Anmerkung zur T. P. 67 a) 1 und 2. Insoferne für die Einfuhr von Kalendern, Zeitungen und Ankündigungen Stempel und Controlvorschriften bestehen, sind diese Gegenstände auch nach der Stückzahl zu erklären. Gebundene Bücher und Bilderwerke oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind ohne Rücksicht auf die Stoffe des Einbandes oder der Unterlage nach dieser Tarif-Abtheilung zu behandeln. Sind aber die Einbände von Sammt, Seide, Elfenbein oder Schildplatt, oder mit Schliessen oder Verzierungen versehen, die zu den kurzen Waaren gehören oder liegen die Bilder in Cartons, welche der letzteren Tarif-Abtheilung angehören. so sind diese Gegenstände nach der Beschaffenheit der Einbände oder der Cartons zu verzollen. Ebenso sind Bilder auf Papier in b) 1. Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz 3. Statuen (auch Büsten und Thier- 24 nur gegen Bewillig. frei Rohgewichtes 16 in Fässern 1. Gemälde auf anderen Stoffen werden wie Arbeiten aus diesem Stoffe behandelt, z. B. bemalte Fensterrouleaux und Decken, als bedruckte Waaren aus dem betreffenden Materiale. 2. Wenn Gemälde in Rahmen Vorkommen, so werden jene Rahmen, die ihrer Beschaffenheit nach nicht zu den kurzen Waaren gehören, ebenso wie die Gemälde zollfrei behandelt. Bei Gemälden in Rahmen, die ihrer Beschaffenheit nach zu den kurzen Waaren gehören, wird das Nettogewicht der Gemälde sammt Rahmen erhoben, und die eine Halte dieses Gewichtes als Gemälde, die andere nach Beschaffenheit des Rahmens behandelt. XIX. Abfälle. 68 Abfälle: a) Dungsalze b) 1. Dünger, thierische und andere, 2. Hefe, mit Ausnahme der Press- 3. Abfälle von der Glasfabrication, und Pferdeschwämmen; Leim- von dergleichen Fabricaten.... 100 K. 2. Halbzeug aus anderen als den Anmerkung zur Classe XIX. Abfalle, die im Tarife nicht eigens aufgeführt sind, werden wie die Rohstoffe, aus denen sie bestehen, behandelt. frei frei |