbern, wenn sie darum ersuchen, ein Auszug aus den bezüglichen Vorschriften zugestellt werden. Derlei Ansuchen sind an das Reichs-Kriegs-Ministerium (M. S.) zu richten.

Die Ernennung zum See-Aspiranten findet nach abgelegter Prüfung, auf Grund befriedigender Prüfungsresultate, durch das Reichs-Kriegs-Ministerium (M. S.) statt, worauf sofort die Assentirung im Centralhafen erfolgt.

« PreviousContinue »